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Künstliche Intelligenz

Weltmarktführer: Chiphersteller TSMC geht es weiter prächtig


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Zum ersten Mal in der Firmengeschichte setzt die Taiwan Semiconductor Manufacturing Company (TSMC) mehr als eine Billion Taiwan-Dollar um. 1,046 Billionen stehen im Geschäftsbericht zum vierten Quartal 2025, in US-Dollar gerechnet sind das 33,7 Milliarden. Fast die Hälfte bleibt als Nettogewinn übrig: 16,3 Milliarden US-Dollar.

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Das Umsatzwachstum unterscheidet sich aufgrund von Kursentwicklungen zwischen den Währungen. In US-Dollar sind es +25,5 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum und +1,9 Prozent gegenüber dem Vorquartal. In Taiwan-Dollar nennt TSMC +20,5 beziehungsweise +5,7 Prozent.

Der Geschäftsbericht zeigt abermals, dass TSMC mehr Geld pro hergestellten Chip verdient. Der Nettogewinn steigt stärker als der Umsatz. In US-Dollar sind es binnen dreier Monate +8 Prozent, in Taiwan-Dollar +11,8 Prozent. Gleichzeitig steigt die Bruttomarge auf 62,3 Prozent; die Betriebsmarge auf 54 Prozent.

Das Plus kommt maßgeblich von KI-Beschleunigern, etwa von AMD und Nvidia. Sie treiben das Wachstum in der Sparte High-Performance Computing (HPC) an, zu dem TSMC alle Prozessoren, Grafikchips und andere Beschleuniger ab der Notebook-Klasse zählt. HPC wächst im Jahresvergleich um 48 Prozent auf einen Umsatzanteil von 58 Prozent.


(Bild:

Taiwan Semiconductor Manufacturing Co., Ltd.

)

Die 5-Nanometer-Generation bleibt TSMCs umsatzstärkste Fertigungsklasse. Dazu zählen auch Chips mit verbesserter N4-Technik, die etwa Nvidia bis heute für seine KI-Beschleuniger verwendet. Aktuell liegt der 5-nm-Anteil bei 35 Prozent. Der 3-nm-Anteil wächst auf 28 Prozent, maßgeblich durch Apple, Intel, Qualcomm und Mediatek als mutmaßlich größte Abnehmer.

Die Serienproduktion mit 2-nm-Strukturen fährt TSMC derzeit hoch, allerdings taucht sie in dem Geschäftsbericht noch nicht auf. Ein großer Abnehmer wird da AMD mit Epyc-Prozessoren und Instinct-Beschleunigern.

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Aus den Zahlen lässt sich errechnen, dass TSMC rund 85 Prozent seines Umsatzes mit der Herstellung von Chips verdient. Der Rest kommt hauptsächlich durch das sogenannte Advanced Packaging zustande, bei dem mehrere Chips auf einen gemeinsamen Träger kommen.

Im angelaufenen ersten Quartal 2026 erwartet TSMC 34,6 Milliarden bis 35,8 Milliarden US-Dollar Umsatz. Die Bruttomarge soll auf 63 bis 65 Prozent steigen. Die Börse reagiert positiv auf den Geschäftsbericht: Die Aktie ist seit der Bekanntgabe um mehr als fünf Prozent gestiegen.


(mma)



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Dienstag: Paramount mit großen Plänen, Copyright-Streit um KI-generierte Kunst


Der US-amerikanische Entertainment-Konzern Paramount Skydance verfolgt mit der Übernahme von Warner Bros. Discovery große Pläne. In einer Investorenkonferenz erklärte Paramount-Chef David Ellison nun, Paramount+ und HBO Max könnten zu einer gemeinsamen Streaming-Plattform fusionieren. Der Oberste Gerichtshof der USA weist die Berufung eines US-Computerwissenschaftlers ab. Dieser will das Urheberrecht für ein visuelles Kunstwerk, das ein von ihm geschaffenes KI-System generiert hat. Und der Soziologe Yves Jeanrenaud hat eine App entwickelt, die in der Nähe befindliche Smart Glasses aufspürt – die wichtigsten Meldungen im kurzen Überblick.

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Der US-Streamingriese Netflix wollte den Medienkonzern Warner Bros. Discovery übernehmen. In der vergangenen Woche aber stieg Netflix überraschend aus dem Bieterstreit aus. Dadurch wurde der Weg frei für Paramount Skydance. Vorherige Übernahmeangebote von Paramount hatte Warner noch jeweils ausgeschlagen. Noch müssen die Kartellhüter zustimmen, dann aber könnte ausgerechnet Netflix ein mächtiger Herausforderer erwachsen. Denn nach der Übernahme von Warner Bros. Discovery plant Paramount wohl eine große, gemeinsame Streaming-Plattform mit mehr als 200 Millionen Abonnenten. Konkurrenz für Netflix: Paramount+ und HBO Max könnten fusionieren

Vor ein paar Jahren scheiterte der Informatiker Stephen Thaler mit einem Berufungsantrag vor dem US Supreme Court. Damals ging es um die Weigerung des US-Patent- und Markenamts, Patente für Erfindungen von Thalers Dabus-System zu erteilen. Dabus steht für Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience und ist ein von Thaler geschaffenes KI-System. Das hat vollkommen autonom ein visuelles Kunstwerk generiert. Thaler als Eigentümer der Maschine sieht sich als deren Auftraggeber an und wollte das Copyright an dem computergenerierten Bild für sich selbst registrieren, scheiterte damit aber bisher in allen Rechtsinstanzen und landete erneut beim Obersten Gerichtshof. Urheberrechtsstreit um KI-generierte Kunst: US Supreme Court winkt ab

Aufgrund ihrer geringen Verbreitung spielen Smart Glasses bislang in der öffentlichen Debatte kaum eine Rolle. Das könnte sich in den nächsten Jahren jedoch ändern. Marktführer Meta und EssilorLuxottica haben im vergangenen Jahr sieben Millionen Geräte verkauft, und die milliardenschweren US-Konzerne Google und Apple drängen ebenfalls auf den Markt. Smart Glasses können also rasch an Verbreitung gewinnen. Weil er die intelligenten Brillen bereits heute schon als „unzumutbaren Eingriff“ in die Privatsphäre betrachtet, hat der Soziologe und Gelegenheitsentwickler Yves Jeanrenaud eine Abwehr-App programmiert. Gegen Überwachung: Android-App spürt nahe Smart Glasses auf

Nicht zuletzt unter dem Eindruck der globalen KI-Entwicklungen gelten Rechenzentren als maßgeblich für den Wirtschaftsstandort Europa und damit auch Deutschland. Trotzdem wurde die Branche beim deutschen Industriestrompreis bislang außen vor gelassen. Nun aber könnte sich eine neue Chance ergeben. Ein Gutachten im Auftrag des Bitkom kommt nämlich zu dem Schluss, dass Strom für Rechenzentren subventioniert werden müsse, wenn die EU ihre Ziele für eine sauberere Industrie erreichen will. Bitkom: Ohne Stromsubvention für Rechenzentren keine saubere Industrie

Und ohne Digitalisierung keine effiziente, kostensparende und moderne Verwaltung – soweit das Versprechen seit Jahren. Doch die Realität sieht oft anders aus. Vielmehr steuere die deutsche Verwaltung sehenden Auges auf einen kritischen Systemfehler zu. Davor warnen Fachleute des auf den öffentlichen Dienst ausgerichteten Netzwerks NExT und des DigitalService des Bundes in einem am Montag veröffentlichten Politikpapier. Darin rechnen die Experten mit gängigen Reformansätzen ab und veranschaulichen, warum Effizienz weit mehr erfordert, als nur den Rotstift anzusetzen. Verwaltung am Limit: Warum billige IT-Sparpläne den Staat teuer zu stehen kommen

Auch noch wichtig:

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(akn)



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Urheberrechtsstreit um KI-generierte Kunst: US Supreme Court winkt ab


Der Informatiker Stephen Thaler ist erneut vor dem US Supreme Court gescheitert. Der Oberste Gerichtshof der USA lehnte es am Montag ab, sich mit der Frage zu befassen, ob von künstlicher Intelligenz (KI) geschaffene Kunst nach US-amerikanischem Recht urheberrechtlich geschützt werden kann und wies eine Klage Thalers ab. Der Fall beschäftigte unterschiedliche Instanzen über mehrere Jahre.

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Thaler, Gründer von Imagination Engines Inc, einem Unternehmen für fortschrittliche künstliche neuronale Netzwerktechnologie mit Sitz im US-Bundesstaat Missouri, hatte im Jahr 2018 das Copyright für das Werk „A Recent Entrance to Paradise“ beantragt, das von seiner Dabus-Technologie geschaffen wurde. Das Bild zeigt Gleise, die in ein Portal führen, umgeben von grünen und violetten Pflanzenmotiven. Dabus steht für Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience; Thaler beschreibt das System als Verbund mehrerer neuronaler Systeme, das – wie das menschliche Gehirn – neue Ideen durch veränderte Verknüpfungen maschineller Synapsen erzeugen könne. Das Bild sei „autonom durch einen Computeralgorithmus“ erstellt worden, er selbst sei Eigentümer der Maschine, sehe sich als deren Auftraggeber an, und wolle die Rechte an dem computergenerierten Bild als Auftragswerk für sich selbst registrieren, so Thalers Argumentation damals.

Das US-Urheberrechtsamt, das US Copyright Office, lehnte seinen Antrag im August 2019 ab. Daraufhin wandte sich Thaler an das zuständige Berufungsgremium, das Copyright Review Board (CRB). Er bezeichnete die vorausgegangene Ablehnung als verfassungswidrig; sie sei nicht durch Fallrecht untermauert. Doch das CRB blieb bei seiner Entscheidung und bestätigte die Ablehnung im März 2020. Zwei Monate später bat Thaler dieselbe Behörde um neuerliche Überprüfung. Doch die blieb bei ihrer Entscheidung. Kreative Werke müssen menschliche Urheber haben, um in den Vereinigten Staaten urheberrechtlich geschützt zu sein, so der Bescheid. Ein Bundesrichter in Washington bestätigte im Jahr 2023 die Entscheidung des Urheberrechtsamtes und nannte menschliche Urheberschaft eine „grundlegende Voraussetzung des Urheberrechts“. Das US-Berufungsgericht für den Bezirk Columbia bestätigte das Urteil im vergangenen Jahr. Dagegen legte Thaler beim Obersten Gericht Berufung ein.

Während die Regierung von US-Präsident Donald Trump den Supreme Court laut einem Bericht der Nachrichtenagentur Reuters aufforderte, Thalers Berufung nicht anzunehmen, erklärten dessen Anwälte, der Fall sei angesichts des rasanten Aufstiegs generativer KI von „höchster Bedeutung“.

Entsprechend enttäuscht zeigten sie sich von der Entscheidung des Gerichts, die Berufung abzulehnen. „Selbst wenn es [das Oberste Gericht, Anm.] die Kriterien des Urheberrechtsamtes später in einem anderen Fall aufhebt, wird es zu spät sein. Das Urheberrechtsamt wird die Entwicklung und Nutzung von KI in der Kreativwirtschaft in entscheidenden Jahren irreversibel und negativ beeinflusst haben“, zitiert Reuters aus einer Erklärung der Anwälte.

Bereits in einem anderen Fall vor gut drei Jahren hatte der Oberste Gerichtshof der USA einen Antrag Thalers auf Anhörung abgelehnt. Damals ging es um die Weigerung des US-Patent- und Markenamts, Patente für Erfindungen von Thalers Dabus-System zu erteilen. Dabus hatte völlig eigenständig einzigartige Prototypen für einen Getränkehalter und eine Notleuchte entwickelt. Ähnlich wie im aktuellen Fall um von einer KI geschaffene Kunst argumentierten untergeordnete Gerichte, dass Patente nur menschlichen Erfindern erteilt werden können.

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(akn)



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Interview zu Abfindungen: Goldener Handschlag oder unter Wert verkauft?


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Bosch muss sparen. Auch beim Personal. Um dabei langfristig einen Effekt zu erzielen, greift der Technologiekonzern tief in die Tasche. Allein für das Jahr 2025 hatte Bosch rund 2,7 Milliarden Euro zur Seite gelegt, etwa für Abfindungen von Mitarbeitern, die das Unternehmen freiwillig verlassen.

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Bosch ist eines von vielen Unternehmen in Deutschland, das Stellen abbaut. Besonders hart trifft es die Industrie. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 120.000 Jobs gestrichen, meldet die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY. Und Experten befürchten weitere Einschnitte.

Kaum eine Branche oder Tätigkeit betrifft das nicht. Laut einer Umfrage des Branchenverbands Bitkom rechnen 14 Prozent aller Unternehmen in Deutschland damit, IT-Fachkräfte im laufenden Jahr zu entlassen.

Wer freiwillig geht, kann das mit dem goldenen Handschlag tun. Aber warum „golden“? Weil die Konditionen für das Ausscheiden – die Abfindung – finanziell lukrativ sein können. Außerdem: Wenn ein Unternehmen entschieden hat, sich von einem Mitarbeitenden zu trennen, hat dieser ohnehin keine Zukunft mehr in der Firma. Weil Abfindungen Verhandlungssache sind, haben Beschäftigte maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Betrags.

Worauf bei Abfindungen im Wesentlichen zu achten ist, weiß Volkan Ulukaya. Er ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte (BBR).

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Den gibt es nur in den Fällen, in denen ein Sozialplan für den Stellenabbau besteht. Darin werden beispielsweise Abfindungen und deren Höhe geregelt. Nur im Falle eines bestehenden Sozialplans können Beschäftigte ihren Anspruch auf Abfindung einklagen. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass Arbeitgeber eine Abfindung anbieten im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, um keine langwierige Auseinandersetzung führen zu müssen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

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Ein Aufhebungsvertrag wird verhandelt, damit keine Kündigung ausgesprochen werden muss. Und weil es dann keine Kündigung gibt, kann auch keine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was darf darin nicht fehlen?

Natürlich die Abfindungshöhe, also die Konditionen, weshalb der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Wichtig ist außerdem ein Absatz, der klarmacht, dass der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen wurde. Und dass bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Tarif- oder arbeitsvertragliche Kündigungsfrist nicht unterschritten wird. Beides kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Grundsätzlich können im Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden, wie offene Urlaubsansprüche, etwa im Rahmen einer sogenannten Abgeltungsklausel.

In welchen Fällen ist die Abfindung, in welchen die Kündigungsschutzklage die passende Variante?

Das hängt von der Zielsetzung des Arbeitnehmers ab. Wer keinesfalls mehr in dieser Firma arbeiten möchte, ist gut beraten, eine Abfindung zu verhandeln. Dann muss man sich nur noch über die Höhe einig werden. Wenn ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz festhalten will, ist die Kündigungsschutzklage die bessere Variante. Unwahrscheinlich ist dieser Weg nicht, etwa im öffentlichen Dienst.

Bei einer Kündigungsschutzklage geht es aus rechtlicher Sicht stets um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Dabei wird geklärt, ob die Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, also beispielsweise die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe die Kündigung tragen. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es kaum ein Risiko: Der Arbeitgeber muss bezahlen, was vertraglich vereinbart wurde.

Wie hoch sind Abfindungen?

Arbeitnehmer können grundsätzlich alles verlangen. Da gibt es keine Grenzen. Die Frage ist nur, ob der Arbeitgeber das mitmacht, also dem zustimmt. Abfindungen sind frei verhandelbar. Zur Orientierung für beide Seiten gilt die Faustformel: ein halbes Bruttogehalt mal Beschäftigungsjahre. Wenn das Risiko im Falle einer Kündigungsschutzklage 50:50 verteilt ist, können Arbeitnehmer mindestens diese Regelabfindung verlangen.

In welchen Fällen mehr?

Wenn es um Personen mit besonderem Kündigungsschutz geht, wie Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte, können diese durchaus für eine Abfindung oberhalb der Regelabfindung argumentieren. Oder wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat und klar ist, dass diese aus juristischer Sicht unbegründet ist. In diesem Fall könnten Arbeitnehmer vor Gericht eine Abfindung über dem Regelsatz fordern – und würden sie wohl auch bekommen.

Gibt es Alternativen zur Abfindung?

Der Gesetzgeber begünstigt Abfindungen steuerlich. Das spricht schon sehr dafür, dass Abfindungen die offiziell empfohlene Lösung sind, um Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden. Es kann sich allerdings auch anbieten, dass Arbeitnehmer statt einer Abfindung eine Verlängerung der Kündigungsfrist verlangen, um etwa in ein neues Arbeitsverhältnis überzugehen oder in Rente. Auch das ist nicht selten. Ansonsten kann, wenn eine Abfindung keine Option für Arbeitnehmer ist, etwa über Boni-Ansprüche, Freistellungsphasen oder andere Ansprüche verhandelt werden.

Ist anwaltlicher Rat bei einem Abfindungsangebot immer ratsam?

Ja, um die angemessene Höhe einer Abfindung zu erhalten, weil Fachanwälte das Prozessrisiko einschätzen können. Wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko trägt, muss das bei der Abfindungshöhe berücksichtigt werden, weil der Arbeitnehmer sich sonst unter Wert verkaufen würde. Aus Arbeitgebersicht ist es genau andersherum: Es kann ja sein, dass es einen berechtigten Grund gibt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Dann würde der Arbeitnehmer leer ausgehen. Beim Abwägen ihrer Interessen sollten beide Parteien stets davon ausgehen, wie der Fall wahrscheinlich vor Gericht ausgehen würde. Das können üblicherweise nur Anwälte rechtssicher prüfen.


(nie)



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