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Ausgabe geschützter Liedtexte: OpenAI verliert Urheberrechts­klage gegen die Gema


Dass OpenAI für das Training der KI-Modelle urheberrechtlich geschützte Musik verwendet und sich die Liedtexte dann über ChatGPT abrufen lassen, hat das Landgericht München als Urheberrechtsverstoß gewertet. Die Gema als Klägerin konnte sich damit durchsetzen.

Konkret bezieht sich die Klage (Az. 42 O 14139/24) auf neun Liedtexte. Zu diesen zählen „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski.

Den von der Gema geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz haben die Richter im Wesentlichen stattgegeben. „Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor“, heißt es in der Mitteilung des Landgerichts München.

Nicht durchsetzen konnte sich die Gema mit dem Punkt, dass eine fehlerhafte Zuschreibung veränderter Liedtexte das Persönlichkeitsrecht der Künstler verletze. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Ausgabe der Liedtexte ist entscheidend

Knackpunkt bei dem Urteil ist, dass sich die Liedtexte über ChatGPT wieder ausgeben lassen. In dem Verfahren geht es um die Modelle GPT-4 und GPT-4o.

OpenAI hatte argumentiert, konkrete Trainingsdaten würden in den Modellen nicht gespeichert werden. Stattdessen basiere ein Modell auf Parametern, die widerspiegeln, was sie aus den Trainingsdaten gelernt haben. Dass geschützte Lieder verwendet werden, würde damit unter die Text- und Data-Mining-Regeln im Urheberrecht fallen, die die Verwendung geschützter Inhalte erlaubt.

Für die Outputs wollte OpenAI ebenfalls nicht verantwortlich sein. Diese seien eine Folge der Nutzereingaben, dementsprechend wären diese auch für die Ergebnisse verantwortlich.

Das Landgericht München folgt dieser Argumentation aber nicht. Wenn sich Liedtexte ausgeben lassen, gehe man von einer „Memorisierung“ aus – geschützte Inhalte würden sich damit nicht nur in den Trainingsdaten, sondern direkt im Modell befinden. Und OpenAI sei für die „Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich“.

Dass die Wiedergabe der Inhalte in den Outputs möglich ist, werten die Richter als zweiten Verstoß, der nicht von den Schranken in den Text- und Data-Mining-Regeln gedeckt ist. Denn Liedtexte seien durch einfach gehaltene Prompts abrufbar gewesen.

Gema spricht von wegweisendem Urteil

Die Gema bezeichnet das Urteil als wegweisend und Präzedenzfall. Erstmals wurde in Europa der Umgang von generativen KI-Systemen mit geschützten Inhalten rechtlich bewertet. Und die Entscheidung fiel zugunsten der Rechteinhaber aus.

Mit dem heutigen Urteil wurden zentrale Rechtsfragen für das Zusammenspiel einer neuen Technologie mit dem europäischen Urheberrecht erstmals geklärt“, erklärt Kai Welp, General Counsel der Gema. Das Urteil zeige, dass Rechte der Musiker durch die KI-Modelle systematisch verletzt werden. Daher wertet die Gema das Urteil auch als Grundlage für eine Lizenzpflicht und bringt das eigene Lizenzmodell für KI-Anbieter ins Gespräch.

OpenAI selbst widerspricht dem Urteil, berichtet der Tagesspiegel. Der ChatGPT-Betreiber erwäge derzeit die weiteren Schritte. Ohnehin gehe es demnach nur um eine begrenzte Auswahl an Liedtexten, Auswirkungen auf die Nutzer habe das Urteil nicht.

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Das Urteil könne dem Bericht zufolge jedoch weitreichende Konsequenzen haben. Wenn die Gema auch in der zweiten Instanz Recht bekommt, stärke es grundlegend die Position von Rechteinhabern, um Vergütungsmodelle auszuhandeln. Das betreffe nicht nur Musiker, sondern auch weitere Bereiche wie Journalismus, Fotografie und Literatur.

Europa folgt damit den USA. Auch dort richten sich eine Vielzahl von Urheberrechtsklagen gegen KI-Firmen, die aufgrund der Klagen mittlerweile Milliarden-Budgets zurückgestellt haben.



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