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OLG-Urteil: Spieler können Verluste bei illegalem Online-Casino zurückfordern


Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Spielern gegenüber Anbietern von illegalen Online-Casinospielen deutlich gestärkt. In dem Fall hatte ein Spieler zwischen 2014 und 2020 dem Online-Glücksspiel bei einem in Malta ansässigen Anbieter gefrönt, der in Deutschland keine gültige Lizenz besaß. Der Spieler forderte von dem Anbieter 505,98 Euro zurück, da die Spielverträge aufgrund des Verstoßes gegen Paragraf 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem einschlägigen Paragrafen 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig seien.

Der beklagte Casino-Betreiber hielt dagegen, dass der Spieler die Illegalität der Spiele gekannt habe und dass deutsches Recht aufgrund der internationalen Ausrichtung des Angebots nicht anwendbar sei. Das OLG Brandenburg bestätigte jedoch in der jetzt publik gewordenen, aber noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juni 2025 im Kern das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Spieler den vollen Erstattungsbetrag zu (Az.: 2 U 24/25).

Die Brandenburger Richter stützten ihre Entscheidung auf zwei Hauptpfeiler: Sie stellen klar, dass Paragraf 4 GlüStV ein sogenanntes Verbotsgesetz ist. Ein Verstoß dagegen führt dazu, dass die geschlossenen Spielverträge von Anfang an unwirksam sind. Dies ist eine gefestigte Rechtsprechung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird.

Der Anbieter versuchte, die Rückforderung mit Blick auf Paragraf 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzuwehren. Diese Vorschrift besagt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende – hier der Spieler – durch die Leistung selbst gegen ein Gesetz verstoßen hat und ihm dies bekannt war oder er es leichtfertig ignorierte.

Das OLG wies diese Argumentation zurück. Ihm zufolge habe nicht festgestellt werden können, dass dem Spieler die Illegalität bewusst gewesen sei oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte. Ausschlaggebend war hier demnach nicht, ob der Spieler die Rechtslage hätte kennen können, sondern ob sich ihm konkrete Zweifel an der Legalität des Angebots aufdrängen mussten. Angesichts der deutschsprachigen Gestaltung und aktiven Werbung für deutsche Spieler war dies laut dem Gericht nicht der Fall. Es betont, dass eine pauschale Anwendung dieser Vorschrift den Spielerschutz untergraben würde, insbesondere da der Gesetzgeber ein Verbot nicht lizenzierter Angebote bewusst erlassen hat.

Ferner erkannte das OLG auch sogenannte deliktische Ansprüche des Spielers an. Das bedeutet, dass der Anbieter aufgrund einer unerlaubten Handlung wie hier des Verstoßes gegen Schutzbestimmungen wie das Glücksspielgesetz zum Schadensersatz verpflichtet sein kann.

Der OLG-Beschluss reiht sich ein in eine Serie von Urteilen, die Spielern die Rückforderung ihrer Verluste ermöglichen, auch wenn sie selbst an den illegalen Casino-Angeboten teilgenommen haben. Er verdeutlicht, dass die Gerichte die Verantwortung der Online-Glücksspielanbieter, die keine hierzulande gültige Lizenz haben, immer stärker in den Fokus nehmen.

Zugleich lehnten es die Brandenburger Richter ab, das Verfahren auszusetzen und auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu warten. Sie verwiesen auf bereits vorhandene Rechtsprechung der Luxemburger Richter, die nationale Glücksspielbeschränkungen für vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit erklärt. Da der beklagte Anbieter nie versucht habe, eine Konzession zu erhalten, erkannte das OLG hier auch keine Relevanz der jüngsten Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) insbesondere zu Sportwetten an den EuGH.

Das Urteil habe wichtige verfahrensrechtliche Aspekte beleuchtet, erläutert der IT-Rechtsanwalt Jens Ferner. Dies gelte insbesondere für die sogenannte Prozessstandschaft. Diese bezieht sich auf die Möglichkeit, dass ein Kläger in eigenem Namen klagen darf, obwohl er seine Ansprüche zur Prozessfinanzierung abgetreten hat. Es handelt sich um die Befugnis, fremde Rechte im Prozess im eigenen Namen geltend zu machen. Das sei relevant im Zusammenhang mit der zunehmenden Anzahl von Klagen, die von Drittfinanzierern unterstützt werden, weiß der Jurist.

Während der BGH Banken und Zahlungsdienstleister verstärkt aus der Haftung nehme, gerieten die Veranstalter von Glücksspielen selbst immer stärker in die zivilrechtliche Verantwortung, führt Ferner aus. Diese Entwicklung sei „folgerichtig und verfassungsrechtlich geboten“. Der Richterspruch markiere so auch ein „Etappenziel in der praktischen Durchsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols“. Er stelle zudem einen weiteren wichtigen Schritt in der zivilrechtlichen Aufarbeitung des illegalen Online-Glücksspiels in Deutschland dar und sende ein klares Signal an die Anbieter.


(nen)



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Druckerhersteller verärgern Kunden mit Cloud- und Account-Zwang


Viele IT-Veteranen, die heute auf Laserdrucker schwören, haben Anfang der 2000er-Jahre schlechte Erfahrungen mit günstigen Tintendruckern gemacht: Mitgelieferte Patronen waren schneller leer als erwartet, Ersatzpatronen viel zu teuer. Günstige Patronen alternativer Hersteller trockneten schnell ein und verstopften die Druckköpfe. Experimente mit Nachfüllsets sorgten für Farbsauereien, aber nicht für saubere Druckergebnisse.

Tatsächlich haben die Hersteller lange die Technikmärkte mit preisgünstigen Tintendruckern bestückt, denen nur minimal befüllte Patronen beilagen und ihren Gewinn mit dem Verkauf überteuerter Ersatzpatronen gemacht. Zudem sollten die Billigdrucker Bilder und Texte streifenfrei aufs Papier bannen, sonst hätten die Kunden ihre Geräte gleich umgetauscht. Also spülten die Drucker ihre Düsen mit Tinte, die einfach auf ein ins Gehäuse geklebtes Vlies gespritzt wurde – teurere Verfahren passten nicht zum Geschäftsmodell. Als Kunden, die zu oft gereinigt hatten, die Tinte beim Ankippen des Druckers über die Hose lief, gab es richtig Ärger.

Hersteller wie Canon bauten in ihre Billigmodelle daraufhin einen Tintenzähler ein, der den Drucker deaktivierte, bevor das Auffangvlies keine weitere Reinigungstinte mehr aufnehmen konnte. Auch das gab böses Blut: Betroffene Kunden schimpften nicht ohne Grund über geplante Obsoleszenz. Die Lage beruhigte sich etwas, nachdem auf dem Markt Sets aus Zähler-Rücksetzer und Ersatzvlies erschienen inklusive einer Wechselanleitung für betroffene Modelle. Die Sets kamen aber nicht von den Herstellern, sondern von Bastlern und Anbietern von Alternativtinten.


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Tape ist (noch) nicht tot: 2024 wurden LTO-Medien für 176 Exabyte ausgeliefert


Das LTO-Konsortium, bestehend aus HPE, IBM und Quantum, berichtet von einem neuen Kapazitätsrekord: Im vergangenen Jahr wurden Tape-Medien mit einer Gesamtkapazität von 176,5 Exabyte ausgeliefert. Doch das ist nur die halbe Wahrheit: Das Konsortium rechnet mit einer Kompressionsrate von 2,5, die echte Bandkapazität lag bei 70,6 Exabyte.

Im letzten Jahr war LTO-9 aktuell, ein solches Band speichert bis zu 18 TByte. Das Konsortium gibt jedoch nicht an, welche LTO-Generation wie viele Exabyte zum Endergebnis beigetragen hat; insgesamt dürften es weit über vier Millionen Bänder gewesen sein.

„Mit einem neuen Wachstumsrekord im vierten Jahr in Folge beweist die LTO-Bandtechnologie weiterhin ihre Langlebigkeit als führende Speicherlösung für Unternehmen“, sagte Bruno Hald, General Manager, Secondary Storage, Quantum. Doch LTO gerät unter Druck.

Seit ein paar Wochen sind nun Bandlaufwerke sowie Bänder für die Nachfolgegeneration LTO-10 erhältlich. Diese speichern – anfangs, wie IBM betont – 30 statt der ursprünglich geplanten 36 TByte. Schwerwiegender aber ist, dass diese Laufwerke keine LTO-9-Bänder mehr lesen können.

LTO gerät nun von zwei Seiten unter Druck. Zum einen steigen die Preise für die Bänder. Während ein LTO-9-Medium knapp 100 Euro kostet, werden Medien für das nun aktuelle LTO-10 für 250 Euro und mehr angeboten.

LTO wird von vielen Unternehmen trotz der hohen Kosten für die Bandlaufwerke eingesetzt, weil die Bänder relativ günstig sind und die Speicherkosten bei steigender Kapazität immer weiter sinken. Die Bänder müssten jedoch günstiger werden, damit das System mit Festplatten konkurrieren kann: Die ersten 30-TByte-Festplatten kosten rund 600 Euro.

Durch die mangelnde Kompatibilität zu LTO-9 droht dem System Ungemach. Denn für ein sicheres Archiv ist es notwendig, die Daten immer wieder auf die neuen Versionen zu übertragen.

Für große Datenmengen gibt es aktuell wohl noch keine Alternativen zu LTO. Doch die Arbeiten an anderen Techniken zur Langzeitarchivierung laufen: DNA-Speicher und Keramik-Plättchen sind auf dem Weg, LTO den Garaus zu machen.


(ll)



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ESP32-Projekt: Stopify – Spotify bei Lärm pausieren


Stopify besteht aus nur zwei Komponenten, und die aktuelle Spotify-Wiedergabe pausiert, sobald störender Lärm erkannt wird.

Schon vorab: Stopify funktioniert nicht mit 100 Prozent aller Spotify-kompatiblen Abspielgeräte. Beispielsweise sind Sonos-Boxen offenbar auf eine spezielle Art und Weise mit Spotify verbunden. Wiedergabe über Mobile-App und PC sind aber pausierbar.

  • Messen mit dem Mikrofon
  • Klanganalyse mit Fast Fourier Transformation
  • Spotify mit dem ESP32 steuern

Stopify – ein atemberaubend brillantes Wortspiel aus „Stop Spotify“ – meldet sich am eigenen Spotify-Account an und greift bei Lärm auf die Spotify-API (also die Programmierschnittstelle) zu, um das aktive Wiedergabegerät zu steuern.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „ESP32-Projekt: Stopify – Spotify bei Lärm pausieren“.
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