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Amazon Prime Deal Days: Gericht untersagt irreführende Preisnachlässe


Der Onlinehändler Amazon muss Sonderangebote in Zukunft teilweise anders kennzeichnen als bisher. Das Landgericht München I erklärte die Preiswerbung des Konzerns bei den „Prime Deal Days“ im Oktober 2024 in drei Fällen für rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Amazon im Herbst 2024 zunächst abgemahnt und anschließend auf Unterlassung verklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 4 HK O 13950).

Die Verbraucherschützer bemängelten in ihrer Klage, dass Amazon beim Preis für kabellose Kopfhörer mit einem Rabatt von 19 Prozent gegenüber der „unverbindlichen Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers warb. In einem anderen Fall bezog sich der Händler auf einen „Kundendurchschnittspreis“.

Das Gericht ist dem gefolgt und hat Amazon zur Unterlassung verurteilt. Die Richter betonen, nach der Preisangabenverordnung müssten sich Rabatte auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Das hatte auch der Europäische Gerichtshof im vergangenen Herbst in einer Grundsatzentscheidung gegen den Discounter Aldi Süd festgestellt.

„Der Durchschnittsverbraucher, der auf Amazon bestellt, kennt die ‚Prime Deal Days‘ und erwartet, dass ihm Amazon dort ein paar Tage lang besonders günstige Preise im Vergleich zu denen anbietet, die vor den ‚Prime Deal Days‘ gefordert wurden“, begründet das Gericht die Entscheidung. Amazon habe Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten, die Werbung sei damit unlauter.

Amazon will gegen das Urteil in Berufung gehen. „Wir sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und werden Berufung einlegen“, erklärte eine Sprecherin. Die Regelung zu reduzierten Preisangaben sei mehrdeutig und bedürfe rechtlicher Klärung. „Wir bieten klare und präzise Preisinformationen und halten uns dabei an aktuelle Branchenstandards sowie geltende Gesetze und regulatorische Richtlinien.“

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht wegen vergleichbarer Preistricks auch gegen andere große Händler vor. Unter anderem laufen ähnliche Verfahren gegen Media Markt/Saturn sowie die Discounter Penny und Aldi.

Siehe auch:

Urteil des LG München I vom 14. Juli 2025



(vbr)



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