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Speicherdauer von Bonitätsdaten – Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen Schufa auf
Wie lange darf die Schufa wissen, dass jemand früher Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt hat? Damit muss sich erneut das Oberlandesgericht Köln (OLG) befassen, nachdem der Bundesgerichtshof ein früheres Urteil des OLG aufgehoben hat. Entgegen der Auffassung des OLG kommt es nämlich auf die Quelle dieser Information an, sowie gegebenenfalls auf „besondere Umstände“. Das Erkenntnis des BGH ist ein Etappensieg für den Bonitätsdienst Schufa.
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Kläger ist eine Person, die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 jeweils eine zu Recht bestehende Schuld nicht fristgerecht bezahlt hat: zwei Vollstreckungsbescheide und eine mehrfach gemahnte Rechnung. Die Gläubiger meldeten das der Schufa. Der Schuldner beglich die Rechnungen schließlich mit bis zu 21 Monaten Verspätung. Dennoch speicherte die Schufa die gemeldeten Daten weiter; anfragenden Unternehmen teilte sie mit, dass sie die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufe.
So irrte das OLG
Die betroffene Person wollte das nicht hinnehmen. Auf eine erfolglose Abmahnung folgte eine Klage auf Schadenersatz. Diese scheiterte zwar beim Landgericht Bonn (Az. 20 O 10/24), doch in der Berufung sprach das OLG Köln 500 Euro Schadenersatz zu (Az. 15 U 249/24).
Es verwies auf eine Vorlageentscheidung des EuGH im Fall C26/22: Werden Daten aus den Insolvenzbekanntmachungen gelöscht, müssen auch Auskunfteien ihre Kopien solcher Daten löschen. Andernfalls laufe die Löschregelung ins Leere.
In diesem Fall geht es zwar nicht um Insolvenzbekanntmachungen, sondern um einfache Schulden. Doch die Systematik sei die gleiche. Weil das öffentliche Schuldnerverzeichnis solche Einträge nach Bezahlung löschen würde, müsse auch die Schufa Angaben zu schlechter Zahlungsmoral nach Bezahlung sofort löschen. Da sie das nicht getan hat, sei sie schadenersatzpflichtig.
BGH: Auf die Quelle kommt es an
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Dagegen erhob die Schufa Revision an den BGH. Wie schon beim OLG brachte sie vor, dass sie die konkreten Daten aus keinem öffentlichen Verzeichnis, sondern direkt von den Gläubigern erhalten habe. Diese Unterscheidung überzeugt den BGH-Senat I. „Die Erwägung (des EUGH), dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht”, fasst die Pressemitteilung des Gerichtshofes zusammen. Er hebt das OLG-Urteil auf und schickt den Fall dorthin zurück.
Es hängt also von der Datenquelle ab. Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen müssen Wirtschaftsauskunfteien löschen, sobald die Daten aus den Verzeichnissen gelöscht sind. Bleibt die Frage, wie lange die Schufa Daten speichern darf, die sie aus anderen Quellen erhält. Das beantwortet der BGH nicht konkret, er gibt dem OLG aber einen Wink mit dem Zaunpfahl.
Dem BGH-Senat erscheint es „möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.” Und dazu, so die BGH-Richter, habe der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit neue Verhaltensregeln für die deutschen Wirtschaftsauskunfteien herausgegeben, die seit Jahresanfang gelten. Deren Bestimmungen lobt der BGH-Senat als „grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich”.
Demnach dürfen personenbezogene Daten zu ausgeglichenen Forderungen drei Jahre gespeichert werden. Weil es ja vorkommen kann, dass auch gute Schuldner einmal eine Rechnung übersehen, gibt es eine Einzelfallregelung: Handelt es sich nur um eine einzelne unbezahlte Forderung, und wird ihre Bezahlung binnen 100 Tagen gemeldet, halbiert sich die Speicherfrist auf 18 Monate, sofern sonst keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.
So einfach ist das nicht
Ganz reicht aber auch diese Regelung dem BGH nicht: Betroffenen muss zusätzlich möglich sein, „besondere Umstände” vorzubringen. Geht daraus ein „wesentlich überdurchschnittliches” Löschinteresse hervor, könne dies „ausnahmsweise” bewirken, dass „eine noch kürzere Speicherungsdauer” angemessen ist. War die Speicherung zumindest für einen Teil des Zeitraums rechtswidrig, kann das Anspruch auf Schadenersatz auslösen (BGH I ZR 97/25, der Volltext liegt noch nicht vor).
Das OLG Köln muss sich nun damit befassen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger „besondere Umstände” vorgebracht hat, die eine ausnahmsweise kürzere Speicherdauer bedingen. Andernfalls wird die Schufa wohl keinen Schadenersatz leisten müssen.
Das freut die Firma naturgemäß. Die Entscheidung habe jedoch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, zumal der BGH die Verhaltensregeln bestätigt habe. Außerdem helfe die Datenspeicherung anderen Verbrauchern, betont dioe Schufa: „Stünden diese Daten zum Prüfen der Bonität nicht zur Verfügung, würde das für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu weniger Krediten und höheren Zinsen bei deren Aufnahme führen.“
(ds)
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Roblox-Erfolg: Immer mehr Top-Entwickler verdienen Millionen
Die Ökonomie der Metaverse-Plattform Roblox wächst: Laut aktuellen Unternehmenszahlen setzten Roblox-Creator im vergangenen Jahr rund 1,5 Milliarden US-Dollar um. Damit wurde erstmals die Milliarden-Marke innerhalb eines Jahres geknackt, was einem Anstieg von über 62 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht.
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Die 1000 erfolgreichsten Entwickler verdienten 2025 im Schnitt je 1,3 Millionen US-Dollar, womit sie das Vorjahresergebnis um über 50 Prozent übertrafen. Erzielt wird dieser Umsatz durch den Verkauf virtueller Gegenstände und besonderer Spielerlebnisse. Diesen Topverdienern stehen Millionen von aktiven Entwicklern gegenüber, für die Roblox primär ein Hobby ohne nennenswerte Monetarisierung bleibt.
Die Roblox-Nutzerschaft, die aus rund 144 Millionen täglich aktiven Nutzern besteht, setzt sich laut internen Zahlen zu 73 Prozent aus Minderjährigen zusammen, wobei mehr als ein Drittel unter 13 Jahren alt ist.
Diese Statistik basiert auf Daten, die Roblox seit Anfang Januar 2026 erhebt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Unternehmen eine verpflichtende Altersverifikation für die Nutzung der Chat-Funktion ein. Mit dieser Maßnahme reagierte Roblox auf eine US-Klage, in der den Plattformbetreibern vorgeworfen wird, ihre junge Nutzerbasis nicht ausreichend vor Kinderschändern zu schützen.
Foto-Tricks und geschminkte Bärte
Laut Roblox haben mittlerweile mehr als 45 Prozent der täglich aktiven Nutzer eine Altersüberprüfung abgeschlossen. Für diese gibt es zwei Möglichkeiten: einen Gesichtsscan mittels Selfiekamera oder alternativ die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments.
Nach Einführung dieses Systems tauchten Berichte über Schummeleien auf, nach denen Kinder das System etwa durch geschminkte Bärte oder das Vorhalten von Fotos älterer Personen überlisten konnten. Parallel dazu sollen technische Fehlklassifikationen dazu geführt haben, dass volljährige Nutzer fälschlich als Minderjährige eingestuft werden. Das ist deshalb ärgerlich, weil Nutzer basierend auf dieser Einordnung in Altersgruppen eingeteilt werden.
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Als Reaktion auf Schummeleien und Fehler führt Roblox jetzt fortlaufende Altersüberprüfungen ein. Demnach wird das Nutzerverhalten künftig regelmäßig bewertet. Das System nutzt dabei mehrere Signale, um festzustellen, ob jemand deutlich älter oder jünger ist als im Profil angegeben. Wird eine Nichtübereinstimmung erkannt, wird der Benutzer aufgefordert, eine weitere Altersüberprüfung durchzuführen.
(tobe)
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Smarte Thermostate von Aqara, Bosch, Homematic IP, SwitchBot, Tado, TP-Link
Billiger heizen, komfortabler heizen, oder idealerweise beides: Das gelingt mit smarter Heiztechnik. Dazu gehören nicht nur smarte Thermostate, sondern auch weitere digitale Gehilfen, wie die c’t-Redakteure Urs Mansmann und Stefan Porteck im Podcast diskutieren.
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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …
Urs berichtet von monatlichen Verbrauchsübersichten, die manche Vermieter ihren Mietern erstellen müssen – was nur kaum jemand weiß. Urs erklärt, unter welchen Bedingungen man Anspruch auf diese Abrechnungen hat und was fernauslesbare Heizkostenverteiler damit zu tun haben.
Dann geht es natürlich auch um smarte Thermostate. Wir vergleichen sechs aktuelle Modelle, beschreiben Einbau, Nutzen sowie Funkinfrastrukturen und erklären, warum Matter enttäuscht. Wir diskutieren, unter welchen Bedingungen Geofencing, Fenstersensoren und Raumthermostate funktionieren. Und wir tauschen Erfahrungen und Tipps aus.
Die Systeme und Apps stoßen an ihre Grenzen, wenn man Thermostate und Sensoren verschiedener Hersteller mischen oder aufwendige Regeln nutzen möchte. Stefans Lösung: die Smart-Home-Plattform Home Assistant. Er beschreibt, wie man smarte Thermostate integriert, sie mit beliebigen Sensoren kombiniert und die Regeln implementiert.
Zwischendurch weisen wir auf einen neuen YouTube-Kanal von heise hin: c’t Phasenlage. Dort stellen wir Energiethemen wie Photovoltaik, Solarakkus, dynamische Stromtarife, Wärmepumpen und Smart Home miteinander verzahnt dar. Der Kanal richtet sich an technikinteressierte Einsteiger und Experten und bringt – wenn Host Jörg Wirtgen es hinkriegt – alle 14 Tage ein Video:
Zu Gast im Studio: Urs Mansmann, Stefan Porteck
Host: Jörg Wirtgen
Produktion: Tobias Reimer
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► Die c’t-Artikel zum Thema (Paywall):
Warum sich Smart-Home-Technik beim Heizen lohnt
Sechs smarte Heizkörperthermostate im Test
Smarte Thermostate mit Home Assistant ausreizen[Link auf
Ohne Cloud: Heizungen von Bosch, Buderus und Junkers überwachen und steuern[Link auf
Geld sparen mit monatlicher Verbrauchsübersicht für Heizung und Warmwasser
In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.
► c’t Magazin
► c’t auf Mastodon
► c’t auf Instagram
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► c’t auf Bluesky
► c’t auf Threads
► c’t auf Papier: überall, wo es Zeitschriften gibt!
(jow)
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Vibe-Coding nach dem Tiktok-Prinzip: So funktioniert Gizmo
Dank Vibe-Coding können auch Menschen ohne Programmierkenntnisse vollständige Apps erstellen. Möglich wird das durch den Einsatz von KI, die Ideen direkt in funktionierende Anwendungen umsetzt. Ein US-Start-up geht jetzt mit seiner App Gizmo noch einen Schritt weiter: Es hat eine eigene Plattform für den Vibe-Coding-Trend entwickelt, auf der sich interaktive Mini-Anwendungen direkt erstellen, liken und teilen lassen.
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Gizmo bietet App-Entwicklung im Tiktok-Fomat
Nutzer können interaktive Inhalte aus Text, Fotos, Ton und Berührungen erstellen. Diese erscheinen – ähnlich wie bei Tiktok oder Instagram-Reels – in einem vertikalen Feed. Im Gegensatz zu klassischen Kurzvideos können Nutzer die Inhalte hier aber nicht nur ansehen, sondern auch aktiv nutzen.
Je nach Art des jeweiligen „Gizmos” können Nutzer den Bildschirm antippen, wischen, zeichnen oder Elemente bewegen, um mit der Mini-App zu interagieren. Zum Angebot zählen unter anderem Rätsel, Memes und Animationen. Die Anwendungen lassen sich liken und kommentieren. Außerdem können Nutzer auch hier einen Remix aus bestehenden „Gizmos” erstellen.
Wie beim Vibe-Coding üblich beschreiben Nutzer in natürlicher Sprache, welche Anwendung sie erstellen möchten. Eine KI setzt diese Beschreibung in Quellcode um und erstellt eine funktionsfähige Mini-Anwendung. Den Begriff Vibe-Coding prägte Anfang 2025 Andrej Karpathy, der zuvor unter anderem die KI-Abteilung von Tesla leitete.
Gizmo unterstützt auch bei der Visualisierung, damit die Idee möglichst korrekt funktioniert und stabil läuft. Zusätzlich überprüft das Unternehmen die Inhalte mithilfe von KI sowie menschlichen Moderatoren, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Die Gizmo-App ist für iOS und Android verfügbar.
Die bisherigen Downloadzahlen sprechen für sich
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Das New Yorker Start-up Atma Sciences hat Gizmo entwickelt. Zum Team gehören unter anderem Rudd Fawcett, Brandon Francis, CEO Josh Siegel und CTO Daniel Amitay. Im vergangenen Jahr sammelte das Unternehmen in einer Seed-Finanzierungsrunde rund 5,5 Millionen US-Dollar von First Round Capital und weiteren Investoren ein. Die App erschien im Sommer 2025. Laut einer Analyse von Appfigures verzeichnet Gizmo inzwischen rund 600.000 Downloads. Etwa die Hälfte davon entfällt auf die USA. Allein im Dezember wurde sie rund 235.000 Mal heruntergeladen, was etwa 39 Prozent der Gesamtdownloads entspricht.
Dieser Beitrag ist zuerst auf t3n.de erschienen.
(jle)
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