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Preiswerbung: Gericht hebt UVP-Urteil gegen Penny auf


Penny hatte in einem Prospekt einen Joghurt mit der Angabe „minus 58 Prozent“ beworben und damit auf die durchgestrichene UVP bezogen.

Im Rechtsstreit um Prospektwerbung mit durchgestrichener UVP kassierte Penny zunächst eine Niederlage. In zweiter Instanz kommt das OLG Köln jedoch zu einem anderen Ergebnis.

Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Werbeprospekt hat sich der Discounter Penny in zweiter Instanz durchgesetzt. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25), wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.

Penny darf damit weiterhin mit durchgestrichenen Angaben einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Vorwurf: Ersparnis wird vorgegaukelt

Die Handelskette hatte in einem Prospekt einen Joghurt mit der Angabe „minus 58 Prozent“ beworben. Die Prozentzahl bezog sich auf eine durchgestrichene UVP von 79 Cent. Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass Kunden in die Irre geführt würden. So werde eine hohe Ersparnis vorgegaukelt, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten die Darstellung als Rabattwerbung auf. Penny bestreitet dies. Der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.

Branded-Entertainment-Format von Charles & Charlotte

Bei Penny brodelt auf Youtube ab sofort die Gerüchteküche

Penny baut seine Social-Media-Strategie weiter aus und richtet seinen Youtube-Kanal neu aus. Zum Auftakt startet am 12. Mai das neue Reality-Entertainment-Format „Gerüchteküche“, das auf Gossip, Konflikte und gemeinsames Kochen setzt. Entwickelt wurde das Format gemeinsam mit der Agentur Charles & Charlotte.

Das OLG Köln hat an der Aufmachung des Prospekts nichts auszusetzen. In diesem Fall liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, so die Gerichtssprecherin. Der Senat sah keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Verbraucherzentrale will Revision einlegen

Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen. „Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden“, sagte die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt.

Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 in erster Instanz den Verbraucherschützern recht gegeben. Die Richter stützten sich auf die Preisangabenverordnung. Danach müssen Händler, die mit Preisrabatten werben, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt verlangt wurde. So hatte es der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden. (dpa-AFX)

Dieser Text erschien zuerst auf www.lebensmittelzeitung.net.



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