Künstliche Intelligenz
Google-Fonts-Abmahnwelle: BGH schickt Grundsatzfragen zu IP-Adressen an den EuGH
Die juristische Auseinandersetzung über die dynamische Einbindung von Google Fonts geht in die nächste und entscheidende Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem unlängst gefassten Beschluss ein Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Fall mit dem Aktenzeichen VI ZR 258/24 könnte das Ende für ein Geschäftsmodell bedeuten, das in den vergangenen Jahren tausende Webseite-Betreiber in Atem hielt: die systematische Provokation von Datenschutzverstößen zum Zweck massenhafter Abmahnungen.
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Der BGH erläutert dazu: Der Beklagte habe einen Webcrawler benutzt, „um automatisiert eine Vielzahl von Webseiten auf die dynamische Einbindung von Google Fonts zu überprüfen“. Unter anderem beim Webauftritt des Klägers habe er so einen „Treffer“ erzielt. Unter Zuhilfenahme einer weiteren extra dafür entwickelten Software sei ein Besuch des Beklagten auf der Homepage des Klägers automatisiert vorgenommen worden. Die dabei an den Beklagten zu vergebene dynamische IP-Adresse sei an Google in den USA weitergeleitet worden.
Die erste Frage, die der EuGH laut der inzwischen veröffentlichten Vorlage vom 28. August nun klären soll, betrifft ein Fundament des Datenschutzes: Wann genau ist eine Information „personenbezogen“ im Sinne von Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Die Berufungsinstanz in Form des Landgerichts Hannover hatte zuvor argumentiert, dass die dynamisch vergebene IP-Adresse im konkreten Fall kein personenbezogenes Datum sei. Grund: Der US-Konzern Google verfüge nicht über die rechtlichen Mittel, den Besucher mithilfe seines Internetzugangsanbieters zu identifizieren.
„Kontrollverlust“ gezielt herbeigeführt
Der BGH äußert hier indes Zweifel. Er will wissen, ob ein „relativer Maßstab“ gilt. Damit würde es darauf ankommen, ob der Empfänger der Daten die Person grundsätzlich identifizieren kann. Greife dagegen ein „objektiver Maßstab“, würde auch eine dynamische IP-Adresse bereits dann personenbezogen sein, wenn irgendjemand, etwa der Provider, den Bezug zu der Person herstellen kann. Sollte der EuGH diesem „objektiven“ Ansatz folgen, wäre die Hürde für Datenschutzverstöße bei der Übermittlung von IP-Adressen deutlich niedriger als bisher von vielen Gerichten angenommen.
Noch vertrackter ist die zweite Vorlagefrage, die sich mit dem Begriff des immateriellen Schadens nach Artikel 82 der DSGVO befasst. Bisher sahen Gerichte in einem Schaden oft eine „unfreiwillige Einbuße“. Im vorliegenden Casus hat der Beklagte den Verstoß jedoch bewusst und aktiv herbeigeführt, nur um ihn dokumentieren und finanziell geltend machen zu können.
Der BGH will hier wissen, ob ein immaterieller Schaden überhaupt vorliegen kann, wenn eine betroffene Person die Kontrolle über ihre Daten nicht unfreiwillig abtritt, sondern den „Kontrollverlust“ gezielt inszeniert. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Verstöße in großer Zahl automatisiert ausgelöst werden. Der EuGH hat in der Vergangenheit zwar bereits wiederholt betont, dass der Schadensbegriff weit auszulegen ist. Eine Antwort auf die Frage der bewussten Provokation steht aber noch aus.
Hinweis auf Datenschutzprobleme?
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Die dritte Frage schlägt die Brücke zum Rechtsmissbrauch. Selbst wenn Juristen einen Verstoß und einen formalen Schaden bejahten, könnte ein Anspruch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Der BGH bittet um Klarstellung: Kann ein Schadensersatzanspruch verneint werden, wenn die betroffene Person die Bedingungen für diesen Anspruch künstlich geschaffen hat, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen?
Dabei ist entscheidend, ob die Erlangung eines Geldbetrags die alleinige Motivation sein muss oder ob es ausreicht, wenn dieses finanzielle Interesse deutlich im Vordergrund stand. Das Berufungsgericht konnte in der Sache nämlich nicht ausschließen, dass der Beklagte womöglich auch das Ziel verfolgte, auf Datenschutzprobleme hinzuweisen.
Skepsis gegenüber Massenabmahnungen
Die EuGH-Entscheidung dürfte wegweisend für die digitale Wirtschaft sein. Einerseits gehe es darum, ob die DSGVO weiterhin als scharfes Schwert für den Schutz der Privatsphäre dient, weiß der IT-Rechtler Jens Ferner. Andererseits müsse verhindert werden, dass sie zum Werkzeug für automatisierte Klage-Industrien verkomme. Während das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach Paragraf 826 BGB einstufte, da Ansprüche gezielt provoziert wurden, muss der EuGH jetzt die Komponente des EU-Rechts abschließend beleuchten.
Für Website-Betreiber bleibt die Lage bis zum Urteil aus Luxemburg, das erst in einigen Monaten oder Jahren ergehen dürfte, zwar unsicher. Die BGH-Vorlage signalisiert aber, dass die Karlsruher Richter der massenhaften Abmahnpraxis mit erheblicher Skepsis gegenüberstehen. Die Zeit der leichten Gewinne durch automatisierte Crawler-Besuche könnte bald vorbei sein.
Bereits 2016 entschied der EuGH: Pseudonymisierte Daten – wie eine dynamische IP-Adresse – sind nicht automatisch anonym. Solange die Möglichkeit besteht, die Identität der Person durch „zusätzliche Informationen“ wiederherzustellen, bleibt der Personenbezug bestehen. Der entscheidende Aspekt dabei ist, ob der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung verfügt. Dies schließt die Option der Kooperation mit Dritten wie Internetprovidern oder Behörden ein.
(nie)
Künstliche Intelligenz
Top 10: Der beste Akku-Staubsauger – Testsieger Dyson vor Samsung & Xiaomi
Samsung Bespoke Jet AI
Neben Dyson gehört auch Samsung zu den Anbietern mit den besten Akkusaugern. Der neue Bespoke Jet AI perfektioniert viele Bereiche des Vorgängers und punktet mit Absaugstation, KI und App.
- hervorragende Saugleistung
- Absaugstation
- guter Lieferumfang mit 2 Akkus
- App nur Spielerei
- nicht für langhaarigen Teppich geeignet
- teuer
Samsung Bespoke Jet AI im Test
Neben Dyson gehört auch Samsung zu den Anbietern mit den besten Akkusaugern. Der neue Bespoke Jet AI perfektioniert viele Bereiche des Vorgängers und punktet mit Absaugstation, KI und App.
Samsung hat sein Line-up an Top-Akkusaugern mit Modellen wie dem Jet 90 und dem Bespoke Jet aus dem vergangenen Jahr kontinuierlich verbessert. Bei der reinen Saugleistung sind die jeweiligen Modelle auf Augenhöhe mit Marktführer Dyson, dessen aktuelles Top-Modell V15 Absolute bei uns hervorragend abschnitt und inzwischen um die Submarine-Version mit aktivem Wischkopf ergänzt wurde. Ein Test dazu folgt demnächst. Der Vorteil von Samsungs Top-Modell war schon im vergangenen Jahr die Absaugstation, die gleichzeitig als Abstellvorrichtung für den Sauger dient und den zuvor aufgesaugten Schmutz direkt und fast ohne menschliches Zutun hygienisch und staubfrei in einen gesonderten Beutel absaugt. Etwas Vergleichbares fehlt Dyson. Außerdem will Samsungs aktuelles Spitzenmodell mit KI (künstlicher Intelligenz) und App-Steuerung punkten. Ob das reicht, um weiterhin ganz oben mitzuspielen oder sogar Dyson vom Thron zu stoßen, zeigt der Testbericht.
Design und Verarbeitung
Am Design hat sich auf den ersten Blick im Vergleich zum Vorgänger kaum etwas geändert. Diese Umschreibung dürfte im Laufe des Tests noch einige Male folgen – und ist dabei gar nicht böse gemeint. Denn grundsätzlich gibt es nichts daran auszusetzen. Statt das Rad neu zu erfinden, scheint Samsung den Vorgänger genau überprüft und auf Schwachstellen abgeklopft zu haben, um sie dann beim neuen Modell zu verbessern. Das fällt zwar beim Design eher wenig, aber auch hier auf. Wenig, weil man hier offenbar nicht viele Schwachpunkte ausgemacht hat, wie die starke Ähnlichkeit zeigt. Tatsächlich sehen auch wir hier recht wenig Verbesserungsspielraum. Im Detail wurde etwa die ohnehin schon bei den Vorgängern gute Stabilität und Passgenauigkeit weiter verbessert, sodass der Bespoke Jet AI zu keinem Zeitpunkt wackelig oder billig wirkt – trotz der überwiegenden Verwendung von Kunststoff.
Beibehalten hat man das Bedien-Layout. Im Gegensatz zu den Dyson-Modellen, bei denen man zwar ebenfalls einen Pistolengriff für die Handhabung hat, aber permanent mit dem Zeigefinger den Powerbutton gedrückt halten muss, fehlt dieser bei Samsung. Stattdessen drückt der Nutzer bei Samsung zum Starten einmal mit dem Daumen den Power-Knopf – der Sauger bleibt bis zur erneuten Betätigung an.
Welches System besser ist, dürfte auch viel mit der Gewöhnung zusammenhängen – wir empfinden Samsungs Steuerung als besser. Denn bei den Dyson-Modellen kommt man immer wieder ungewollt an die absichtlich mit sehr wenig Kraft auslösbare Powertaste, wenn man das Gerät nur umstellen will. Außerdem störte uns auf Dauer der Haltezwang – nicht ohne Grund gibt es auf zahllosen 3D-Druck-Seiten Aufsätze, die einmaliges Drücken wie bei Samsung ermöglichen.
Schön ist nach wie vor das aus Aluminium gefertigte Saugrohr, das sich in der Länge verstellen lässt und solch eine bequeme Nutzung durch große und kleine Bediener erlaubt. Der Einstellungsspielraum reicht dabei von 574 bis 786 Millimeter Gesamthöhe des Saugers, wodurch der Tester mit mehr als 1,90 Meter Körpergröße damit genauso entspannt saugen konnte, wie andere Personen des Haushalts mit rund 1,70 Meter. Schade ist allerdings, dass zum Einhängen in die Aufbewahrungs- und Absaugstation das Saugrohr wieder mehr oder weniger zusammengeschoben werden muss – in ausgefahrenem Zustand passt der Bespoke Jet AI ansonsten schlichtweg von der Höhe her nicht auf die Station. Das hatten wir schon beim Vorgänger kritisiert, Samsung sah darin aber offensichtlich kein Verbesserungspotenzial – schade.
Gleiches gilt für die Positionierung des Saugers. Denn er kann nicht von vorn einfach und direkt auf die Station gehängt werden, sondern muss von hinten auf das Gestell bugsiert werden. Das ist unpraktisch und wirkt auf den ersten Blick unsinnig, allerdings erreicht Samsung dadurch, dass das Display des Saugers im aufrecht hängenden Zustand durch diese umständliche Aufstellung nach vorn zeigt. Durch die Drehung des Display-Inhalts kann der Nutzer also vor dem Gerät stehend das kleine Display sehen, das ansonsten vom Korpus und dem großen Akku des Modells verdeckt wäre.
Apropos Akku: Davon liegen im Lieferumfang gleich zwei – ein großer mit 3970 mAh und ein etwas kleinerer mit 2200 mAh. Beide lassen sich gleichzeitig geladen, einer im Sauger auf der Absaugstation, einer in einem externen, im Lieferumfang enthaltenen Ladegerät. Das ist praktisch und wer hier ein Haar in der Suppe sucht, dürfte bestenfalls die Farbgebung von Netzteil und Ladekabel bemängeln, deren Grauton nicht zum Schwarz passt, das alle anderen Halterungen ziert.
Etwas verwirrend ist die Kommunikation des Herstellers, welche Teile nun tatsächlich im Lieferkarton auf den Käufer warten. Auf der Übersichtsseite zum Samsung Bespoke Jet AI wird grundsätzlich alles Zubehör für den Sauger – also auch den Spray-Spinning-Sweeper-Aufsatz zum Wischen und die Slim-LED-Bürste für Hartböden – aufgezeigt. Klickt man oben auf der Übersichtsseite unter „Unsere Top-Angebote“ auf „Bespoke Jet AI“, kommt man auf eine Unterseite, auf der man dann allerdings die Version mit zusätzlicher Hartbodenbürste kaufen kann. Klickt man weiter unten auf der gleichen Unterseite allerdings auf den Kaufbutton unterhalb der Vergleichstabelle, wird man zum gleich teuren Paket mit Wischaufsatz anstelle des Slim-Bürste gelinkt. Wer auf der Übersichtsseite hingegen oben (wieder unter „Unsere Top-Angebote“) auf „Bespoke Jet AI“ mit dem deutlich kleiner dargestellten Zusatz „mit Sprach Spinning Sweeper Zusatz“ klickt, landet man stattdessen wieder bei der Version mit Slim-LED-Bürste.
Natürlich handelt es sich dabei um einen Fehler – was an sich passieren kann. Ein weltweit agierender Megakonzern wie Samsung sollte jedoch aufmerksamer aufpassen, denn dieses Wirrwarr verunsichert potenzielle Käufer und schreckt sie vielleicht sogar ab. Außerdem war es schon bei den Vorgängern schwierig, den Unterschied der damals verfügbaren Varianten auf einen Blick zu erkennen – ganz so, als wolle Samsung gar nicht, dass die Interessenten wirklich einfach und übersichtlich sehen können, was sie denn da kaufen. Schade, dass das beim neuen Modell nach wie vor nicht vernünftig gewährleistet ist.
Alle Bilder zum Samsung Bespoke Jet AI im Test
App und Inbetriebnahme
Auch der Akkusauger Samsung Bespoke Jet AI kann ab sofort per App am Smartphone rudimentär bedient werden, zudem lassen sich bestimmte Parameter auslesen. Grundsätzlich klappt die Verbindungsaufnahme sehr einfach: Smartthings-App herunterladen, Account erstellen und schon findet die App von ganz allein den Sauger. Große Einschränkung hierbei: Während wir schon lange kein Problem mehr mit gemischten WLAN-Netzwerken aus 2,4 und 5 GHz hatten, weigerte sich der Bespoke Jet AI ausdrücklich, so einem gemischten Netzwerk beizutreten. Das geht im Jahr 2024 gar nicht mehr, erst recht nicht bei einem so teuren Produkt!
Letztlich verpassen Nutzer, die die App nicht verwenden wollen oder können, aber ohnehin nicht viel. Denn dort könnten sie nur den Ladezustand des Saugers sehen, außerdem den Status des Staubbehälters im Sauger. Ändern können sie zudem nur die voreingestellte Saugleistung (ab Werk „KI“) und die Intensität der Absaugung der Station. Weiterhin darf die Absaugung auch per App initiiert werden – das war es auch schon. Über einen zusätzlichen Dienst verspricht Samsung zudem, den Stromverbrauch des Saugers ersichtlich zu machen, aber wir trauten dem Braten hinsichtlich der Genauigkeit der Angaben im Test aber nicht.
Handhabung und Saugleistung
Im Test überzeugte uns der Samsung Bespoke Jet AI bis auf sehr wenige Ausnahmen. Abgesehen von der etwas unpraktischen Platzierung auf der Absaugstation, bei der der Sauger immer um die Station herum von hinten aufgehängt werden muss, empfanden wir den Akkusauger als handlich, stark und praktisch. Das Gerät wiegt nur knapp 2,8 Kilogramm, der Großteil davon wird zudem ohnehin über das Saugrohr auf den Bürstenkopf mit der Rolle abgeleitet. Der Kraftaufwand, um den Sauger über die Ecken zu zirkeln, ist zwar beim Dyson V15 noch etwas geringer, stellt aber auch beim Samsung-Modell kein Problem dar. Stattdessen sorgen hier helle LEDs am Bürstenkopf für gute Übersicht auch in dunkler Umgebung und zeigen Schmutz direkt vor der Bürste deutlich auf.
Während des Betriebs haben wir nach anfänglichem Ausprobieren ausschließlich den sogenannten AI-Modus (englisch Artificial Intelligence – Künstliche Intelligenz) verwendet, der die benötigte Saugleistung selbstständig, schnell und mit wenig Verzögerung den verschiedenen Untergründen anpasst. Wer etwa den Sauger kurz anhebt, bemerkt direkt ein Absenken der Motordrehzahl, beim Wechsel von Fliesen oder Laminat auf Teppich ist ein Anheben der Leistung zu bemerken. Das funktionierte im Test zuverlässig und gut.
Ob diese automatische Saugkraftanpassung tatsächlich den Begriff „Künstliche Intelligenz“ verdient, bleibt dahingestellt. Andere Modelle beherrschen diese Kunststücke schließlich teilweise auch, allerdings wird dabei weniger Wind um diese Funktion gemacht. Buchstäblich verspricht Samsung allerdings durch die KI-Funktion nicht nur bessere Reinigung, sondern auch weniger Stromverbrauch – ein für einen Akkusauger wichtiger Punkt.
Etwas problematisch finden wir das Verhalten der Active-Dual-Bürste, die für Hartboden und Teppich gleichermaßen geeignet sein soll. Während uns auf kurzem und mittellangem Teppichboden die Hartnäckigkeit der Motorbürste im Bürstenkopf überzeugte, die im Gegensatz zu manchem Konkurrenzprodukt kontinuierlich weiterdrehte, blieb sie auf längeren Brücken abrupt stehen und der Bürstenkopf gab schnelle Knackgeräusche von sich. Das klingt so, als würden Kunststoffzahnräder wegen des zu hohen Widerstands durch die Teppichhaare durchrutschen – das kann nicht gut für die Haltbarkeit sein. Auf höherem Teppich gleitet die Bürste dann aber ohnehin nicht mehr so mühelos wie sonst und der Betrieb wird nicht nur potenziell schädlich für den Bürstenmotor, sondern auch etwas beschwerlich.
Ansonsten begeisterte der Samsung Bespoke Jet AI durch seine einwandfreie Reinigungsleistung auf Hartboden und Teppich, sofern dieser – wie erwähnt – nicht zu langflorig ist. Selbst Tierhaare konnten wir gut entfernen, dafür reichte normalerweise einmaliges Vor- und Zurück. Das schaffen so nur die besten Sauger und dürfte an der auf 280 Watt gestiegenen maximalen Saugleistung liegen. Beim ebenfalls sehr guten Vorgänger waren es nur 210 Watt. Außerdem schön: Der Sauger bleibt dabei relativ leise für einen Staubsauger, nur die beiden höchsten Stufen sind dann mitunter deutlich hörbar.
Praktisch sind kleine Verbesserungen bei der Absaugung. So wird diese jetzt auf Wunsch automatisch durchgeführt, sobald der Sauger auf die Station gehängt wird. Dabei kontrolliert Samsung offensichtlich, ob der Schmutzbehälter des Akkusaugers tatsächlich gefüllt ist, denn einfach nur kurzes Anheben oder sogar kurzes Saugen ohne nennenswerte Schmutzaufnahme führt nicht zum Absaugen – klasse! Wer das nicht automatisiert ausführen lassen möchte, kann diese Funktion aber auch ausstellen. Dafür gibt es eine Taste unter der vorderen Abdeckung der Station, unter der sich auch der Absaugbeutel verbirgt. Dann muss für die Absaugung wie beim Vorgänger eine weitere Taste vorn oben auf der Station gedrückt werden.
Und es gibt noch eine Verbesserung: Musste beim Vorgänger die zum Absaugen automatisch geöffnete Schmutzklappe am Akkusauger manuell geschlossen werden, erledigt die Station das nun nach dem Absaugen selbstständig. Beim nächsten Entnehmen des Saugers aus der Station ist der also ohne weitere Handgriffe betriebsbereit. Eventuelle Probleme sollte der Sauger jetzt aber auch von sich aus erkennen. Denn nach dem Absaugen aktiviert er jetzt auch noch einmal den Bürstenkopf samt LEDs und führt eine Selbstdiagnose durch. Im Test kam es zu keinerlei Problemen.
Wischen kann der Samsung Bespoke Jet AI auch – zumindest, wenn man die Version mit dem sogenannten Spray-Spinning Sweeper-Aufsatz kauft. Den gab es als Zubehör auch schon beim Vorgänger – und wir halten ihn immer noch nur bedingt für sinnvoll. Denn im Gegensatz zu echten Saugwischern verfügt der Sweeper-Aufsatz nur über einen kleinen Frischwassertank, nicht aber über einen Abwassertank. Die Flüssigkeit muss manuell per Knopf vor den Wischaufsatz gesprüht und dann anschließend durch Überwischen wieder aufgenommen werden. Punktuell ist so tatsächlich eine Reinigungsleistung durch das Wischen gegeben. Wer die ganze Wohnung wischen will, muss aber trotzdem regelmäßig manuell die Wechselpads auswaschen oder die mitgelieferten Einmal-Feuchttücher nutzen. Wirklich sinnvoll finden wir beides nicht, echte Saugwischer können wesentlich besser und einfacher wischen.
Immerhin macht der Akku keinen Strich durch die Rechnung des Bespoke Jet AI. Mit dem stärkeren der beiden im Lieferumfang befindlichen Akkus verspricht der Hersteller bis zu 100 Minuten Laufzeit, der kleinere soll für bis zu 60 Minuten sorgen. Tatsächlich steht mit dem größeren Akku im KI-Modus schon mal mehr als eine Stunde auf der Uhr, zumindest auf Hartboden. Auf Teppich sind es bis zu 23 Minuten – immer noch ein guter Wert, der durchschnittlich gut 30 bis 45 Minuten gemischtem Betrieb entspricht. Und dann gibt es immer noch den zweiten Akku.
Preis
Scheinbar gibt es vom Samsung Bespoke Jet AI zwei Varianten zur UVP von 1199 Euro, die sich aber nur geringfügig in der Ausstattung unterscheiden – ganz so sicher scheint sich der Hersteller selbst nicht zu sein (siehe oben). Aktuell bekommt man den Akku-Staubsauger für 495 Euro auf Ebay.
Fazit
Der neue Samsung Bespoke Jet AI scheint auf den ersten Blick nur eine leichte Verbesserung zum Vorgänger zu sein – und das stimmt grundsätzlich auch. Das neue Modell wurde in erster Linie im Detail verbessert. Insgesamt macht ihn das aber klar besser als den Bespoke Jet, da einfach an so vielen Ecken und Enden gefeilt wurde. Nachholbedarf gibt es bei der Kommunikation des Herstellers, welcher Lieferumfang denn inzwischen bei welchem Modell genau dabei ist und auch das etwas umständliche Abstellen des Saugers in der Absaugstation „von hinten“ bietet Optimierungspotenzial. Gleiches gilt für das in der Länge anpassbare Saugrohr, das leider immer noch vor dem Abstellen in der Station wieder zusammengeschoben werden muss.
Die tatsächlichen Neuerungen, namentlich App und KI, können nur partiell überzeugen. Die App bietet etwa kaum Optionen und ist damit eher eine nette Spielerei als wirklich sinnvoll. Bei der KI-Funktion handelt es sich letztlich nur um eine automatische Anpassung der Saugkraft – das können andere Modelle, auch ohne diese Funktion hochtrabend „KI“ zu nennen. Am Ende ist das aber egal, die Automatisierung der Saugkraft funktioniert beim Samsung-Modell einwandfrei und hilft dem Nutzer.
Insgesamt ist das also Meckern auf sehr hohem Niveau, schließlich ist der Bespoke Jet AI nicht zuletzt wegen der praktischen Absaugstation in unseren Augen derzeit einer der besten Akku-Staubsauger.
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Abmahnung für GVG Glasfaser: Erneuter Streit um Vertragslaufzeit
Erneuter Rechtsstreit um Vertragslaufzeiten bei Glasfaseranschlüssen: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat den Regionalnetzbetreiber GVG Glasfaser wegen einer angeblich unzulässigen Klausel seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Das Kieler Unternehmen weist die Vorwürfe zurück und will gegen die Abmahnung vorgehen.
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Laut den Vertragsklauseln der GVG-Marke „nordischnet“ soll die Mindestlaufzeit eines Neuvertrags erst mit der Aufschaltung des Anschlusses beginnen und nicht bereits bei Vertragsschluss. Das entspreche nicht der geltenden Rechtslage, betont die Verbraucherzentrale und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
BGH: Laufzeit beginnt mit Abschluss
Der BGH hatte im Januar in einem von der Verbraucherzentrale NRW gegen den Netzbetreiber Deutsche Giganetz angestrengten Verfahren klargestellt, dass die Vertragslaufzeit für einen Glasfaseranschluss mit dem Vertragsschluss beginne.
Der Gesetzgeber hat die Regeln zu Vertragslaufzeiten mit der letzten Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschaffen, um Anbieter daran zu hindern, ihre Kunden mit den AGB an sich zu ketten. Verträge mit zweijähriger Erstlaufzeit dürfen nicht automatisch langfristig verlängert werden, sie müssen danach monatlich gekündigt werden können.
Für die Anbieter auf dem wachsenden Glasfasermarkt ist das ein Problem. Es ist üblich, dass Netzbetreiber erst dann mit dem Ausbau in einem Anschlussgebiet beginnen, wenn sich dort genug Haushalte für einen Glasfaseranschluss entschieden haben. Danach kann es Monate dauern, bis die Anschlüsse gebaut und geschaltet werden.
Die Zahlungspflicht für Kunden beginnt aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem der Anschluss auch geschaltet ist. Dadurch verkürzt sich der Anteil der Vertragslaufzeit, an dem der Kunde auch bezahlt, zum Teil erheblich – und die Kalkulation für den Netzbetreiber geht nicht mehr auf. Deswegen sind zahlreiche Anbieter dazu übergegangen, den Beginn der Vertragslaufzeit in ihren AGB zu regeln.
So auch die Kieler GVG. Mit einem wesentlichen Unterschied, der in diesem Fall noch eine Rolle spielen dürfte: „In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der GVG Glasfaser GmbH wird der Beginn der Laufzeit unzulässig an die erste Leistungserbringung beziehungsweise Schaltung geknüpft“, teilt die VZ Niedersachsen mit. „Das ist ein schwerwiegender Nachteil für die Kundinnen und Kunden.“
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GVG räumt Kündigungsrecht ein
Die Mindestvertragslaufzeit beginne „mit Leistungserbringung“, steht in den AGB von „nordischnet“. Ein paar Sätze weiter heißt es dann, der Kunde sei zugleich „berechtigt, sich bis zum Beginn der Mindestvertragslaufzeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich in Textform vom Vertrag zu lösen“. Kurz: Der Kunde kann vor der Schaltung des Anschlusses jederzeit aus dem Vertrag aussteigen.
„Durch dieses Sonderkündigungsrecht, das in der Praxis indes nur selten in Anspruch genommen wird, profitieren die Kundinnen und Kunden unserer Marken nordischnet und teranet vor Beginn der Mindestvertragslaufzeit jederzeit von voller Flexibilität“, betont ein Sprecher auf Anfrage. „Wir binden unsere Kundinnen und Kunden nicht länger als die gesetzlich zulässigen 24 Monate an ihren Vertrag.“
Das Unternehmen verweist in diesem Zusammenhang auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 61/24), die die Richter auch in ihrem Urteil vom Januar erwähnen. Darin heißt es, eine bindende Laufzeit liege nicht vor, wenn und solange der Kunde die Möglichkeit der Vertragskündigung habe.
GVG sieht sich damit im Recht: Die später beginnende Vertragslaufzeit ist nach dieser Lesart kein Nachteil für den Kunden, wie von der Verbraucherzentrale behauptet. „Wir werden rechtliche Schritte gegen die Abmahnung der Verbraucherzentrale Niedersachsen prüfen und weisen diese inhaltlich zurück“, kündigt der GVG-Sprecher an. Damit ist nun eine Klärung vor Gericht zu erwarten.
(vbr)
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Apple übernimmt Photonik-Startup invrs.io | heise online
Apple hat sich Technologie und Know-how des Start-ups invrs.io gesichert. Der Konzern übernimmt bestimmte Vermögenswerte und stellt den einzigen Mitarbeiter sowie Anteilseigner ein, heißt es in einer Meldeliste der EU-Kommission, in der große Unternehmen wie Apple ihre Übernahmen offenlegen müssen.
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In der Meldung steht, dass invrs.io „Open-Source-Frameworks für die Photonikforschung“ entwickelt. Laut GitHub-Präsenz entwickelte das Start-up eine KI-gestützte Designplattform für Optik und optische Komponenten, wie sie in VR- und AR-Systemen, Rechenzentren sowie autonomen Fahrzeugen zum Einsatz kommen könnten.
Das Start-up wurde 2023 von Martin Schubert gegründet. Seinem LinkedIn-Profil zufolge leitete er bei Google und Meta über mehr als sechs Jahre hinweg sogenannte Inverse-Design-Programme.
Beim Inverse Design beginnt der technische Entwurfsprozess nicht mit einer konkreten Form oder einem Material, sondern mit den gewünschten Leistungsmerkmalen. Aus diesen Zielvorgaben berechnet ein Algorithmus automatisch die Konfiguration, die diese am besten erfüllt. Die KI durchsucht dabei große Variantenräume, vergleicht mögliche Lösungen und passt die Entwurfsparameter iterativ an. Die Open-Source-Plattform invrs.io stellte dafür standardisierte KI-Designaufgaben und Benchmarks speziell für den Bereich der Optik bereit.
Von Google über Meta zu Apple
Martin Schubert wurde laut einem älteren Photonics-Artikel in Deutschland geboren, wuchs in den USA auf und studierte Elektrotechnik an der Eliteuniversität Cornell.
Dem LinkedIn-Profil zufolge arbeitete Schubert beim US-Hersteller Micron an LED- und Speicher-Technologien. Anschließend war er sieben Jahre bei Alphabets Forschungslabor X tätig, wo er 2017 ein KI-gestütztes Photonik-Designprojekt gründete und leitete. Dort entwickelte Schubert mit seinem Team laut eigenen Angaben die fortschrittlichste Inverse-Design-Plattform ihrer Art.
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Diese Arbeit setzte er bei Meta Reality Labs fort, einer auf VR- und AR-Technologien spezialisierten Abteilung des Konzerns. Dort entwickelte Schubert neue Methoden für das Inverse Design von Mikro-LEDs (nicht zu verwechseln mit Mikro-OLEDs). Die gelten als Schlüsseltechnologie für AR-Brillen, die derzeit jedoch noch schwer in großen Stückzahlen herzustellen ist.
Für Apple könnte das erworbene Know-how etwa für Displays und optische Systeme in VR- und AR-Brillen relevant sein. Inverse-Design-Methoden können hier helfen, neuartige Mikrostrukturen für Waveguide-Displays, Linsen oder Mikro-LED-Arrays zu finden, die mit klassischen Entwurfsverfahren kaum erreichbar wären.
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