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Alterskontrollen im Netz: Drogenbeauftragter Streeck argumentiert unsauber


Forderungen nach Alterskontrollen im Netz sind gerade in Mode. Nach den Bundesministerinnen für Justiz (SPD) und Familie (CDU) sind jüngst auch die beiden Bundesbeauftragten für Missbrauch und Drogen dem Trend gefolgt. Nachrichtenmedien reagieren darauf routiniert mit Schlagzeilen.

Die Forderungen stehen jedoch weitgehend losgelöst von der juristischen und medienpädagogischen Debatte. Aus medienpädagogischer Perspektive sind pauschale Alterskontrollen wenig zielführend. Vielmehr plädieren Fachleute für verschiedene Maßnahmen, je nach Risiko für betroffene Minderjährige. Aus juristischer Perspektive wiederum sind die Spielräume für pauschale Alterskontrollen sehr klein, gerade auf nationaler Ebene. Vielmehr gibt es Rechtsgrundlagen für verschiedene Maßnahmen, je nach Risiko für betroffene Minderjährige.

Es gibt also eine Schnittmenge aus dem, was medienpädagogisch sinnvoll und juristisch möglich wäre. Das könnte die Grundlage für eine seriöse Debatte sein. Stand aktuell ist davon aber wenig zu sehen.

Bemerkenswert unseriös ist ein Zitat des Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Hendrik Streeck. Im Interview mit der Rheinischen Post vom 25. August sagte der CDU-Politiker:

Ich bin dafür, dass es künftig strikt abgestufte Altersvorgaben für soziale Medien gibt und die Altersprüfungen auch wirklich wirksam stattfinden. Denn es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Kinder und Jugendliche, die in hohem Maße nicht altersgerechte Inhalte konsumieren, anfälliger für riskantes Suchtverhalten und problematischen Drogenkonsum werden.

Renommierte Nachrichtenmedien von tagesschau.de bis n-tv haben dieses Zitat unkritisch übernommen. Es steht exemplarisch für die Oberflächlichkeit der aktuellen Debatte und ist deshalb einen genauen Blick wert. Für die Analyse braucht es zwei Schritte.

Erstens: Irreführender Bezug auf „nicht altersgerechte Inhalte“

Streeck spricht von nicht altersgerechten Inhalten. Das ist ein Sammelbegriff. Eine anschauliche Auffächerung bietet die Kommission für Jugendmedienschutz. Riskant für Minderjährige sind demnach unter anderem:

  • Darstellungen von Gewalt,
  • Darstellungen von Sexualität,
  • Angebote, die offen Diskriminierungen propagieren,
  • Angebote, die zu zu riskantem und selbstschädigendem Verhalten anregen,
  • Werbung, die Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzt,
  • Werbung für Alkohol, Tabak und Glücksspiel.

Streeck zufolge sollen solche Inhalte also Suchtverhalten und Drogenkonsum fördern. Heißt das, Erotik macht Durst auf Bier? Und wer Werbung für Lootboxen sieht, greift vermehrt zum Bubatz?

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Wir haben die Stelle um Erklärung gebeten: Auf welche wissenschaftlichen Quellen bezieht sich der Drogenbeauftragte? Geantwortet hat die Pressestelle mit Verweisen auf mehrere Studien. Diese beziehen sich aber nicht pauschal auf „nicht altersgerechte Inhalte“, sondern spezifisch auf Darstellung von Drogenkonsum. In diesem Fall lässt sich der Zusammenhang tatsächlich belegen: Mediale Darstellung von Drogen kann demnach deren Konsum fördern.

Wir halten fest: Der Bezug auf „nicht altersgerechte Inhalte“ im Streeck-Zitat ist zu pauschal – und deshalb irreführend.

Zweitens: Dünner Bezug zu Alterskontrollen

Im ersten Schritt der Analyse wurde geklärt, dass der Drogenbeauftragte seine Forderung nach Alterskontrollen auf Darstellung von Drogenkonsum stützt. Der zweite Schritt der Analyse zeigt: Darstellung von Drogenkonsum spielt in der Debatte um Alterskontrollen für soziale Medien nur eine untergeordnete Rolle.

  • Eine Grundlage für Alterskontrollen im Netz ist die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Demnach sollen „grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie“ den „strengsten“ Maßnahmen wie Alterskontrollen unterliegen, weil sie als „schädlichste“ Inhalte gelten. Darstellungen von Drogenkonsum fallen nicht darunter.
  • Weiter reguliert die AVMD-RL Werbung für Tabak und Alkohol. So darf audiovisuelle Werbung für alkoholische Getränke „nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern“. Aber „strengste“ Maßnahmen wie Alterskontrollen sind hier nicht vorgesehen.
  • Auch das Gesetz über digitale Dienste (DSA) kann Grundlage für Alterskontrollen sein. Mehr dazu steht in den Leitlinien der EU-Kommission. Demnach können „Risiken im Zusammenhang mit dem Kauf und Gebrauch“ von Drogen durchaus Alterskontrollen begründen. Maßnahmen müssen jedoch für jeden betroffenen Dienst angemessen und verhältnismäßig sein.
  • In Deutschland sucht die Medienaufsicht mit der Software KIVI automatisch nach potenziell schädlichen Inhalten für Jugendliche im Netz. Darunter fällt auch die Verherrlichung von Drogen. Die meisten Funde lieferte das Tool, Stand 2022, allerdings für politischen Extremismus und Pornografie.

Wischi-waschi-Verweise

Völlig an den Haaren herbeigezogen ist die Verbindung zwischen sozialen Medien und der Darstellung von Drogenkonsum nicht. Im Jahr 2023 zeigte etwa eine Analyse im Auftrag des Gesundheitsministeriums, „dass Werbung für E-Zigaretten und Tabakerhitzer in sozialen Medien in Deutschland – trotz Verbots – weit verbreitet und für die meist jungen Nutzerinnen und Nutzer der Plattformen zugänglich ist“.

Mit viel Fantasie lässt sich im Streeck-Zitat zumindest das Anliegen erkennen, die Debatte um Alterskontrollen um eine bislang wenig beachtete Dimension zu erweitern, nämlich um die möglicherweise problematische Darstellung von Drogen in sozialen Medien. Auf dieser Grundlage ließe sich diskutieren, ob Alterskontrollen in diesem Fall geeignet, erforderlich und zweckmäßig wären – oder auch nicht. Und ob mildere Mittel einer drastischen Maßnahme wie Alterskontrollen nicht vorzuziehen wären.

Strenge Alterskontrollen bedeuten praktisch: Alle Menschen müssen sich ausweisen oder ihr Gesicht biometrisch scannen lassen. Die Auswirkungen auf Grundrechte sind enorm. Aus gutem Grund sind die gesetzlichen Hürden dafür sehr hoch. Der Dachverband europäischer Organisationen für digitale Freiheitsrechte, EDRi, lehnt die Maßnahme sogar gänzlich ab, auch im Sinne der betroffenen Kinder. Umso wichtiger ist es, Forderungen nach Alterskontrollen gut zu begründen. Mit schnoddrig formulierten Wischi-waschi-Verweisen auf wissenschaftliche Belege klappt das nicht.



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