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Urheberrecht: EuGH könnte deutsche Judikatur zu Hyperlinks umdrehen


Ein Prozess gegen ein Content Delivery Network (CDN) droht, bisherige deutsche Rechtsprechung zu Urheberrechtsfragen grundlegend zu ändern. Erstens könnte schon das Setzen eines Hyperlinks auf eine Datei, die auf einem Drittserver liegt, als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft werden, was teure Haftung auslösen kann. Zweitens könnten Content Delivery Networks, die Webseiten Dritter spiegeln und gegen kriminelle Angriffe verteidigen, unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Webseitenbetreiber haften. Das würde CDN-Dienste enorm verteuern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei einschlägige Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser soll nun erklären, wie bestimmte Bedingungen dreier EU-Richtlinien auszulegen sind.

Die Fragen des BGH an den EuGH lauten konkret:

  1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
    Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen
    Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?
  2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
    Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?

Erst wenn der EuGH geantwortet hat, was geraume Zeit dauern dürfte, wird der BGH den ihm vorliegenden Fall weiter bearbeiten. Dabei wird sich der BGH an der Rechtsauslegung des EuGH orientieren. Das ist Sinn und Zweck solcherart vorgelegter Fragen.

Das öffentliche Zugänglichmachen von Werken ist Rechteinhabern vorbehalten. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich macht, haftet dafür. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung, dass sich die nicht lizenzierte Werkkopie „in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befindet. Einfacher ausgedrückt: Nur wer kontrollieren kann, ob eine bestimmte Datei abrufbar ist, haftet auch dafür. Wer lediglich einen Hyperlink setzt, der auf eine Datei verweist, deren Verfügbarkeit er selbst nicht kontrolliert, haftet nicht.

Doch nun hegt der BGH-Senat offenbar Zweifel, ob seine eigene Judikaturlinie EU-Recht entspricht. Vielleicht soll auch jeder, der einen Link auf Dateien Dritter setzt, haften? Eventuell unter bestimmten Bedingungen? Eine Bejahung durch den EuGH würde das Grundprinzip von Hypertext und dem darauf aufbauenden World Wide Web gefährden. Hinzu kann das Problem treten, dass derjenige, der eine Datei kontrolliert, deren Inhalt jederzeit ändern kann, ohne, dass sich die von anderen gesetzten Hyperlinks ändern.

Die zweite Frage bezieht sich auf Content Delivery Networks. Diese halten Server an zahlreichen Standorten bereit, stellen aber keine eigenen Inhalte bereit. Vielmehr zahlen Betreiber von Webseiten dafür, dass ihre Seiten auf den CDN-Servern gespiegelt werden. Damit können Internetnutzer auf deutlich näher liegende Server zugreifen, was die Übertragung schneller und stabiler macht. Gleichzeitig wird es für Angreifer schwieriger, den „echten“ Webserver anzugreifen. Auch die öffentliche Hand bedient sich laufend CDNs, betont der BGH. Damit ein CDN funktioniert, muss der DNS-Eintrag für die Webseite auf das CDN verweisen, weshalb CDNs in aller Regel auch DNS-Einträge verwalten.

Im Kern sind CDNs eine fortgeschrittene Variante von Cache-Servern. Für Caching gibt es ausdrückliche Haftungsbefreiungen in zwei EU-Richtlinien (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die diese novellierende Richtlinie für digitale Dienste). Schließlich kann der Betreiber eines Cache-Servers unmöglich alle Inhalte prüfen, die zeitweilig über seine Infrastruktur laufen.

Allerdings hat der EuGH 2022 im Fall Youtube und Cyando Kriterien dafür aufgestellt, wann Videoplattformen für Inhalte haften, die von Dritten auf die Plattformen hochgeladen wurden. Daraufhin musste der BGH seine bis dahin laufende Judikaturlinie, dass Videoplattformen grundsätzlich nicht wie die Täter für Urheberrechtsverletzungen haften, ändern. Womöglich kommt das jetzt auch auf CDNs zu.

Ein Hersteller von Tonträgern hat ein CDN verklagt. Die dort gespiegelte Webseite enthielt Hyperlinks auf ausgewählte Dateien, die von Filesharing-Plattformen vorgehalten wurden. Einer dieser Links verwies auf eine Kopie eines Musikalbums, an dem der Tonträgerhersteller Urheberrechte hält. Weder das CDN noch die Webseite haben diese Datei bereitgestellt.

Dennoch haben Landgericht Köln (Az. 14 O 29/21) und Oberlandesgericht Köln (6 U 149/22) das CDN zu Unterlassung verurteilt, woraufhin sich das CDN an den BGH gewandt hat (Az. I ZR 155/23). Dieser möchte klären, ob die auf der Webseite gesetzten Hyperlinks rechtswidrig sind. Nach bisheriger Judikatur sind sie es nicht, womit auch deren Spiegelung einwandfrei ist. Sind die Links dennoch verboten, stellt sich die Frage nach etwaiger Haftung des spiegelnden CDN.


(ds)



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Einplatinencomputer mit Raspi-Mikrocontroller und HDMI-Buchse


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Der Mikrocontroller Raspberry Pi RP2350 hat einen besonderen „HSTX“-Port, der sich zur Ausgabe von DVI-Signalen an einen Monitor nutzen lässt. Über diese Funktion bindet Adafruit beim 40 US-Dollar teuren Board „Fruit Jam“ eine HDMI-Buchse an. Die meisten Monitore akzeptieren an ihren HDMI-Eingängen auch DVI-Signale.

Das Fruit Jam hat auch zwei USB-A-Buchsen für Tastatur, Maus oder Gamecontroller sowie einen analogen Audio-Ausgang und kommt mit einem beigelegten Lautsprecherlein. Diese Ausstattung ist beispielsweise für Retroprojekte interessant, bei denen man alte Homecomputer oder Spielkonsolen emuliert. Beispielsweise bildet Matt Evans‘ Projekt Pico-Mac den 40 Jahre alten Apple Macintosh 128K schon auf dem RP2350-Vorgänger RP2040 nach.

Dem RP2350 stehen auf dem Fruit Jam zusätzliche 8 MByte PSRAM zur Seite, wodurch sich das im Mikrocontroller eingebaute (schnellere) SRAM als Videospeicher nutzen lässt. 16 MByte Flash sind aufgelötet, dazu kommt ein MicroSD-Kartenleser.

Um drahtlosen Netzwerkanschluss kümmert sich ein Espressif ESP32-C6, der außer Wi-Fi 6 (nur bei 2,4 GHz) und Bluetooth auch Zigbee und Thread beherrscht.

Lesen Sie zum Raspberry Pi RP2350 auch

Sowohl der ESP32-C6 als auch der Raspberry Pi RP2350 enthalten je zwei RISC-V-Kerne, allerdings in ganz unterschiedlichen Konfigurationen. Die des RP2350 sind nur alternativ zu den beiden ARM-Kernen von Typ Cortex-M33 nutzbar.


Adafruit Fruit Jam mit aufgeschraubter Abdeckplatte

Adafruit Fruit Jam mit aufgeschraubter Abdeckplatte

Adafruit Fruit Jam mit aufgeschraubter Abdeckplatte

(Bild: Adafruit)

Auf dem Fruit Jam sitzen auch drei konfigurierbare Taster, ein Ein-/Aus-Schiebeschalter, zahlreiche I/O-Kontakte – teils als 16-polige GPIO-Pfostenleiste, teils als Stemma-Buchsen – sowie fünf Neopixel-(RGB-)LEDs.

Stromversorgung und Programmierung erfolgen via USB-C-Buchse. Das Board hat die Abmessungen einer Bezahlkarte.

Adafruit verkauft das Fruit Jam inklusive Lautsprecher und Abdeckplatte für 39,95 US-Dollar zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten, derzeit ist es aber ausverkauft.


(ciw)



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Ecosia und Qwant starten Web-Suche über europäischen Index


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„Das Internet wurde gerade besser: Unser europäischer Suchindex geht live“, titelt der Berliner Suchmaschinenanbieter Ecosia im eigenen Blog an diesem Donnerstag (auf Englisch). Seit heute übermittle der Dienst die ersten Suchergebnisse aus dem eigenen europäischen Suchindex an Ecosia-Nutzer.

Zunächst würden Nutzer in Frankreich einen Teil ihrer Suchergebnisse direkt aus dem eigens entwickelten Index erhalten. Bis Ende des Jahres soll die Hälfte der französischen Suchanfragen über den Index laufen. Für Deutschland sollen bis Jahresende laut Informationen von Techcrunch 33 Prozent der Suchanfragen aus dem Index kommen. Eine Bestätigung seitens Ecosia gegenüber heise.de steht noch aus.

Der Schritt zum eigenen Suchmaschinenindex ist Ergebnis eines längeren Entwicklungsprozesses. Im Jahr 2024 hat sich das Unternehmen mit dem französischen Web-Suchdienst Qwant zusammengetan, um den Index zu entwickeln. Bis dahin hat Ecosia nach Unternehmensangaben einen Mix aus den Indizes der Tech-Konzerne Google und Microsoft (Bing) genutzt.

Ein Suchmaschinenindex ist eine Art digitaler Verzeichnis-Katalog des World Wide Web. Er umfasst die Informationen von Webseiten und ihren Inhalten und macht sie im Netz etwa über eine Schlagwortsuche in Suchmaschinen auffindbar.

Ecosia und Qwant entwickelten ihren Suchindex in einem Jointventure namens European Search Perspective (EUSP). Als Zugriffsmöglichkeit auf den EUSP-eigenen Suchmaschinenindex haben sie „Staan“ geschaffen. Staan steht für Search Trusted API Access Network und soll alternativen Suchmaschinen und Tech-Unternehmen Zugriff auf aktuelle Webdaten ermöglichen. Gleichzeitig würde es im Sinn einer datenschutzorientierten Suchinfrastruktur die Privatsphäre und Datensicherheit der Nutzer gewährleisten, heißt es im Ecosia-Blog.

Ecosia sieht den Mehrwert einer eigenen Suchinfrastruktur als wichtigen Schritt zu mehr Pluralität im Suchmaschinenmarkt. Derzeit würde ein Großteil der europäischen Such-, Cloud- und KI-Systeme auf den Diensten amerikanischer Big-Tech-Unternehmen fußen. So machten sich ganze Branchen politisch oder kommerziell von außereuropäischen Interessen abhängig. Ein vollständig unabhängiger Suchindex dagegen helfe, heimischen Nutzern besser zu dienen und ethische KIs zu entwickeln.


(dgi)



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macOS 13 Ventura vor dem Aus: Wohl keine weiteren Apple-Patches mehr


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Wer macOS 13 Ventura verwendet, arbeitet wahrscheinlich bald mit einem System, das dann bekannte, aber ungepatchte Sicherheitslücken aufweist. Ende Juli hat Apple mit macOS 13.7.7 und Safari 18.6 noch wichtige Sicherheits-Updates bereitgestellt, die gravierende Lücken schließen. Folgt der Hersteller seinem bislang gewohnten Spielplan, waren das allerdings zugleich die letzten Patches für macOS Ventura.

Einen ersten Hinweis auf das damit praktisch erfolgte Support-Ende für Version 13 von macOS lieferten zwei „Release Candidates“, die Apple offenbar vorzeitig für Entwickler freigab und unmittelbar wieder zurückzog, nämlich macOS 15.7 Sequoia und macOS 14.8 Sonoma. Die geplanten Updates erscheinen voraussichtlich parallel zum neuen macOS 26 Tahoe im September und liefern laut Beschreibungstext „wichtige Sicherheitskorrekturen“ – in Hinblick auf Sicherheitslücken, die auch in macOS 26 beseitigt wurden.

Nutzer, die ihren Mac nicht auf macOS 14 oder neuer aktualisieren können, sollten von Safari zu einem anderen Browser wechseln, der weiterhin mit Sicherheitspatches gepflegt wird – etwa Chrome oder Firefox. Das gilt etwa für Modelle mit Baujahr 2017 von MacBook Pro und 12″ MacBook.

Die neue Version Safari 26, die Teil von macOS 26 ist, wird Apple auch für macOS 15 und macOS 14 veröffentlichen – aber nicht für macOS 13. Der Browser ist eines der Haupteinfallstore für Malware, wird dieser nicht länger vom Hersteller gepatcht, sollte er auch nicht weiter verwendet werden.

Apple wollte sich bisher nie konkret festlegen, wie lange es Sicherheits-Patches für ältere Betriebssysteme gibt. Bei macOS versorgt das Unternehmen erfahrungsgemäß die beiden der aktuellen Version vorausgehenden macOS-Fassungen weiter mit Patches. Demnach fällt dieses Mal macOS 13 mit der nächsten Monat anstehenden Freigabe von macOS 26 aus der Abdeckung.


(lbe)



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