Künstliche Intelligenz
Verbraucherschützer: 1N Telecom ignoriert Urteil des Bundesgerichtshofs
Das seit Langem umstrittene Unternehmen 1N Telecom sorgt weiter für Ärger. Erst vor wenigen Monaten entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Telekommunikationsfirma unwirksam sind, sofern sie lediglich über einen Internetlink in einem Papierformular zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Praxis ermögliche es den Kunden nicht, die Vertragsbedingungen klar und eindeutig zur Kenntnis zu nehmen, betonte der BGH. Verbraucherschützer werfen dem DSL-Anbieter nun vor: Trotz der klaren Ansage versuche 1N Telecom weiterhin, mit alten und neuen Tricks Geld einzutreiben.
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Verbraucherzentralen erhalten seit Jahren Beschwerden besorgter Bürger, die Zahlungsaufforderungen für angebliche Verträge mit der Düsseldorfer Firma erhalten haben. Viele der Betroffenen waren ursprünglich Kunden der Deutschen Telekom und wurden durch irreführende Postwurfsendungen dazu verleitet, vermeintlich den Anbieter zu wechseln. In der Folge zahlen sie jetzt für einen Anschluss, den sie tatsächlich gar nicht nutzen.
Oftmals unterzeichneten Kunden im Glauben, lediglich ihren bestehenden Vertrag zu verlängern. Kurz darauf stellten sie jedoch fest, dass ihr bisheriger Anschluss gekündigt und stattdessen ein neuer Vertrag mit 1N Telecom abgeschlossen worden war. Selbst nach einem fristgerechten Widerruf oder einer Anfechtung der Verträge beharrte das Unternehmen auf Forderungen von bis zu 500 Euro.
„Vergleichsangebot“ für 200 Euro
Obwohl das BGH-Urteil dieser Vorgehensweise Einhalt geboten hat, versuchen die Düsseldorfer jetzt, über Umwege ihre Ansprüche durchzusetzen. „Teilweise mit Erfolg“, weiß die Verbraucherzentrale Sachsen. Nach ihren Angaben hat 1N Telecom die angeblichen Forderungen inzwischen an das neu gegründete Essener Unternehmen TPI Investment verkauft. Dieses fordert mittlerweile von früheren Kunden des Providers die Zahlung teils hoher Beträge.
Aktuell unterbreitet TPI Betroffenen den sächsischen Verbraucherschützern zufolge Angebote für angebliche außergerichtliche Vergleiche. Darin würden sie aufgefordert, 200 Euro zu zahlen. Andernfalls drohe die „Wiedereinsetzung der ursprünglichen, höheren Forderung“. In die Schreiben sollen angstmachende Begriffe wie Titulierung, Zwangsvollstreckung und sogar Schriftvergleichsgutachten eingeflochten sein.
Verbraucherschützer: Dreister Versuch
Die Verbraucherzentrale Sachsen hält dieses Vorgehen für dreist und inakzeptabel. Heike Teubner, Beratungsstellenleiterin in Auerbach, erläutert: „Wir sehen grundsätzlich keinerlei rechtliche Grundlage, auf solche Vergleichsangebote einzugehen. Nach dem Urteil des BGH fehlt den Forderungen in vielen Fällen die vertragliche Basis.“ Die Expertin rät allen Betroffenen dringend, diesen Forderungen zu widersprechen und keinesfalls aus Angst Zahlungen zu leisten. Wer Hilfe bei der Formulierung eines Widerspruchs benötige, könne sich unabhängig und individuell bei der Institution beraten lassen.
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Schon Ende 2024 bestätigte das Amtsgericht Leipzig einer beklagten Kundin, dass bei einem vermeintlichen Tarifwechsel mit der 1N Telecom kein rechtsgültiger Vertrag zustande komme. Betroffenen sei „offenbar unter Vortäuschung einer Vertragsbeziehung der Klägerin“ zur Telekom ein „unbrauchbarer und überflüssiger zweiter Festnetzvertrag untergeschoben“ worden. Der Düsseldorfer Anbieter mit dem ähnlich klingenden Namen irritiert Verbraucher seit vielen Monaten mit nicht bestellter Werbepost und angeblichen Gewinnspielen.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Studie: Designer-Wissen macht KI-generierte UIs deutlich besser
Wer schon mal eine KI gebeten hat, ihm ein User-Interface für eine App vorzuschlagen, dürfte vielfach die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen haben. Obwohl es gewiss nicht an Trainingsmaterial mangelt, beweisen Large Language Models kein gutes Händchen dafür, daraus etwas Ästhetisches und zugleich gut Nutzbares zu generieren. Speist man aber das Feedback professioneller Designer ein, sieht der Fall schon ganz anders aus. Dies hat Apple in einer Studie untersucht und die Ergebnisse in seinem Machine-Learning-Blog veröffentlicht.
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Das Problem mit den User-Interfaces ist demnach, dass das klassische Anlernen der KI offenbar für Design-Belange völlig unzureichend ist. Bei der herkömmlichen Methode, dem verstärkenden Lernen aus menschlichen Rückmeldungen, vergibt ein Mensch Noten für die Erzeugnisse der KI. Mit dieser Methode, die während des Finetunings in der Trainingsphase eines neuen Modells angewendet wird, soll die KI gut von schlecht unterscheiden können. Doch in der Realität funktioniert das bei Designs dann trotzdem nicht so gut.
Apples Trick: Nicht nur gut oder schlecht
Die Apple-Forscher haben stattdessen eine komplexere Methode angewendet, die auch dem Feedback-Prozess in Designabteilungen entspricht. Mithilfe von 21 professionellen Designern wurden Designs mit Kommentaren und mit Strichzeichnungen versehen oder direkt verändert. Dieses Trainingsmaterial – insgesamt 1500 Anmerkungen – hat das Team in die Trainingsdaten eingespeist. Auf diese Weise wusste die KI nicht nur, ob etwas gut oder schlecht ist, sondern auch, warum. Mit sichtbarem Erfolg, wie die Apple-Forscher in dem Papier darlegen: Die Ergebnisse der KI wurden erneut einer professionellen Bewertung unterzogen. Im Vergleich zu den KI-generierten Designs anderer Modelle, darunter auch GPT-5 von OpenAI, habe das speziell trainierte Modell am besten abgeschnitten.
Wofür Apple die gewonnenen Erkenntnisse verwenden möchte, bleibt – wie bei diesen Forschungspapieren üblich – offen. Neben reiner Grundlagenforschung wäre aber zum Beispiel denkbar, dass Apple sein Designteam künftig mit KI-Hilfe unterstützen möchte. Auch im Bereich der Werkzeuge für Entwickler wäre ein KI-Modell, das unerfahrene Developer beim Erstellen geeigneter User-Interfaces für ihre Apps unterstützt, eine große Hilfe.
Bei der Studie kam Qwen2.5-Coder als Basis-Modell zum Einsatz. Die 21 professionellen Designer verfügten über zwei bis 30 Jahre Berufserfahrung und kamen aus den Bereichen UI/UX, Produktdesign und Servicedesign.
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(mki)
Künstliche Intelligenz
Neu in .NET 10.0 [9]: Null-Conditional Assignment in C# 14.0
Neben den bisher in dieser Blogserie aufgeführten Sprachelementen gibt es ein weiteres sehr hilfreiches neues Sprachkonstrukt in C# 14.0, das Microsoft „Null-Conditional Assignment“ nennt. Damit können Entwicklerinnen und Entwickler eine Zuweisung an eine Eigenschaft vornehmen, ohne vorher zu prüfen, ob das Objekt null ist.
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Dr. Holger Schwichtenberg ist technischer Leiter des Expertennetzwerks www.IT-Visions.de, das mit 53 renommierten Experten zahlreiche mittlere und große Unternehmen durch Beratungen und Schulungen sowie bei der Softwareentwicklung unterstützt. Durch seine Auftritte auf zahlreichen nationalen und internationalen Fachkonferenzen sowie mehr als 90 Fachbücher und mehr als 1500 Fachartikel gehört Holger Schwichtenberg zu den bekanntesten Experten für .NET und Webtechniken in Deutschland.
Anstelle von
if (meineWebsite != null)
{
meineWebsite.Url = "
meineWebsite.Url = meineWebsite.Url.ToLower();
meineWebsite.Counter += 1;
}
darf man nun verkürzt mit dem Fragezeichen vor dem Punkt (?.) ohne if schreiben:
meineWebsite?.Url = "
meineWebsite?.Url = meineWebsite.Url.ToLower();
meineWebsite?.Counter += 1;
Das führt zur Laufzeit zu keinem Fehler. Allerdings passiert auch rein gar nichts, falls die Variable meineWebsite den Wert null besitzt.
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Die Variante
meineWebsite?.Owner.Name = "IT-Visions";
Console.WriteLine("Owner: " + meineWebsite?.Owner.Name);
funktioniert, wenn Website null ist. Aber nicht, wenn Website != null und Owner = null. Dann braucht man:
meineWebsite?.Owner?.Name = "IT-Visions";
Console.WriteLine("Owner: " + meineWebsite?.Owner?.Name);
Das Null-Conditional Assignment ist auch bei einem Indexer erlaubt:
Website[] websites = …;
websites?[0]?.Url = "
(rme)
Künstliche Intelligenz
Digitale Verwaltung: Für Schriftform soll bald meistens eine Mail genügen
Exakt 3111 verwaltungsrechtliche Vorschriften des Bundes verlangten im Jahr 2014 die sogenannte Schriftform. Sie forderten also zum Beispiel von Bürgern einen „schriftlichen“ oder „unterzeichneten“ Antrag.
Das ergab damals eine systematische Recherche des Innenministeriums. Im Anschluss wollte das Ministerium möglichst viele dieser Schriftformerfordernisse streichen – doch bei 80 Prozent von 2872 näher untersuchten Fällen scheiterte dieses Ansinnen, häufig am Widerstand anderer Ministerien.
Die Schriftform erwies sich damit als zäher Widersacher bei der Digitalisierung des Staates. Zwar bedeutet Schriftform nicht unbedingt, dass man der Behörde einen Brief oder ein Fax senden muss. Doch die digitalen Ersatzmöglichkeiten – etwa der elektronische Personalausweis – haben sich auch nach vielen Jahren wegen der umständlichen Handhabung nicht im erhofften Maße durchgesetzt.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Digitale Verwaltung: Für Schriftform soll bald meistens eine Mail genügen“.
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