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Abhörung von WhatsApp & Co.: Die IT-Sicherheit bleibt die offene Flanke


Bürgerrechtler haben überwiegend positiv auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert, mit dem dieses dem Einsatz von Staatstrojanern im Kampf gegen „Alltagskriminalität“ einen Riegel vorgeschoben hat. Die Karlsruher Richter gewährleisteten damit, „dass IT-Systeme nur noch beim Verdacht wirklich schwerwiegender Delikte von staatlichen Ermittlern gekapert werden“, begrüßt Frank Braun, einer der Prozessbevollmächtigten der vom Datenschutzverein Digitalcourage initiierten Beschwerde gegen den Staatstrojaner.

Die vom Verfassungsgericht vorgenommenen Einschränkungen seien „richtig und wichtig“, erkennt auch der zweite Prozessführer, Jan Dirk Roggenkamp, einen Teilerfolg. David Werdermann, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), lobt, das höchste deutsche Gericht breche mit früherer Rechtsprechung: „Es macht erstmals deutlich, dass der Einsatz von Staatstrojanern immer einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das IT-Grundrecht bedeutet – auch wenn die Polizei ’nur‘ auf Kommunikationsdaten zugreifen will.“

In einem Nebensatz weist das Verfassungsgericht laut Werdermann darauf hin, dass das Gefährdungspotenzial der Maßnahme besonders ausgeprägt ist, wenn Behörden auf Dienste privater Dritter für die Infiltration von Endgeräten zurückgriffen. „Das kann als Aufforderung an die staatlichen Stellen verstanden werden: Die Zusammenarbeit mit zwielichtigen Unternehmen wie der NSO Group, die ihren Pegasus-Trojaner auch an Diktaturen verkauft, muss ein Ende haben.“

Laut der aktuellen Statistik setzten Strafverfolger 2023 erneut mehr Staatstrojaner ein, um etwa den Gesprächsaustausch bei WhatsApp & Co. vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung abzuhören. Ob die gegenwärtige Praxis durch das Urteil eingeschränkt wird, ist laut Werdermann offen. Es sei nicht einmal öffentlich bekannt, welche Anlasstaten einer solchen Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in der Praxis zugrunde liegen. Klar sei nur: Vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) habe die Maßnahmen begründet.

Der einschlägige Paragraf 100a Strafprozessordnung (StPO) verweise hier etwa auf bestimmte gewerbsmäßige Verstöße, erläutert der GFF-Jurist. Der Strafrahmen betrage dabei bis zu fünf Jahre. Das Bundesverfassungsgericht habe hier offen gelassen, ob es sich um eine besonders schwere Straftat handele, die eine Quellen-TKÜ rechtfertige. Andere besondere schwere Verstöße gegen das BtMG ließen klar eine solche Maßnahme zu. Beim Verweis auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung sei zu differenzieren: Wer eine solche gründe oder sich darin aktiv betätige, dem drohe das Höchstmaß fünf Jahre. Bei der bloßen Unterstützung handele es sich um keine schwere Straftat.

Generell beuge das Urteil einer „sich potenziell ausweitenden Quellen-TKÜ“ vor, meint Werdermann. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass ein solcher Eingriff anders zu bewerten sei als das klassische Abhören ohne Trojaner. Bisher seien die Voraussetzungen für beide Maßnahmen identisch, auch wenn eine Quellen-TKÜ technisch anspruchsvoller sei und deswegen weniger häufig durchgeführt werde.

Für Rena Tangens von Digitalcourage bleibt ein zentraler Kritikpunkt: „Das Gericht hat sich nicht mit der grundsätzlichen Problematik von Staatstrojanern befasst.“ Um diese Computerwanzen zu verwenden, müssten Sicherheitslücken ausgenutzt werden. Schwachstellen gefährdeten aber die IT-Sicherheit aller. Statt sie zu melden und zu schließen, halte der Staat sie offen oder kaufe sie ein, „um sie selbst zu nutzen“.

Dieser Aspekt stößt auch den Branchenverbänden Bitkom und eco übel auf. Letzterer sieht den Gesetzgeber nun gefordert, nicht nur formale Nachbesserungen vorzunehmen, sondern diesen Zielkonflikt grundlegend aufzulösen. Nötig seien verbindliche Vorgaben zum Schwachstellenmanagement und ein umfassendes IT-Sicherheitsverständnis. Der Bitkom fordert ebenfalls verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen, damit Unternehmen ihren Beitrag zur inneren Sicherheit leisten könnten, ohne die Kundenrechte zu verletzen.

Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz hätte sich noch weitergehende Vorgaben gewünscht. Er fordert: „Auch um eine mit unserem freiheitlichen Rechtsstaat inkompatible Massenüberwachung auszuschließen, müssen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden für die zielgerichtete Abwehr rechtsstaatlich eng eingehegt und parlamentarisch effektiv kontrolliert werden.“ Die Verantwortlichen in den federführenden Häusern müssten endlich Eingriffsschwellen hochschrauben und den Umgang mit IT-Schwachstellen regeln. Donata Vogtschmidt von der Linksfraktion postuliert: „Der Staatstrojaner ist ein unverhältnismäßiges Mittel und gehört abgeschafft.“

Das Bundesjustizministerium sieht die gesetzlichen Vorgaben für Staatstrojaner „im Wesentlichen bestätigt“. Erhöhte Anforderungen an die Anlasstaten seien aber nötig. Weiter hieß es aus dem Ressort: „Wir werden die Entscheidungsgründe nun sorgfältig auswerten und dem aufgezeigten Handlungsbedarf nachkommen.“ Das Bundesinnenministerium reagierte am Donnerstag nicht auf eine Bitte von heise online um Stellungnahme. Es will der Bundespolizei sogar präventiv die Trojanernutzung erlauben, was mit dem Urteil kaum vereinbar sein dürfte. Auch die Verantwortlichen SPD und CDU/CSU schweigen zu dem Thema.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) freut sich, dass das Gericht die „Verfassungsmäßigkeit und Notwendigkeit“ der Quellen-TKÜ sowie der noch weitergehenden heimlichen Online-Durchsuchung „als unverzichtbare Instrumente zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bestätigt“ habe. Zumindest stelle die Entscheidung sicher, dass Ermittler „auch künftig schwerste Straftaten effektiv bekämpfen können“. Rechtsfreie Räume der Kommunikation dürften nicht akzeptiert werden. Der nordrhein-westfälische Oberstaatsanwalt Markus Hartmann gab zu bedenken: Wüchsen die Hürden für einen Zugriff auf verschlüsselte Daten im Einzelfall, befeuere dies „zwangsläufig die gefährlichen Debatten um ein generelles Verbot von Verschlüsselung oder die Einrichtung staatlicher Hintertüren“.


(mma)



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iOS 26: Diese Features kommen erst später


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Es kommt regelmäßig vor, dass Apple bei der Vorstellung seiner neuen Betriebssysteme im Sommer den Mund etwas voll nimmt: Der Konzern kündigt dann Neuerungen an, die nicht sofort mit dem ersten Release zur Verfügung stehen, sondern noch weitere Monate brauchen. Erkennbar ist das meist an einer Fußnote – oder Apple teilt es gleich bei der Ankündigung mit. Auch bei iOS 26 ist das jetzt wieder so: Gut eine Handvoll erwarteter Features sind noch nicht in der Releaseversion, die am Montag erschienen war, verfügbar.

Seit iOS 18 beherrscht Apples Nachrichten-App erstmals den Rich Communication Services (RCS). Damit kann man iMessage-artig mit Android-Geräten kommunizieren – Google hat über Jahre versucht, Apple zur Teilnahme zu nötigen. Allerdings fehlen noch immer wichtige Features, die erst mit Übernahme des RCS Universal Profile 3.0 auf die Geräte – neben dem iPhone auch iPad und Mac – kommen.

Dazu gehört insbesondere die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sodass auch Mobilfunkanbieter nicht mehr in die Nachrichten schauen können. Weiterhin ist „echte“ Tapback-Unterstützung (Reaktionen mit Emojis) geplant plus In-Line-Antworten, das Zurückziehen von Nachrichten sowie deren nachträgliches Editieren. Apple hat noch keinen konkreten Zeitplan genannt – zu hoffen ist, dass RCS Universal Profile 3.0 noch bis Ende des Jahres über ein iOS-26-Update auf die Geräte kommt.

Ebenfalls noch nicht am Start ist die schon für iOS 18 angekündigte kontextsensitive Siri, die auch den Bildschirm auslesen und mit Apps interagieren kann. Apple zufolge macht man hier intern ordentlich Dampf, allerdings verliert die KI-Abteilung des Konzerns scheinbar im Wochentakt Mitarbeiter. Wir rechnen damit, dass die bessere Siri bis Frühjahr 2026 erscheint, allerdings dürfte sie noch nicht wirklich LLM-(dialog)basiert sein.

Ebenfalls fehlt noch die Möglichkeit, sich per Satellit Wetterdaten aufs Gerät zu holen. Entsprechender Betacode wurde bereits entdeckt, aber das Feature selbst noch nicht. Es könnte noch einige iOS-26-Releases brauchen. Weiterhin vorgesehen hat Apple die Einführung digitaler Ausweise – zunächst in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hier gibt es Verzögerungen, während Führerscheine schon in die Wallet integrierbar sind. Es dürfte auch hier noch einige Releases dauern, auch weil der Hersteller dies mit den US-Behörden abklären muss. Die Hoffnung ist, dass man etwa am Flughafen nur noch ein iPhone braucht, um sich zu identifizieren („Real ID“).


(bsc)



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Zahl der Online-Banking-Nutzer steigt | heise online


Immer mehr Menschen in Deutschland erledigen Bankgeschäfte am heimischen Computer oder auf dem Smartphone. Gut zwei Drittel (67 Prozent) der 16- bis 74-Jährigen hierzulande haben im Jahr 2024 Online-Banking genutzt – ein Höchstwert, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Zehn Jahre zuvor habe der Anteil noch bei 49 Prozent gelegen.

Mit dem jüngsten Wert von 67 Prozent liegt Deutschland genau im Schnitt der 27 EU-Staaten. Deutlich digital-affiner sind die Dänen, die zu 98 Prozent Online-Banking nutzen. Auch in den Niederlanden (96 Prozent), Finnland (95 Prozent), Österreich (78 Prozent) und Frankreich (72 Prozent) sind die Werte weitaus höher als hierzulande. In Rumänien (28 Prozent), Bulgarien (31 Prozent) und Griechenland (54 Prozent) hingegen wurden Bankgeschäfte im Jahr 2024 seltener digital abgewickelt.

Mit zunehmendem Alter sinkt in Deutschland der Anteil derjenigen, die den digitalen Zugang zum Bankkonto verwenden: Im vergangenen Jahr wurde Online-Banking am häufigsten in der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen genutzt (82 Prozent). Bei den 65- bis 74-Jährigen war der Anteil nur noch etwa halb so groß (44 Prozent).

Am 9. Oktober tritt eine EU-weite Regelung in Kraft, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor betrügerischen oder fehlerhaften Überweisungen schützen soll: Banken müssen dann bei Überweisungen im Euroraum vor der Freigabe prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers und die eingegebene internationale Bankkontonummer IBAN mit den Daten des Zielkontos übereinstimmen. Der Zahlende wird binnen Sekunden über das Ergebnis des Checks informiert und kann auf dieser Basis entscheiden, ob er das Geld transferiert oder nicht. Diese sogenannte Empfängerüberprüfung (Verification of Payee, kurz: VOP) soll insbesondere beim Online-Banking für zusätzliche Sicherheit sorgen.


(mack)



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Neuer Wiederherstellungsassistent in macOS 26


Bereits seit Längerem ist bekannt, dass Apple für iPhone und iPad innerhalb von iOS 26 einen sogenannten Recovery Assistant eingebaut hat. Der Wiederherstellungsassistent soll dabei helfen, Startprobleme bei den Geräten zu beheben, ohne dass man zu einem weiteren iPhone oder einem Mac greifen müsste. Mit macOS 26 alias Tahoe gibt es das Feature allerdings auch auf dem Mac, wie aus einem frisch publizierten Supportdokument nach Erscheinen des neuen Betriebssystems hervorgeht.

Die Funktion wird Apple auch in späteren macOS-Versionen anbieten, kündigte der Hersteller an – in macOS 15 steht sie jedoch noch nicht zur Verfügung. Das neue Werkzeug lässt sich zwar händisch aufrufen (über den Ordner Dienstprogramme im Wiederherstellungsmodus, siehe unten), es sollte aber normalerweise automatisch erscheinen. Der Wiederherstellungsassistent taucht immer dann auf, sobald der Mac „ein bestimmtes Verhalten“ zeigt.

Dann startet der Mac neu und man landet im Recovery Assistant. Dieser sucht dann nach möglichen Problemen und versucht „diese zu beheben, wenn sie gefunden werden“, heißt es dann. Eine Internetanbindung ist – wie schon beim iPhone bekannt – notwendig, außerdem ein Administrator-Passwort zur Entsperrung der SSD.

Im Rahmen des Wiederherstellungsprozesses lädt der Recovery Assistant aktuelle Informationen (und möglicherweise andere Software) von Apples Servern herunter. „Wenn der Wiederherstellungsvorgang abgeschlossen ist, meldet der Wiederherstellungsassistent, dass Ihr Gerät erfolgreich wiederhergestellt wurde, dass es nicht wiederhergestellt werden konnte oder dass keine bekannten Probleme gefunden wurden.“ Anschließend wird der Mac neu gestartet.

Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls lokal gespeicherte iCloud-Inhalte verloren gehen. Warum das so ist, bleibt unklar. Ist dies der Fall, gibt es in den Systemeinstellungen eine Benachrichtigung und man kann die Daten wiederherstellen. Der Recovery Assistant kann nicht alle Probleme beheben. Unter Umständen muss macOS neu installiert oder die Start-SSD repariert werden. Hierzu gibt es wie gehabt den Wiederherstellungsmodus (Recovery Mode).


(bsc)



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