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Künstliche Intelligenz

Kinderarzt zur ePA und Co.: Warum Eltern nicht alles wissen dürfen


Elektronische Patientenakten, E-Rezepte, Apps und Künstliche Intelligenz sollen die medizinische Versorgung moderner und effizienter machen. Gleichzeitig wächst die Sorge um Datenschutz und Vertraulichkeit – auch bei sensiblen Gesundheitsdaten von Kindern und Jugendlichen.

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Nach Kritik aus der Praxis wurden inzwischen erste Verbesserungen auf den Weg gebracht: So müssen Kinderärzte besonders heikle Informationen, etwa aus psychotherapeutischen oder sexualmedizinischen Behandlungen, künftig nicht mehr verpflichtend in die elektronische Patientenakte eintragen, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“ oder „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde“.

Und auch die Abrechnungsdaten sollen mit Änderungen am Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege nicht mehr automatisch für alle am Behandlungsprozess Beteiligten sichtbar sein.


Michael Achenbach

Michael Achenbach

Michael Achenbach ist Kinderarzt und Vorstandsmitglied im Landesverband der Kinder- und Jugendärzt*innen (BVKJ) Westfalen Lippe und hat unter anderem Technik in der Medizin studiert.

(Bild: BVKJ)

Warum das so wichtig ist und über Chancen, Grenzen und offene Fragen bei der Digitalisierung spricht Dr. Achenbach mit heise online. Er ist Kinder- und Jugendarzt sowie langjährig engagierter Experte für digitale Gesundheitsanwendungen.

Besteht die Sorge zu Recht, dass sensible Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) zu leicht und unkontrolliert zur Verfügung stehen?

Ja, und das gilt besonders bei Jugendlichen. Viele denken, Eltern dürften alles wissen, was ihre jugendlichen Kinder betrifft. Dem ist aber nicht so. Sobald man einsichtsfähig ist – und das kann schon vor dem 15. Geburtstag sein –, gilt die ärztliche Schweigepflicht auch gegenüber den Eltern. Wenn dann sensible Daten, etwa aus psychotherapeutischen Behandlungen oder welche, die die sexuelle Gesundheit betreffen, automatisch in der ePA landen, kann das fatale Folgen haben. Dann sehen Eltern mit Zugriff Dinge, die vertraulich bleiben müssten. Ärztliche Schweigepflicht bedeutet eben auch, den Kindern Schutz gegenüber den Eltern zu ermöglichen, sobald das Kind reif genug ist, eigenständig über Behandlungen zu entscheiden.

Die Patienten sollen ihre Gesundheitsinformationen dank der ePA selbst verwalten können. Ist das Ihrer Meinung nach realistisch?

Grundsätzlich ja, aber nur, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Momentan fehlt die Möglichkeit, alte oder überholte Daten wirklich zu löschen. Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden existiert für die ePA bislang nur sehr eingeschränkt. Wenn beispielsweise ein Kind wegen einer psychischen oder sozialen Auffälligkeit behandelt wurde – sagen wir, einer Störung des Sozialverhaltens – bleibt diese Diagnose in der Akte stehen, selbst wenn sie Jahre später keinerlei Relevanz mehr hat – sofern sie niemand selbst löscht oder löschen lässt. Solche Einträge können später bei Versicherungen oder Bewerbungen problematisch werden. Da braucht es klare, rechtlich abgesicherte Löschmechanismen – auch für Kinder, deren Eltern das vielleicht gar nicht bedenken. Wer sich selbst um seine Akte oder im Bedarfsfall die seiner Angehörigen kümmert, den betrifft das selbstverständlich nicht.

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Die Versicherungen können unter bestimmten Umständen aber auch Daten austauschen?

Versicherungen tauschen Daten aber nicht über die ePA untereinander aus, das ist ein Trugschluss. Die Krankenkassen haben nämlich gar keinen direkten Zugriff auf die Inhalte der ePA; sie können zwar Dokumente einstellen, sie aber nicht betrachten. Ein eventueller Datenaustausch unter den Kassen läuft an der ePA vorbei, ist also davon gar nicht betroffen.

Ärzte sind gesetzlich zur Befüllung der ePA, aber auch zur Dokumentation verpflichtet. Gibt es da Herausforderungen?

Die ePA ersetzt die herkömmlichen Patientenakten nicht, sondern ist lediglich aus Informationen aus den herkömmlichen Patientenakten, die Ärztinnen führen müssen, gespeist. Daher eignet sich die ePA nicht, um gesetzliche Aufbewahrungserfordernisse der Ärzte zu erfüllen. Diese haben gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Patienten dagegen ein Löschrecht in ihrer ePA – das passt schlicht nicht zusammen. Wenn Behandlungsunterlagen vom Patienten gelöscht werden können, kann die Ärztin ihre Dokumentationspflicht nicht mehr erfüllen. Die ePA ist daher nur ein zusätzliches Instrument, um Informationen abzubilden, nicht aber dazu geeignet, die originäre ärztliche Dokumentation zu ersetzen oder aufzubewahren.

Die Aufbewahrungspflichten sind umfangreich: Sie betragen meist zehn, teils bis zu 30 Jahre, bei Minderjährigen oft noch länger. Die Archive dürfen zwar elektronisch geführt werden, doch wer garantiert, dass Daten auch nach Jahrzehnten noch zugänglich sind? Die sichere elektronische Langzeitarchivierung ist bisher kaum etabliert. Eine Herausforderung dabei ist auch die Findbarkeit der Daten, die entsprechend – je nach Archivierungszeitraum – gekennzeichnet sein müssen, damit diese auch ordnungsgemäß gelöscht werden können.

Die ärztliche Dokumentation ist ein rechtsverbindlicher Teil des Behandlungsvertrags und dient im Streitfall auch der Beweissicherung – etwa wenn Jahre später Behandlungsfehler behauptet werden. Patientinnen und Patienten hingegen sollen in ihrer ePA frei entscheiden dürfen, welche Daten sie behalten oder löschen. Deshalb brauchen wir zwei getrennte Systeme: eines für die rechtssichere medizinische Dokumentation und ein zweites, flexibles für den patientengesteuerten Informationsaustausch.

Hinzu kommen gesetzliche Regelungen wie im Gendiagnostikgesetz, das nach zehn Jahren sogar eine Vernichtungspflicht vorsieht. Das zeigt, wie widersprüchlich und komplex der Umgang mit medizinischen Daten in der Praxis geworden ist. Wie man Daten aus Backups tatsächlich löscht oder durch Schlüsselvernichtung unzugänglich macht, ist technisch und organisatorisch noch wenig durchdacht – sowohl in vielen Praxen als auch bei den Softwareanbietern.

Besonders diskutiert werden regelmäßig die sogenannten F-Diagnosen, also Diagnosen aus dem psychiatrischen ICD-Kapitel. Dies betrifft uns Kinder- und Jugendärzte ebenfalls, denn in diesem Kapitel finden sich auch die kindlichen Entwicklungsstörungen. Also nicht nur die eben schon genannte Störung des Sozialverhaltens, sondern zum Beispiel auch die Entwicklungsstörung der Fein- und Graphomotorik, die Artikulationsstörung und so weiter. Diagnosen, die also bei Kindern oft über Jahre – korrekterweise – in der arztgeführten Patientenakte dokumentiert sind, somit klassische Dauerdiagnosen. Wenn aber Patienten die Problematik überwunden haben, bleiben die Diagnosen dennoch in der Akte – denn sie wirken sich oftmals auf die weitere Betreuung aus. Viele Studien zu Entwicklungsstörungen zeigen longitudinale Zusammenhänge zwischen Problemen im frühen Kindesalter und späteren Problemstellungen, zum Beispiel im Jugendalter.

Ist die ePA rechtlich genauso geschützt wie die klassische Patientenakte?

Nein. Die ePA ist eine patientengeführte Akte und fällt damit nicht unter den ärztlichen Beschlagnahmeschutz. Man kann sie sich wie einen privaten Ordner vorstellen – auch der darf von Ermittlungsbehörden beschlagnahmt werden. Eine arztgeführte Fallakte dagegen wäre vor dem Zugriff durch Behörden geschützt. Das ist ein gravierender Unterschied, über den viele gar nicht Bescheid wissen.

Wie erleben Sie die Technik im Alltag?

Das E-Rezept funktioniert inzwischen halbwegs zuverlässig. Die Einlösung über die Versichertenkarte hat sich durchgesetzt. Aber die dazugehörige App spielt in der Praxis kaum eine Rolle. Die meisten nutzen sie gar nicht – sie gehen einfach mit der Karte in die Apotheke. Das bedeutet aber auch, dass sie oft nicht wissen, was auf dem Rezept steht, zum Beispiel oder wie das Medikament dosiert werden soll. Der Informationsvorteil für die Patientinnen und Patienten, den man sich mit der Einführung des E-Rezepts erhofft hatte, ist also ausgeblieben.

Die Systeme, sowohl für das E-Rezept als auch für die ePA, sind allerdings immer noch nicht stabil. Wenn man sieht, wie selten Kartenterminals im Supermarkt ausfallen, ist der Unterschied frappierend. In der Medizin tragen die Praxen die finanziellen Auswirkungen der durch Dritte ausgelösten Ausfälle selbst, obwohl sie die Technik nicht einmal frei wählen konnten. Das ist teuer, frustrierend und innovationsfeindlich. Ein konkretes Beispiel ist unser Kartenlesegerät in der Praxis. Ich habe noch keine einzige Arbeitswoche erlebt, in der es ohne Absturz durchgelaufen wäre.

Dabei haben Sie sich in der Vergangenheit immer sehr begeistert für die Digitalisierung gezeigt, beispielsweise für die App „Meine pädiatrische Praxis“. Was macht diese Anwendung anders?

Diese App ist tatsächlich ein gutes Beispiel dafür, wie Digitalisierung im Arzt-Patienten-Alltag funktionieren kann, wenn sie sinnvoll umgesetzt wird. Sie wurde vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. herausgegeben und dient als direkter Kommunikationskanal zwischen Praxis und Familien. Eltern können darüber Termine buchen, Erinnerungen an Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen erhalten und sogar Videosprechstunden starten. Ich kann Push-Nachrichten an bestimmte Altersgruppen oder Patientinnen und Patienten schicken, zum Beispiel, um über Grippeimpfungen zu informieren oder geänderte Sprechzeiten weiterzugeben.

Das System ist bewusst geschlossen und datensparsam aufgebaut – keine Cloud, keine unnötigen Drittanbieter. Die Nutzenden entscheiden selbst, welche Funktionen sie nutzen. So habe ich ein digitales Werkzeug, das zur Versorgung beiträgt, ohne den Datenschutz zu gefährden. Für mich ist das ein Schritt in die richtige Richtung: Digitalisierung nahe am praktischen Nutzen, nicht als bürokratische Pflichtübung.

Sie experimentieren außerdem mit KI-Modellen. Was genau testen Sie da?

Ich probiere zurzeit an Dummy-Daten aus, ob eine KI Dokumenttypen automatisch erkennen kann – also ob sie unterscheiden kann, ob ein Schreiben ein Arztbrief, ein Therapiebericht oder etwa ein Versicherungsnachweis ist. Das alles geschieht lokal, auf eigenen Servern, ohne Patientendaten im Netz. Ich nutze aktuelle Modelle, wie zum Beispiel „Qwen 3“ von Alibaba oder „gpt-oss“ von OpenAI. Sie arbeiten verhältnismäßig effizient und kommen mit wenig Rechenleistung aus, also ideal für den lokalen Einsatz. Wichtig ist mir dabei nämlich vor allem, dass ich die volle Kontrolle über die Daten habe und sie nicht an unbekannte Dritte weitergebe. Deshalb kommt Cloud-Computing für medizinische Informationen aktuell für mich nicht infrage.

Ist KI Ihrer Einschätzung nach reif für den Einsatz in Praxen?

Ja, mit Einschränkungen. In kritischen Bereichen – etwa bei Diagnosen oder Therapieentscheidungen – darf sie keine autonome Rolle spielen. Aber sie kann Prozesse erleichtern: zum Beispiel Arztbriefe vorsortieren oder Gesprächsnotizen zusammenfassen. Wichtig ist, dass ich als Arzt jederzeit kontrollieren kann, was die KI macht. Wenn ich selbst im Gespräch dabei bin, erkenne ich sofort, ob eine Zusammenfassung richtig ist. Wenn die KI dagegen fremde Texte auswertet, verliere ich diese Kontrolle. Dann wird’s riskant.

Ein anderes Thema, das beschäftigt, sind medizinische Register, wozu ein Registergesetz geplant ist. Warum ist das in Deutschland eine Herausforderung?

Wir haben über 400 verschiedene Register, aber alle sind freiwillig und voneinander isoliert. Länder wie Dänemark oder Schweden machen das besser – dort gibt es eine einheitliche Identifikationsnummer, über die Gesundheitsdaten pseudonymisiert zusammengeführt werden können. So konnten sie – die Dänen, nicht die Deutschen – zum Beispiel nachweisen, dass die Masernimpfung kein Autismusrisiko verursacht. Solche Erkenntnisse sind bei uns in Deutschland kaum möglich, weil die Datenbasis fehlt.

Würden Sie also sagen, ein zentrales Gesundheitsregister wäre der ePA vorzuziehen?

Für Forschungszwecke: ja, sofern der Datenschutz stimmt. Für die individuelle Versorgung: nein, da sollte alles freiwillig sein. Ich halte nichts von einer automatischen Befüllung der Patientenakte. Gesundheitsdaten sind persönlichstes Eigentum. Wenn jemand sie speichern will – gerne. Wenn nicht, dann eben nicht.

Sehen Sie bei seltenen Krankheiten Chancen in der Mustererkennung?

Ja, absolut. Wir Ärztinnen und Ärzte erkennen im besten Fall ein paar Hundert Krankheitsmuster, vielleicht 500. Es gibt aber mehrere Tausende seltener Erkrankungen. Eine gut trainierte KI kann helfen, Muster zu finden, die wir übersehen würden. Das erweitert unseren Blick. Ich habe das in meiner eigenen Familie erlebt. Eine nahe Verwandte litt jahrelang an Schmerzen, bis ich – durch Zufall – erkannte, dass sie an einer seltenen Bindegewebsschwäche erkrankt ist. Eine KI mit entsprechender Datenbasis hätte diesen Zusammenhang vielleicht früher erkannt.

Wie sehen Sie persönlich die digitale Zukunft der Medizin?

Ich finde die Zeit unglaublich spannend. Wir haben gewaltige Chancen – etwa durch offene KI-Modelle oder smarte Praxislösungen. Aber wir müssen sie sicher und verantwortungsvoll nutzen. Die ärztliche Schweigepflicht muss auch im digitalen Zeitalter gelten und die Daten der Patientinnen und Patienten dürfen nie heimlich zum Rohstoff für Dritte werden. Heimlichkeit umgeht das Recht auf selbstbestimmte Entscheidungen. Wenn Digitalisierung den Alltag wirklich erleichtert und die Versorgung verbessert, bin ich sofort dabei. Aber sie darf kein Selbstzweck sein.


(mack)



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Kläger verlangen 2,36 Milliarden US-Dollar von Google nach Datenschutzurteil


Google ist nach einer mehrjährigen Sammelklage in den USA kürzlich bereits zur Zahlung von fast einer halben Milliarde US-Dollar verurteilt worden. Das Gericht hatte den Konzern für schuldig befunden, Daten über Nutzer gesammelt zu haben, obwohl die Aufzeichnung von App-Aktivitäten explizit ausgeschaltet wurde. Die Kläger hatten ursprünglich mehr als 30 Milliarden Dollar gefordert und haben jetzt eine dauerhafte Unterlassungsverfügung und Gewinnherausgabe von 2,36 Milliarden Dollar beantragt. Google bezeichnet das Urteil als Missverständnis und hat Berufung angekündigt.

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Anfang September hatte ein kalifornisches Gericht geurteilt, dass Google wegen Irreführung beim Datenschutz 425 Millionen Dollar zahlen soll. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Datenkonzern Aktivitäten im Internet und in Apps mitgeschnitten hat, auch wenn Anwender das explizit abgeschaltet haben. Die Geschworenen haben den Klagenden Schadenersatz zugesprochen, weil die gesammelten Daten einen Wert hätten und bei denen, die das Tracking deaktiviert haben, wohl auch noch mehr als im Durchschnitt. Weil sie aber keine Schäden erlitten hätten, sei die Summe nicht höher ausgefallen.

Diese Woche haben die Kläger nachgelegt und beim Gericht einen Antrag auf dauerhafte Unterlassungsverfügung und Gewinnherausgabe eingereicht. Laut Gerichtsdokument wird Google aufgefordert, das Sammeln und Speichern der Daten trotz Tracking-Abschaltung einzustellen, die bisher auf diese Weise gesammelten Nutzerdaten zu löschen, die entsprechenden Algorithmen, Modelle und Dienste zu löschen sowie einen unabhängigen Dritten zu beauftragen, die Einhaltung der einstweiligen Verfügung durch Google zu überwachen und sicherzustellen.

Zudem soll Google zusätzliche 2,36 Milliarden Dollar Schadenersatz zahlen, praktisch als Beteiligung an den mit diesen Daten erzielten Gewinnen. Diese Summe sei eine „konservative Schätzung“ der Profite, die Google mit den illegitim von rund 98 Millionen Nutzern und 174 Millionen Geräten gesammelten Daten verdient habe.

Die Sammelklage wurde im Juli 2020 eingereicht und warf Google Irreführung bei Datenschutzeinstellungen vor. Damals hieß es, dass Google Usern zwar Kontrolle über ihre Daten verspreche und ihnen konkret anbiete, die Aufzeichnung der Web- und App-Aktivitäten zu unterbinden. Wenn man das aber nutze, würden trotzdem Daten gesammelt. Das erfolgt über das Software Development Kit (SDK) Firebase. Darauf basierende Apps registrieren jeden Aufruf einer App-Seite und melden zumindest die URL der Seite, die verweisende Seite (Referrer) und die Bezeichnung der Seite (Title) an Google-Server. Google erzwinge den Einsatz von Firebase regelrecht, so der Vorwurf. Denn ohne gäbe es weder Zugriff auf Google Analytics noch Googles Werbevermittlung. Auch für die Vermarktung der App in Googles Play Store herrsche Firebase-Zwang.

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Google sieht sich von den Klagenden, den Geschworenen und dem Gericht missverstanden. Schon nach dem ersten Urteil sagte Unternehmenssprecher Jose Castaneda: „Diese Entscheidung missversteht die Funktionsweise unserer Produkte. Unsere Datenschutz-Tools geben den Menschen die Kontrolle über ihre Daten, und wenn sie die Personalisierung deaktivieren, respektieren wir diese Entscheidung.“

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Laut Reuters bezeichnet Google die gesammelten Daten als pseudonym, nicht personenbezogen und sie würden sicher in verschlüsselten Systemen gespeichert. Zudem seien die Informationen nicht mit Nutzeridentitäten oder Google-Konten verknüpft. Deshalb hat der Datenkonzern diese Woche beim Richter die Ablehnung der Sammelklage beantragt. Google begründet dies auch damit, dass die Ansprüche von der App-Nutzung, den Erwartungen der Nutzer und anderen individuellen Faktoren abhängen.

Das Verfahren heißt Anibal Rodriguez, Julian Santiago, Susan Lynn Harvey et al v. Google und wird am US-Bundesbezirksgericht für das Nördliche Kalifornien unter Az. 3:20-cv-04688-RS geführt.


(fds)



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Nexperia-Ausfall: Die Autoindustrie versucht, einem Halbleitermangel zu begegnen


Ein Lieferverbot für den Chip-Zulieferer Nexperia könnte schon bald die ersten Autowerke stilllegen. Die Regierung in Den Haag hatte dem chinesischen Eigentümer von Nexperia Ende September die Kontrolle entziehen lassen – Gerichtsakten zufolge auf Druck der USA. China stoppte daraufhin die Ausfuhr von Nexperia-Produkten für die Autoindustrie. Grund für den Konflikt ist nach Aussagen des niederländischen Ministerpräsidenten Dick Schoof Missmanagement der chinesischen Unternehmensführung. Der Eingriff des niederländischen Wirtschaftsministers Vincent Karremans bei Nexperia sei „keine Maßnahme gegen China“, versicherte der geschäftsführende Regierungschef der niederländischen Nachrichtenagentur ANP zufolge beim EU-Gipfel in Brüssel.

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Chinas Handelsminister Wang Wentao hatte das Eingreifen der niederländischen Regierung laut Angaben aus Peking im Telefonat mit Karremans kritisiert. Dies habe die Stabilität der globalen Lieferketten ernsthaft beeinträchtigt, sagte er. China fordere von den Niederlanden, das Land müsse die Angelegenheit schnellstmöglich lösen, hieß es. Nexperia mit Sitz im niederländischen Nijmegen ist ein wichtiger Anbieter sogenannter diskreter Halbleiter. Das sind eher einfache Bauteile, die aber für die Wirtschaft unverzichtbar sind. Internen Angaben von Volkswagen zufolge entfallen rund 40 Prozent des weltweiten Angebots an Standardchips für die Automobilindustrie auf Nexperia.

Die Halbleiter von Nexperia kommen häufig in elektronischen Steuergeräten von Fahrzeugelektroniksystemen zum Einsatz. Diese Einzelbauteile übernehmen unter anderem die Signalverarbeitung, sie regeln und stabilisieren die Spannung und binden Sensoren an.

Bei einzelnen Bauteilen ist Nexperia nach eigenen Angaben Weltmarktführer. Zu den Kunden zählten – Stand August – Automobilhersteller wie Tesla und Zulieferer wie Bosch. Die meisten Autokonzerne werden nicht direkt beliefert. Nexperia-Chips befinden sich aber in Bauteilen, die von Zulieferern wie Bosch oder ZF kommen. Die Halbleiter sind zwar Massenware, jedoch bereits in der Produktion für einen genauen Einsatzzweck hin konfiguriert und damit weder schnell noch einfach ersetzbar. Die Autoindustrie rechnet für die Suche nach Ersatzlieferanten mit Monaten oder Quartalen.

Noch laufe die Produktion in den Autowerken aber noch normal, hieß es bei den deutschen Herstellern. VW zeigte sich zuversichtlich, Produktionsstopps noch abwenden zu können. Derzeit werde mit einem alternativen Lieferanten verhandelt, der den Lieferausfall der Nexperia-Halbleiter ausgleichen könnte, sagte Markenproduktionsvorstand Christian Vollmer. Noch am Mittwoch hatte VW vor möglichen Produktionsausfällen gewarnt, die auch kurzfristig möglich seien. Mercedes-Benz teilte mit, man sei „im Kurzfristzeitraum abgesichert“. Der Konzern arbeite „intensiv mit unseren Partnern daran, eventuell auftretende Lücken zu schließen“. Ähnlich hatte sich zuvor BMW geäußert.

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Zulieferer wie ZF richteten bereits Taskforces ein, um die Lage zu bewältigen. Gemeinsam mit Kunden und Lieferanten arbeite man daran, die von Nexperia-Produkten abhängigen Lieferketten weiterhin stabil zu halten und Alternativen zu prüfen. Bosch teilte auf Anfrage mit: „Wie andere Kunden von Nexperia stellt auch uns die aktuelle Situation vor große Herausforderungen.“ Expertenteams stünden im engen Austausch mit dem Hersteller sowie anderen Lieferanten und Kunden, um mögliche Einschränkungen bei der Produktion zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

Wolfgang Weber, Vorsitzender Geschäftsführer des Verbands der Elektro- und Digitalindustrie ZVEI, meint, die Krise müsse schnell politisch gelöst werden. Die Bundesregierung sucht bereits nach Lösungen. Ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums sagte am Mittwoch, man sei besorgt und mit den verschiedenen Beteiligten in engem Austausch – auch mit der chinesischen Regierung. Am Mittwochabend gab es dazu eine Schalte des Bundeswirtschaftsministeriums mit Verbänden und Unternehmen aus der Automobil- und Elektronik-Industrie. In der Folge warnte das Ministerium.


(fpi)



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„Staatliche russische Unterstützung“: EU sanktioniert die Kryptowährung A7A5


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English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Europäische Rat hat am Donnerstag ein umfassendes, 19. Sanktionspaket verabschiedet. Es führt zahlreiche weitere restriktive Wirtschaftsmaßnahmen gegen Schlüsselsektoren ein, die Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine finanzieren. Die Sanktionen zielen auf die Bereiche Energie, Finanzen und den militärisch-industriellen Komplex ab. Erstmals geht es dabei auch um Blockchain-basierte digitale Zahlungsmittel.

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Die jüngsten Entwicklungen haben laut den europäischen Staats- und Regierungschefs gezeigt, dass Russland verstärkt Kryptowährungen nutzt, um bestehende Sanktionen zu umgehen. In diesem Kontext habe sich der Stablecoin A7A5, der „mit staatlicher russischer Unterstützung“ geschaffen worden sei, als wichtiges Instrument zur Finanzierung von Aktivitäten entwickelt, die den Krieg unterstützen.

Um diese Umgehungsstrategie zu unterbinden, hat der Rat im Rahmen des neuen Pakets mehrere auf A7A5 bezogene Restriktionen eingeführt: Die Sanktionen treffen etwa den Entwickler von A7A5, den kirgisischen Emittenten des Coins und den Betreiber einer Handelsplattform, über die erhebliche Mengen von A7A5 gehandelt werden. Transaktionen mit diesem Stablecoin sind nun in der gesamten EU verboten. Erstmals verbieten die neuen Maßnahmen explizit die Nutzung dieser spezifischen Kryptowährung in der EU.

A7A5 ist an den russischen Rubel gekoppelt. Der Stablecoin wird in erheblichem Umfang für Transaktionen genutzt. Berichten zufolge wurden bereits über eine Milliarde US-Dollar pro Tag transferiert. Dies erleichtert grenzüberschreitende Zahlungen, was als Alternative zu gängigen Währungen die russische Kriegswirtschaft indirekt unterstützt.

Die Kryptowährung entwickelte ein Unternehmen namens A7, das mit dem sanktionierten russischen Staatsunternehmen Promsvyazbank (PSB) und dem moldauischen Bankier Ilan Shor in Verbindung gebracht wird, der ebenfalls auf Sanktionslisten steht.

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Das Sanktionspaket markiert eine deutliche Weiterentwicklung des EU-Sanktionsregimes. Durch die Adressierung von Stablecoins und Offshore-Börsen soll die Integrität des finanziellen Sanktionsrahmens gestärkt werden. EU-Betreibern ist es jetzt untersagt, Krypto-Dienstleistungen und bestimmte andere FinTech-Services anzubieten, die es Russland ermöglichen, eine eigene Finanzinfrastruktur zu entwickeln und Sanktionen zu umschiffen. Die EU verbietet ihren Betreibern die Zusammenarbeit mit dem russischen nationalen Zahlungskartensystem Mir und dem Fast Payments System SBP.

Ferner werden die Sanktionen direkt auf eine Kryptowährungsbörse in Paraguay ausgeweitet, die eine Schlüsselrolle bei der Umgehung bestehender Beschränkungen gespielt hat. Durch diese Maßnahmen zielt die EU darauf ab, Schlupflöcher zu schließen, die sich bislang insbesondere durch digitale Vermögenswerte geöffnet haben. Die EU-Kommission hatte zunächst noch weitergehende Sanktionen im Kryptosektor ins Spiel gebracht. Dezentrale Plattformen und private Krypto-Wallets lassen sich aber schwer kontrollieren.

Das Paket macht für alle Dienstleistungen, die für die russische Regierung erbracht werden, eine vorherige Genehmigungspflicht erforderlich. Ferner beschränkt es die Bereitstellung von Diensten rund um KI, Hochleistungsrechner und die kommerzielle Raumfahrt auf russische Firmen und die Regierung. Dazu kommt ein Einfuhrverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG) ab dem 1. Januar 2027 für langfristige Verträge und innerhalb von sechs Monaten für kurzfristige. Enthalten ist zudem ein vollständiger Transaktionsbann für Rosneft und Gazprom Neft. Die USA haben gerade erst Sanktionen gegen die russischen Ölkonzerne Rosneft und Lukoil sowie diverse Tochterunternehmen verhängt.


(mho)



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