Künstliche Intelligenz
US-Patentamt ändert Regeln für KI-gestützte Erfindungen
Das US-Patentamt (USPTO) hat am Mittwoch überraschend seine bisherigen Leitlinien zur Patentierbarkeit von KI-gestützten Erfindungen zurückgezogen und durch ein neues Regelwerk ersetzt. Die zentrale Botschaft der Behörde unter Direktor John Squires lautet: Systeme generativer Künstlicher Intelligenz wie ChatGPT, Gemini oder Claude sind im Erfindungsprozess „analog zu Laborausrüstung, Computersoftware, Forschungsdatenbanken oder jedem anderen Werkzeug“ zu betrachten.
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Damit stellt das Amt klar, dass Erfindungen, die unter Zuhilfenahme von KI gemacht wurden, grundsätzlich patentfähig sind – solange ein Mensch die Zügel in der Hand hält. Mit dem neuen Dokument kassiert das USPTO die erst im Februar 2024 unter der Biden-Regierung eingeführten Richtlinien ersatzlos ein. Die alte Maßgabe legte nahe, KI-Beiträge anhand der sogenannten „Pannu-Faktoren“ zu bewerten: einem juristischen Standard, der eigentlich dafür gedacht ist, den Beitrag mehrerer menschlicher Miterfinder abzugrenzen.
Diesen Ansatz lehnt Squires nun als unlogisch ab. Da KI-Systeme keine natürlichen Personen seien, könnten sie rechtlich niemals als Miterfinder („Joint Inventors“) gelten. Folglich sei es unnötig, Standards dafür auf Computerprogramme anzuwenden. „Es gibt keinen separaten oder modifizierten Standard für KI-gestützte Erfindungen“, heißt es in der Mitteilung. Es gelte dasselbe Recht wie für jede andere Erfindung auch.
Der Mensch muss die Idee haben
Dreh- und Angelpunkt für eine erfolgreiche Patentanmeldung bleibt die geistige Schöpfung im Kopf des Erfinders. Das USPTO präzisiert: Künstliche Intelligenz darf Dienste leisten und Ideen generieren. Sie selbst könne aber niemals als Erfinder oder Miterfinder im Patentantrag genannt werden. Entscheidend sei, ob eine natürliche Person eine „bestimmte und dauerhafte Idee der vollständigen Erfindung“ im Kopf geformt hat.
Ähnlich argumentiert seit Jahren das Europäische Patentamt. Software und Computersysteme „als solche“ sind laut dem Europäischen Patentübereinkommen nicht schutzwürdig. Patente auf KI und Algorithmen sind daher in Europa generell heftig umstritten.
Ein Erfinder muss laut dem USPTO in der Lage sein, seine Innovation so präzise zu beschreiben, dass sie ohne übermäßige Experimente in die Praxis umgesetzt werden kann. Wenn eine KI lediglich eine vage Idee ausspuckt und der Mensch diese nicht als konkrete Problemlösung intellektuell durchdringt und definiert, reicht das nicht für ein Patent.
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Konsequenzen für internationale Anmeldungen
Die Richtlinien gelten für alle Arten von Patenten, einschließlich Design- und Pflanzenpatenten. Das Amt warnt vor Problemen bei internationalen Prioritätsansprüchen: Wer im Ausland eine Patentanmeldung einreicht, in der eine KI als alleiniger Erfinder genannt wird, kann sich in den USA nicht darauf berufen. In den Vereinigten Staaten werden weiterhin nur Anträge akzeptiert, in denen mindestens eine natürliche Person als Erfinder benannt ist.
Die neuen Vorgaben sollen die Rechtsunsicherheit beenden, die bisher herrschte, wenn Forscher und Entwickler KI als intensiven Entwicklungspartner im Innovationsprozess nutzten. Sie werden nun rechtlich so behandelt, als hätten sie ein fortgeschrittenes Mikroskop oder eine komplexe Simulationssoftware benutzt.
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(nie)
Künstliche Intelligenz
Streaming-Dienst: RTL+ Premium wird teurer
RTL will die Preise für seinen Streaming-Dienst RTL Premium im kommenden Januar erhöhen. Das sagte Streaming-Chef Henning Nieslony dem Handelsblatt. Demnach nutzen das Streaming-Abo von RTL aktuell insgesamt 6,6 Millionen Menschen.
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Das Medienmagazin DWDL hat von RTL konkrete Preise bekommen: Dem Bericht zufolge bleibt der Einstiegstarif Basis bei einem Preis von 6 Euro monatlich. Hier muss man Werbung sehen, es fehlen zudem Sportprogramme und die Download-Möglichkeit. Der Preis der höheren Stufe Premium steigt derweil von 9 auf 10 Euro im Monat. Sport und Downloads sind enthalten, Werbung muss man aber trotzdem ertragen.
Wer keine Werbung sehen möchte, kann laut DWDL ab Januar den Tarif „Premium werbefrei“ für 13 Euro im Monat buchen, der offenbar den bisherigen „Max“-Tarif ablöst. Im Gegensatz zum bisherigen „Max“-Tarif enthält „Premium werbefrei“ zum gleichen Preis allerdings kein Musikstreaming. Wer das komplette RTL-Programm inklusive Deezer-Musikstreaming möchte, zahlt künftig 15 Euro pro Monat für das „RTL+ Musik“-Abo – de facto also eine Preiserhöhung um 2 Euro im Vergleich zum bisherigen Max-Tarif.
RTL will Abonnenten gewinnen
Trotz der Preiserhöhungen will RTL weiter Abonnenten in RTL+ gewinnen, sagte Streaming-Chef Nieslony dem Handelsblatt. Bis Ende 2026 will man acht Millionen zahlende Kunden haben, etwa anderthalb Millionen mehr als aktuell. „Wir haben das Angebot von RTL+ stark ausgebaut und werden es weiter ausbauen. Die Preisanpassung in den höheren Tarifen trägt dem Rechnung und orientiert sich am Wettbewerb“, sagte Nieslony dem Handelsblatt. Mit dem Einstiegstarif bleibe man einer der günstigsten Streaminganbieter im Markt.
Andere Streaming-Dienste verdrängen will Nieslony dabei gar nicht unbedingt. Er rechnet stattdessen damit, dass Deutsche schlicht mehr Geld fürs Streaming ausgeben werden. „Menschen sparen eher beim Restaurantbesuch oder beim Outfit als an einem schönen Abend zu Hause auf dem Sofa mit ihrem Entertainmentangebot“, sagte Nieslony.
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(dahe)
Künstliche Intelligenz
KI-Training: Normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt reicht OLG Hamburg nicht
Zweite Niederlage für den Berliner Stock-Fotografen Robert Kneschke: Auch vor dem Oberlandesgericht in Hamburg verlor der Fotograf, dessen Bilder für KI-Training tokenisiert wurden, gegen den Hamburger Verein Laion. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass es die Nutzung von Bildmaterial des Fotografen als von der sogenannten Text- und Data Mining-Schranke gedeckt sieht. Die Richter des fünften Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts schlossen sich im Ergebnis der Vorinstanz weitgehend an.
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Vor allem zwei Aspekte spielten für die Richter am OLG Hamburg dabei eine Rolle: die Frage, ob Kneschke einen wirksamen Nutzungsvorbehalt formuliert habe, der den Vorgaben des Urheberrechts entspricht und das Text- und Data-Mining (TDM) untersagt, die sogenannte Schranke also wirksam beschränkt. Hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass es für die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken nach §60d Urheberrechtsgesetz keinerlei Vorbehaltsmöglichkeit gebe, anders als bei der kommerziellen Nutzung nach §44b. Und auch dabei sei es nach der Formulierung des deutschen Gesetzgebers maßgeblich, dass ein maschinenlesbarer Vorbehalt hinterlegt sei.
Der Nutzer sei für den Nachweis verantwortlich, dass er sich daran halte, der Rechteinhaber aber dafür, dass er den Vorbehalt maschinenlesbar hinterlegt habe. Der Vorbehalt sei in diesem Fall jedoch nachweislich nur „in natürlicher Sprache“ in Quellcode und bei den Nutzungsbedingungen der Website abgefasst worden. Warum beides für KI-Modell-Crawler jedoch nicht zu erschließen sein solle, darüber dürften nicht nur die Beteiligten weiter diskutieren. Die Hamburger Richter jedenfalls meinen – offenbar auch mit Hinblick auf den Zeitpunkt des Crawlens 2021 – „dass ein Programm Bildbeschreibungen und Bilder vergleichen kann, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass es möglich war, umfangreiche Nutzungsbedingungen auszuwerten“.
Urteil wird weitere Kreise ziehen
Dass dem Fotografen auch kein Entgelt für die Nutzung seiner Werke zustehe, sei „Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, unter die Schranke fallende Nutzungen von einer Vergütungspflicht auszunehmen“, heißt es im Urteil. Diese Regelung wird von Urheberverbänden teils scharf kritisiert. Und auch in Berlin und Brüssel, wo auf EU-Ebene die maßgeblichen Urheberrechtsregeln vereinbart werden, wird der Fall seit Beginn genau verfolgt. Denn die DSM-Richtlinie, in der die „TDM-Schranke“ steht, wird in dieser Legislatur überprüft, spätestens im Juni 2026 soll die EU-Kommission dazu einen Bericht vorlegen.
Mit dem Urteil des OLG Hamburg (AZ 5 U 104/24) wird die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen ausdrücklich zugelassen. „Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts“, heißt es im jetzigen Urteil. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Training würden sich hier über den vorliegenden Fall hinausgehend Rechtsfragen von Bedeutung stellen. Anders als bei einer Berufungsverhandlung wird bei einer Revision jedoch keine vollständige Bestandsaufnahme des Sachverhalts durchgeführt, sondern die Rechtsfehlerfreiheit der Urteilsfindung der unteren Instanzen geprüft. Zuständig für die Revision wäre der Bundesgerichtshof. Ob der Berliner Stockfotograf Robert Kneschke diesen Schritt nun gehen will, ließ er vorerst noch offen, Anfang Januar liefe die Frist hierfür ab.
(emw)
Künstliche Intelligenz
Ubuntu 26.04 LTS integriert AMD ROCm nativ für KI- und HPC-Anwendungen
Die nächste Ubuntu-Version 26.04 LTS wird AMD ROCm nativ integrieren. Entwickler und Unternehmen können die offene Softwareplattform für hardwarebeschleunigte KI-, Machine-Learning- und HPC-Workloads künftig direkt über das Standard-Paketmanagement installieren und aktualisieren. Die bisher komplexe manuelle Einrichtung entfällt damit.
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AMD ROCm (Radeon Open Compute) umfasst Laufzeitumgebungen, Compiler, Bibliotheken, Kernel-Komponenten und Treiber für die Beschleunigung von Frameworks wie PyTorch, TensorFlow und JAX. Die Plattform unterstützt AMDs Instinct- und Radeon-GPUs und wird als Paket über apt, Snap und Docker verfügbar sein. Canonical hat dafür ein dediziertes Team gebildet, das die ROCm-Pakete langfristig pflegt und auch für Debian einreicht.
Automatische Updates und langfristiger Support
Ein zentraler Vorteil der nativen Integration ist die automatische Verteilung von Sicherheitsupdates und Performance-Verbesserungen. ROCm-Updates erscheinen mindestens alle sechs Monate mit neuen Versionen. Für Unternehmen besonders interessant: Über Ubuntu Pro bietet Canonical bis zu 15 Jahre Support für ROCm in LTS-Versionen. Ubuntu-Pro-Abonnements sind für Privatnutzer kostenlos, Unternehmen können erweiterte Support-Optionen buchen.
Die Installation über das native Paketmanagement ermöglicht es zudem, ROCm als Abhängigkeit in anderen Paketen, Snaps oder Docker-Images zu nutzen – etwa in ollama-amd. Das vereinfacht ebenfalls die Entwicklung von GPU-beschleunigten Anwendungen.
Alternative zu Nvidia CUDA im KI-Bereich
Die native ROCm-Unterstützung könnte AMD im Wettbewerb mit Nvidias CUDA stärken. Während CUDA als proprietäre Plattform seit Langem in Linux-Distributionen verfügbar ist, war die ROCm-Installation bisher fehleranfällig und komplex. Die zahlreichen manuellen Schritte, Abhängigkeiten und Kernel-Anpassungen dürften viele Entwickler abgeschreckt haben.
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ROCm als offene Plattform bietet gegenüber Nvidias CUDA Vorteile hinsichtlich Transparenz und Community-Beteiligung. Die Integration in Ubuntu und Debian erweitert die Reichweite im Linux-Ökosystem erheblich. Zielplattformen sind Rechenzentren, Workstations, Laptops, Windows Subsystem for Linux (WSL) und Edge-Geräte.
Verfügbarkeit und weitere Entwicklung
Ubuntu 26.04 LTS erscheint voraussichtlich im April 2026. Weitere Details zur Zusammenarbeit zwischen Canonical und AMD finden sich in der Ankündigung.
(fo)
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