Künstliche Intelligenz
Konsortium kauft Electronic Arts für 55 Milliarden US-Dollar
Der kriselnde US-Spielepublisher Electronic Arts wird gekauft und von der Börse genommen. Das teilte EA am Montagnachmittag gemeinsam mit dem Käuferkonsortium mit. Die Kosten liegen demnach bei 55 Milliarden US-Dollar.
Bei den Käufern handelt es sich um den saudi-arabischen Staatsfonds (Public Investment Fund, PIF) sowie Silver Lake und die Investmentfirma, Affinity Partners, die von Donald Trumps Schwiegersohn Jared Kushner gegründet wurde. Die Transaktion soll zu Beginn des Fiskaljahrs 2027 abgeschlossen werden, erklärten die Firmen. Die Summe von 55 Milliarden US-Dollar teilt sich auf in ein Eigenkapital-Investment von 36 Milliarden US-Dollar und einen Schuldenanteil von 20 Milliarden US-Dollar.
Im Rahmen der fremdfinanzierten Übernahme wird Electronic Arts privatisiert. Der US-Publisher hinter der Fußballreihe „EA FC“ (früher „FIFA“) soll weiterhin in Redwood City ansässig bleiben. Auch CEO Andrew Wilson bleibt im Amt, teilten die Firmen mit. Ob diese Jobgarantie auch für die Angestellten gilt, blieb zunächst offen. Erst vor wenigen Monaten hat EA ein „Black Panther“-Spiel eingestampft und Angestellte entlassen. Zuvor hatte EA bereits Angestellte von Codemasters gefeuert und Mitarbeiter von traditionsreichen Studios wie Bioware abgezogen, um an den finanziell erfolgreichen Sportsimulationen im eigenen Portfolio zu arbeiten.
Zweitgrößter Deal der Spielebranche
Der Deal könnte hinter dem Kauf von Activision Blizzard durch Microsoft für 69 Milliarden US-Dollar zur zweitgrößten Übernahme in der Geschichte der Spielebranche werden. Er unterliegt aber noch der Freigabe von Aufsichtsbehörden und EA-Aktionären. Die dürften zufrieden sein: Nachdem bereits am Sonntag mehrere US-Wirtschaftszeitungen über den bevorstehenden Deal berichtet hatten, stieg der EA-Aktienkurs um über 15 Prozent.
Der saudi-arabische Investmentfonds PIF gehört mit einem Anteil von rund zehn Prozent bereits zu den größten Anteilseignern von Electronic Arts. Die 1982 gegründete US-Firma zählt zu den zehn umsatzstärksten Spielefirmen der Welt. Erfolgsgaranten sind vor allem Sportspiele wie „EA FC“ und „Madden“, die sich maßgeblich über den Verkauf von Lootboxen finanzieren. Zum Portfolio von EA gehören aber auch Spielereihen wie „Mass Effect“, „Battlefield“, „F1“ und „Die Sims“.
(dahe)
Künstliche Intelligenz
Terahertz-Scanner für autonome Autos blickt durch Nebel
Das Start-up Teradar aus Boston hat einen bildgebenden Sensor entwickelt, der mit Signalen im Terahertz-Bereich arbeitet. Ziel ist vor allem der Einsatz in autonomen Fahrzeugen, aber auch für militärische Anwendungen.
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Der Terahertz-Frequenzbereich liegt über 1000 Gigahertz; die genaue Betriebsfrequenz des Scanners verrät Teradar nicht. Jedenfalls liegen die Frequenzen deutlich über denen, die typische Radarsysteme verwenden. Dadurch soll der Terahertz-Sensor eine zehn- bis zwanzigfach höhere Auflösung erreichen als Radar. Die konkrete Auflösung nennt Teradar allerdings nicht.
Lidar (Light imaging, detection and ranging) arbeitet mit Laserlicht, typischerweise im infraroten Spektrum. Lidar bietet hohe Auflösung, ist aber empfindlich gegen Störungen durch Nebel, Regen oder Schnee.

Der Terahertz-Sensor von Teradar hat keine beweglichen Teile.
(Bild: Teradar)
Die von Tesla-Chef Elon Musk für autonome Autos bevorzugten optischen Kameras können ebenfalls an Nebel, Regen, Schnee und Staub scheitern, zusätzlich an Dunkelheit, Gegenlicht und Spiegelungen.
Daher sieht Teradar große Vorteile für die eigenen Sensoren, die rund 300 Meter weit reichen sollen. Die kommen ohne bewegliche Teile aus (Solid State) sowie auch ohne mikromechanische (MEMS-)Chips. Die Teradar-Sensoren sollen im Verbund mit optischen Kameras arbeiten.
Konkrete Preise nennt Teradar nicht. Die 2020 gegründete Firma plant die Serienfertigung ab 2028. Das Unternehmen konnte 150 Millionen US-Dollar Risikokapital einwerben. Teile der Technik wurden mit Fördermitteln des US-Energieministeriums (DoE) entwickelt.
(ciw)
Künstliche Intelligenz
BGH: Mobilfunker darf Kundendaten der Schufa geben
Deutsche Mobilfunkanbieter dürfen sogenannte Positivdaten über ihre Kunden an Bonitätsbewerter wie die Schufa weitergeben. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der deutschen Datenschutzkonferenz ist die ausdrückliche Zustimmung der Kunden nicht erforderlich. Denn die Datenweitergabe erfolgt zum Zweck der Betrugsvorbeugung, was von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone angestrengten Verfahren entschieden. Auch parallele Verfahren gegen die Deutsche Telekom und Telefónica Germany sind mit gleichem Ergebnis erledigt.
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Positivdaten informieren primär darüber, welches Unternehmen mit wem wie viele Verträge geschlossen hat. Sie sind von Negativdaten zu unterscheiden, die über Vertragsbrüche, insbesondere unbezahlte Rechnungen, Auskunft geben. Die Verbraucherzentrale NRW hielt es für rechtswidrig, dass Positivdaten von Kunden, die alles richtig und korrekt machen, ungefragt an die Schufa wandern. Unverbindliche Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, DSK) aus dem Jahr 2021 stützten diese Auslegung der DSGVO.
Die Gerichte haben an der Weitergabe der Positivdaten jedoch nichts auszusetzen. Nach Landgericht und Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) für Vodafone entschieden (Az. VI ZR 431/24). „Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein“, lautet der Tenor des BGH.
Betrugsrisiko beeinflusst Interessenabwägung
Die genannte DSGVO-Passage verlangt eine Abwägung der Interessen zwischen Datenverarbeiter und Betroffenem. Daher gilt die BGH-Entscheidung auch nicht generell für alle Branchen oder Vertragsarten. Vodafone hat im Verfahren darlegen können, dass es Betrüger gibt, die binnen kürzester Zeit zahlreiche Mobilfunkverträge abschließen, um an die Smartphones zu gelangen; dann verschwinden diese „Kunden“.
Gegen diese Betrugsmasche hilft die Datenweitergabe an die Schufa tatsächlich, weil die Schufa die Daten von allen namhaften Anbietern sammelt und im Zuge des Datenschutzaustausches auch verrät, wie viele solche Verträge für den selben Kunden bereits registriert sind. Daher überwiegt das Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung ihrer Vertragsabschlüsse nicht dem Interesse der Mobilfunker, sich vor teurem Betrug zu schützen. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Betrugsprävention auch im Interesse der Kunden sei: Mehr Betrug bedeutete höhere Preise.
Gilt nicht allgemein
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Gleichzeitig widerspricht der BGH der Rechtsansicht der DSK nicht grundsätzlich. So wie die DSK verlangt auch der BGH die Abwägung der Interessen. Die DSK habe allerdings „den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht (einbezogen), jedenfalls nicht ausdrücklich“.
Schon das Oberlandesgericht hat den Fall der Mobilfunker, die teure Hardware vorfinanzieren, von Energieversorgern unterschieden, die lediglich keine sparefrohen Kunden wollen, die häufig den Anbieter wechseln. In letzterem Fall gibt es kein hohes Schadensrisiko, das die Datenweitergabe rechtfertigt, bei den Handyfinanzierern aber schon. Das beeinflusst die Interessenabwägung maßgeblich. Das BGH-Erkenntnis öffnet also keinesfalls alle Datenschleusen Richtung Bontitätsbewertern.
Was die Schufa mit den Daten sonst macht, steht auf einem anderen Blatt. Damit hatte sich der BGH ausdrücklich nicht zu befassen. Im konkreten Verfahren ging es um den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf eine Unterlassungsverfügung gegen Vodafone, nicht um eine Prüfung der Gebarung der Schufa.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Viele EU-Staaten wollen USA Zugriff auf biometrische Polizeidaten erlauben
Die Forderung der USA nach einem direkten und weitreichenden Zugriff auf biometrische Polizeidatenbanken der EU und ihrer Mitgliedstaaten, hat unter den EU-Ländern eine Debatte über die Modalitäten, die Rechtsbasis und den Datenschutz bei einer solchen Übereinkunft ausgelöst. Grundsätzlich lehnen die europäischen Regierungen die ihnen angetragene „Partnerschaft für verstärkten Grenzschutz“ nicht ab, wie aus einem von der Bürgerrechtsorganisation Statewatch geleakten Papier des Ministerrats mit Positionen der EU-Staaten hervorgeht. Doch im Detail gibt es noch Bedenken.
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Im Kern verlangen US-Strafverfolgungsbehörden und das Department of Homeland Security (DHS), Zugang zu nationalen polizeilichen Einwanderungsdatenbanken. Sie wollen damit Personen identifizieren, die eine „Bedrohung für die US-Sicherheit“ darstellen könnten. Die als Enhanced Border Security Partnership (EBSP) titulierte Initiative zielt darauf ab, die Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Reisenden mit Daten aus eigenen Datenbanken im Bereich Kriminalität und Terrorismus abzugleichen.
Die EU-Kommission präsentierte 2023 einen Vorschlag für einen Rahmenvertrag, der bilaterale Abkommen zwischen den US-Behörden und den EU-Ländern ermöglichen soll. Der größte Anreiz für diese, dem Verlangen nachzukommen, liegt in der Aufrechterhaltung ihrer Teilnahme am Visa Waiver Program (VWP). Dieses erlaubt ihren Bürgern das visafreie Reisen in die USA. Washington droht mit dem Entzug dieses Privilegs, sollte die EU die geforderten Zugriffsrechte verwehren. Da fast alle EU-Länder am VWP teilnehmen, besteht laut dem vertraulichen Ratsdokument der Wille, grundsätzlich zu einer Einigung zu kommen.
Bundesregierung für klare Schranken
Umkämpft ist aber etwa die Reichweite des US-Zugriffs. Washington hat großes Interesse daran, nicht nur nationale Datenbanken abzufragen, sondern auch direkten Zugriff auf große zentrale EU-Informationssysteme wie das Visa-Informationssystem (VIS), das geteilte Biometrische Abgleichsystem (sBMS) und den gemeinsamen Identitätsspeicher (CIR) zu erhalten. Ein solcher direkter Zugang eines Drittstaates zu EU-Datenbanken wäre beispiellos und würde über den Rahmen des aktuellen Kommissionsvorschlags hinausgehende Abkommen erfordern. Österreich etwa signalisiert aber Offenheit, Wege zu prüfen.
Die Sorgen vieler Mitgliedstaaten konzentrieren sich auf den Schutz der sensiblen Daten und die Automatisierung der Prozesse. Länder wie die Niederlande, Österreich, Frankreich und Italien lehnen eine automatisierte Übermittlung von persönlichen Hintergrundinformationen und biometrischen Merkmalen im Falle eines Treffers ohne menschliche Überprüfung ab.
Die Niederlande fordern stattdessen einen Informationsaustausch auf der Basis von „Hit/No-Hit“-Anfragen, bei denen nach einem Treffer zusätzliche Informationen nur bei Zustimmung der zuständigen Behörden über geeignete Kanäle geteilt werden. Die Bundesregierung signalisiert zwar Offenheit für ein EU-Abkommen, will den US-Behörden darin aber klare Schranken auferlegen. Sie verwehrt den direkten Zugriff auf ausländische Datenbanken strikt und will eine Lösch-Regelung.
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Italien betont, es dürfe keinesfalls ein Direktzugriff erfolgen. Systematische oder routinemäßige Abfragen von Individuen ohne vorherigen Verdacht müssten ausgeschlossen sein. Demgegenüber steht Tschechien, das für eine möglichst weitreichende Vereinbarung – einschließlich automatisierter Entscheidungsfindung – wirbt.
Deal bis Ende 2026 unrealistisch
Die vorgeschlagene Datenweitergabe soll der Überprüfung dienen, ob die Einreise oder der Aufenthalt eines Reisenden ein Risiko für die „öffentliche Sicherheit oder Ordnung“ darstellen könne. Litauen und Belgien fordern eine präzisere Definition dieser „zweideutigen“ Begriffe. Sie wollen sicherstellen, dass die Vereinbarung nur die Bekämpfung von Kriminalität oder terroristischen Straftaten betrifft.
Auch die Wahl der Rechtsgrundlage in den EU-Verträgen ist ein Thema. Frankreich argumentiert, dass die Verhandlung eines EBSP-Rahmenabkommens keine ausschließliche EU-Kompetenz sei, da die Vorschläge auch Bereiche nationaler Zuständigkeiten berührten. Zusammen mit Irland drängt Paris daher auf eine engere Einbindung der Mitgliedstaaten in den Verhandlungsprozess. Irland, das nicht Teil des Schengen-Raums ist, befürchtet zudem, trotz seiner VWP-Teilnahme von den Gesprächen ausgeschlossen zu werden.
Schließlich sorgen die von den USA gesetzten engen Fristen für Unmut. Das Ansinnen, alle relevanten Abkommen bis Ende 2026 abzuschließen, erachten Estland und die Niederlande als unrealistisch. Letztere verweisen dabei auf die Komplexität der Materie, die notwendige Zustimmung des EU-Parlaments und die anschließende Aushandlung und Genehmigung der bilateralen Abkommen durch nationale Parlamente. Die Diskussionen im Rat über den weitreichenden biometrischen Datentransfer dauern noch an.
(mki)
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