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Urheberrecht: EuGH könnte deutsche Judikatur zu Hyperlinks umdrehen
Ein Prozess gegen ein Content Delivery Network (CDN) droht, bisherige deutsche Rechtsprechung zu Urheberrechtsfragen grundlegend zu ändern. Erstens könnte schon das Setzen eines Hyperlinks auf eine Datei, die auf einem Drittserver liegt, als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft werden, was teure Haftung auslösen kann. Zweitens könnten Content Delivery Networks, die Webseiten Dritter spiegeln und gegen kriminelle Angriffe verteidigen, unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Webseitenbetreiber haften. Das würde CDN-Dienste enorm verteuern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei einschlägige Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser soll nun erklären, wie bestimmte Bedingungen dreier EU-Richtlinien auszulegen sind.
Die Fragen des BGH an den EuGH lauten konkret:
- Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen? - Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?
Erst wenn der EuGH geantwortet hat, was geraume Zeit dauern dürfte, wird der BGH den ihm vorliegenden Fall weiter bearbeiten. Dabei wird sich der BGH an der Rechtsauslegung des EuGH orientieren. Das ist Sinn und Zweck solcherart vorgelegter Fragen.
Darf man noch verlinken?
Das öffentliche Zugänglichmachen von Werken ist Rechteinhabern vorbehalten. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich macht, haftet dafür. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung, dass sich die nicht lizenzierte Werkkopie „in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befindet. Einfacher ausgedrückt: Nur wer kontrollieren kann, ob eine bestimmte Datei abrufbar ist, haftet auch dafür. Wer lediglich einen Hyperlink setzt, der auf eine Datei verweist, deren Verfügbarkeit er selbst nicht kontrolliert, haftet nicht.
Doch nun hegt der BGH-Senat offenbar Zweifel, ob seine eigene Judikaturlinie EU-Recht entspricht. Vielleicht soll auch jeder, der einen Link auf Dateien Dritter setzt, haften? Eventuell unter bestimmten Bedingungen? Eine Bejahung durch den EuGH würde das Grundprinzip von Hypertext und dem darauf aufbauenden World Wide Web gefährden. Hinzu kann das Problem treten, dass derjenige, der eine Datei kontrolliert, deren Inhalt jederzeit ändern kann, ohne, dass sich die von anderen gesetzten Hyperlinks ändern.
Was müssen CDNs?
Die zweite Frage bezieht sich auf Content Delivery Networks. Diese halten Server an zahlreichen Standorten bereit, stellen aber keine eigenen Inhalte bereit. Vielmehr zahlen Betreiber von Webseiten dafür, dass ihre Seiten auf den CDN-Servern gespiegelt werden. Damit können Internetnutzer auf deutlich näher liegende Server zugreifen, was die Übertragung schneller und stabiler macht. Gleichzeitig wird es für Angreifer schwieriger, den „echten“ Webserver anzugreifen. Auch die öffentliche Hand bedient sich laufend CDNs, betont der BGH. Damit ein CDN funktioniert, muss der DNS-Eintrag für die Webseite auf das CDN verweisen, weshalb CDNs in aller Regel auch DNS-Einträge verwalten.
Im Kern sind CDNs eine fortgeschrittene Variante von Cache-Servern. Für Caching gibt es ausdrückliche Haftungsbefreiungen in zwei EU-Richtlinien (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die diese novellierende Richtlinie für digitale Dienste). Schließlich kann der Betreiber eines Cache-Servers unmöglich alle Inhalte prüfen, die zeitweilig über seine Infrastruktur laufen.
Allerdings hat der EuGH 2022 im Fall Youtube und Cyando Kriterien dafür aufgestellt, wann Videoplattformen für Inhalte haften, die von Dritten auf die Plattformen hochgeladen wurden. Daraufhin musste der BGH seine bis dahin laufende Judikaturlinie, dass Videoplattformen grundsätzlich nicht wie die Täter für Urheberrechtsverletzungen haften, ändern. Womöglich kommt das jetzt auch auf CDNs zu.
Der Anlassfall: Tonträger vs CDN
Ein Hersteller von Tonträgern hat ein CDN verklagt. Die dort gespiegelte Webseite enthielt Hyperlinks auf ausgewählte Dateien, die von Filesharing-Plattformen vorgehalten wurden. Einer dieser Links verwies auf eine Kopie eines Musikalbums, an dem der Tonträgerhersteller Urheberrechte hält. Weder das CDN noch die Webseite haben diese Datei bereitgestellt.
Dennoch haben Landgericht Köln (Az. 14 O 29/21) und Oberlandesgericht Köln (6 U 149/22) das CDN zu Unterlassung verurteilt, woraufhin sich das CDN an den BGH gewandt hat (Az. I ZR 155/23). Dieser möchte klären, ob die auf der Webseite gesetzten Hyperlinks rechtswidrig sind. Nach bisheriger Judikatur sind sie es nicht, womit auch deren Spiegelung einwandfrei ist. Sind die Links dennoch verboten, stellt sich die Frage nach etwaiger Haftung des spiegelnden CDN.
(ds)
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Smart Home von Ikea: 21 neue Matter-Geräte kommen in die Regale
Ikea hat am heutigen Donnerstag 21 Geräte vorgestellt, mit denen der Einrichtungskonzern sein Smart-Home-Sortiment massiv umbauen und ausbauen will. Es handelt sich um Leuchtmittel, Sensoren, Fernbedienungen und Steckdosen, die allesamt den Smart-Home-Standard Matter unterstützen. Damit lassen sie sich auch ohne den Umweg über ein Ikea-Gateway in übergeordnete Steuersysteme wie die von Amazon, Apple, Google, Samsung oder Home Assistant einbinden.
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Welches Funkprotokoll die Geräte nutzen, sagte Ikea nicht konkret. Es dürfte sich aber um Thread handeln. Das bisher von Ikea verwendete ZigBee-Protokoll ist damit in den Plänen des Einrichtungskonzerns Geschichte. Die neuen Geräte kommen jetzt global in den Handel. Ein Startdatum und Preise für Deutschland nannte Ikea noch nicht.
Die 21 smarten Neuzugänge
Zwölf Neuzugänge sind smarte Lampen der neuen Produktreihe namens Kajplats. Es gibt Standard-Kolben mit 60 Millimeter Durchmesser und größere mit 90 Millimeter Durchmesser sowie Kerzen und Filamentlampen. Sie stecken auf den gängigen Sockeln E27, E14 und GU10. Je nach Modell leuchten sie im Weißspektrum oder RGB-Farben. Die Lumenwerte variieren von 470 bis 1521 Lumen. Im Vergleich zu den bisherigen Tradfri-Lampen bieten die Kajplats-Modelle mehr Farboptionen und mehr abweichende Maximalhelligkeiten, kündigte Ikea an.
Ein Quintett smarter Sensoren umfasst den für innen und außen gedachten Bewegungsmelder Myggspray, den Tür- und Fensterkontaktsensor Myggbett, den Temperatur- und Feuchtigkeitssensor Timmerflotte, den Luftqualitätssensor Alpstuga und den Wasseraustrittssensor Klippbok.
Zu den drei neuen Steuergeräten gehören der smarte Zwischenstecker Grillplats sowie zwei Fernbedienungen namens Bilresa. Eine davon enthält eine Doppeltaste, die andere ein Drehrad. Bilresa gibt es zudem im Zweier-Set mit den abweichenden Farben Grün, Rot und Beige. Nur wenn man diese farbigen Fernbedienungssets als eigenes Produkt betrachtet, kommt man auf die von Ikea genannte Anzahl von 21 Neuzugängen.
Mit oder ohne Ikea-Gateway
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Für den Kontakt zum Heimnetz benötigen die neuen Geräte einen Matter-fähigen Smart-Home-Hub. Dabei kann es sich um das Dirigera-Gateway von Ikea handeln. Dann steuert man das Ensemble mit der App namens Ikea Home smart. Alternativ kommt aber auch ein Matter-Controller etwa von Apple, Amazon, Google oder Home Assistant infrage. In dem Fall steuert man die Technik mit der jeweils dazugehörigen App.
Eine weitere Variante: Man koppelt alle Geräte mit dem Dirigera-Gateway und nutzt dieses als Bridge, die die Geräte an einen Matter-Controller alternativer Plattformen durchschleust. So kann man die Ikea-App für die Alltagsbedienung nutzen und weitere Software für zusätzliche Automationen. Darüber hinaus kann laut Ikea auch das Dirigera-Gateway als Matter-Controller dienen und Lampen, Sensoren und Stecker anderer Hersteller managen.
(dahe)
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Neues iX Special: Security Tools
IT-Sicherheit, das ist zum einen Strategie, Konzeption, Umsetzung im Unternehmen. Zum anderen aber auch Handwerk – nämlich das konkrete Suchen nach Lücken im System oder nach Spuren von Angriffen in Logfiles, das Härten von Systemkonfigurationen oder Aufspüren gespeicherter Credentials. Dafür braucht es Werkzeuge, und um die geht es in unserem iX Special 2025.
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Die Autoren dieses Heftes sind Experten für Incident Response, Pentesting oder Security-Audits. Als regelmäßige iX-Autorinnen und -Autoren, als Speaker zum Beispiel bei den Konferenzen secIT oder heise DevSec, aber auch als Referenten bei den iX-Workshops geben sie ihr Wissen weiter. Wir haben sie gebeten, die Tools vorzustellen, die für ihre tägliche Arbeit wichtig sind, die sich aber auch für Admins und IT-Sicherheitsverantwortliche im Unternehmen eignen. Vorgestellt werden ausschließlich kostenlose Werkzeuge, die meisten sind zudem Open Source.
Angriffsflächen in Cloud-Umgebungen finden
Das Heft gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil geht es um Tools, die Angriffsflächen identifizieren und beim Finden von Schwachstellen helfen. Hier wird zum Beispiel der Schwachstellenscanner Nuclei vorgestellt, oder das noch recht neue Framework Maester, das sich auf Audits von Microsoft-365-Umgebungen spezialisiert hat. In Cloud-Umgebungen wie Azure, AWS oder GCP helfen Prüftools wie ScoutSuite oder Prowler.
Das Härten und Schützen von Einzelsystemen, Netzwerk und Active Directory steht im Fokus des zweiten Teils. Für Windows stellt Microsoft mit dem Policy Analyzer aus dem Security Compliance Toolkit ein nützliches Tool bereit; Software aus der Open-Source-Community wie HardeningKitty und PrivescCheck sind sinnvolle Ergänzungen.
Freie Werkzeuge spüren Schadsoftware auf
Nur wer rechtzeitig erkennt, ob und wie er angegriffen wird, hat im Ernstfall noch Handlungsoptionen. Freie Werkzeuge unterstützen bei der Log-Analyse und bei der Erkennung von Schadsoftware. Die umfangreiche Security-Plattform Wazuh verhilft Unternehmen ohne Lizenzkosten zu einem modernen SIEM- und XDR-System. Deception-Werkzeuge helfen nicht nur, Angriffe zu erkennen, sondern können Kriminelle auch so lange beschäftigen, bis Gegenmaßnahmen greifen. Auch bei der forensischen Analyse hilft Open-Source-Software, etwa die Tools-Sammlung Sleuth Kit, die mit Autopsy eine komfortable Oberfläche erhält, oder das Forensik-Multitool Velociraptor.
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Abonnenten haben das iX Special bereits mit ihrem Abo erhalten. Alle anderen finden das Heft im Heise Shop und am Zeitungskiosk, zum Preis von 19,90 Euro für das gedruckte Heft, die digitale Version kostet 17,49 Euro. Wer die Print-Version bis einschließlich 15. November 2025 bestellt, bekommt das Heft portofrei zugeschickt. Das Bundle Heft + PDF erhält man für den reduzierten Preis von 26,50 Euro statt 37,39 Euro.
(ulw)
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Apple stellt ganzen App Store ins Web – leakt aus Versehen Code
Schon seit Jahren ist es möglich, via Web Informationen zu Inhalten aus Apples verschiedenen App-Store-Varianten abzurufen. Doch dazu war stets die passende URL notwendig. Nun hat der Konzern seinen Softwareladen für iPhone, iPad, Mac, Vision (Pro), Apple Watch und Apple TV erstmals vollständig in den Browser verfrachtet – inklusive Suchfunktion, redaktionellen Inhalten und mehr. Beim Aufbau kam es allerdings zu einem Leak: Der Front-End-Quellcode entfleuchte und landete zwischenzeitlich auf GitHub. Mittlerweile hat ihn Apple via DMCA-Takedown-Request (anwaltliche Urheberrechtsmeldung) entfernen lassen.
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Fast der ganze App Store im Browser
Mit Apples neuem Web-Interface lässt sich nun fast alles im App Store tun, was man aus der jeweiligen App auf iPhone, iPad, Mac & Co. kennt – mit Ausnahme der tatsächlichen Einkäufe samt Login und Account-Übersicht. Es ist also ein permanenter Gastmodus. Ob Apple daran etwas ändert, bleibt unklar – denkbar wäre beispielsweise, im Web eine App „vorzukaufen“, um sie dann auf dem eigentlichen Gerät herunterzuladen. So gibt es etwa seit Langem eine Web-Version von Apple Music, die zumindest ein Streaming der eigenen Bibliothek sowie weiterer Titel nach dem Einloggen ermöglicht.
Für die Vision Pro hatte Apple bereits die Möglichkeit geschaffen, über eine eigene iPhone-App Anwendungen auch aus der Ferne auf das Headset zu holen. Interessant im Bezug auf das Spatial-Computing-Gerät: Apple bezeichnet es im App Store als „Vision“ ohne „Pro“. Gerüchten zufolge soll Apple zumindest zwischenzeitlich an einer einfacheren Variante seines Headsets gearbeitet haben, zu der die Bezeichnung passen würde.
Sourcemaps-Funktion aktiv
Der auf GitHub entfleuchte Code, den der User rxliuli aufgefunden und dann publiziert hatte, war deshalb sichtbar, weil Apple die Sourcemaps-Funktion versehentlich aktiv gelassen hatte. Der Nutzer konnte dadurch dann mittels Chrome-Erweiterung alle auf Apples Servern zugänglichen Quellen extrahieren und herunterladen. Daraus wurde dann ein GitHub-Repository „zu Bildungszwecken“, wie die Person laut einem Bericht von 9to5Mac dort mitteilte, bevor GitHub die Sammlung herunternahm, vermutlich durch Apple selbst angestoßen.
Zu den verfügbaren Komponenten zählten der API-Integrationscode, Teile der UI, die State-Management-Logik sowie der vollständige Quellcode in Svelte beziehungsweise TypeScript. Auch die Routing-Konfiguration war sichtbar. Es ist verwunderlich, dass Apple vergaß, die Sourcemaps-Funktion zu deaktivieren – das ist üblicherweise einer der letzten Schritte vor dem Live-Gang eines neuen Dienstes. Ob sich aus dem Leak Sicherheitsprobleme für den App Store ergeben könnten, bleibt offen.
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(bsc)
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