Künstliche Intelligenz
Rechtsstreit um Facebook-Fanpage der Bundesregierung geht weiter
Der Streit um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Facebook-Seite der Bundesregierung geht weiter. Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Louisa Specht-Riemenschneider hat gegen das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Köln Revision zum Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt. Das teilte die Behörde am Freitag in Bonn mit.
Kelber wollte Fanpage verbieten
In dem Verfahren, das die Bundesregierung und Facebook gegen Specht-Riemenschneiders Amtsvorgänger Ulrich Kelber angestrengt hatten, unterlag die Datenschutzbehörde in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln. Im Februar 2023 hatte Kelber dem Bundespresseamt den Betrieb der Facebook-Seite untersagt, unter anderem weil der Bundesregierung keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung der Nutzer vorläge.
Die Bundesregierung hatte den Betrieb der Seite dennoch fortgesetzt und schließlich Klage eingereicht. Das Bundespresseamt argumentiert, dass die Bundesregierung zum einen auf die Nutzung sozialer Medien wie Facebook angewiesen und zum anderen für die Datenverarbeitung durch den Anbieter nicht verantwortlich sei. Dem folgten die Kölner Richter im ersten Verfahren weitgehend.
Rechtsunsicherheit beenden
Mit der Revision zum Oberverwaltungsgericht in Münster dürfte das Verfahren noch einige Jahre andauern. Da der Ausgang des Verfahrens zeitlich wie rechtlich schwer abzuschätzen sei, heißt es in der Mitteilung der BfDI, hat die Aufsichtsbehörde für die Bundesbehörden heute einen Leitfaden zur Social-Media-Nutzung veröffentlicht.
„Ich möchte die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen des Bundes beenden“, erklärte Specht-Riemenschneider. „Selbstverständlich sehen wir, wie wichtig es für den Staat geworden ist, auf sozialen Netzwerken zu kommunizieren. Welche Bedingungen dafür gelten, ist aber bislang völlig unklar und kann nur entweder durch den Gesetzgeber oder durch ein letztinstanzliches Urteil festgelegt werden.“
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Schlappe vorm Supreme Court: Google muss Änderungen am Play Store vorbereiten
Der oberste Gerichtshof der USA hat mit einer einzeiligen Anordnung den Antrag von Google auf eine Aussetzung des Urteils aus dem Rechtsstreit gegen Epic lapidar abgelehnt. Eine Begründung teilte der Supreme Court dabei nicht mit. Damit muss der US-Konzern nach eigener Aussage nun rasch damit beginnen, das Urteil umzusetzen: In dem Antrag bei dem Gericht hatte Google erklärt, dass die Pflicht zu Änderungen im Play Store am 22. Oktober in Kraft treten wird, wenn kein Aufschub gewährt wird. Google will derweil aber nicht aufgeben und hat gegenüber US-Medien versichert, trotz der Enttäuschung über die Entscheidung weiter gerichtlich gegen die Vorgaben vorgehen zu wollen. Der Chef von Epic Games hat die Entscheidung dagegen begrüßt.
Google wehrt sich mit Händen und Füßen
In der Auseinandersetzung geht es um das weitreichende Urteil gegen Google, das ein Geschworenengericht im Dezember 2023 gefällt hat. In allen Punkten hatte das Gericht dabei dem Spielekonzern Epic Games recht gegeben. Das Unternehmen hinter „Fortnite“ und der Unreal Engine hatte Google vor Gericht das Ausnutzen seines Android-Monopols und geschäftsfeindliche Praktiken vorgeworfen. Geklagt hatte der Konzern, nachdem er den Rauswurf von „Fortnite“ aus dem Play Store mit einem kalkulierten Regelbruch provoziert hatte. Im Laufe des Verfahrens argumentierte Epic etwa mit milliardenschweren Absprachen, die Google mit Geräteherstellern wie Samsung geschlossen hat, damit der eigene App-Store auf den Geräten der Hersteller bevorzugt wird.
Googles Android-Geschäftsmodell besteht maßgeblich aus der Einnahme von Provisionen, die Google bei jedem über den Play Store getätigten Kauf einstreicht. Alternative App-Stores bedrohen dieses System. Google behauptet zudem, dass ein offener Play Store weniger sicher wäre. Das hat aber nicht verfangen und deshalb wurde Google dazu verpflichtet, seinen Play Store für alternative Stores zu öffnen. Zudem müssen standardmäßig alle Apps auch in alternativen Stores verfügbar sein, solange die Entwickler das nicht aktiv ausschlagen. Google hat nun fast alle Rechtsmittel dagegen ausgeschöpft, noch plant der Konzern aber eine offizielle Berufung vor dem Supreme Court. In dem jetzt abgelehnten Antrag ging es lediglich um eine Aussetzung des Urteils.
(mho)
Künstliche Intelligenz
KI-Müll: Consulter gibt Australien Geld zurück
Deloitte erstattet einem australischen Bundesministerium einen Teil der für einen Prüfbericht kassierten Gage zurück. Grund ist, dass der Bericht offenbar KI-halluzinierte Erfindungen enthielt. Deloitte gibt nun zu, ein generative Sprachmodell eingesetzt zu haben, das mehrere falsche Fußnoten erzeugt und nicht existente Quellen erfunden hat. An den grundsätzlichen Aussagen des Prüfberichts hält Deloitte hingegen fest.
Unter den erfundenen Quellen sind laut Financial Times nicht existierende akademische Studien, die die KI Forschern der Universitäten Lunds und Sydneys angedichtet hat. Das LLM soll eine von Microsoft bereitgestellte Instanz des LLMs GPT 4o von OpenAI sein, die das australische Arbeitsministerium lizenziert hat und in einer Azure-Instanz betreiben lässt.
Wie viel Geld Deloitte vom ursprünglichen Vertragswert von 439.000 australischen Dollar (rund 247.000 Euro) zurückerstattet, sagen die Beteiligten nicht. Sie hätten sich jedenfalls geeinigt. Der auf der Webseite des Ministeriums veröffentlichte Deloitte-Bericht ist am 26. September durch eine bereinigte Version ersetzt worden.
Automatisierte Sozialhilfe-Kürzung kaputt
Diese fällt ein schlechtes Urteil über das von Deloitte geprüfte IT-System namens Targeted Compliance Framework. Seit 2018 bestraft es automatisiert Empfänger von Sozialleistungen, wenn sie verdächtigt werden, bestimmte Auflagen nicht erfüllt zu haben, durch vorübergehenden Entzug der Leistungen. Allerdings hat das System zugrundeliegendes Recht sowie Vorgaben des Ministeriums seit jeher falsch umgesetzt. Zudem werden die Sozialleistungen oft zu lange gestoppt. Umgekehrt ist nicht gesichert, dass eigentlich gestoppte Leistungen nicht vielleicht doch ausgezahlt werden.
Beim Versuch, Fehler zu beheben, wurde ein weiterer Fehler eingebaut. In den geprüften fünf Jahren haben die automatischen Entscheidungen mindestens 1371 arme Australier zu Unrecht bestraft. Allerdings mangelt es auch an Nachverfolgbarkeit, Validierung, Risikomanagement und Aufsicht. Selbst Verfahren vor jenen Gremien, an die sich betroffene Bürger wenden können, sind laut Deloitte nicht transparent und nachvollziehbar.
Demnach gibt es keine Dokumentation der Programmlogik, keine verlässliche Versionierung und keine Standards oder Maßstäbe zur Feststellung der (Fehl)Leistung. Das geprüfte IT-System für automatisierte Entscheidungen über Sozialleistungen ist durchgefallen. Daran ändern auch die von GPT herbeiphantasierten Quellen nichts.
(ds)
Künstliche Intelligenz
BGH: Handy-Raub zwecks Datensichtung ist kein Diebstahl
Die strafrechtliche Einordnung der Wegnahme eines Smartphones stellt Gerichte vor eine komplexe Herausforderung. Das gilt vor allem, wenn es dem Täter nicht um das Gerät selbst, sondern um die Einsicht in darauf gespeicherte Daten geht. Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt jetzt, dass die für räuberischen Diebstahl nach Paragraph 252 Strafgesetzbuch (StGB) notwendige Zueignungsabsicht fehlt, wenn ein Dritter das Mobiltelefon lediglich als Beweismittel zwecks Überprüfung oder Löschung von Daten an sich nimmt (Az.: 4 StR 308/25).
In dem Fall, der zunächst vor dem Landgericht Essen verhandelt wurde, lauerte der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn einem Zeugen auf, bedrohte ihn mit einem Messer und nahm ihm das Smartphone weg. Die Absicht dahinter war, das Gerät nach Beweisen für eine etwaige außereheliche Beziehung mit der Gattin respektive Mutter der beiden Angreifer zu durchsuchen.
Die Umstände erinnern an einen TV-Krimi: Nach der Drohung: „Ich werde deine Tochter entführen“ und sexuell missbrauchen, überschüttete der Täter sein Opfer mit Benzin. Trotz einer Pfefferspray-Attacke durch den Sohn des Angeklagten gelang es dem Opfer, den Motor seines Wagens zu starten. Der Angreifer saß zu diesem Zeitpunkt noch halb im Auto und sprang in Panik aus dem anfahrenden Fahrzeug, um nicht mitgeschleift zu werden. Währenddessen ging das Mobiltelefon des Opfers verloren und war anschließend nicht mehr auffindbar.
„Gebrauchsanmaßung“ reicht nicht
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer verhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Der BGH hob dieses Urteil im Revisionsverfahren nun jedoch auf, da die Zueignungsabsicht – also der Wille, das Gerät dem eigenen Vermögen zuzuführen – nicht ausreichend belegt gewesen sei.
Nach Paragraph 252 StGB setzt der räuberische Diebstahl voraus, dass der Täter die fremde Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Absicht liegt den Karlsruher Richtern zufolge nur vor, wenn der Täter die Sache zumindest vorübergehend unter Ausschluss des Eigentümers als eigene behandeln und sie seinem Vermögen „einverleiben“ will. Sie fehlt dagegen bei bloßer „Gebrauchsanmaßung“, also wenn der Täter die Sache nach der Nutzung unverändert zurückgeben oder sie zerstören beziehungsweise vernichten will.
Der BGH bekräftigt dabei: Fehlt es an der Absicht, das Smartphone über die für die Datenprüfung benötigte Zeit hinaus zu behalten, liegt keine Zueignungsabsicht im Sinne des Diebstahlsparagraphen vor. Die bloße Absicht, Daten zu überprüfen oder zu löschen, reicht nicht aus.
Datendelikte sind gesondert zu prüfen
Die Annahme des Landgerichts, das bloße Einstecken des Handys in die Jackentasche deute automatisch auf eine Zueignungsabsicht hin, kritisierte die Revisionsinstanz. Das sei auch als kurzzeitige Sicherung zur Datenprüfung erklärbar. Ohne weitere Indizien für einen darüber hinausgehenden Aneignungswillen sei die Zueignungsabsicht nicht nachgewiesen.
Da die notwendige innere Tatseite – die Absicht des Delinquenten – nicht ausreichend belegt war, hat der BGH den Schuldspruch aufgehoben. Mit dem nun veröffentlichten Beschluss vom 13. August verweist er die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Essen zurück.
Die Entscheidung betont laut dem Strafrechtler Jens Ferner die zentrale Bedeutung der Täterabsicht bei der Beweiswürdigung und sorgt für eine klare Abgrenzung zwischen strafbarem Diebstahl und nicht diebstahlsrelevanten Handlungen. Allerdings könne die Löschung von Daten je nach Einzelfall trotzdem eine Zueignung begründen. Auch Datendelikte müssten dann gesondert geprüft werden.
(ds)
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