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Parkscheibe einstellen genügt nicht – Fahrer zahlen 40 Euro Bußgeld


Selbst wenn die Parkscheibe scheinbar ordnungsgemäß eingestellt ist, können Bußgelder zwischen 20 und 40 Euro fällig werden. Schuld daran ist nicht das Verhalten des Autofahrers, sondern eine falsche Parkscheibe.

Was eine Parkscheibe ist, dürfte allgemein bekannt sein – ebenso ihr grundlegender Zweck. Im Normalfall genügt es, die Uhrzeit auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft einzustellen, um den Vorschriften zu entsprechen. Eigentlich eine simple Angelegenheit. Dennoch kann selbst bei korrekter Handhabung ein Verwarnungsgeld drohen. Das passiert immer dann, wenn die verwendete Parkscheibe nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Parkscheiben: So und nur so

Wer im Internet nach Parkscheiben sucht, stößt schnell auf eine enorme Auswahl an Designs, Farben und Formen. Zwar sind blau-weiße Modelle am weitesten verbreitet, doch auch Varianten in anderen Farbtönen werden angeboten. Genau darin liegt jedoch das Problem: Nach Auffassung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) kann allein die falsche Optik ein Bußgeld nach sich ziehen. Dabei ist vielen Autofahrern nicht bewusst, dass Aussehen und Maße der Parkscheibe eindeutig vorgeschrieben sind.

Die verbindlichen Vorgaben sind in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festgehalten, genauer gesagt in der Anlage 3 zur StVO. Dort zeigt Abbildung 11 eine Parkscheibe in Blau und Weiß mit einer Höhe von 150 Millimetern sowie einer Breite von 110 Millimetern. Abweichungen von diesen Maßen oder Farben machen das Hilfsmittel rechtlich unzulässig.

Darüber hinaus schreibt der Bußgeldkatalog, dass die Anzeige ausschließlich volle und halbe Stunden zeigen darf. Auch Schrift und Ziffern müssen der Norm DIN 1415 entsprechen. Ob die Parkscheibe aus Kunststoff oder Pappe besteht, spielt hingegen keine Rolle. Gleiches gilt für zusätzliche Funktionen wie einen integrierten Eiskratzer.

In der Praxis kann das Verwarnungsgeld variieren. Die Strafen beginnen bei 20 Euro für bis zu 30 Minuten und erhöhen sich schrittweise auf bis zu 40 Euro bei einer Parkdauer von mehr als drei Stunden.

Ist eine digitale Parkscheibe zulässig?

Elektronische Parkscheiben (wie diese für rund 20 Euro) bilden in Deutschland eine erlaubte Ausnahme von den klassischen Regelungen. Allerdings unterliegen auch sie klar definierten Anforderungen. So muss sich die digitale Anzeige beim Abstellen des Fahrzeugs automatisch auf die nächste halbe Stunde einstellen. Wichtig dabei: Die angezeigte Zeit darf anschließend nicht weiterlaufen oder sich verändern.

Zusätzlich sind weitere Details vorgeschrieben. Auf der Vorderseite muss das blau-weiße Verkehrszeichen für Parken (Zeichen 314) zu sehen sein. Oberhalb des Displays hat der Hinweis „Ankunftszeit“ zu stehen. Außerdem ist eine 24-Stunden-Anzeige Pflicht, wobei die Ziffernhöhe mehr als zwei Zentimeter betragen muss. Nur wenn all diese Kriterien erfüllt sind, ist die elektronische Parkscheibe im Straßenverkehr zulässig.





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