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Jugendschutz: Länder beschließen Pornofilter für Betriebssysteme


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Anbieter von Betriebssystemen wie Microsoft, Apple oder Google müssen künftig sicherstellen, dass diese eine „Jugendschutzvorrichtung“ haben. Damit sollen Pornofilter schon auf der elementaren Ebene von PCs, Laptops, Smart-TVs, Spielekonsolen und Smartphones installiert und eine Alterskennzeichnung für Webseiten und Apps eingeführt werden. Das sieht die jüngste Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) vor, den die Parlamente der Länder nach dem Einlenken Brandenburgs am Mittwoch mit dem 6. Medienänderungsstaatsvertrags verabschiedet haben.

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Kern der seit Jahren umkämpften JMStV-Novelle, auf die sich die Ministerpräsidenten schon vor knapp einem Jahr einigten: Endgeräte, die üblicherweise auch von Minderjährigen genutzt werden, sollen per Knopfdruck von den Eltern mit Filtern auf Betriebssystemebene in einen Kinder- oder Jugendmodus versetzt werden können. Ziel ist es, den Nachwuchs im Internet vor nicht altersgerechten Inhalten wie Pornos, Gewalt, Hass, Hetze und Falschinformationen zu bewahren.

Das Nutzen gängiger Browser wie Chrome, Firefox oder Safari wird im Spezialmodus nur noch möglich sein, sofern diese über „eine gesicherte Suchfunktion“ verfügen oder ein ungesicherter Zugang individuell und in abgesicherter Weise freigeschaltet wird. Generell soll die Anwendung von Browsern und Programmen „individuell und in abgesicherter Weise ausgeschlossen werden“ können. Nur Apps, die selbst über ein anerkanntes Jugendschutzprogramm oder ein vergleichbares geeignetes Mittel verfügen, werden unabhängig von der voreingestellten Altersstufe zugänglich sein.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bezeichnet das Filterverfahren als „One-Button-Lösung“. Diese solle es Eltern ermöglichen, „Geräte mit nur einem Klick altersgerecht abzusichern“. Der neue Betriebssystemansatz trete spätestens am 1. Dezember 2027 in Kraft. Bei Geräten, die bereits produziert werden, gilt ab der Bekanntgabe der Entscheidung über das Greifen der Bestimmung eine Übergangsfrist von drei Jahren für die Umsetzung der Softwarevorrichtung. Bereits in Verkehr gebrachte Apparate, deren Betriebssysteme nicht mehr aktualisiert werden, bleiben außen vor.

Dem Umgehen von Sperrverfügungen durch Erotik-Portale wie xHamster, Pornhub, YouPorn oder MyDirtyHobby mithilfe sogenannter Mirror Domains – also der Verbreitung des identischen Inhalts unter einer nur minimal geänderten Webadresse – wollen die Länder mit der Reform ebenfalls einen Riegel vorschieben. Damit eine Seite als Mirror Page behandelt und ohne neues Verfahren rasch blockiert werden kann, muss sie im Wesentlichen denselben Inhalt wie das bereits gesperrte Original aufweisen.

Die Landesmedienanstalten können künftig zudem Finanzdienstleistern und Systembetreibern den Zahlungsverkehr mit Anbietern auch im Ausland untersagen. So wird es den Medienwächtern etwa möglich, über Banken Bezahlvorgänge der Nutzer von Erotik-Portalen per Kreditkarte auszusetzen. Ein Vorgehen gegen die Inhalteanbieter selbst ist zuvor nicht erforderlich. Die Kontrolleure müssen unzulässige Angebote bei den Zahlungsdienstleistern nur namentlich benennen.

Hersteller von Betriebssystemen, Tech-Verbände und die Free Software Foundation Europe (FSFE) kritisieren den Gesetzesentwurf scharf. Sie halten vor allem die Filtervorschrift für technisch und praktisch nicht umsetzbar sowie für rechtlich mehr als fragwürdig.


(nie)



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Azure Cobalt 200: Microsofts zweite hauseigene ARM-CPU für Cloud-Server


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Die Microsoft-Cloudsparte Azure kündigt mit dem Cobalt 200 ihren zweiten maßgeschneiderten ARM-Serverprozessor an. Er folgt auf den 2023 angekündigten 128-Kerner Cobalt 100.

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Obwohl der Cobalt 200 nur 3 Prozent mehr CPU-Kerne hat als sein Vorgänger (132 statt 128), soll er bis zu 50 Prozent mehr Leistung liefern. Dazu verwendet Azure stärkere CPU-Kerne (ARM Neoverse V3 statt Neoverse N2) und baut mehr Cache ein. Jeder Kern hat 3 MByte L2-Cache, insgesamt sind es folglich 396 MByte. Dazu kommt noch halb so viel L3-Cache.

Azure lässt die Cobalt-200-Chiplets von TSMC mit N3-Technik produzieren. Der Prozessor besteht aus zwei Chiplets mit je 66 aktiven Kernen.

Um das Chipdesign zu beschleunigen, hat Azure schon für Cobalt 100 von ARM ein sogenanntes Neoverse Computing Subsystem (CSS) zugekauft, also nicht bloß Blaupausen für die einzelnen Kerne. Auch die Kerne des Cobalt 200 basieren auf einem ARM-CSS.

Microsoft respektive Azure betont jedoch, dass auch eigene Entwicklungen in Cobalt 200 stecken. Beispielsweise gibt es eine RAM-Verschlüsselung, um die Speicherbereiche parallel laufender Instanzen gegen Angriffe zu schützen.


Blockschaltbild des ARM-Serverprozessors Microsoft Azure Cobalt 200.

Blockschaltbild des ARM-Serverprozessors Microsoft Azure Cobalt 200.

Blockschaltbild des ARM-Serverprozessors Microsoft Azure Cobalt 200.

(Bild: Microsoft Azure)

Außerdem sind Funktionen der ARM Confidential Compute Architecture (CCA) eingebaut. Wie Intel TSX und AMD SNV-SEP soll CCA sogar einem Angreifer mit Administratorrechten den Zugriff auf Nutzerdaten versperren.

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Der Cobalt 200 steuert wie sein Vorgänger zwölf RAM-Kanäle an. Azure setzt ihn in Dual-Socket-Servern ein, die dann insgesamt bis 264 CPU-Kerne haben.

Cobalt-100-Instanzen in der Azure-Cloud gibt es mit unterschiedlichen Verhältnissen von CPU-Kernen zu RAM-Kapazität. Die schlecht übersetzte deutsche Azure-Website zu den Instanzen auf Cobalt 100 nennt den Chip auch „Kobalt 100“. Maximal sind Instanzen mit 96 CPU-Kernen und 672 GByte RAM buchbar.

Cobalt-200-Instanzen will Azure im Laufe des Jahres 2026 anbieten.

Auch andere Cloud-Hypercaler lassen sich eigene ARM-Serverprozessoren entwickeln. Amazon AWS hat bereits die vierte Version ihres Graviton im Einsatz. Google nutzt den Axion mit Neoverse N2.

Oracle Cloud Infrastructure (OCI) nutzt Altra-Prozessoren der Firma Ampere Computing, die mittlerweile wie ARM selbst zu SoftBank gehört. OCI und SoftBank kooperieren wiederum beim KI-Projekt Stargate.

Auch Nvidia setzt in den Grace-Chips auf ARM Neoverse, kombiniert diese aber stets mit KI-Beschleunigern zu „Superchips“: Grace Hopper (GH100), Grace Blackwell (GB200, GB300).

Um die ARM-Vielkerner zu kontern, haben auch die x86-CPU-Hersteller AMD und Intel Severprozessoren mit sehr vielen kompakten (Epyc mit Zen 4c/Zen 5c) beziehungsweise E-Kernen (Xeon 6000E) entwickelt.


(ciw)



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Keine Außerirdischen: NASA zeigt Bilder von 3I/ATLAS


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Nein, das ist kein außerirdisches Raumschiff: Die US-Raumfahrtbehörde National Aeronautics and Space Administration (NASA) hat neue Bilder des Himmelskörpers 3I/ATLAS veröffentlicht. Die NASA hat auch nichts verschwiegen, sie hat lediglich wegen des Shutdowns nicht gearbeitet.

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Nach dem Ende der Haushaltssperre hat die NASA auf einer Pressekonferenz eine Reihe Bilder des Kometen vorgestellt. Die Beobachtungskampagne umfasse das ganze Sonnensystem, teilte die NASA mit. Bisher hätten zwölf Sonden Bilder von 3I/ATLAS auf seinem Weg durch das Sonnensystem aufgenommen. Weitere würden folgen.


Komet 3I/Atlas, aufgenommen von der Sonde MRO am 2. Oktober 2025 (Bild:

NASA/JPL-Caltech/University of Arizona

)

Die Bilder, welche die NASA vorgestellt hat, stammen unter anderen von den Sonden Solar Terrestrial Relations Observatory (STEREO) und Solar and Heliospheric Observatory (SOHO), die den Kometen beobachteten, als er von der Erde aus gesehen hinter Sonne verschwand. Die Bilder aus der kürzesten Distanz nahmen die Sonden Mars Reconnaissance Orbiter (MRO) und Mars Atmosphere and Volatile Evolution (MAVEN) auf. Der Komet passierte sie in einer Entfernung von 30 Millionen Kilometern. Selbst der Rover Perseverance beobachtete 3I/ATLAS.

„Durch die Beobachtung des Kometen von so vielen Orten aus hat die NASA die Möglichkeit, mehr darüber zu erfahren, wie sich 3I/ATLAS von den Kometen unseres Sonnensystems unterscheidet, und Wissenschaftlern neue Einblicke zu geben, wie sich anderer Systeme von unserem eigenen unterscheiden“, teilte die Raumfahrtbehörde mit.

3I/ATLAS wurde Anfang Juli entdeckt und ist erst der dritte bekannte Himmelskörper, der aus dem interstellaren Raum in unser Sonnensystem gekommen ist. Dafür steht „3I“, „ATLAS“, eine Abkürzung für Asteroid Terrestrial-impact Last Alert System, ist ein automatisches Frühwarnsystem für Asteroiden. Dazu gehören mehrere Observatorien, die den Himmelskörper entdeckten.

Seither gab es eine Reihe weiterer Sichtungen, unter anderem Anfang Oktober von der Europäischen Raumfahrtagentur ESA, deren Sonde Trace Gas Orbiter den Kometen vom Marsorbit aus beobachtete. Auch das chinesische Pendant, die China National Space Administration (CSNA), veröffentlichte Bilder. Von der NASA hingegen kam eine ganze Zeit lang nichts.

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Das veranlasste einige, darunter der Harvard-Astronom Avi Loeb, zu Spekulationen, 3I/ATLAS sei ein außerirdisches Raumschiff und die NASA verheimliche das. Ein Grund dafür war, dass auf ersten Aufnahmen kein Schweif zu sehen war. Bilder davon hat die NASA-Sonde Polarimeter to Unify the Corona and Heliosphere (PUNCH) geliefert.

„Dieses Objekt ist ein Komet“, betonte der stellvertretende NASA-Direktor Amit Kshatrya laut dem US-Onlinemagazin Ars Technica. „Es sieht aus wie ein Komet, verhält sich wie ein Komet, alle Hinweise deuten darauf hin, dass es ein Komet ist.“ Der triviale Grund, dass die NASA so lange nichts von 3I/ATLAS veröffentlicht hat, war, dass sie den Betrieb wegen der Haushaltssperre weitgehend einstellte. Das hat die Behörde nun auf der Pressekonferenz nachgeholt.

Der Erde am nahesten wird 3I/ATLAS am 19. Dezember kommen. Er wird sich uns bis auf etwas mehr als 273 Millionen Kilometer nähern – das ist knapp die doppelte Entfernung der Erde zur Sonne.


(wpl)



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Vorsicht Kunde: Vertrag gilt auch bei nicht gelieferter Ware


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Ein Klick zu schnell, ein gespeicherter Account, ein Umzug, schon ist es passiert: Die Online-Bestellung geht an die falsche Adresse. Meist gibt es zwar eine Karenzzeit, in der man selbst Änderungen oder Stornierungen vornehmen kann. Noch besser kontrolliert man aber direkt vor dem Klick auf den Kaufen-Button noch einmal die Lieferadresse.

Wer eine falsche Adresse bemerkt, sollte sofort handeln und am besten den Händler anrufen und parallel versuchen, die Adresse online zu ändern. Wird die Bestellung bereits im System weiterverarbeitet, sind online Korrekturen oft nicht mehr möglich. Doch solange der Händler das Paket noch nicht an den Versanddienstleister übergeben hat, ist ihm eine Adressänderung zumutbar, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis.

Rechtlich handelt es sich bei Online-Bestellungen um die sogenannte Schickschuld: Der Händler muss die Ware versenden und den Käufer in den Besitz bringen.

Der Eigentumsübergang beim Versendungskauf zwischen Unternehmen tritt ein, sobald der Händler das Paket korrekt an den Versanddienstleister übergeben hat. Ab diesem Moment geht im B2B-Bereich die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Käufer über.

Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmen und (privaten) Verbrauchern (B2C) ist der Gefahrenübergang nach § 447 dagegen nur anwendbar, wenn der Käufer den Versanddienstleister beauftragt hat. Wurde der Versanddienstleister wie im Online-Handel üblich vom Verkäufer benannt, bleibt das Versandrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Käufer beim Verkäufer, und der Händler muss sich um die Aufklärung etwaiger Versandprobleme kümmern.

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Update

21.11.2025,

15:43

Uhr

Gefahrenübergang für den Verbrauchsgüterkauf im B2C-Bereich ergänzt

Die Folgen einer Falschzustellung hängen auch davon ab, wer den Fehler verursacht hat. Ignoriert der Händler die rechtzeitige Adresskorrektur und liefert eine Ware deshalb an die falsche Adresse, hat er seine Vertragspflichten nach § 433 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt. Geht die Ware an den Händler zurück, können Verbraucher weiterhin die Lieferung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen verlangen, inklusive etwaiger Rabatte und Sonderkonditionen. Der Händler muss die Ware in solchen Fällen auf eigene Kosten erneut an die korrekte Adresse senden.

Hat der Kunde es dagegen versäumt, die falsche Lieferadresse rechtzeitig zu korrigieren, befindet er sich im Annahmeverzug. Dann kann er zwar eine erneute Zusendung verlangen, muss dafür aber die zusätzlichen Versandkosten tragen. Die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gelten auch in diesem Fall weiter.

Viele Händler versuchen, die Sache unkompliziert durch Rückzahlung zu erledigen. Bei einem zeitlich begrenzten Angebot müssen sich Kunden aber nicht mit einer Geld-zurück-Lösung abspeisen lassen: Der Händler kann den Vertrag nicht einseitig auflösen, der Kaufvertrag bleibt deshalb bei nicht zugestellter Ware zu den ursprünglichen Konditionen bestehen und der Händler muss seine Leistung erbringen. Das gilt auch für zeitlich begrenzte Sonderangebote, etwa zum Black Friday, die aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeliefert wurden. Eine Preisänderung oder der Ausschluss von Rabatten sind dabei unzulässig. Kunden sollten schriftlich auf Vertragserfüllung bestehen, die Rechtslage ist hier eindeutig aufseiten der Verbraucher.

Der Anspruch auf Vertragserfüllung verjährt in der Regel erst nach drei Jahren. Handelt es sich um bereits übereignete Ware, die (wieder) beim Händler lagert, beträgt die Frist zur Herausgabe sogar 30 Jahre, erklärt Rechtsanwalt Mühleis im c’t-Podcast. Verbraucher haben also theoretisch sehr lange Zeit, ihre Rechte geltend zu machen.

Wie Kunden ihr Recht auf bestehende Verträge am besten einfordern, klären wir in der aktuellen Episode des c‘t-Podcast Vorsicht, Kunde!

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen

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(uk)





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