Künstliche Intelligenz
Lebensmittel: Haltbarkeitsvorgaben gelten nicht bei Online-Bestellungen
Beim Online-Kauf von Lebensmitteln bestehen oft Unsicherheiten rund um das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und das Verbrauchsdatum. Im Gegensatz zum stationären Handel müssen diese Informationen etwa beim Bestellen in einem Internet-Supermarkt mit Lieferservice vor dem Kauf nicht verpflichtend angegeben werden, klärt die Verbraucherzentrale Sachsen auf. Das führt häufig zu Enttäuschungen, da Kunden erst bei der Lieferung oder gar nicht erfahren, wie lange die erstandenen Produkte noch verwendbar sind.
„Hinweis wäre sinnvoll“
Im Supermarkt vor Ort ist das MHD oder das Verbrauchsdatum auf fast allen verpackten Lebensmitteln zu finden. Ausnahmen sind unter anderem frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln, Salz, Essig und Alkohol. Doch im Online-Einkauf gilt diese Vorgabe nicht. „Wie lange ein Produkt nach der Lieferung noch haltbar sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt“, verweist Beate Saupe, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, auf eine entsprechende Lücke. „Ein klarer Hinweis zur Resthaltbarkeit wäre in solchen Fällen sinnvoll – und vor allem verbraucherfreundlich.“
Einige Online-Händler geben dennoch Informationen zur Restlaufzeit der Produkte an. Sie gehen davon aus, dass das die Kundenbindung stärkt und das Vertrauen fördert.
Generell haben Kunden bei Online-Einkäufen ein Widerrufsrecht. Eine wichtige Ausnahme bilden hier jedoch verderbliche Produkte wie frische Milch, Fleisch, Obst oder Gemüse. Anders verhält es sich, wenn die Ware bei Lieferung beschädigt oder bereits verdorben ist. In solchen Fällen haben Käufer das Recht auf Reklamation. Sie können eine Erstattung, einen Preisnachlass oder eine Ersatzlieferung fordern. Das gilt auch, wenn sie ein falsches Produkt erhalten haben.
Was bedeuten die Verbraucherhinweise?
Das MHD gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei sachgemäßer Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Aussehen und Nährwert behält. Auch nach Ablauf dieses Stichtags darf ein Produkt verkauft werden, sofern es noch einwandfrei ist. Ein bekanntes Beispiel sind haltbare Produkte wie Nudeln, Reis oder Konserven.
Das Verbrauchsdatum findet sich auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch, Fisch oder Salaten. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen die Produkte aus gesundheitlichen Gründen weder verkauft noch verzehrt werden.
Das Bundeszentrum für Ernährung rät bei abgelaufenen oder undatierten Produkten, selbst zu prüfen, ob Lebensmittel noch gut sind. Aussehen, Geruch und Geschmack können dabei wichtige Hinweise liefern. Bei sichtbarem Schimmel oder einer aufgeblähten Verpackung rät das BZfE zum Wegwerfen.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Schweizer Forscher entwickeln essbaren Roboter
Essbar zu sein, ist nicht gerade eine Fähigkeit, die einem in Bezug auf einen Roboter einfällt. Und doch hat ein Team der Eidgenössischen Polytechnischen Hochschule in Lausanne (École polytechnique fédérale de Lausanne, EPFL) einen Roboter entwickelt, der vollständig verdaut werden kann, inklusive Energiespeicher und Aktoren.
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Der Roboter ist ein sogenannter Soft Roboter, der also aus einem weichen Material besteht. Ein solcher Roboter bewegt sich beispielsweise fort, indem Luft in Kammern in seinem Körper hinein- oder hinausgepumpt wird. Dadurch verformt sich der Roboter und erzeugt so eine Bewegung.
Einen essbaren Körper für einen Soft Robot zu bauen ist einfach: Dafür lässt sich einfach ein essbares Material einsetzen, etwa Gelatine. Auch die Schläuche zwischen den Kammern bestehen daraus. Das Team des Laboratory of Intelligent Systems um Dario Floreano hat eine Lösung gefunden, damit die Energieversorgung und die Aktorik ebenfalls verdaulich sind und nicht schwer im Magen liegen.
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Edible Pneumatic Battery for Sustained and Repeated Robot Actuation
Als Antriebsmittel, das in die Kammern gepumpt wird, nutzen die Schweizer Kohlendioxid, das in Form von Backpulver in einer Kammer aus Wachs und Gelatine gespeichert wird. Eine zweite Kammer des Energiespeichers enthält flüssige Zitronensäure.
Energie aus Backpulver und Zitronensäure
Beide Substanzen sind durch eine Membran getrennt. Durch Druck von außen wird die Membran geöffnet. Die Zitronensäure tropft dann auf das Backpulver. Beide reagieren, dabei entsteht Natriumcitrat und Kohlendioxid wird freigesetzt. Alle diese Stoffe sind ungiftig und in der Nahrungsmittelindustrie gebräuchlich.
Der Aktor des Roboters besteht aus zwei miteinander verbundenen Gaskammern auf einer etwas festeren Basis, die sich unter Druck verbiegt. Wird Gas in die Kammer geleitet, verbiegt sich der Aktor. Dieser Vorgang muss jedoch mehrfach nacheinander durchgeführt werden. Durch die Abfolge von Verbiegen und Entspannen entsteht eine Art Schlängeln, das den Roboter vorwärts bewegen kann.
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Die Kammer muss also entleert werden, damit sie in die Ausgangsform zurückkehren kann. Dafür haben die Forscher ein Ventil mit einer Art Schnappverschluss entwickelt. Im Normalzustand ist das Ventil geschlossen. Steigt der Gasdruck in der Kammer, öffnet es sich und das Gas kann hinausströmen. Sinkt der Druck wieder, schnappt das Ventil zu.
Nachströmendes Gas verformt die Kammer dann wieder. Der Roboter, den das Team in der Fachzeitschrift Advanced Science beschreibt, verbiegt sich etwa viermal pro Minute. Die Batterie liefert einige Minuten lang Energie.
Warum essbare Roboter?
Bleibt die Frage, weshalb ein Roboter überhaupt ess- und verdaubar sein soll. Mit dieser Frage hat sich Floreanos Team im vergangenen Jahr beschäftigt – und darauf mehrere Antworten gegeben: Wenn ein Roboter verdaubar ist, ist er biologisch abbaubar. Das bedeutet, er könnte in der Umwelt eingesetzt werden, wo er nach dem Ende seiner Betriebsdauer nichts hinterlässt.
Eine praktische Anwendung sehen sie in der Medizin: Der Roboter könnte verschluckt werden und im Körper dann Heilmittel gezielt an einer bestimmten Stelle absetzen. Er müsste auch nicht wieder erlangt werden, weil das Verdauungssystem ihn zerlegt.
Die letzte Anwendung, die die Robotiker genannt haben, bezieht sich auf die Essbarkeit: Die Roboter konnten als Nahrungsmittel dienen: Sie könnten sich etwa in Krisengebieten selbstständig zu den Hungernden bewegen, die sie dann verspeisen. Denkbar sind auch Gimmicks in der Erlebnisgastronomie.
(wpl)
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AirDrop: Apple plant in iOS 26.2 PIN-basierten Dateiaustausch für 30 Tage
Apple plant offenbar eine neue Möglichkeit, um den kabellosen Dateiaustausch zwischen Apple-Geräten mithilfe von AirDrop anzustoßen. In der am Montagabend veröffentlichten dritten Entwicklerbeta von iOS 26.2 wurde in den iPhone-Einstellungen ein neuer Eintrag entdeckt, der das Generieren von Einmalcodes beschreibt. Nach Eingabe einer solchen PIN sollen sich die Geräte von Sender und Empfänger für die Dauer von 30 Tagen gegenseitig finden können, um Dateien auszutauschen.
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Bislang ist es so, dass auf Empfängerseite eingestellt wird, ob und von wem ein Gerät AirDrop-Übertragungen entgegennimmt. Wahlweise kann der Empfang entweder komplett abgeschaltet oder auf bekannte Kontakte begrenzt werden. Ferner ist es möglich, AirDrop für alle zuzulassen – dies allerdings nur für die Dauer von 10 Minuten. Bis vor drei Jahren war es noch möglich, den Empfang für alle unbegrenzt zuzulassen. Diese Option änderte Apple aber, nachdem immer mehr Fälle bekannt wurden, in denen zum Beispiel Frauen auf diese Weise anzügliche Fotos von Unbekannten zugeschickt bekamen. Die neue Möglichkeit geht mit bis zu 30 Tagen darüber hinaus und erspart es Nutzern, sich erst als Kontakte hinzufügen zu müssen. Dies ist zum Beispiel für eine temporäre Zusammenarbeit nützlich.
Aktuell noch keine Codegenerierung möglich
Erste Hinweise, dass sich bei AirDrop etwas tun könnte, waren bereits in Beta 1 entdeckt worden. Jetzt, in Beta 3, nimmt die neue Funktion Gestalt an. Gleichwohl ist es aktuell noch nicht möglich, die Einmalcodes zu generieren. Apple hat erstmal einen neuen Abschnitt in den Einstellungen eingeführt, wo die bekannten AirDrop-Kontakte verwaltet werden können. Dort steht auch, wie das Verfahren funktioniert.
Die finale Fassung von iOS 26.2 wird für Anfang bis Mitte Dezember erwartet. Dies entspräche dem üblichen Apple-Release-Zyklus. Natürlich ist es immer noch möglich, dass Apple die Integration der neuen Funktion kurzfristig verschiebt. Mit dem aktuellen Beta-Release wurde für Japan auch die Möglichkeit eingeführt, die Siri-Belegung an der Seitentaste des iPhones auszutauschen.
Was iOS 26.2 außerdem enthält
iOS 26.2 enthält vor allem kleinere Verbesserungen am iPhone-Betriebssystem. Die neue Schlafbewertung („Sleep Score“) wird überarbeitet und unterscheidet verschiedene Abstufungen deutlich feiner. In der Podcasts-App führt Apple die Möglichkeit, dass Kapitelmarken von der App selbstständig erzeugt werden, wenn diese von den Podcastern nicht mitgeliefert werde. Das nächste große Update 2 bereitet zudem die Freischaltung der AirPods-Live-Übersetzung für die Europäische Union vor.
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(mki)
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Wegweisendes Urteil: Meta hat kein Social-Media-Monopol
Ein Bundesgericht in den Vereinigten Staaten hat in einem jahrelangen Rechtsstreit um eine mutmaßliche Monopolstellung von Meta in den sozialen Netzwerken am Dienstag zugunsten des US-Konzerns entschieden. Angesichts der zunehmenden Beliebtheit von Social-Media-Angeboten wie der Kurzvideo-App TikTok verneinte der Vorsitzende Richter ein illegales Monopol von Meta und seinen Social-Media-Angeboten wie Facebook, Instagram oder WhatsApp.
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Die US-Kartellbehörde Federal Trade Commission (FTC), die den Prozess (AZ. CV-03590-JEB) angestrengt hatte, wirft Meta vor, eine Monopolstellung im Bereich Social Media und insbesondere im Hinblick auf die soziale Interaktion zwischen Freunden und Familie zu haben. Mitte April sagte Meta-Chef Mark Zuckerberg in dem Fall 13 Stunden vor Gericht aus. Die US-amerikanische Handelsaufsicht wollte Meta dazu zwingen, Instagram und WhatsApp umzustrukturieren oder zu verkaufen. Damit sollte nach Ansicht der FTC der Wettbewerb unter den sozialen Netzwerken wiederhergestellt werden.
Nicht nötig, urteilte nun sinngemäß das Bundesbezirksgericht für den Bezirk Columbia. „Die Lage, die noch vor fünf Jahren bestand, als die Federal Trade Commission diese Kartellklage einreichte, hat sich deutlich verändert“, argumentierte US-Bezirksrichter James Boasberg in der Urteilsbegründung. „Meta hat kein Monopol auf dem relevanten Markt“, schrieb er.
Langwieriges Verfahren
Meta hatte vor Gericht argumentiert, dass die Übernahme von Unternehmen statt der Entwicklung von Konkurrenzprodukten eine legitime Geschäftsstrategie sei. Man habe WhatsApp und Instagram verbessert und mit neuen Funktionen ausgestattet. Überdies ignoriere die FTC den Wettbewerbsdruck durch Konkurrenten wie TikTok des chinesischen ByteDance-Konzerns, Googles YouTube oder Apples Messaging-App. Dieser Argumentation folgte Richter Boasberg: „Selbst wenn YouTube herausgenommen wird, widerlegt allein die Einbeziehung von TikTok die Argumentation der FTC.“
Meta zeigte sich denn auch zufrieden mit dem Urteil. „Die heutige Entscheidung des Gerichts erkennt an, dass Meta einem harten Wettbewerb ausgesetzt ist“, erklärte ein Unternehmenssprecher in einer Stellungnahme, aus der verschiedene US-Medien zitieren.
Rückschlag für US-Regierung
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Für die FTC und die Regierung in Washington ist die Entscheidung hingegen ein herber Rückschlag. Das Kartellrechtsverfahren gegen Meta war in der ersten Amtszeit von Präsident Donald Trump eingeleitet worden.
Seit 2023 führt die Aufsichtsbehörde ein separates Kartellverfahren gegen Amazon.com. Der Onlinehändler dränge Kunden durch verwirrende und irreführende Designs sein kostenpflichtiges Prime-Abonnement mit unlauteren Methoden auf und erschwere deren Kündigung, so der Vorwurf. Ende September wurde in dem Fall eine Rekordstrafe gegen Amazon verhängt. Darüber hinaus hat das US-Justizministerium Klagen gegen Google und Apple eingereicht.
(akn)
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