Künstliche Intelligenz

7-Jähriger bestellt auf Google Play für 34.000 Euro: Papa muss zahlen


Ein deutscher Familienvater bleibt auf Google-Rechnungen in Gesamthöhe von mindestens 33.748 Euro sitzen, die sein Sohn durch verbotene Bestellungen von Spielen und Spieleinhalten im Google Play Store verursacht hat. Das Kind war im Zeitraum der Bestellungen sieben bis achteinhalb Jahre alt und nutzte offenbar ein Google-Play-Konto der Firma des Vaters. Dass dieser seinem Kind solche Bestellungen ausdrücklich untersagt hatte, tut nichts zur Sache, sagt das Landgericht Karlsruhe.

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Es stellt in seinem Urteil (Az. 2 O 64/23) auf die sogenannte Anscheinsvollmacht ab. Dabei besteht zwar tatsächlich keine Vollmacht, das Gegenüber (hier: Google) darf sich aber auf den bei ihm gutgläubig entstandenen Anschein verlassen, dass eine Vollmacht bestünde. Das Alter des Kindes spielt dabei keine Rolle: Entscheidend ist die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen, also des Vaters, nicht des Vertreters. Rechtlicher Schutz des Kindes vor Verschuldung greift nicht, weil sich das Kind ja nicht verschuldet, sondern nur der Vater finanziell belastet wird. Der Vater ist mit seiner Klage auf Rückerstattung gescheitert, könnte jedoch Rechtsmittel einlegen.

Der hohe Geldbetrag stört das Gericht übrigens nicht. Im Gegenteil: Bei kurzfristiger unautorisierter Nutzung fremder Nutzerkonten entstünde in der Regel noch keine Anscheinsvollmacht. Aber gerade, weil das Kind in gut eineinhalb Jahren insgesamt 1.210 kostenpflichtige Bestellungen aufgegeben hat, durfte sich Google darauf verlassen, dass alles mit rechten Dingen zuging. „Denn die unbeanstandete Verwendung eines Nutzerkontos auf einer Vertriebsplattform für digitale Inhalte über einen so langen Zeitraum und mit einer derart hohen Anzahl an Transaktionen und Transaktionsvolumen wie hier begründet zweifellos einen Rechtsschein gegenüber dem Plattformbetreiber“, führt die zweite Zivilkammer aus.

Der Vater ist langjähriger Softwareentwickler und Inhaber eines entsprechenden Unternehmens. Dafür kaufte er ein Android-Tablet, um bestimmte Testkäufe zu tätigen. Dabei richtete er mit einer auch für Firmenzwecke genutzten Kreditkarte und einer eigens angelegten E-Mail-Adresse ein Google-Play-Konto ein. Nach Ende der Tests gab er das Tablet 2019 seinem damals fünfeinhalb Jahre alten Sohn, ohne das Google-Konto zu ändern. Das ist ein Verstoß gegen Googles Geschäftsbedingungen, die die Überlassung von Konten an Dritte untersagen.

Von 30.08.2019 bis 22.07.2020 tätigten Vater und Sohn gemeinsam bei Google Play acht Käufe im Gesamtwert von 47,92 Euro. Weitere Ausgaben untersagte der Vater, woran sich das Kind zunächst auch hielt. Der Vater verzichtet allerdings auf die verfügbaren Schutzmaßnahmen wie Ausgabenlimit, Guthabenkonto statt Kreditkarte, oder ein separates Kinderkonto. Vor Gericht gab er an, davon ausgegangen zu sein, dass Käufe bei Google Play nur nach Bestätigung mittels Passwort möglich seien. Doch das hätte er besser wissen müssen, meint das Gericht, schließlich habe er anfangs ja acht Bestellungen für das Kind durchgeführt.

Leider folgten eine Scheidung der Eltern und ein Umzug der Familie. In diesem Tohuwabohu bediente sich das inzwischen sieben Jahre alt gewordene Kind heimlich aber ausgiebig bei Google Play. Von 02.02.2021 bis 21.09.2022 löste es 1.210 Bestellungen von jeweils 0,99 bis 109,99 Euro aus, was insgesamt mindestens 33.748 Euro gekostet hat. „Die Einkäufe bezogen sich ganz überwiegend auf den Erwerb von Spielen oder Spielinhalten“, stellt das Gericht, das am Sachverhalt keine Zweifel hegt, fest.

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Bestellbestätigungen ergingen an die Jahre zuvor für die ursprünglichen Tests eingerichtete E-Mail-Adresse, die längst niemand mehr betreute. Die Kreditkartenbelastungen fielen angesichts mehrerer Auslandsreisen und anderer Firmenausgaben erst im 19. Monat auf.


(ds)



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