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Künstliche Intelligenz

2025 wurden so viele Solar- und Windkraftanlagen wie nie zuvor gebaut


Der Zubau bei den erneuerbaren Energien geht ungebrochen weiter. Im vergangenen Jahr wurden laut einer Studie des britischen Thinktanks Ember Energy so viele Windkraft- und Solaranlagen gebaut wie noch nie zuvor.

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Insgesamt seien 2025 weltweit 814 Gigawatt an Solar- und Windkraftkapazität installiert worden, teilte Ember Energy mit. Zusammen können die neu installierten Anlagen laut Ember Energy 1,046 Petawattstunden an sauberem Strom produzieren.

Der Zubau im Jahr 2025 war der größte bisher in einem Jahr. 2024 wurden 696 Gigawatt installiert – das Wachstum 2025 gegenüber 2024 entspricht 17 Prozent. Der größere Anteil entfiel dabei auf die Solarenergie: 2025 wurden 647 Gigawatt an Solarkapazität installiert, ein Plus von 11 Prozent gegenüber dem Vorjahr (582 Gigawatt). Bei der Windenergie kamen 167 Gigawatt hinzu, im Vorjahr waren es 113 Gigawatt, was einem Plus von 47 Prozent gegenüber 2024 entspricht.

Insgesamt stehen jetzt 4,174 Terawatt an Wind- und Solarenergie zur Verfügung. Die verteilen sich auf etwa 1,3 Gigawatt Wind- und etwa 2,9 Gigawatt Solarkapazität. Im Oktober vergangenen Jahres meldete Ember Energy, dass im ersten Halbjahr 2025 Wind- und Solarkraftwerke erstmals mehr Strom lieferten als Kohlekraftwerke. In der Europäischen Union wurde 2025 – trotz zum Teil ungünstiger Wetterlagen – erstmals mehr Strom aus Wind- und Solarenergie erzeugt als aus allen fossilen Brennstoffen zusammen.

Zum Vergleich: In Deutschland standen nach Angaben des Fraunhofer Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) Ende 2025 eine installierte Leistung an Windenergie von 68,1 Gigawatt und 116,8 Gigawatt an Solarleistung zur Verfügung.

Bei der Windenergie wurde das Ausbauziel für 2025 um 8,4 Gigawatt verfehlt. Bei den Solaranlagen wurden 2025 etwa 16,2 Gigawatt zugebaut. Um das Klimaziel zu erreichen, muss dieser Ausbau 2026 auf 22 Gigawatt gesteigert werden.

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(wpl)



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Streaming-Abgabe: So will Weimer Netflix & Co. zu Millioneninvestitionen zwingen


Die deutsche Medienpolitik macht Ernst im Ringen mit den globalen Tech-Giganten. Ein Referentenentwurf zum „Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz“ (MedienInvestVG) aus dem Haus von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos), der heise online vorliegt und auf der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition vom Februar beruht, soll die hiesige Filmwirtschaft in vielen Facetten stärken.

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Ziel ist ein deutlicher Wachstumsschub für den Standort: Die staatliche Förderung wird der Initiative zufolge von 133 Millionen Euro im Vorjahr auf 250 Millionen Euro fast verdoppelt. Streaming-Dienste sollen zudem über den „Plattform-Soli“ zusätzlich hunderte Millionen Euro in den Markt pumpen.

Das als „Lex Netflix“ bekannt gewordene Vorhaben nimmt alle Anbieter in die Pflicht, die in Deutschland signifikante Umsätze mit Video-on-Demand (VoD) oder Fernsehen erzielen. Wer mehr als zehn Millionen Euro im Jahr umsetzt, muss demnach künftig acht Prozent seines hiesigen Nettojahresumsatzes in europäische Werke reinvestieren.

Dabei geht es nicht nur um Netflix, Amazon oder Disney+. Auch nationale Player wie RTL+, ProSiebenSat.1 mit Joyn und sogar die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender fallen prinzipiell unter die neue Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Entwurf stellt dabei hohe Hürden für die Anrechnung auf: Ganze 80 Prozent der Investitionssumme müssen in Werke mit „deutscher kultureller Prägung“ fließen. Das bedeutet: Es muss in deutscher Originalsprache gedreht werden, wenn das Projekt nicht bereits über eine deutsche Filmförderung verfügt. So will Weimer sicherstellen, dass das Kapital nicht in beliebige globale Einheitsware fließt.

Zudem müssen mindestens 60 Prozent der Mittel in neue Eigenproduktionen investiert werden. Reine Lizenzkäufe alter Klassiker reichen zur Erfüllung der Quote nicht aus.

Um die mittelständische Struktur der Branche zu schützen, schreibt der Entwurf vor, dass mindestens 70 Prozent der Gelder an unabhängige Produzenten gehen müssen. Damit würde der Gesetzgeber tief in die Vertragsgestaltung eingreifen: Sogenannte Total Buyouts, bei denen Konzerne alle Rechte auf ewig schlucken, sollen durch verpflichtende Rechterückfälle nach drei bis sieben Jahren begrenzt werden. Das soll es den Produzenten ermöglichen, eigene Rechtekataloge aufzubauen – ein Kernanliegen der Standortstrategie der Bundesregierung.

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Für die großen US-Dienste enthält der Entwurf aber eine Hintertür: die freiwillige Selbstverpflichtung. Wer bereit ist, statt der geforderten acht Prozent sogar zwölf Prozent seines deutschen Umsatzes zu investieren, kann sich von dem strengsten gesetzlichen Korsett befreien. In einer individuellen Branchenlösung dürfen die Dienste dann flexiblere Bedingungen aushandeln.

Das könnte etwa so aussehen, dass sie trotz der Investitionspflicht in englischer Sprache in deutschen Studios drehen dürfen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, um internationale Vermarktbarkeit und lokale Investitionen zu vereinen.

Die Kontrolle des neuen Regimes soll die Filmförderungsanstalt (FFA) übernehmen. Sie wird künftig akribisch prüfen, ob die investierten Summen den realen Umsätzen entsprechen. Weimer sieht in dem Paket die Grundlage für einen neuen „Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.

Der Entwurf muss zunächst noch das Bundeskabinett passieren, bevor er an Bundestag und Bundesrat geht. Ob die Streaming-Riesen den Plattform-Soli dann ohne Klagen hinnehmen oder die Mehrkosten am Ende über höhere Abopreise an die Nutzer weitergeben, bleibt die entscheidende Frage für den digitalen Medienmarkt.


(vbr)



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Smart-Meter-Umstieg: Verbraucherschützer warnt vor irreführenden Infobriefen


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor irreführenden Briefen, in denen ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber mit falschen Angaben auf den Einbau eines Smart Meters drängt. In dem Schreiben werde der Eindruck erweckt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu diesem Einbau verpflichtet seien und dass dieser gleichzeitig finanziell gefördert werde. Beides sei falsch, die Briefe schürten damit Verunsicherung. Die Pflicht zum Einbau intelligenter Strommessgeräte liege bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern – zumeist also den lokalen Netzbetreibern, erklärt die Organisation. Als wettbewerbliche Messstellenbetreiber werden Unternehmen bezeichnet, die selbst Smart Meter anbieten und die Preise dafür selbst festlegen können.

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Bei dem Vorgang geht es um die Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit einem digitalen Stromzähler. Die muss bis 2032 erfolgen und von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erledigt werden. Die Geräte dürften maximal 25 Euro kosten, erklärt die Verbraucherzentrale. Sie speichern einige Verbrauchsdaten, können diese aber nicht senden. Dafür braucht es ein intelligentes Messsystem mit einem Smart-Meter-Gateway, das genau dazu in der Lage ist. Solche Smart Meter – deren Einbau eben nicht vorgeschrieben ist – kosten demnach zwischen 40 und 50 Euro im Jahr. Wer solch ein Gerät möchte, kann dieses beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen.

Die irreführende Infopost stammt von einem nicht namentlich genannten Unternehmen, das Smart Meter frei verkauft und für das die Preisgrenzen nicht gelten. Solche Firmen könnten beispielsweise zum Zug kommen, wenn der Netzbetreiber noch keine intelligenten Messsysteme verbaue, erklärt die Verbraucherzentrale. Teilweise würden die Geräte auch als Teil eines Komplettangebots vertrieben, das eine Optimierung des Stromverbrauchs verspreche. Solche Angebote sollten aber genau geprüft und verglichen werden, sie könnten deutlich teurer sein. Das Schüren von Ängsten mit den irreführenden Briefen schafft jedenfalls kein Vertrauen.


(mho)



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Rechtsverkehr: Berliner Kammergericht rügt Anwälte wegen KI-Halluzinationen


In der Welt der Justiz galt das geschriebene Wort in Form von Gesetzen und höchstrichterlichen Urteilen lange als festes Fundament. Doch mit dem Einzug generativer Künstlicher Intelligenz in Anwaltskanzleien gerät diese Basis ins Wanken. Ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts Berlin führt die Risiken vor Augen, wenn Anwälte die Recherche an Sprachmodelle delegieren und die Ergebnisse nicht kontrollieren.

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Die Richter sahen sich gezwungen, eine deutliche Warnung an die Anwaltschaft auszusprechen: In einem Familienrechtsstreit wurden nicht existierende Urteile zitiert, um die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu untermauern.

Der Fall nahm seinen Anfang am Amtsgericht Berlin-Kreuzberg (Az.: 130 F 12281/25). Eine Mutter hatte dort im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für ihre Tochter zu übertragen. Sie begründete das mit einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater. Parallel dazu beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Doch schon das Amtsgericht wies die Anträge zurück: Die Mutter habe eine besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne.

Gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe legte die Frau mithilfe ihres Rechtsbeistands sofort Beschwerde beim Kammergericht ein. In der Begründung hieß es, die erste Instanz habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Um diese Rechtsauffassung zu stützen, griff die Kanzlei zu einem vermeintlich starken Argument: einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 mit dem Aktenzeichen XII ZB 183/07, die angeblich in der Fachzeitschrift FamRZ 2008 auf Seite 137 abgedruckt sei.

Was die Anwaltsseite offenbar nicht ahnte: Dieses Zitat war frei erfunden. Als die Richter des 17. Senats für Familiensachen die Quelle konsultieren wollten, stießen sie ins Leere. Nach „aufwändiger“ Recherche stellten sie fest, dass eine Entscheidung unter diesem Aktenzeichen in keiner juristischen Datenbank und auch nicht auf der BGH-Webseite existiert.

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Zwar findet sich in der genannten Zeitschrift auf der besagten Seite tatsächlich ein Beschluss der Karlsruher Richter. Der stammt aber aus einem anderen Jahr, trägt ein anderes Aktenzeichen und befasst sich inhaltlich mit der Einkommensbemessung eines Selbstständigen nach einer Verbraucherinsolvenz. Mit Verfahrenskostenhilfe hatte diese Entscheidung nichts zu tun.

Das Kammergericht moniert in seinen Ausführungen (Az.: 17 WF 144/25): Es handele sich offenbar um das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Spanisch kam dem Senat ferner vor, dass sich bereits in der ursprünglichen Antragsschrift ein weiteres Phantom-Zitat eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Brandenburg befand, das ebenfalls nirgends auffindbar war. In seinem Beschluss vom 20. November 2025 wies das Kammergericht die Beschwerde der Mutter nicht nur als unbegründet zurück, sondern nutzte die Gelegenheit für eine grundsätzliche Rüge.

Rechtsanwälte sind demnach sowohl aufgrund ihres Mandatsverhältnisses als auch in ihrer Funktion als Organe der Rechtspflege verpflichtet, Schriftsätze vor der Einreichung gründlich zu prüfen. Dies gelte vor allem, wenn Werkzeuge wie KI zum Einsatz kommen.

Der Fall illustriert ein wachsendes Problem in der juristischen Praxis: Halluzinationen von Sprachmodellen. Diese KIs sind darauf trainiert, sprachlich plausible Texte zu generieren. Sie haben aber kein Verständnis für Fakten oder die Realität. Wenn sie nach einem passenden Urteil gefragt werden, „erfinden“ sie im Zweifel ein Aktenzeichen und eine Fundstelle, die täuschend echt aussehen. Für die Gerichte bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand: Richter müssen nun Quellen verifizieren, die früher als gesichert galten.

Internationale Bekanntheit erlangte hauptsächlich der Fall Mata vs. Avianca in den USA, bei dem ein New Yorker Anwalt durch ChatGPT generierte, komplett fiktive Präzedenzfälle in einem Schriftsatz einreichte und dafür zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Auch in Deutschland mehren sich Berichte über solche „Zitier-Geister“. Der aktuelle Berliner Beschluss setzt hier jetzt eine formale Leitlinie für die Anwaltschaft. Letztlich scheiterte die Beschwerde der Mutter aber nicht an den falschen Zitaten, sondern an fehlender inhaltlicher Substanz.


(mho)



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