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Festivals: Verbraucherzentrale klagt wegen bargeldlosen Bezahlchips
Sommer ist Festivalzeit. Immer mehr Festivals sind inzwischen bargeldlos und verlangen den Kauf und Einsatz von Bezahlchips, die zuvor mit Guthaben aufgeladen werden müssen. Die Verbraucherzentrale geht nun gegen mehrere Veranstalter vor, da den Teilnehmern aus ihrer Sicht dadurch unzulässige Zusatzkosten auferlegt werden.
Die Verbraucherzentrale hat in den vergangenen Wochen mehrere Festivalangebote, die Bezahlchips einsetzen, überprüft und abgemahnt. Acht Veranstalter haben bereits reagiert und Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband sieht beim Einsatz und dem Zwang zur Nutzung von Bezahlchips anstelle von Bargeld gleich mehrere Probleme und unzulässige Entgelte für Festivalteilnehmer.
Problem 1: Zusatzkosten beim Aufladen der Bezahlchips
Das erste Problem, das die Verbraucherzentrale anspricht, sind Zusatzkosten beim Aufladen der Bezahlchips. Verbraucher müssen für den Festivalbesuch die Bezahlchips zunächst aufladen, für die Aktivierung der Chips oder die erstmalige Aufladung verlangen mehrere Veranstalter allerdings zwischen 29 Cent und 2 Euro. Derartige Zusatzkosten sind aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig, wenn Verbraucher die Bezahlchips mit EC- oder Kreditkarte aufladen und der Chip die einzige Bezahlmöglichkeit auf dem Festival ist. Die verlangten Gebühren entsprechen aus Sicht der Verbraucherzentrale einem zusätzlichen Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungskarten, was jedoch gesetzlich nicht erlaubt ist.
Problem 2: Zusatzkosten und Auflagen beim Restguthaben
Doch auch wenn das Festival zu Ende ist, hören die Kosten unter Umständen nicht auf. Denn etwaiges Restguthaben auf dem Bezahlchip lässt sich nicht immer problemlos und kostenlos zurückholen. Mehrere Veranstalter verlangten bei der Prüfung entweder ein Entgelt für die Rückerstattung oder zahlten das Geld erst gar nicht aus, sofern das Restguthaben einen Mindestbetrag unterschreitet. So wurden bei den geprüften Veranstaltern Mindestauszahlungsbeträge zwischen 1 Euro und 2,50 Euro festgestellt, erklärt die Verbraucherzentrale.
Auch dieses Vorgehen ist aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig, weil Verbraucher grundsätzlich auf die Rückzahlung ihres gesamten Restguthabens bestehen können. Veranstalter sind bereits gesetzlich zur Auszahlung des gesamten Restguthabens verpflichtet. Hierfür dürfen sie weder Entgelte erheben noch kleinere Beträge einbehalten.
Problem 3: Zu wenig Zeit, um Restguthaben zurückzuholen
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale können die Besucher nach Ende eines Festivals ihr Restguthaben innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zurückfordern. Die Veranstalter teilen diese Auffassung nicht immer. Denn einige Veranstalter sollen Fristen von wenigen Wochen setzen. Ist sie verstrichen, ist das Restguthaben verloren. Das ist aus Sicht der Verbraucherzentrale zu kurz.
Zu geringe Preistransparenz beim Ticketverkauf
Ein weiteres Problem, das die Verbraucherzentrale bemängelt, sind falsche Preisangaben der Veranstalter. So wurden auf den Ticketpreis noch zusätzliche Servicegebühren erhoben, die erst beim Abschluss des Ticketkaufs auf die Preise aufgeschlagen wurden.
Dieses Vorgehen verschleiert aus Sicht der Verbraucherzentrale die tatsächlichen Kosten für die Verbraucher und erschwere den Preisvergleich mit anderen Festivals.
Verbraucherzentrale reicht Klage ein
Zehn Festivalveranstalter hat die Verbraucherzentrale seit Mai 2025 abgemahnt, weil mindestens eines der vier genannten Probleme vorlag. Acht Veranstalter haben nach Angaben der Verbraucherzentrale mittlerweile eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das heißt, dass sie das beanstandete Vorgehen künftig unterlassen werden.
Im Falle der Heroes Festival GmbH hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Klage beim OLG Bamberg (3 UKl 9/25 e) eingereicht, nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Der Veranstalter sieht unter anderem Zusatzkosten von 1,50 Euro für das einmalige Aufladen der Bezahlchips sowie Kosten von 50 Cent für die Rückerstattung von Restguthaben vor.
Von dem zehnten Veranstalter stehe derzeit noch eine Rückmeldung an die Verbraucherzentrale aus, weshalb nun geprüft werde, wie man in diesem Fall weiter vorgehe und ob eine Klage eingereicht werde, so der Verbraucherzentrale Bundesverband auf Rückfrage gegenüber ComputerBase.
Klagen waren bereits erfolgreich
Die neuerliche Abmahnaktion der Verbraucherzentrale reiht sich in bereits laufende Klageverfahren ein, mit denen sie die Rechtswidrigkeit von Zusatzkosten bei Bezahlchips auch gerichtlich feststellen lassen will.
So hat das Landgericht Berlin (52 U 98/24, nicht rechtskräftig) bereits Anfang 2025 den Veranstalter des Lollapalooza-Festivals zur Unterlassung von Zusatzkosten bei Bezahlchips verurteilt. Auch das Landgericht Bochum (I-17 O 2/25, nicht rechtskräftig) hat eine Aktivierungsgebühr und Mindestauszahlungsbeträge auf dem Juicy Beats Festival für unzulässig angesehen.