Künstliche Intelligenz
Heimkino im Vergleich: „Königreich der Himmel“ als Stream, Blu-ray und UHD
Wer Streaming-Abos abschließt, kann halbwegs aktuelle Filme ohne Zusatzkosten schauen. Doch die auf Apple, Amazon, Disney und Netflix gezeigten Versionen sind oft abgespeckt gegenüber den Kaufversionen auf Disc: Es fehlen nicht nur Extras wie Audio-Kommentare und Making-Ofs, die Streaming-Anbieter knausern auch bei der Bild- und Tonqualität.
Selbst wenn diese mit Schlagwörtern wie 4K und Atmos beworben werden, zeigen Discs aufgrund der höheren Bitraten oft mehr Details und lösen den Ton besser auf. Da die Silberscheiben aber oft sehr viel teurer sind, stellt sich die Frage: Lohnt sich das? Und wenn ja: für welchen Film?
Die Antworten auf diese Fragen wollen wir auf heise online künftig genauer untersuchen. Den Anfang machen wir mit „Königreich der Himmel“, einem 2005 veröffentlichtem Historien-Epos vom Regisseur Ridley Scott, das just in einer extralangen Version mit restauriertem Bild und Ton auf Ultra HD Blu-ray (UHD) neu veröffentlicht wurde, der auch eine bislang nicht separat erhältliche Blu-ray Disc beiliegt. Wir vergleichen diese neuen Fassungen mit der älteren Blu-ray Disc und den Streaming-Versionen auf Disney+ und im Apple Store. Dabei gehen wir kurz auf die Handlung und Hintergründe zur Produktion ein und vergleichen dann im Detail die Unterschiede im Bild und Ton der verschiedenen Fassungen.
Handlung und Produktion
„Königreich der Himmel“ spielt zur Zeit der Kreuzzüge rund um Jerusalem zum Ende des 12. Jahrhunderts: Der französische Schmied Balian (Orlando Bloom) trauert um seine jüngst verstorbene Frau. Kreuzritter Godfrey von Ibelin (Liam Neeson) bietet ihm an, mit ihm nach Jerusalem zu gehen. Dort angekommen, gerät Balian in ein dichtes Netz aus Intrigen, das schließlich zu einem gewaltigen Krieg zwischen Christen und Moslems führt – epische Schlachtszenen inklusive.
Nach dem überragenden Erfolg von Gladiator, mit dem Ridley Scott 2000 dem Sandalenfilm neues Leben einhauchte, waren die Erwartungen hoch. Die Zutaten klangen vielversprechend: enormer Produktionsaufwand, prächtige Kostüme, Massenszenen und ein Ensemble, das sich sehen lassen konnte. Orlando Bloom flankiert von Eva Green, Jeremy Irons, Liam Neeson, Brendan Gleeson und einem grandiosen Edward Norton hinter einer silbernen Maske.
Doch der Triumph blieb aus. Kritiker wie Publikum reagierten verhalten, die Kinoauswertung geriet zur Enttäuschung. Ein Hauptgrund: Produzenten kürzten Scotts über drei Stunden langes Epos gegen seinen Willen um gut 50 Minuten auf 138 Minuten Lauflänge. Aus dem epischen Abenteuer wurde ein fragmentiertes Werk mit deutlichen Lücken. Charaktere blieben blass, Motivationen unklar, historische Zusammenhänge nur angedeutet.
Mit der damaligen DVD-Veröffentlichung präsentierte Scott dann den Director’s Cut – für ihn die einzig „richtige“ Version. Auf zusätzliche 50 Minuten Laufzeit ergänzte er zentrale Handlungsstränge. Auch politische Intrigen in Jerusalem wurden vertieft, wodurch Figuren wie Tiberias an Profil gewinnen. Die Langfassung ist komplexer, charakterorientierter und historisch (etwas) glaubwürdiger. Sie ist damit ein Paradebeispiel für die Bedeutung künstlerischer Kontrolle im Studiofilm.
Im Extended Cut ist Königreich der Himmel eben nicht bloß ein aufwendiges Kriegsfilm-Mosaik, sondern eine Meditation über Ehre, Macht und Glauben. Scott gelingt es hier, das politische Spannungsfeld zwischen Muslimen und Christen viel differenzierter abzubilden.
Aber auch die Langfassung ist nicht ohne Schwächen: Orlando Bloom, so charismatisch er optisch wirken mag, trägt die Figur des innerlich zerrissenen Balian mit einer gewissen hölzernen Unentschlossenheit. Man wünscht sich hier manchmal einen Darsteller mit mehr Fundament und Fallhöhe. Auch einige Pathos-Momente geraten etwas überdeutlich. Aber der Score von Harry Gregson-Williams, die opulenten Sets, die visuelle Kraft von Scotts Inszenierung – all das entschädigt für die Stolpersteine.
Künstliche Intelligenz
Athena1 wird Europas erster Rüstungs-Prozessor
Regierungen und Hersteller in der EU sollen ab dem zweiten Halbjahr 2027 den europäischen Prozessor Athena1 kaufen können. Der französische Chipdesigner SiPearl entwirft ihn im Rahmen der European Processor Initiative (EPI).
Athena1 nutzt offenbar das identische oder weitgehend gleiche CPU-Die wie der bereits angekündigte Rhea1. Das Herzstück bilden 80 ARM-Kerne vom Typ Neoverse V1, beim Athena1 allerdings ohne flottes High-Bandwidth Memory (HBM2e) direkt auf dem CPU-Träger. Der Prozessor ist zwingend auf DDR5-Speicher angewiesen. Diese Bauweise macht die CPU günstiger.
Auch für die Rüstungsindustrie
SiPearl nennt drei Anwendungsfelder: Regierung, Rüstungsindustrie sowie Luft- und Raumfahrt (Aerospace). Ein kurzes Vorstellungsvideo zeigt explizit Kampfgerät als Einsatzgebiet. Es ist das erste Modell für diesen Zweck.
Insbesondere in der Rüstungsindustrie und Luft- sowie Raumfahrt stört die alte Technik nicht: Dort ist die Leistung zweitrangig, viel wichtiger ist die Zuverlässigkeit, insbesondere in unterschiedlichen Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlung). Die Neoverse-V1-Kerne stammen noch aus dem Jahr 2022, der angestrebte 7-Nanometer-Fertigungsprozess von vor 2020. Außer einer 80-Kern-Version kommen auch Varianten mit 64, 48, 32 und 16 CPU-Kernen.
Der taiwanische Chipauftragsfertiger TSMC produziert sowohl Rhea1 als auch Athena1 – eine europäische Alternative mit einem geeigneten Fertigungsprozess gibt es nicht. Unklar ist, ob das Athena1-Chipdesign von Rhea1 abweicht, etwa um den Prozessor besser gegen Umwelteinflüsse abzuhärten.
TSMC übernimmt zunächst auch die weitere Verarbeitung der Chips, setzt sie also unter anderem auf ihre Träger (Packaging). SiPearl will das Packaging später nach Europa holen, um die hiesige Industrie zu stärken.
(mma)
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Kameras im Betrieb: Arbeiter erhält 15.000 Euro Entschädigung für Überwachung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. Mai die Rechte von Beschäftigten gegenüber einer Ausspähung durch Arbeitgeber gestärkt. Die 18. Kammer entschied, dass ein Arbeitnehmer, der über fast zwei Jahre hinweg unzulässig per Video überwacht wurde, Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro hat. Sie wertete die dauerhafte Überwachung der Arbeitsstätte als schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Az.: 18 SLa 959/24).
Der Fall betraf einen Produktionsmitarbeiter in einem Betrieb zur Herstellung von Stahlblöcken. Das beklagte Unternehmen überwachte die 15.000 Quadratmeter große Betriebshalle, das Lager, Verbindungsgänge und sogar Büroräume mit insgesamt 34 Videokameras. Sie zeichneten teilweise 24 Stunden am Tag in HD mit Zoom- und Echtzeitzugriff auf, wobei die Aufnahmen mindestens 48 Stunden gespeichert wurden.
Der Kläger arbeitete überwiegend an einer Schälmaschine. Obwohl er dort meist mit dem Rücken zur Kamera stand, wurde sein Arbeitsplatz permanent überwacht. Sobald er seinen Arbeitsplatz verließ, um etwa zu den Toiletten, dem Pausenraum oder dem Büro zu gehen, wurde er zwangsläufig auch von vorn erfasst.
Die Erholungs- und Sanitärräume selbst waren zwar nicht überwacht. Doch über die Kameras konnte kontrolliert werden, wann und wie lange der Arbeitnehmer sich auf dem Weg dorthin befand. Die beklagte Überwachung erstreckte sich über einen Zeitraum von 22 Monaten (Januar 2023 bis Oktober 2024).
Pausenzeiten abgefragt
Die Firma rechtfertigte die einschneidende Maßnahme mit dem Schutz vor Diebstahl und Vandalismus sowie der Arbeitssicherheit. Als weitere Gründe nannte sie das Nachverfolgen von Maschinenausfällen und der korrekten Materialverladung. Der Kläger hingegen litt nach eigenen Angaben unter einem erheblichen Leistungs- und Anpassungsdruck. Er fühlte sich permanent beobachtet und berichtete, der Geschäftsführer habe Mitarbeiter auch unerwartet angerufen und zu ihren Pausenzeiten befragt.
Das LAG Hamm bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dem Arbeitsgericht Dortmund, wonach die Videoüberwachung rechtswidrig war. Im Rahmen der Maßnahme werden laut dem Urteil personenbezogene Daten verarbeitet, sodass sie daher den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genügen müsse.
Die im Arbeitsvertrag enthaltene allgemeine Klausel zur Datenverarbeitung sahen die Richter als unwirksam an, da die erforderliche Freiwilligkeit der Einwilligung bei Abschluss eines solchen Dokuments fehlt. Auch die nötige Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht erfolgt. Die Überwachung war laut dem Urteil unverhältnismäßig und konnte nicht durch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden.
„Live-Überwachung“ und extremer Druck
Die pauschal behaupteten Diebstahl- und Manipulationsgefahren habe das Unternehmen nicht ausreichend konkretisiert, moniert das LAG. Für viele Zwecke, wie den Diebstahlschutz von außen, wäre die Überwachung des externen Bereichs ein milderes Mittel gewesen. Zudem sei die Kontrolle der gesamten Halle inklusive des Arbeitsplatzes des Klägers zum Verfolgen von Maschinenausfällen oder zur Dokumentation der Verladung nicht erforderlich gewesen. Die Richter hielten auch fest, dass die Beklagte die Maßnahme vorsätzlich durchführte.
Der Anspruch auf finanzielle Entschädigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) setzt einen schweren, rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraus. Das LAG Hamm sah einen solchen gegeben – nicht nur aufgrund der Dauer der Rund-um-die-Uhr-Beschattung.
Die eingesetzte HD-Technik habe eine „Live-Überwachung“ und das Beobachten von Gesichtern und Mimik erlaubt und sei daher sehr invasiv gewesen. Zudem sei ein „extrem hoher Anpassungsdruck“ erzeugt worden, da die Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt mit der Beobachtung rechnen mussten. Die Beklagte habe die unverhältnismäßige Ausspähung auch unverändert fortgeführt, obwohl der Kläger die Unerwünschtheit und Rechtswidrigkeit mit anwaltlichem Schreiben rügte.
Die vergleichsweise hohe Summe von 15.000 Euro halten die Richter für angemessen, da sie eine Genugtuungsfunktion für den Kläger erfüllen und die Firma von künftigen Verletzungen abbringen soll. Die ursprüngliche Unterlassungsklage wies das LAG dagegen ab, da das Arbeitsverhältnis der Parteien zwischenzeitlich beendet sei und somit keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Rechtsmittel gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen. Mit einer potenziellen Beschwerde darüber müsste sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
(wpl)
Künstliche Intelligenz
Glasfaserausbau: Digitalminister legt Plan für Abschaltung der Kupfernetze vor
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) hat am Donnerstag Eckpunkte für ein „Gesamtkonzept zur Kupfer-Glas-Migration“ veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Mit dem Papier will Ressortchef Karsten Wildberger (CDU) die Richtung für eines der größten Infrastrukturprojekte der kommenden Jahre vorgeben: die vollständige Umstellung von den herkömmlichen kupferbasierten Breitbandnetzen (DSL) auf hochleistungsfähige Glasfaserinfrastrukturen in Form von Fiber to the Home (FTTH).
Hauptziel der Initiative ist es, den Glasfaserausbau in Deutschland zu beschleunigen und Planungssicherheit für alle Marktteilnehmer zu schaffen. Das soll letztlich zu einer gebietsweisen Abschaltung des alten Kupfernetzes führen. Einen fixen bundesweiten Abschalttermin wird es demnach nicht geben.
Die Migration von Kupfer auf Glasfaser hält das BMDS für dringend erforderlich. Glasfasernetze gelten ihm zufolge als entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und sind im Vergleich etwa zu VDSL, Kabelnetzen und Mobilfunk deutlich energieeffizienter.
Forcierte Umstellung als Ultima Ratio
Nach aktuellen Schätzungen der Beratungsfirma WIK Consult würde die vollständige Abschaltung des Kupfernetzes unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen in Deutschland frühestens 2028 beginnen und erst im Zeitraum 2035 bis 2040 abgeschlossen sein. Dies liege maßgeblich daran, dass betriebswirtschaftliche Interessen der Netzbetreiber im Vordergrund stünden und es keine Anreize für eine zügige Umstellung gebe.
Das BMDS möchte diesen Prozess beschleunigen. Es plant die Einführung zeitlicher Leitplanken und regulatorischer Maßnahmen, um den Prozess zu beschleunigen. Die erste und entscheidende Phase ist dem Papier zufolge die freiwillige Migration. Hierbei wechseln Endkunden von sich aus auf einen Glasfaseranschluss, sobald dieser verfügbar ist. Je stärker und schneller die Kupfernetze dadurch „leergeräumt“ würden, desto wahrscheinlicher werde eine betriebswirtschaftlich begründete Abschaltung, schreibt das BMDS. Die forcierte Migration sei nur der letzte Schritt für die verbleibenden Anschlüsse.
Um den Abschaltprozess zu steuern und zu beschleunigen, prüft das Ministerium die Vorgabe einer klaren zeitlichen Begrenzung: Die Abschaltung eines Gebietes soll nicht später als drei Jahre nach der flächendeckenden Verfügbarkeit von FTTH-Netzen erfolgen. Diese Regel soll auf das gesamte Bundesgebiet Anwendung finden und damit den Rahmen für die notwendige gebietsweise, diskriminierungsfreie Abschaltung festlegen.
Versorgung soll gewährleistet sein
Eine zentrale Herausforderung sieht das BMDS in der wettbewerbskonformen Migration. Es bestehe die Gefahr, dass die Deutsche Telekom als Eigentümerin des regulierten Kupfernetzes die Abschaltung selektiv nur in ihren eigenen Glasfaserausbaugebieten beantrage, während sie das Kupfernetz in Ausbaugebieten von Wettbewerbern weiter betreibe. Das Ministerium erwägt daher, die Kompetenzen der Bundesnetzagentur zu erweitern, damit sie die Abschaltpraxis der Telekom in Regionen mit Konkurrenz angemessen berücksichtigen kann.
Um Planungs- und Investitionssicherheit für alle Marktteilnehmer zu schaffen, soll der Ex-Monopolist dazu verpflichtet werden, der Regulierungsbehörde einen umfassenden Migrationsplan vorzulegen. Derzeit liegt die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt einer Abschaltung allein bei der Telekom, was zu Informationsasymmetrien und Investitionshemmnissen führt.
Über den gesamten Migrationsprozess hinweg müsse die ununterbrochene Versorgung der Endkunden zu angemessenen Preisen sichergestellt werden, betont das Ministerium. Bei einer Abschaltung sollten die Betroffenen auf eine alternative Kommunikationsinfrastruktur wechseln können, die mindestens die gleiche Qualität der Dienste gewährleiste.
Wettbewerber reagieren positiv
„Gemeinsam mit den Akteuren am Markt wollen wir optimale Rahmenbedingungen für den Übergang zu einem flächendeckenden Glasfasernetz schaffen“, begründet Wildberger den Schritt. Es gelte, die Bürger von den Vorteilen zu überzeugen und FTTH zu attraktiven Preisen anzubieten. Zugleich sei es wichtig, „doppelte Kosten für den parallelen Betrieb alter und neuer Netze“ im Interesse der Verbraucher zu vermeiden. Interessierte können bis zum 14. November Stellung nehmen.
Wettbewerber fordern seit Längerem einen Plan für eine zukunftssichere und reibungslose Kupfer-Glas-Migration. Sie begrüßen die Initiative Wildbergers. Der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) spricht von einem „wichtigen Signal für weitere Milliardeninvestitionen in den Glasfaserausbau“. Die beteiligten Unternehmen bräuchten dafür dringend faire Bedingungen, wofür das ausgewogene Konzept Wildberger sorgen dürfte.
Der Branchenverband VATM sieht darin eine „entscheidende Chance für mehr Wettbewerb, Transparenz und Planungssicherheit im deutschen Glasfasermarkt“. Die Bundesnetzagentur müsse aber ihre Steuerungs- und Eingriffsrechte nutzen. Hürden im Telekommunikationsgesetz sollten ferner konsequent abgebaut werden.
Die Telekom warnte in der Debatte, beim Abschied von der alten Leitungstechnologie drohe ein „Zwangsanbieterwechsel“. Die Bundesnetzagentur sicherte zu, gemeinsam mit dem BMDS ein Konzept für die Umstellung zu erarbeiten. Sie bremste dann aber die Erwartungen der alternativen Netzbetreiber.
(vbr)
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