Datenschutz & Sicherheit
KI darf weiter Bücher lesen
Um ein gut funktionierendes KI-Modell zu entwickeln, braucht diese eine große Menge an hochwertigen Daten im Training. Dass große KI-Unternehmen dabei auch urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen, ist nicht neu. In den letzten Jahren haben deshalb bereits einige Urheber Klage eingereicht, so auch einige Autor:innen in den USA. Ende Juni 2025 fällten US-Gerichte gleich zwei Urteile, die wegweisend für zukünftige Verfahren sein könnten. Und beide richten sich gegen Urheber.
2024 zogen drei Autor:innen, Andrea Bartz, Charles Graeber und Kirk Wallace Johnson, gegen Anthropic vor das Bundesgericht im Norden von Kalifornien. Die Firma, 2021 von ehemaligen Open AI-Mitarbeitenden gegründet, baute eine zentrale, dauerhaft bestehende Bibliothek mit allen Büchern der Welt auf. Große Teile davon lud Anthropic im Internet herunter: aus piratisierten Schattenbibliotheken wie LibGen. Ihre eigens aufgebaute Bibliothek nutzte Anthropic auch als Datenquelle zum Training ihrer Large Language Models (LLMs) wie Claude.
Vor Gericht klagten Batz, Graeber und Johnson, dass ihr Schaden nicht nur in der unerlaubten Nutzung ihrer Werke aus den Schattenbibliotheken bestünde. Es gehe auch darum, dass die KI von Anthropic nach dem Training in der Lage sei ähnliche Werke wie ihre Eigenen zu generieren. Dies würde ihren Werken Konkurrenz schaffen und ihren Profit beeinträchtigen.
Gerichtsprozess gegen Meta
Mit ähnlichen Vorwürfen zog bereits 2023 ein Zusammenschluss von Autor:innen gegen Meta vor Gericht in San Francisco. Der Konzern hat zwar nicht die Ansprüche, eine eigene Bibliothek aufzubauen, aber hat ebenfalls Bücher aus Schattenbibliotheken heruntergeladen und für das Training seiner LLMs, spezifisch Llama, verwendet.
Anthropic und Meta berufen sich zu ihrer Verteidigung in beiden Gerichtsverfahren auf Ausnahmen im US-Urheberrecht. Denn unter gewissen Umständen erlaubt dieses eine nicht-autorisierte Nutzung von geschütztem Material auf Grundlage der sogenannten Fair Use-Doktrin.
Fair Use-Doktrin schützt nicht-genehmigte Nutzung
Seit 1976 erlaubt die Fair Use-Doktrin (17 U.S.C. §107) das Nutzen von urheberrechtlich geschütztem Material zur Kritik, Stellungnahme, Berichterstattung, Bildung und Forschung. Im Einzelfall entscheiden Gerichte anhand vier Faktoren: Zweck der Nutzung und wie stark das Ursprungswerk verändert wurde, die Art des Ursprungswerkes und wie viel Kreativität in der Erstellung nötig war, der verwendete Anteil des Ursprungswerkes und die Auswirkungen auf den Verkaufsmarkt des Ursprungswerkes. Weil diese Faktoren in der Doktrin nicht breit erläutert werden, orientiert sich eine Auslegung stark an bereits gefällten, aussagekräftigen Urteilen, sogenannten Präzedenzfällen.
Im Bereich des KI-Trainings sind jedoch noch nicht so viele Urteile gefallen, welche für die Auslegung der Fair Use-Doktrin zu Rate gezogen werden können. Entsprechend können die kürzlich verkündeten Urteile in Zukunft eine solche Rolle in der Rechtsprechung einnehmen.
Wie bewerteten die Richter Fair Use
Im Fall gegen Anthropic urteilte Richter William Alsup nun am 23. Juni 2025, dass Anthropics Nutzung der Werke ein Fall von Fair Use war. Besonders eingeflossen ist in die Entscheidung, dass die Autor:innen keine konkreten Beispiele benennen konnten, dass und wo Claude ihre Texte reproduziert habe. Dies soll auch technisch sichergestellt sein durch eine einprogrammierte Sperre in den Modellen.
Obwohl die Nutzung der Bücher für den Trainingsprozess urheberrechtlich erlaubt war, entschied das Gericht, dass die Aufbewahrung der Bücher aus Schattenbibliotheken für zukünftige, undefinierte Zwecke in einer großen Bibliothek nicht rechtens war. In Zukunft könnte besonders die Einschätzung zu der Transformation zwischen den originalen Werken und dem „Werk“ von Anthropic wichtig werden. Wenn vor Gericht geprüft wird, ob es sich um einen Fall von Fair Use handelt, kann besonders diese Veränderung ausschlaggebend sein.
LLMs seien höchst transformativ, so die Einschätzung von Alsup. Zudem urteilte der Richter, dass Urheberrecht vor Replikation schütze, nicht aber vor Konkurrenz auf dem Markt. Somit hätte Anthropics Sprachmodell Claude nicht mehr Einfluss auf den Markt als andere Autor:innen.
Richter setzt Zeichen für stärkeren Schutz von Urhebern
Ganz gegenteilig sieht es Vince Chhabria, Richter im Prozess gegen Meta. Dieser widerspricht Alsups Einschätzung zur Auswirkung auf den Markt und erkennt das Potenzial von KI an, den Markt mit generierten Büchern zu überschwemmen. Dieser finanzielle Schaden sei noch größer bei kürzeren schriftlichen Werken, beispielsweise Nachrichtenartikeln.
Leider, so Richter Chhabria, hätten die Autor:innen ihre Argumente nicht stark genug belegt und konnten den Einfluss auf den Buchmarkt nicht gut genug zeigen. Deswegen fiel auch hier das Urteil am 25. Juni 2025 für Meta aus: Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Büchern sei erlaubt unter US-Urheberrecht.
US Urheberrechtsbehörde liefert ähnliche Einschätzung
Diskussionen rund um KI erreichen nun also auch die Legislative in den USA und erste Urteile legen die Grundsteine für kommende gängige Rechtsprechung. Eine klare Tendenz für oder gegen Autor:innen kristallisiert sich aus gefallenen Urteilen noch nicht heraus. Momentan laufen über 30 Verfahren in den Staaten, welche sich mit Urheberrechtsverletzungen durch KI-Unternehmen beschäftigen.
Im Rahmen der sich häufenden Klagen veröffentlichte das United States Copyright Office (USCO) im Mai 2025 eine vorläufige Einschätzung zur Gesetzesauslegung von Urheberrecht bei KI-Trainingsprozessen. In dieser nicht-bindenden Einschätzung wird betont, dass besonders die Faktoren der Transformation des Ursprungswerkes und der Markteinfluss ausschlaggebend für oder gegen eine Fair Use-Entscheidung seien. Es müsse aber von Fall zu Fall entschieden werden.
Eine klare Aussage trifft das USCO jedoch über das Nutzen von Schattenbibliotheken: Kreative Werke aus piratisierten Internetquellen zu nutzen, sei kein Fall von Fair Use – wenn auch die Möglichkeit besteht, eine Lizenz für diese Werke zu erwerben.
Deutschland benennt KI-Training im Urheberrecht
Ein breit auslegbares Konzept wie Fair Use gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Stattdessen sind konkretere Schrankenregelungen fest definiert für bestimmte Zwecke, die das Recht der Urheber beschränken.
Durch eine Umsetzung einer EU-Richtlinie wird maschinelles Lernen im deutschen Urheberrecht genauer als in den Vereinigten Staaten behandelt. Der §44b im Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt die Rechte der Urheber und erlaubt im Gegenzug, die Werke für eine automatisierte Analyse zu vervielfältigen, zum Beispiel bei KI-Trainingsprozessen.
Dabei müssen Vervielfältigungen nach Abschluss des KI-Trainings gelöscht werden. Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für den KI-Trainingsprozess ist damit auch für den kommerziellen Gebrauch und nicht nur für die Forschung erlaubt.
Autor:innen können widersprechen
Autor:innen und andere Urheber können der Nutzung ihrer Werke im Voraus widersprechen („opt out“). Dazu sei es möglich, vor Gericht zu argumentieren, dass Schrankenregelungen wie §44b UrhG einigen Kriterien entsprechen müssen, sagt der Urheberrechtsanwalt Dr. Andreas Dustmann. Die Nutzung dürfe etwa die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht verletzen.
Wenn eine KI also nach dem Training in der Lage sei, beispielsweise Fortsetzungen zu Büchern zu schreiben, dann entstünde eine Bedrohung für die Verwertungs- und Existenzgrundlagen der Urheber, die vor Gerichts bewertet werden muss.
Genauere Auslegungen dieser Einsprüche werden sich in kommenden Urteilen zeigen. Bis jetzt gibt es noch kein aussagekräftiges Urteil, welches eine Einschätzung der zukünftigen Auslegung der Rechtslage möglich macht.
Datenschutz & Sicherheit
Cyber Resilience Act: BSI wird Marktaufsichtsbehörde
Die Bundesregierung hat entschieden: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) soll die Einhaltung des Cyber Resilience Acts (CRA) kontrollieren. Dieser führt für alle möglichen Kategorien vernetzter Geräte Mindestvorschriften für die IT-Sicherheit ein – inklusive Mindest-Updatezeiträumen. Wer die jeweiligen Vorschriften nicht erfüllt, darf seine Geräte in den kommenden Jahren schrittweise nicht mehr in der EU auf den Markt bringen. Damit das funktionieren kann, soll das BSI nun überwachen, ob Hersteller und Importeure die Regeln einhalten. Dass das BSI zuständig sein soll, meldete die Bundesregierung jetzt an die europaweit zuständige EU-Kommission.
Die Behörde werde ihre „Rolle sehr gewissenhaft ausfüllen und darauf achten, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre IT-Produkte mit einem sicheren Gefühl nutzen können“, kündigte Präsidentin Claudia Plattner an. Der CRA sei ein „Gamechanger für die Sicherheit digitaler Produkte“, da damit in der Breite das Cybersicherheitsniveau gesteigert werde, so Plattner. Eine Komplettüberwachung aller vernetzten Geräte ist dabei aber weder praktisch möglich noch gesetzlich vorgesehen. Wie bei der behördlichen Marktüberwachung üblich, will das BSI stattdessen stichprobenartig oder in gezielten Aktionen IT-Produkte auf Cybersicherheit überprüfen.
Marktverbote und Geldbußen möglich
Bislang war das BSI keine Marktüberwachungsbehörde, auch wenn es mit dem IT-Sicherheitskennzeichen und der Befugnis für Produktwarnungen aus dem BSI-Gesetz schon verwandte Kompetenzen hatte. Im Rahmen des CRA darf die Behörde künftig bis zu 15 Millionen Euro oder 2,5 Prozent des weltweiten Umsatzes eines Anbieters als Strafe verhängen, je nachdem, welche Summe höher ist. So wie auch bei anderen Marktüberwachungs-Regimen darf das BSI künftig dann auch bei regelwidrigen Produkten ein Vertriebsverbot aussprechen. Zugleich ist das BSI als Konformitätsbewertungsstelle künftig für die Kriterien zuständig, nach denen Dritte die Einhaltung von Sicherheitsvorgaben für die unterschiedlichen Produktkategorien des CRA vergeben. Schnittstellen wird es auch weiterhin zur Bundesnetzagentur geben: Diese ist für einige verwandte Marktüberwachungsaufgaben zuständig, etwa im Bereich der sogenannten Funkanlagen-Richtlinie.
Deutsche Anbieter zufrieden mit Klarheit
Für die Elektro- und Digitalindustrie sei es eine gute Nachricht, dass die Zuständigkeit nun klar benannt sei, sagt Lennard Kreißl vom ZVEI, der die Unternehmen im Verband bei der Cybersicherheit auf Produktebene gut aufgestellt sieht. „Eben deshalb wünschen wir uns eine starke und umfassende Marktüberwachung, die dazu aber mit genügend Ressourcen und Kapazitäten ausgestattet werden muss“, sagt Kreißl auf Anfrage von heise online. Hier müsse das BSI in der Fläche noch aufgestockt werden, fordert der für Cybersicherheit zuständige Manager des ZVEI.
(mki)
Datenschutz & Sicherheit
Unionsfraktion jetzt gegen Chatkontrolle, Innenministerium will sich nicht äußern
Die Unionsfraktion im Bundestag stellt sich gegen eine anlasslose Überwachung von Chats und damit gegen die Chatkontrolle, die am 14. Oktober im EU-Rat abgestimmt werden soll.
Bei einer Pressekonferenz am Dienstagnachmittag sagte der Fraktionsvorsitzende der Union, Jens Spahn: „Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion sind gegen die anlasslose Kontrolle von Chats. Das wäre so, als würde man vorsorglich mal alle Briefe öffnen und schauen, ob da etwas Verbotenes drin ist. Das geht nicht, das wird es mit uns nicht geben.“
Gleichzeitig sei klar, dass Kindesmissbrauch bekämpft und geahndet können werden müsse. Deswegen sei es auch grundsätzlich gut, dass die Europäische Union sich dieses Themas annehme. „Am Ende muss gelingen, dass die Verordnung, die geplant ist auf europäischer Ebene, Kinder wirksam schützt, ohne dabei die Sicherheit und die Vertraulichkeit individueller Kommunikation zu gefährden“, so Spahn weiter.
„Abstimmung noch nicht abgeschlossen“
Was das für die bis morgen erwartete Einigung der Bundesregierung bedeutet, ist noch unklar. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums sagte gegenüber netzpolitik.org, die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung über eine Positionierung zum aktuellen Verordnungsentwurf sei noch nicht abgeschlossen. Zu laufenden Abstimmungen äußere sich das Ministerium grundsätzlich nicht. Das Bundesjustizministerium antwortete nicht auf eine Presseanfrage von netzpolitik.org zum Thema.
Elina Eickstädt, Sprecherin des CCC und Teil des Bündnisses „Chatkontrolle stoppen“ warnt allerdings: „Auch wenn Jens Spahn sich gegen die Chatkontrolle ausspricht, entscheiden letztendlich BMI und BMJ über die Positionierung der Bundesregierung.“ Entscheidend sei nicht nur das der dänische Vorschlag am 14. Oktober abgelehnt werde, sondern auch, dass sich die Bundesregierung generell gegen Client-Side-Scanning positioniere.
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Union bekommt viele Zuschriften zur Chatkontrolle
Das Thema Chatkontrolle hat in den letzten Tagen hohe Wellen geschlagen und ist seit letzter Woche ein politischer Dauerbrenner in sozialen Medien, der viele Menschen mobilisiert hat. Jens Spahn bestätigte in der Pressekonferenz auch, dass die Unionsfraktion viele Zuschriften zum Thema erreichen würden. Auch der bayerische Digitalminister Fabian Mehring (Freie Wähler) sowie der CSU-Europaageordnete Christian Doleschal sprachen sich nun gegen die Chatkontrolle aus.
Zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich in den letzten Tagen mit Nachdruck gegen die Chatkontrolle positioniert, darunter Amnesty International, Reporter ohne Grenzen, der Deutsche Kinderschutzbund, aber auch Wirtschaftsverbände wie eco und Bitkom sowie europäische Digital-Unternehmen. Auch Messenger wie Signal, Threema und WhatsApp sind gegen die Chatkontrolle.
Seit Jahren reden sich Hunderte von IT-Expertinnen und Sicherheitsforschern, Juristinnen, Datenschützern, Digitalorganisationen, Tech-Unternehmen, Messengern, UN-Vertretern, Kinderschützern, Wächterinnen der Internetstandards und Wissenschaftlerinnen weltweit den Mund gegen die Chatkontrolle fusselig. Eine unglaubliche Breite der Zivilgesellschaft lehnt die Chatkontrolle ab, weil sie die größte und gefährlichste Überwachungsmaschine Europas werden würde.
Zivilgesellschaft mobilisiert gegen Chatkontrolle
Das Bündnis „Chatkontrolle stoppen“ ruft derzeit dazu auf, für die Abstimmung relevante Personen und Organisationen zu kontaktieren. Das sind vor allem die an der deutschen Positionsfindung beteiligten Bundesministerien sowie die Fraktionen und Abgeordneten der Regierungsparteien im Bundestag. Am besten wirken direkte E-Mails und Telefonanrufe oder auch rechtzeitig ankommende Briefe. Auf der Website des Bündnisses gibt es Tipps und Adressen, um selbst aktiv zu werden.
Gleichzeitig hat das Bündnis eine Last-Minute-Petition gestartet, in der es die Bundesregierung auffordert, sich im EU-Rat gegen die Chatkontrolle zu stellen.
Datenschutz & Sicherheit
Spahn: „Anlasslose Chatkontrolle wird es mit uns nicht geben“
In die Debatte um die Chatkontrolle kommt kurz vor der entscheidenden EU-Ratssitzung Bewegung. Am Dienstagnachmittag erteilte Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) der umstrittenen Maßnahme eine Absage. „Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion sind gegen die anlasslose Kontrolle von Chats“, sagte Spahn am Nachmittag vor Journalisten in Berlin. Wie heise online aus Fraktionskreisen erfuhr, soll die Chatkontrolle vorerst nicht im Rat zur Abstimmung kommen.
„Das wäre so, als würde man vorsorglich mal alle Briefe öffnen und schauen, ob da etwas Verbotenes drin ist“, so Spahn. „Das geht nicht, das wird es mit uns nicht geben.“ Zugleich sei aber klar, dass Kindesmissbrauch bekämpft werden können müsse, betonte der Fraktionschef, und lobte die EU-Initiative. Eine Verordnung müsse Kinder wirksam schützen, „ohne dabei die Sicherheit und Vertraulichkeit individueller Kommunikation zu gefährden“.
Anlass oder nicht
Knackpunkt ist das Wort „anlasslos“. Die Union erteilt damit einer generellen Massenüberwachung eine Absage. Doch auch für eine anlassbezogene Überwachung von verschlüsselten Chats müsste die Technik massiv geschwächt werden, um Dritten Zugang zu den Inhalten zu ermöglichen. Damit wäre die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwischen den Clients gebrochen.
Der erneute Vorstoß für eine Chatkontrolle wird von der dänischen Ratspräsidentschaft unter dem Banner der Bekämpfung des Kindesmissbrauchs geführt. Das EU-Parlament ist entschieden dagegen, das Grundrecht auf vor staatlichem Zugriff geschützte Kommunikation drastisch einzuschränken. Der EU-Rat der Mitgliedsstaaten sollte ursprünglich in der kommenden Woche darüber abstimmen.
Im Rat hatte bisher eine Minderheit mit Deutschland, Polen, Österreich und den Niederlanden eine Entscheidung verhindert. Sollte einer von den vier umfallen, wäre die Sperrminorität dahin.
In der Bundesregierung hat sich Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) bisher offen für den Vorstoß der Dänen gezeigt. Die SPD lehnt die Chatkontrolle weiterhin und begrüßte die Äußerungen Spahns. Es sei gut, dass sich die Union den Bedenken anschließe, sagte SPD-Fraktionsvize Sonja Eichwede. „Der Schutz von Kindern ist zentral, aber verdachtslose Überwachung privater Kommunikation ist der falsche Weg.“
Fraktion hat Redebedarf
Bereits im Laufe des Tages hatte sich abgezeichnet, dass es offenbar noch Redebedarf gibt. Zwar hatten sich Dobrindts Innenministerium und das Justizministerium von Stefanie Hubig (SPD) im Grundsatz auf eine Abstimmungsposition verständigt. Doch dann musste die Bundesregierung feststellen, dass auch die sie tragenden Bundestagsfraktionen eigene Sichtweisen haben.
So kam scharfe Kritik daran auf, dass die neue Koalition die Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Verordnung bislang nicht ausreichend diskutieren konnte. Nachdem die Verordnung nun bereits drei Jahre diskutiert werde, gebe es keinen Grund, nun binnen weniger Stunden eine deutsche Positionierung ohne gründliche Beteiligung mit den Abgeordneten im Bundestag durchzudrücken, heißt es aus Fraktionskreisen.
Gegen die EU-Pläne formiert sich breiter Widerstand. Die Betreiber des Messengers Signal haben angekündigt, ihren Dienst in der EU einzustellen, sollte die Politik die Verschlüsselung unterwandern. Auch andere Messengerdienste haben das Vorhaben kritisiert. Scharfe Kritik äußerten auch IT-Verbände, Bürgerrechtsorganisationen und Medienverbände.
(vbr)
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