Künstliche Intelligenz
GPT-5: OpenAI veröffentlicht neues Sprachmodell für ChatGPT
OpenAI veröffentlicht am Donnerstagabend sein neues Sprachmodell GPT-5. Das neue Modell soll zuverlässiger antworten und weniger halluzinieren als seine Vorgänger. Zudem könne es Fachfragen auf Expertenniveau beantworten, erklärt das Unternehmen. Als Beispiele nannte OpenAI unter anderem auch Aufgaben in Risikobereichen wie dem Finanz- und Gesundheitswesen.
Bei einem Videocall für die Presse demonstrierten OpenAI-Mitarbeiter bereits einige Fähigkeiten des neuen Modells. So ließen sie es auf einen Prompt eine Web-App programmieren. Wenn man den gleichen Prompt mehrfach eingab, kam jedes Mal eine andere App mit einer anderen Bedienoberfläche heraus.
Konsolidierung
Musste man bei GPT-4 noch je nach Aufgabe zwischen verschiedenen Modellvarianten wählen, so vereint GPT-5 alles unter einer Haube. ChatGPT gewährt Kunden ohne Bezahlabo Zugriff auf GPT5-5 inklusive der Reasoning-Funktionen. Allerdings werde die Zahl der Fragen limitiert, die man dem Modell stellen kann. Das Plus-Abo für 23 Euro im Monat gewährt ein deutlich höheres Kontingent. Pro-User, die monatlich das Zehnfache bezahlen, könnten dem Modell beliebig viele Fragen stellen und bekommen laut OpenAI exklusiven Zugriff auf eine Pro-Version von GPT-5. Daneben soll es auch abgespeckte Varianten namens mini und nano geben, die schneller und billiger antworten.
Das Kontextfenster gibt OpenAI mit 256.000 Token an. Nutzer, die längere Texte mit bis zu einer Million Token verarbeiten müssen, können weiterhin GPT-4.1 nutzen. Mit zwei neuen Parametern namens „reasoning“ und „verbosity“ könnten Entwickler steuern, wie gründlich GPT-5 über seine Antworten sinniert und wie ausführlich das Modell antwortet. Damit könne man den Umfang, Zeitbedarf und Preis der Ausgaben beschränken, die bei der API-Nutzung pro Token abgerechnet werden. Die Preise belaufen sich auf 1,25 US-Dollar für eine Million Input-Token und 10 US-Dollar für eine Million Output-Token. Zum Vergleich: Der europäische Anbieter Mistral verlangt lediglich 6 US-Dollar für eine Million Token seines größten Modells, der chinesische Anbieter Deepseek für R1 sogar nur 2,19 US-Dollar.
In den Antworten soll sich GPT-5 weniger anbiedern als GPT-4 und Themen, die die Content-Filter ausklammern, im Rahmen des Erlaubten beantworten. Laut OpenAI hätte ein externer Dienstleister das Modell 5000 Stunden auf Sicherheitsprobleme abgeklopft (Red Teaming) – eine Zahl, die angesichts der Komplexität eines Sprachmodells niedrig wirkt.
Einsatz in Risikobereichen
Verschiedene US-Firmen bekamen offenbar vorab Zugriff auf GPT-5. So berichtet OpenAI, dass die private Krankenversicherung Oscar Health bereits Anträge seiner Versicherten mit GPT-5 prüfe. Das Transportunternehmen Uber bediene sich GPT-5 beim Customer Support. GitLab, Windsurf und Cursor setzten GPT-5 bei der Software-Entwicklung ein und die spanische Bank BBVA nutze das neue Modell bereits für ihre Finanzanalysen. Als weitere Unternehmen, die GPT-5 vor Veröffentlichung im Einsatz hätten, zählte OpenAI das Biotechnik-Unternehmen Amgen, das Einzelhandelsunternehmen Lowe’s und den Software-Entwickler Notion auf.
Beachtlich ist, dass diese Firmen offenbar ein nagelneues, bislang unveröffentlichtes und ungeprüftes Modell auch in kritischen Bereichen wie der Gesundheitsversorgung und dem Finanzwesen einsetzen, für das noch keine unabhängige Evaluierung vorliegt. Laut OpenAI soll GPT-5 potenzielle Gesundheitsprobleme erkennen, Rückfragen stellen und bei seinen Antworten auch den Standort des Nutzers einbeziehen. In Europa wäre ein solcher Einsatz allein schon aus Datenschutzgründen problematisch, wenn Firmen Kundendaten mit OpenAI teilen. Denn anders als die kürzlich vorgestellten Open-Weight-Varianten von GPT-4 läuft GPT-5 nur auf den Servern von OpenAI. Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn man GPT-5 wie von OpenAI vorgesehen mit Google-Konten, inklusive GMail, Kontakten und Kalender verbindet.
In einem Werbestatement lobte Michael Turell, Chef des Programmier-Editors Cursor, das neue Sprachmodell: Es könne selbst tief versteckte Bugs in Code aufspüren. In einer zuvor von der Non-Profit-Organisation Model Evaluation & Threat Research (METR) veröffentlichten Studie kam noch heraus, dass Programmierer 20 Prozent langsamer arbeiteten, wenn sie mit Cursor und den LLMs Claude 3.5 und 3.7 Sonnet codeten. Von dem Code, den die Modelle von Anthropic generierten, war über die Hälfte unbrauchbar. Man muss unabhängige Studien abwarten, ob GPT-5 hier tatsächlich bessere Ergebnisse liefert.
Grundsätzliche Informationen, etwa zur Modellgröße, zum Trainingsaufwand und zum Energiebedarf von GPT-5 gab OpenAI vorab nicht bekannt. Fragen dazu sollen in Kürze in einem Livestream zu GPT-5 sowie einem Developer-Blog beantwortet werden, darunter auch die Modell-Karte von GPT-5.
(hag)
Künstliche Intelligenz
Urheberrecht: EuGH könnte deutsche Judikatur zu Hyperlinks umdrehen
Ein Prozess gegen ein Content Delivery Network (CDN) droht, bisherige deutsche Rechtsprechung zu Urheberrechtsfragen grundlegend zu ändern. Erstens könnte schon das Setzen eines Hyperlinks auf eine Datei, die auf einem Drittserver liegt, als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft werden, was teure Haftung auslösen kann. Zweitens könnten Content Delivery Networks, die Webseiten Dritter spiegeln und gegen kriminelle Angriffe verteidigen, unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Webseitenbetreiber haften. Das würde CDN-Dienste enorm verteuern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei einschlägige Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser soll nun erklären, wie bestimmte Bedingungen dreier EU-Richtlinien auszulegen sind.
Die Fragen des BGH an den EuGH lauten konkret:
- Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen? - Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?
Erst wenn der EuGH geantwortet hat, was geraume Zeit dauern dürfte, wird der BGH den ihm vorliegenden Fall weiter bearbeiten. Dabei wird sich der BGH an der Rechtsauslegung des EuGH orientieren. Das ist Sinn und Zweck solcherart vorgelegter Fragen.
Darf man noch verlinken?
Das öffentliche Zugänglichmachen von Werken ist Rechteinhabern vorbehalten. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich macht, haftet dafür. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung, dass sich die nicht lizenzierte Werkkopie „in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befindet. Einfacher ausgedrückt: Nur wer kontrollieren kann, ob eine bestimmte Datei abrufbar ist, haftet auch dafür. Wer lediglich einen Hyperlink setzt, der auf eine Datei verweist, deren Verfügbarkeit er selbst nicht kontrolliert, haftet nicht.
Doch nun hegt der BGH-Senat offenbar Zweifel, ob seine eigene Judikaturlinie EU-Recht entspricht. Vielleicht soll auch jeder, der einen Link auf Dateien Dritter setzt, haften? Eventuell unter bestimmten Bedingungen? Eine Bejahung durch den EuGH würde das Grundprinzip von Hypertext und dem darauf aufbauenden World Wide Web gefährden. Hinzu kann das Problem treten, dass derjenige, der eine Datei kontrolliert, deren Inhalt jederzeit ändern kann, ohne, dass sich die von anderen gesetzten Hyperlinks ändern.
Was müssen CDNs?
Die zweite Frage bezieht sich auf Content Delivery Networks. Diese halten Server an zahlreichen Standorten bereit, stellen aber keine eigenen Inhalte bereit. Vielmehr zahlen Betreiber von Webseiten dafür, dass ihre Seiten auf den CDN-Servern gespiegelt werden. Damit können Internetnutzer auf deutlich näher liegende Server zugreifen, was die Übertragung schneller und stabiler macht. Gleichzeitig wird es für Angreifer schwieriger, den „echten“ Webserver anzugreifen. Auch die öffentliche Hand bedient sich laufend CDNs, betont der BGH. Damit ein CDN funktioniert, muss der DNS-Eintrag für die Webseite auf das CDN verweisen, weshalb CDNs in aller Regel auch DNS-Einträge verwalten.
Im Kern sind CDNs eine fortgeschrittene Variante von Cache-Servern. Für Caching gibt es ausdrückliche Haftungsbefreiungen in zwei EU-Richtlinien (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die diese novellierende Richtlinie für digitale Dienste). Schließlich kann der Betreiber eines Cache-Servers unmöglich alle Inhalte prüfen, die zeitweilig über seine Infrastruktur laufen.
Allerdings hat der EuGH 2022 im Fall Youtube und Cyando Kriterien dafür aufgestellt, wann Videoplattformen für Inhalte haften, die von Dritten auf die Plattformen hochgeladen wurden. Daraufhin musste der BGH seine bis dahin laufende Judikaturlinie, dass Videoplattformen grundsätzlich nicht wie die Täter für Urheberrechtsverletzungen haften, ändern. Womöglich kommt das jetzt auch auf CDNs zu.
Der Anlassfall: Tonträger vs CDN
Ein Hersteller von Tonträgern hat ein CDN verklagt. Die dort gespiegelte Webseite enthielt Hyperlinks auf ausgewählte Dateien, die von Filesharing-Plattformen vorgehalten wurden. Einer dieser Links verwies auf eine Kopie eines Musikalbums, an dem der Tonträgerhersteller Urheberrechte hält. Weder das CDN noch die Webseite haben diese Datei bereitgestellt.
Dennoch haben Landgericht Köln (Az. 14 O 29/21) und Oberlandesgericht Köln (6 U 149/22) das CDN zu Unterlassung verurteilt, woraufhin sich das CDN an den BGH gewandt hat (Az. I ZR 155/23). Dieser möchte klären, ob die auf der Webseite gesetzten Hyperlinks rechtswidrig sind. Nach bisheriger Judikatur sind sie es nicht, womit auch deren Spiegelung einwandfrei ist. Sind die Links dennoch verboten, stellt sich die Frage nach etwaiger Haftung des spiegelnden CDN.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Deutsche Länder wollen Zahlungen Erwachsener an Pornoseiten verhindern
Die Landesmedienanstalten wollen Finanzdienstleister dazu zwingen, Zahlungen an Erotikportale wie Pornhub und Youporn abzulehnen – auch Zahlungen Erwachsener. Rechtsgrundlage ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV).
Das hat der Vorsitzende der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), Marc Jan Eumann, dem Evangelischen Pressedienst (epd) erklärt. „Nur wenn die Porno-Anbieter Reichweiten und Einnahmen verlieren, können wir sie dazu bringen, beim Jugendmedienschutz einzulenken“, begründet Eumann die Finanzsperren. Die Medienwächter der Länder gehen schon seit fünf Jahren gegen die Pornoseiten vor.
Basis ist eine im Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) erlassene und vollziehbare Unterlassungsverfügung gegen den auf Zypern sitzenden Plattformbetreiber Aylo, um Jugendschutz mit schärferen Alterskontrollen sicherzustellen. In der Folge haben 2024 mehrere Medienanstalten Sperranordnungen erlassen. Mittel der Wahl ist die Manipulation des Domain Name Systems (DNS) des Internets.
Neue Handhabe gegen Spiegeldomains
Mittlerweile haben drei Verwaltungsgerichte und zwei Oberverwaltungsgerichte Eilanträge von Aylo, die DNS-Blockaden vorläufig außer Kraft zu setzen, abgewiesen und die Verfügungen für sofort vollziehbar erklärt. Jüngst hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bestätigt, dass der Zugang zu Pornhub und Youporn über den Provider 1&1 vorerst gesperrt bleiben soll. DNS-Sperren sind durch Endnutzer leicht zu umgehen. Auch technische Tricks helfen dem Betreiber dabei, die Portale in Deutschland weiter erreichbar zu halten.
Bislang setzten die Anbieter häufig darauf, Blockaden durch sogenannte Spiegeldomains zu umgehen, weiß Eumann. Diese unterscheiden sich nur leicht von der ursprünglichen Adresse. Auch dagegen könnten die Kontrolleure dem novellierten JMStV leichter vorgehen, hebt der Direktor der Medienanstalt Rheinland-Pfalz hervor. Die heftig umstrittene Novelle, die generelle Pornofilter auf Betriebssystemebene vorschreibt, wird momentan in den Länderparlamenten beraten und soll am 1. Dezember in Kraft treten. Eumann verweist gegenüber dem epd auf Studien, wonach Pornografie Minderjährige mehr verstöre als etwa nicht sexuell motivierte Gewaltdarstellungen in einem Fernseh-Krimi.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Abhörung von WhatsApp & Co.: Die IT-Sicherheit bleibt die offene Flanke
Bürgerrechtler haben überwiegend positiv auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert, mit dem dieses dem Einsatz von Staatstrojanern im Kampf gegen „Alltagskriminalität“ einen Riegel vorgeschoben hat. Die Karlsruher Richter gewährleisteten damit, „dass IT-Systeme nur noch beim Verdacht wirklich schwerwiegender Delikte von staatlichen Ermittlern gekapert werden“, begrüßt Frank Braun, einer der Prozessbevollmächtigten der vom Datenschutzverein Digitalcourage initiierten Beschwerde gegen den Staatstrojaner.
Die vom Verfassungsgericht vorgenommenen Einschränkungen seien „richtig und wichtig“, erkennt auch der zweite Prozessführer, Jan Dirk Roggenkamp, einen Teilerfolg. David Werdermann, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), lobt, das höchste deutsche Gericht breche mit früherer Rechtsprechung: „Es macht erstmals deutlich, dass der Einsatz von Staatstrojanern immer einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das IT-Grundrecht bedeutet – auch wenn die Polizei ’nur‘ auf Kommunikationsdaten zugreifen will.“
In einem Nebensatz weist das Verfassungsgericht laut Werdermann darauf hin, dass das Gefährdungspotenzial der Maßnahme besonders ausgeprägt ist, wenn Behörden auf Dienste privater Dritter für die Infiltration von Endgeräten zurückgriffen. „Das kann als Aufforderung an die staatlichen Stellen verstanden werden: Die Zusammenarbeit mit zwielichtigen Unternehmen wie der NSO Group, die ihren Pegasus-Trojaner auch an Diktaturen verkauft, muss ein Ende haben.“
Was könnte sich ändern?
Laut der aktuellen Statistik setzten Strafverfolger 2023 erneut mehr Staatstrojaner ein, um etwa den Gesprächsaustausch bei WhatsApp & Co. vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung abzuhören. Ob die gegenwärtige Praxis durch das Urteil eingeschränkt wird, ist laut Werdermann offen. Es sei nicht einmal öffentlich bekannt, welche Anlasstaten einer solchen Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in der Praxis zugrunde liegen. Klar sei nur: Vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) habe die Maßnahmen begründet.
Der einschlägige Paragraf 100a Strafprozessordnung (StPO) verweise hier etwa auf bestimmte gewerbsmäßige Verstöße, erläutert der GFF-Jurist. Der Strafrahmen betrage dabei bis zu fünf Jahre. Das Bundesverfassungsgericht habe hier offen gelassen, ob es sich um eine besonders schwere Straftat handele, die eine Quellen-TKÜ rechtfertige. Andere besondere schwere Verstöße gegen das BtMG ließen klar eine solche Maßnahme zu. Beim Verweis auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung sei zu differenzieren: Wer eine solche gründe oder sich darin aktiv betätige, dem drohe das Höchstmaß fünf Jahre. Bei der bloßen Unterstützung handele es sich um keine schwere Straftat.
Generell beuge das Urteil einer „sich potenziell ausweitenden Quellen-TKÜ“ vor, meint Werdermann. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass ein solcher Eingriff anders zu bewerten sei als das klassische Abhören ohne Trojaner. Bisher seien die Voraussetzungen für beide Maßnahmen identisch, auch wenn eine Quellen-TKÜ technisch anspruchsvoller sei und deswegen weniger häufig durchgeführt werde.
Schwerer Zielkonflikt bleibt
Für Rena Tangens von Digitalcourage bleibt ein zentraler Kritikpunkt: „Das Gericht hat sich nicht mit der grundsätzlichen Problematik von Staatstrojanern befasst.“ Um diese Computerwanzen zu verwenden, müssten Sicherheitslücken ausgenutzt werden. Schwachstellen gefährdeten aber die IT-Sicherheit aller. Statt sie zu melden und zu schließen, halte der Staat sie offen oder kaufe sie ein, „um sie selbst zu nutzen“.
Dieser Aspekt stößt auch den Branchenverbänden Bitkom und eco übel auf. Letzterer sieht den Gesetzgeber nun gefordert, nicht nur formale Nachbesserungen vorzunehmen, sondern diesen Zielkonflikt grundlegend aufzulösen. Nötig seien verbindliche Vorgaben zum Schwachstellenmanagement und ein umfassendes IT-Sicherheitsverständnis. Der Bitkom fordert ebenfalls verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, damit Unternehmen ihren Beitrag zur inneren Sicherheit leisten könnten, ohne die Kundenrechte zu verletzen.
Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz hätte sich noch weitergehende Vorgaben gewünscht. Er fordert: „Auch um eine mit unserem freiheitlichen Rechtsstaat inkompatible Massenüberwachung auszuschließen, müssen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden für die zielgerichtete Abwehr rechtsstaatlich eng eingehegt und parlamentarisch effektiv kontrolliert werden.“ Die Verantwortlichen in den federführenden Häusern müssten endlich Eingriffsschwellen hochschrauben und den Umgang mit IT-Schwachstellen regeln. Donata Vogtschmidt von der Linksfraktion postuliert: „Der Staatstrojaner ist ein unverhältnismäßiges Mittel und gehört abgeschafft.“
Verbot von Verschlüsselung?
Das Bundesjustizministerium sieht die gesetzlichen Vorgaben für Staatstrojaner „im Wesentlichen bestätigt“. Erhöhte Anforderungen an die Anlasstaten seien aber nötig. Weiter hieß es aus dem Ressort: „Wir werden die Entscheidungsgründe nun sorgfältig auswerten und dem aufgezeigten Handlungsbedarf nachkommen.“ Das Bundesinnenministerium reagierte am Donnerstag nicht auf eine Bitte von heise online um Stellungnahme. Es will der Bundespolizei sogar präventiv die Trojanernutzung erlauben, was mit dem Urteil kaum vereinbar sein dürfte. Auch die Verantwortlichen SPD und CDU/CSU schweigen zu dem Thema.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) freut sich, dass das Gericht die „Verfassungsmäßigkeit und Notwendigkeit“ der Quellen-TKÜ sowie der noch weitergehenden heimlichen Online-Durchsuchung „als unverzichtbare Instrumente zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bestätigt“ habe. Zumindest stelle die Entscheidung sicher, dass Ermittler „auch künftig schwerste Straftaten effektiv bekämpfen können“. Rechtsfreie Räume der Kommunikation dürften nicht akzeptiert werden. Der nordrhein-westfälische Oberstaatsanwalt Markus Hartmann gab zu bedenken: Wüchsen die Hürden für einen Zugriff auf verschlüsselte Daten im Einzelfall, befeuere dies „zwangsläufig die gefährlichen Debatten um ein generelles Verbot von Verschlüsselung oder die Einrichtung staatlicher Hintertüren“.
(mma)
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