Künstliche Intelligenz
Kommentar zum Tag der Pressefreiheit: Die Sache mit der eigenen Nase
Sie empfehle immer, sich im Hinblick auf Grundrechte am besten an der eigenen Nase zu fassen, sagte einst Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), als sie im ZDF zum Thema Rassismus in den USA befragt wurde. Schließlich hätten wir selbst bei uns damit genug zu tun. Darin mindestens kann man ihr zustimmen.
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Doch die allfälligen Rituale und offiziellen Postulate zum jährlichen Tag der Pressefreiheit sind weit entfernt davon, den Ratschlag der Altkanzlerin zu beherzigen. Das Ranking der NGO „Reporter ohne Grenzen“ (RoG), das stets im Vorfeld veröffentlicht wird, bescheinigt den üblichen Verdächtigen wie Nordkoreas Kim oder Russlands Putin nichtregierungsamtlich, Feinde der Pressefreiheit zu sein.
Und wenn sich Deutschland ein klein wenig verschlechtert und gar aus den Top Ten der Pressefreiheit auf Platz 14 abrutscht, dann sind laut RoG irgendwelche Extremisten schuld, die Medienvertreter bedrohen und auf Demos oder politischen Großveranstaltungen wie AfD-Parteitagen, bedrängen und behindern. Mag sein. Doch zugleich gäbe es im eigenen Wirkungsbereich unserer Bundesregierung und ihres Medienstaatsministers Wolfram Weimer genug zu tun, um einer freien Presse den Rücken zu stärken, anstatt sie zu behindern. Ein paar Beispiele folgen.
Wie wäre es zum Beispiel mit einem Medienauskunftsgesetz, auf das sich recherchierende Journalistinnen und Journalisten stützen können, wenn sie Auskünfte von Ministerien oder Behörden des Bundes benötigen? Seit gut zwölf Jahren existiert in Deutschland kein gesetzlich verbrieftes Recht für Medienvertreter mehr, von diesen Behörden Auskünfte zu verlangen. Da für Medien die Länder zuständig sind, existiert kein Bundespressegesetz. Bis 2015 galt aber, dass das jeweilige Landespressegesetz auch auf die Bundesbehörden anwendbar sein und mithin auch für sie die meist in § 4 in allen 16 Landespressegesetzen festgelegte Auskunftspflicht gelte.
Unterste Schublade
Diese jahrzehntelange Praxis hat im Jahr 2015 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beendet. Es hat geurteilt, dass die Landespressegesetze nicht für Bundesbehörden gelten. Auskunftspflichten für seine Behörden könne nur der Bundesgesetzgeber selbst vorschreiben. Mangels gesetzlicher Regelungen stehen Medienvertreter zwar unmittelbar aus dem Grundgesetz ein Auskunftsrecht zu. Dieses bewege sich aber allenfalls im Rahmen eines Mindeststandards, den der Gesetzgeber nicht unterschreiben dürfte, wenn er denn ein Gesetz verabschieden würde. Doch der Bundestag, der dafür zuständig wäre, blieb jahrelang untätig.
Das änderte sich mit Beginn der Ampel-Regierung. Die sah in ihrem Koalitionsvertrag vor, ein Medienauskunftsgesetz zu schaffen. Die mit der Umsetzung beauftragte Medienstaatsministerin der Ampel, Claudia Roth (B‘90/Grüne), ließ sich allerdings mehrere Jahre damit Zeit. So war der Entwurf für das einfache, wenige Paragrafen umfassende Gesetz erst Ende 2024 fertig und wurde wegen des vorzeitigen Endes der Ampelregierung nicht mehr ins parlamentarische Verfahren eingebracht.
Roths Nachfolger Weimer äußerte sich nach seinem Amtsantritt als Medienstaatsminister zunächst vorsichtig. Man werde das prüfen, hieß es auf Nachfrage aus Weimers Behörde. Der Entwurf, der unserer Redaktion vorliegt, normiert eigentlich nichts Überraschendes, sondern gibt im Grunde nichts anderes wieder, als schon in den Landespressegesetzen steht. Ein Mindeststandard halt.
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Den hatte das Bundesverwaltungsgericht in den zurückliegenden Jahren seit seiner Grundsatzentscheidung von 2013 bereits in diversen Entscheidungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausdefiniert und dabei die ein oder andere unangemessene Auskunftsverweigerung von Behördenseite kassiert. Grundsätzlich sei das Informationsinteresse gegen zu schützende andere Rechtsgüter wie öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen gründlich abzuwägen, wobei dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der grundgesetzlich verbrieften Pressefreiheit ein hohes Gewicht zukommt. Der auskunftspflichtigen Stelle kommt eine Bewertung deshalb nicht zu, heißt es immer wieder aus Leipzig.
Einen Missgriff der obersten Verwaltungsrichter aber hätte das unter Roths Ägide formulierte Gesetz heilen können. Die in erster Instanz für Klagen gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zuständigen Leipziger Richter hatten in einem Verfahren darüber zu befinden, ob der Dienst einem Journalisten Auskunft zur Zahl früherer Mitarbeiter und Informanten erteilen muss, die Mitglieder in der NDSAP oder dieser nahestehender Organisationen gewesen sind. Dazu hätte die Behörde Tausende von lediglich auf Papier vorhandenen Akten auswerten müssen.
Um die Behörde vor diesem Aufwand zu bewahren, erklärten die Richter die Informationen für nicht vorhanden, da sie ja erst durch eine Untersuchung generiert werden müssten. Mit dieser Begründung kann man freilich auch jede noch so einfache Auskunft verweigern, denn bei sehr vielen Fragen muss man erst mal in eine Akte schauen oder ein paar Dinge zusammenzählen.
Genau so verfahren Behörden und untere Instanzen wie das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen. Die Information, ob ein im Internet aufgefundenes Dokument tatsächlich aus dem Bundesinnenministerium stamme, sei dort „nicht vorhanden“, entschied es vor einem Jahr. Die Beamten hätten es schließlich suchen und gegebenenfalls vergleichen müssen. Das sei ein Beschaffen von Informationen und dazu seien die Behörden nicht verpflichtet, heißt es in dem Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht selbst hatte seine Rechtsprechung korrigieren müssen und postulierte in einer späteren Entscheidung, dass „ein gewisser Aufwand für das Heraussuchen und Zusammenstellen von Informationen“ deren Vorhandensein im Sinne des Auskunftsrechts nicht ausschließe. Die Berliner Richter befassten sich damit erst gar nicht.
Medienstaatsminister Weimer wartet auf „politischen Auftrag“, um in Sachen Pressefreiheit gesetzliche Verbesserungen auf den Weg zu bringen, die sein Vorgängerin bereits ausformliert hatte.
(Bild: Foto: BKM / Kay Herschelmann)
Bleibende Unsicherheit
Die erhebliche Unsicherheit, die investigativen Journalisten in der Praxis das Leben schwer macht, bleibt damit bestehen. Auf der anderen Seite dürfen Behörden und Ministerien nicht durch überbordende Anfragen, die mit immensem Aufwand verbunden sind, faktisch lahmgelegt werden. Dies war beim BND der Fall, der bereits eine Historikerkommission zu dem Themenkomplex seiner NS-Vergangenheit eingesetzt hatte und somit auf das zu erwartende Ergebnis deren Untersuchung verweisen konnte. Roths Entwurf, der unserer Redaktion vorliegt (PDF), übernahm dafür eine Regelung, die sich auch in einigen Landespressegesetzen finden. Der zufolge kann der Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein, wenn der Umfang das zumutbare Maß übersteigt.
Eine Forderung aus der Praxis, die auch Roths eigene Partei übernommen hatte, schaffte es indessen nicht in das Gesetz: Eilrechtsschutz sollte für Medienvertreter bei Auskunftsverweigerung Standard sein. Bisher müssen sie, wenn sie eine verschwiegene Behörde vor Gericht zu Auskünften zwingen wollen, die Eilbedürftigkeit umfassend darlegen und viele Begehren scheitern daran, dass die Gerichte bereits das verneinen und in der Sache auf ein reguläres Verfahren verweisen. Das aber dauert gern zwei Jahre oder länger, mit der begehrten Information ist dann kaum noch etwas anzufangen. Und teuer sind solche Verfahren auch.
Tim Gerber ist gelernter Theaterbeleuchter und Beleuchtungsmeister; Jura-Studium in Leipzig, seit 2001 c’t-Redakteur. Dort anfangs für Drucker zuständig, aktuell für Programmierung, Löten und Basteln mit Elektronik sowie für Verbraucherthemen in der Rubrik „Vorsicht, Kunde“.
Aber selbst für kleine Verbesserungen, die das Gesetz für Journalisten hierzulande mit sich bringen könnte, sieht Staatsminister Weimer offenbar keinen Anlass. Nach einem Jahr im Amt, erneut nach dem Gesetzentwurf befragt, heißt es aus seinem Amt bürokratisch, dass „das Vorhaben derzeit nicht aktiv weiterverfolgt wird. Im Koalitionsvertrag findet sich hierzu kein Auftrag. Im Falle eines erneuten politischen Auftrags kann das Vorhaben kurzfristig wieder aufgenommen werden.“
Mit anderen Worten: Der in der Regierung Merz im Amt eines Staatsministers im Bundeskanzleramt und als Beauftragter für Kultur und Medien tätige Spitzenpolitiker wartet auf einen „politischen Auftrag“, um die Pressefreiheit auch nur ein kleines bisschen zu verbessern? Von wem sollte der denn kommen, wenn nicht von Weimer selbst? Wäre das nicht genau seine Aufgabe, die Initiative dafür zu ergreifen? Doch solche Fragen lässt sein Pressesprecher lieber unbeantwortet.
Stattdessen verbreitet auch er das übliche und wohlfeile Statement am Tag der Pressefreiheit, der, so Weimer, wichtig sei, „um auf die mutigen Journalistinnen und Journalisten in Ländern wie Venezuela, in Russland, im Iran und vielen anderen aufmerksam zu machen.“
Dass er nicht die Spur eines Händchens für seinen Job hat, hat Weimer ja bereits im Hinblick auf Buchpreis und Nationalbibliothek deutlich unter Beweis gestellt. Und dafür, sich, wie einst von Merkel gefordert, an die eigenen Nase zu fassen, genügt es auch nicht.
(tig)