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Rechtsstreit um Facebook-Fanpage der Bundesregierung geht weiter
Der Streit um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Facebook-Seite der Bundesregierung geht weiter. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Louisa Specht-Riemenschneider hat gegen das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Revision zum Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Das teilte die Behörde am Freitag in Bonn mit.
Kelber wollte Fanpage verbieten
In dem Verfahren, das die Bundesregierung und Facebook gegen Specht-Riemenschneiders Amtsvorgänger Ulrich Kelber angestrengt hatten, unterlag die Datenschutzbehörde in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Februar 2023 hatte Kelber dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite untersagt, unter anderem weil der Bundesregierung keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzer vorläge.
Die Bundesregierung hatte den Betrieb der Seite dennoch fortgesetzt und schließlich Klage eingereicht. Das Bundespresseamt argumentiert, dass die Bundesregierung zum einen auf die Nutzung sozialer Medien wie Facebook angewiesen und zum anderen für die Datenverarbeitung durch den Anbieter nicht verantwortlich sei. Dem folgten die Kölner Richter im ersten Verfahren weitgehend.
Rechtsunsicherheit beenden
Mit der Revision zum Oberverwaltungsgericht in Münster dürfte das Verfahren noch einige Jahre andauern. Da der Ausgang des Verfahrens zeitlich wie rechtlich schwer abzuschätzen sei, heißt es in der Mitteilung der BfDI, hat die Aufsichtsbehörde für die Bundesbehörden heute einen Leitfaden zur Social-Media-Nutzung veröffentlicht.
„Ich möchte die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen des Bundes beenden“, erklärte Specht-Riemenschneider. „Selbstverständlich sehen wir, wie wichtig es für den Staat geworden ist, auf sozialen Netzwerken zu kommunizieren. Welche Bedingungen dafür gelten, ist aber bislang völlig unklar und kann nur entweder durch den Gesetzgeber oder durch ein letztinstanzliches Urteil festgelegt werden.“
(vbr)
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Nach US-Stablecoin-Gesetzen: EU will sich mit dem digitalen Euro beeilen
Die EU will ihre Pläne für den digitalen Euro beschleunigen, wie die Financial Times unter Berufung auf Insider schreibt. Demnach seien sogar öffentliche Kryptowährungs-Blockchains wie Ethereum oder Solana als technische Basis für das digitale Zentralbankgeld im Gespräch. Hintergrund dafür sei die Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit einer EU-Digitalwährung angesichts der kürzlich in den USA verabschiedeten Stablecoinregelungen.
Dabei handelt es sich um den sogenannten Genius Act, den die US-Regierung unter Präsident Donald Trump im Juli verabschiedet hat. Darin ist unter anderem festgelegt, dass Anbieter, die an den Dollar gekoppelte Stablecoins herausgeben wollen, diese zu mindestens 100 Prozent mit Bargeld, kurzfristigen US-Staatsanleihen oder Geldmarktfonds besichern müssen. Stablecoins sind meist in mehreren Kryptowährungsnetzwerken aufgelegte Tokens, die sich 1:1 an einen Basiswert wie US-Dollar, Euro oder auch andere Kryptowährungen binden.
Stablecoins kamen früher vor allem im Kryptowährungshandel als US-Dollar-Äquivalent zum Einsatz, könnten langfristig aber auch beim Zahlungsverkehr eine größere Rolle spielen. Die größten Anbieter sind derzeit Tether und Circle, wobei letztere auch einen Euro-Stablecoin mit einer Marktkapitalisierung von rund 200 Millionen Euro betreiben.
Laut Coinmarketcap hat das gesamte Stablecoin-Ökosystem derzeit einen Wert von umgerechnet 245 Milliarden Euro, wobei sich die meisten Coins an den US-Dollar binden. Viele Marktbeobachter erwarten einen Boom der Stablecoin. US-Finanzminister Scott Bessent geht davon aus, dass der Markt bis 2030 auf einen Wert von 3,7 Billionen US-Dollar anwachsen wird. Unter anderem sollen US-Großbanken wie JPMorgan Chase und Citi eigene Stablecoins planen.
Zugzwang durch US-Stablecoins
Die rasche Verabschiedung des US-Gesetzes habe nun bei den EU-Verantwortlichen für Verunsicherung gesorgt, schreibt die Financial Times. EU-Beamte befürchteten, dass die neue US-Gesetzgebung den ohnehin schon positiven Trend der an den Dollar gebundenen Token weiter ankurbeln wird. Ein digitaler Euro sei jetzt notwendig, um die Dominanz des Euros auf dem heimischen Kontinent zu schützen. Die entsprechenden Pläne müssten beschleunigt werden. Auch die Verwendung einer öffentlichen Blockchain werde jetzt verstärkt diskutiert, wobei deren Einsatz in der EU aber auf Datenschutzprobleme stoßen dürfte – Blockchainzahlungen sind nämlich öffentlich einsehbar und die Nutzer im Regelfall nur durch pseudonyme Adressen geschützt.
Piero Cipollone, Mitglied im Direktorium der Europäischen Zentralbank (EZB), hatte bereits im April vor den US-Stablecoins gewarnt. Seiner Ansicht bietet die Förderung US-Dollar gedeckter Stablecoins durch die US-Regierung Anlass zur Sorge um die Finanzstabilität und strategische Autonomie Europas. Cipollone befürchtet, dass Euro-Einlagen in die USA verlagert werden und die Rolle des Dollars im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu Ungunsten des Euros weiter gestärkt wird.
EU arbeitet noch dran
Aktuell befindet sich der digitale Euro immer noch in der Vorbereitungsphase. Seit Jahren tüfteln die Währungshüter im Euroraum an einer digitalen Variante der europäischen Gemeinschaftswährung, um den bei digitalen Zahlungen vorherrschenden US-Anbietern Paroli bieten zu können. Die EU-Kommission hat 2023 einen Rechtsrahmen vorgeschlagen, eine finale Gesetzgebung ist aber noch in Arbeit. Und zur möglichen technischen Basis des Ganzen gibt es auch noch keine Entscheidung, wie die EZB der Financial Times erklärte. Man erwäge sowohl zentralisierte Ansätze als auch dezentrale Blockchaintechnik.
Kritik am Vorhaben der EU gibt es allerdings reichlich. Die meisten Banken und Sparkassen in Deutschland stehen der Einführung eines digitalen Euro kritisch gegenüber. Aus ihrer Sicht ist bislang nicht klar, welchen konkreten Zusatznutzen der digitale Euro gegenüber bestehenden Zahlungsmethoden wie der Echtzeitüberweisung bieten soll. Zudem fürchten die Banken auch um ihr Einlagengeschäft. Laut einer Studie der Beratungsgesellschaft PwC wäre die Einführung des digitalen Euros auch reichlich teuer. Hochgerechnet auf den gesamten Euroraum könnten die Gesamtkosten je nach Szenario zwischen 18 und 30 Milliarden Euro liegen. Banking-Apps, Online-Bankings, Bezahlkarten, Terminals – all das müsste angepasst werden.
(axk)
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Format-Analyse: So unterscheidet sich Dolby-Atmos-Ton für Kino, Disc und Stream
Seit seiner Einführung im Jahr 2012 hat sich Dolby Atmos als das Format für 3D-Audio durchgesetzt. Für den Erfolg waren neben der Klangqualität zwei Faktoren entscheidend: die Abwärtskompatibilität zu alten Formaten und die Optimierung der immensen Datenmengen für verschiedene Distributionskanäle. Denn Atmos ist nicht gleich Atmos: Auch wenn der Markenname stets gleich ist, unterscheiden sich die Subformate für Kino, Video-Discs, Streaming und Kopfhörer enorm voneinander.
Selbst Profis blicken in diesem Dschungel kaum durch. Dabei ist die genaue Kenntnis der einzelnen Formateigenschaften entscheidend, um in der Produktion von Filmen und Musik sowie beim Kauf einer Abspielanlage die richtigen Entscheidungen zu treffen.
- Während Filme im Kino mit bis zu 128 Spuren tönen, laufen diese im Stream und von Disc nur mit bis zu 16 Audio-Gruppen.
- Blu-ray Discs bieten bessere Klangqualität. Streaminganbieter liefern reduzierte Bitraten mit schlechterer Raumabbildung.
- Heimanwender können MP4-Dateien mit Dolby-Atmos-Ton produzieren, die sich ohne spezielle Streaminganbieter wie Apple, Amazon und Tidal abspielen lassen.
In diesem Artikel gehen wir den Unterschieden auf den Grund. Wir erklären, warum man im Unterschied zu einer Stereoproduktion einen frischen Atmos-Mix nicht direkt auf seiner Heimanlage abspielen kann, und welche Tricks sich die Entwickler überlegten, damit Atmos selbst mit dem geringen Datenbudget der Streaminganbieter auskommt.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Format-Analyse: So unterscheidet sich Dolby-Atmos-Ton für Kino, Disc und Stream“.
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Urteil: Landgericht untersagt Google Gmail-Bevorzugung bei Android-Einrichtung
Das Landgericht Mainz hat es Google untersagt, den eigenen E-Mail-Service Gmail bei der Einrichtung eines Android-Smartphones zu bevorzugen. Vielmehr soll Google für das Erstellen eines Kontos für die Nutzung des Mobil-Betriebssystems E-Mail-Adressen von alternativen Anbietern gleichberechtigt zulassen. Das hat die für Handelssachen zuständige 12. Zivilkammer des Gerichts mit einem heise online vorliegenden Urteil vom 12. August entschieden (Az.: 12 HK O 32/24). Geklagt hatten im Oktober die E-Mail-Anbieter GMX und Web.de, vertreten durch ihre Muttergesellschaft 1&1 Mail & Media.
Der Streit dreht sich um die Einhaltung des Digital Markets Acts (DMA) der EU und die Frage, ob Google gegen das Kopplungsverbot aus Artikel 5 dieses neuen Wettbewerbsgesetzes verstößt. Die Kläger sind der Ansicht, dass Nutzer für die Erstellung eines Google-Kontos zur Nutzung der Dienste Android OS, Google Play, Google Chrome und YouTube faktisch gezwungen werden, eine Gmail-Adresse anzulegen. Sie sehen darin eine unzulässige Benachteiligung im Vergleich zu anderen E-Mail-Anbietern. Zwar war die Nutzung von Nicht-Gmail-Adressen in Google-Konten bereits über Umwege über den Webbrowser möglich. Doch im entscheidenden Registrierungsprozess beim Neueinrichten eines Android-Endgerätes habe es für Besitzer nur wenige Anreize gegeben, eine andere E-Mail-Adresse für ihre Kommunikation zu verwenden.
Von der EU beabsichtigte Marktöffnung wirkt sich aus
Im Verlauf des Verfahrens bot Google eine weitere Option an. So ist es seit Mai möglich, mit einer Telefonnummer ein Google-Konto anzulegen. Dabei wird aber automatisch im Hintergrund aus technischen Gründen wieder eine Gmail-Adresse eingerichtet. Das stellte die Mainzer Richter nicht zufrieden. Sie verpflichteten Google Irland unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft, das Verhalten beim Anlegen von Google-Konten für die besagten Dienste zu unterlassen und zu beenden. Der Internetkonzern muss künftig entweder das gleichberechtigte Erstellen von E-Mail-Adressen alternativer Provider direkt im Anmeldeprozess ermöglichen oder bei anderen Anmeldevarianten wie per Telefonnummer das automatische Generieren von sichtbaren und nutzbaren Gmail-Adressen unterlassen.
„Solange die Beklagte im Anmeldeprozess die Möglichkeit bereithält, eine Gmail-Adresse zu erstellen, macht sie die Nutzung ihrer jeweiligen Plattformdienste von der Registrierung bei Gmail abhängig“, betonte die Kammer. Googles Argument, dass bereits bestehende E-Mail-Adressen von Drittanbietern genutzt werden könnten und sich die Einrichtung überspringen lasse, wies das Gericht zurück: Diese Optionen seien nicht gleichberechtigt. Es lehnte auch eine Aussetzung des Verfahrens ab, da keine konkreten Informationen über eine bevorstehende Entscheidung der EU-Kommission vorlagen. Michael Hagenau, Geschäftsführer von GMX und Web.de, sprach von einem „guten Zeichen für den Wettbewerb und die Wahlfreiheit der Verbraucher“. Millionen Nutzer könnten sich künftig bewusst für einen europäischen Anbieter mit Rechenzentrum vor Ort und strengem Datenschutz entscheiden, was die digitale Souveränität stärke. Die vom DMA beabsichtigte Öffnung der Märkte zeige Wirkung.
(mki)
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