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OLG-Urteil: Spieler können Verluste bei illegalem Online-Casino zurückfordern
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem richtungsweisenden Urteil die Rechte von Spielern gegenüber Anbietern von illegalen Online-Casinospielen deutlich gestärkt. In dem Fall hatte ein Spieler zwischen 2014 und 2020 dem Online-Glücksspiel bei einem in Malta ansässigen Anbieter gefrönt, der in Deutschland keine gültige Lizenz besaß. Der Spieler forderte von dem Anbieter 505,98 Euro zurück, da die Spielverträge aufgrund des Verstoßes gegen Paragraf 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem einschlägigen Paragrafen 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig seien.
Der beklagte Casino-Betreiber hielt dagegen, dass der Spieler die Illegalität der Spiele gekannt habe und dass deutsches Recht aufgrund der internationalen Ausrichtung des Angebots nicht anwendbar sei. Das OLG Brandenburg bestätigte jedoch in der jetzt publik gewordenen, aber noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juni 2025 im Kern das Urteil der Vorinstanz und sprach dem Spieler den vollen Erstattungsbetrag zu (Az.: 2 U 24/25).
Die Brandenburger Richter stützten ihre Entscheidung auf zwei Hauptpfeiler: Sie stellen klar, dass Paragraf 4 GlüStV ein sogenanntes Verbotsgesetz ist. Ein Verstoß dagegen führt dazu, dass die geschlossenen Spielverträge von Anfang an unwirksam sind. Dies ist eine gefestigte Rechtsprechung, die auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird.
Verträge nichtig, Rückforderung möglich
Der Anbieter versuchte, die Rückforderung mit Blick auf Paragraf 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzuwehren. Diese Vorschrift besagt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende – hier der Spieler – durch die Leistung selbst gegen ein Gesetz verstoßen hat und ihm dies bekannt war oder er es leichtfertig ignorierte.
Das OLG wies diese Argumentation zurück. Ihm zufolge habe nicht festgestellt werden können, dass dem Spieler die Illegalität bewusst gewesen sei oder er sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hätte. Ausschlaggebend war hier demnach nicht, ob der Spieler die Rechtslage hätte kennen können, sondern ob sich ihm konkrete Zweifel an der Legalität des Angebots aufdrängen mussten. Angesichts der deutschsprachigen Gestaltung und aktiven Werbung für deutsche Spieler war dies laut dem Gericht nicht der Fall. Es betont, dass eine pauschale Anwendung dieser Vorschrift den Spielerschutz untergraben würde, insbesondere da der Gesetzgeber ein Verbot nicht lizenzierter Angebote bewusst erlassen hat.
Ferner erkannte das OLG auch sogenannte deliktische Ansprüche des Spielers an. Das bedeutet, dass der Anbieter aufgrund einer unerlaubten Handlung wie hier des Verstoßes gegen Schutzbestimmungen wie das Glücksspielgesetz zum Schadensersatz verpflichtet sein kann.
Rechtsprechung festigt sich
Der OLG-Beschluss reiht sich ein in eine Serie von Urteilen, die Spielern die Rückforderung ihrer Verluste ermöglichen, auch wenn sie selbst an den illegalen Casino-Angeboten teilgenommen haben. Er verdeutlicht, dass die Gerichte die Verantwortung der Online-Glücksspielanbieter, die keine hierzulande gültige Lizenz haben, immer stärker in den Fokus nehmen.
Zugleich lehnten es die Brandenburger Richter ab, das Verfahren auszusetzen und auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu warten. Sie verwiesen auf bereits vorhandene Rechtsprechung der Luxemburger Richter, die nationale Glücksspielbeschränkungen für vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit erklärt. Da der beklagte Anbieter nie versucht habe, eine Konzession zu erhalten, erkannte das OLG hier auch keine Relevanz der jüngsten Vorlagebeschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) insbesondere zu Sportwetten an den EuGH.
Klares Signal an Glücksspielanbieter
Das Urteil habe wichtige verfahrensrechtliche Aspekte beleuchtet, erläutert der IT-Rechtsanwalt Jens Ferner. Dies gelte insbesondere für die sogenannte Prozessstandschaft. Diese bezieht sich auf die Möglichkeit, dass ein Kläger in eigenem Namen klagen darf, obwohl er seine Ansprüche zur Prozessfinanzierung abgetreten hat. Es handelt sich um die Befugnis, fremde Rechte im Prozess im eigenen Namen geltend zu machen. Das sei relevant im Zusammenhang mit der zunehmenden Anzahl von Klagen, die von Drittfinanzierern unterstützt werden, weiß der Jurist.
Während der BGH Banken und Zahlungsdienstleister verstärkt aus der Haftung nehme, gerieten die Veranstalter von Glücksspielen selbst immer stärker in die zivilrechtliche Verantwortung, führt Ferner aus. Diese Entwicklung sei „folgerichtig und verfassungsrechtlich geboten“. Der Richterspruch markiere so auch ein „Etappenziel in der praktischen Durchsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols“. Er stelle zudem einen weiteren wichtigen Schritt in der zivilrechtlichen Aufarbeitung des illegalen Online-Glücksspiels in Deutschland dar und sende ein klares Signal an die Anbieter.
(nen)
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Solartisch selbst gebaut: PV-Anlage auf der Terrasse
Nicht jeder kann oder darf ein Solarpanel an der Balkonbrüstung montieren. Ein Tisch ist da eine geniale Alternative: Er kann in unterschiedlichen Größen gebaut und auf dem Balkon, auf der Terrasse oder im Garten genutzt werden. Er benötigt keinen extra Stellplatz, weil er ja ein Möbel ist. Ein Tisch als Balkonkraftwerk ist auch in Mietwohnungen problemlos realisierbar und bei jedem Umzug mitzunehmen.
Fast alles im Baumarkt
Zunächst benötigen Sie für Ihren Solartisch ein Gestell, welches das rund 20 Kilogramm schwere Solarpanel tragen kann, nicht zu teuer ist und auch mal einem Unwetter standhält. Alle benötigten Materialien, außer dem Solarzubehör, finden Sie im Baumarkt. Das Material für den Tisch kann variieren. Auch Solarpanels gibt es in verschiedenen Größen, daher bitte immer Abmessungen und Leistungsdaten überprüfen, nachmessen und das Gestell an die Panelgröße anpassen.
Der Solartisch sollte auch bei Wind, Schnee und Regen draußen stehen können. Dies haben wir in unserem Beispieldesign durch schwere Beine und einen stabilen Rahmen berücksichtigt. Die Alukante des Panels nutzen wir als Tropfkante für das Regenwasser. Schneelast und Hagel sind gemäß den Spezifikationen des Herstellers kein Problem.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Solartisch selbst gebaut: PV-Anlage auf der Terrasse“.
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Missing Link: film.com und die Pioniertage der Filmpublizistik im Internet
Von Lucy Mohl hatte ich lange nichts gehört. Um so überraschter war ich, im Juni 2025 bei heise online wieder über sie zu lesen. Lucy Mohl hatte ich im Juni 1998 beim „Film Makers Forum“ als Rahmenprogramm des 24. Seattle International Film Festivals (SIFF) kennengelernt, wo wir beide Podiumsteilnehmer gleich bei der ersten Panel-Session „Film im Cyberspace“ am 11. Juni 1998 waren.
Mohl präsentierte zunächst eine Demo ihrer Website film.com mit anschaulicher Beamer-Großbildprojektion. Film.com hatte sie als Projekt 1994 gegründet, gerade als der NCSA MOSAIC HTML-Browser zu Netscape wurde. So konnte sie damals den Stand der Integration von Streaming-Video auf ihrer filmpublizistischen Website zeigen. Streaming-Video auf einer Web-Plattform integriert: damals eine Sensation.
Streaming-Pionier Real Networks
Real Networks, der Pionier des Streaming von Audio und Video im Internet, hatte film.com im Jahr zuvor übernommen. Real Networks hatte nicht nur eigene, proprietäre Codecs für Audio und Video im Angebot sowie eigene Server-Technologie, sie boten zusätzlich eigene Player-Clients wie den Real-Player für verschiedene Betriebssysteme zum Download an (damals ganz neu) und auf den damals üblichen CD-Software-Sammlungen (meist als Supplement von Computerzeitschriften, die diese ganze Medienrevolution erklären durften).
Was fehlt: In der rapiden Technikwelt häufig die Zeit, die vielen News und Hintergründe neu zu sortieren. Am Wochenende wollen wir sie uns nehmen, die Seitenwege abseits des Aktuellen verfolgen, andere Blickwinkel probieren und Zwischentöne hörbar machen.
Real Networks hatte auch Ambitionen, selbst Content-Anbieter mit Videokanälen zu werden, als Schaufenster dafür, was das Unternehmen konnte und um das Geschäft mit der eigenen Technik an proprietären Anwendungen anzukurbeln. Dafür war die Akquisition von film.com seitens Real Networks eigentlich ideal, weil sie das entsprechend passende, redaktionelle Umfeld schuf. Im Jahr 2000 hatte Real Networks nach eigenen Angaben einen Streaming-Marktanteil von 85 Prozent für sich reklamiert.
Soweit die Theorie: Die Markt-, Technik- und Medien-Entwicklung hat dann allerdings nach der Jahrtausendwende andere Wege eingeschlagen, ebenfalls die Beantwortung der Frage nach der Integration von Publizistik mit der Distribution von Filmen.
Der frühe Vogel fängt den Wurm, so heißt es. Es gibt allerdings keine Garantie dafür, dass der Erfolg anhält. Real Networks existiert als Unternehmen noch heute, allerdings nurmehr als nicht mehr börsennotierter Anbieter von KI-Lösungen zur Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstählen. Ein weiter Weg von der Glitzerwelt des Kinos.
Film.com ist zu haben
Film.com ist als Website inzwischen verwaist; ein Domain-Makler ist mit dem Verkauf der Domain beauftragt. Dessen „Asking Price“ für die Domain film.com beträgt derzeit zwei Millionen US-Dollar; ein sehr später Versuch, die Akquisitionskosten für film.com durch Domain-Verkauf wieder hereinzuholen. Ob Film, Kino und film.com gegenwärtig und künftig noch so attraktiv sind, damit jemand diesen eingeforderten Marktwert für die eigene Internet-„Hausanschrift“ bezahlt?
Obwohl film.com heute publizistisch verwaist ist, lässt sich die Geschichte der Website durch die Wayback Machine des Internet Archive nachvollziehen. Es existieren Snapshots von film.com, zum Beispiel vom 10. Februar 1999, 27. April 1999 und vom 29. Februar 2000. Bereits 2005 hatte sich der cinephil-publizistische Charakter von film.com stark geändert – die Domain wurde einfach auf movies.real.com weitergeleitet.
Nach rund 30 Jahren filmpublizistischer Ausdifferenzierung im World Wide Web mag das filmjournalistische Konzept dieser Pionier-Website einem als nichts Besonderes mehr erscheinen. Für die drei Dekaden Filmpublizistik im Netz lassen sich genug Beispiele finden: Das Lebenswerk des US-Filmkritikers Roger Ebert wird unter rogerebert.com von seinem Estate weitergeführt; das australische eZine „Senses of Cinema“, Websites wie World of Reel, „They Shoot Pictures Don’t They“. Dazu kommen die Archive von ehemals klassischen Filmzeitschriften wie epd-Film, Filmdienst, Cahiers du Cinema oder Sight and Sound.
filmportal.de vom Deutschen Filminstitut & Filmmuseum, Plattformen wie critic.de, das Verzeichnis deutschsprachiger Filmpodcasts und -Blogs bei „Schöner Denken“ sind weitere Beispiele. Auch der deutsche Filmkritiker-Verband betreibt eine Website mit Lesenswertem, oft eben auch Nachrufe auf Filmpublizisten, der Schwanengesang trotz Nachwuchspreisen. Beim ÖRR ist von den Resten der Filmredaktionen nicht mehr viel übrig geblieben, vielleicht und oft mit angespitzten Ohren gehört: Vollbild.
Mit der Erweiterung um „Soziale Medien“ landeten die Cinephilen schließlich in den letzten Jahren bei so etwas wie Letterboxd, das offenbar wesentlich intensiver als filmhistorische Buchveröffentlichungen derzeit in der Lage ist, die junge Generation an Filmgeschichte zu interessieren. Für filmhistorich Interessierte ist das deutsche Fernsehen, zumal der ÖRR, inzwischen fast ein Totalausfall, der kaum mehr Zugang zu alten, historischen Filmwerkquellen bietet, mit wenigen Ausnahmen, ja ARTE, so lange es diesen TV-Sender noch gibt.
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Weiterbildung: Qualifikation im Datenschutzmanagement mit Hochschulzertifikat
Ab 11. September 2025 startet die HsH-Akademie der Hochschule Hannover erneut ihren Hochschulzertifikatskurs „Datenschutzmanagement“. In Kooperation mit der heise academy und Althammer & Kill bereitet dieser sechsmonatige Weiterbildungslehrgang umfassend auf die Tätigkeit als betriebliche Datenschutzbeauftragte, Datenschutz‑Consultant oder selbstständige Datenschutzberater*in vor. Das innovative Hybridkonzept kombiniert vier Präsenz-Wochenenden mit wöchentlichen Online-Lehrveranstaltungen und bietet damit maximale Flexibilität für Berufstätige. In den Präsenzphasen profitieren die Teilnehmenden vom direkten Austausch mit erfahrenen Expert*innen, während die Online-Blöcke sich optimal in den Arbeitsalltag integrieren lassen. Die enge Kooperation aus Wissenschaft und Praxis sorgt für eine Weiterbildung, die rechtlich fundiert, auf dem neuesten Stand und praxisorientiert ist.
Inhalte mit Wirkung: Recht, Technik & Transformation
Der Kurs gliedert sich in vier Module, die alle wesentlichen Kompetenzen rund um das Thema Datenschutz vermitteln. Beginnend mit dem Datenschutzrecht, gefolgt von technischen und organisatorischen Maßnahmen (z. B. Cloud-Lösungen, Verschlüsselung und Awareness-Strategien). Ein weiterer Fokus liegt auf Change Management (inkl. agiler Methoden und das Kotter-Modell) und dem Praxistransfer mit Datenschutz-Folgenabschätzungen, Dokumentation und Risikoanalyse. Die Lehrenden sind renommierte Hochschulprofessor*innen wie Prof. Dr. Fabian Schmieder und Prof. Dr. Susanne Martini Ohnesorg sowie Praxisexpert*innen – eine perfekte Mischung aus wissenschaftlicher Tiefe und praktischer Erfahrung.
Jetzt anmelden und Zukunft sichern!
Starten Sie Ihre Karriere im Datenschutz – die Anmeldung für den Kurs ist noch bis zum 24. August 2025 möglich. Alle weiteren Informationen und die Anmeldung finden Sie auf der Website der HsH-Akademie: Datenschutzmanagement
Datenschutz ist heute mehr als nur eine Pflicht – er ist ein zentraler Erfolgsfaktor moderner Unternehmen. Nutzen Sie diese Chance, um sich mit fundiertem Wissen und praxisrelevanter Expertise als gefragte Fachkraft zu positionieren!
(sido)
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Juli 26, 2025 at 6:26 pm
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