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Datenschutz & Sicherheit

DSGVO: EuGH schiebt systematischen Auskunftsmissbräuchen Riegel vor


Das Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten gehört zu den schärfsten Schwertern der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Doch wer dieses Instrument zweckentfremdet, um daraus ein Geschäftsmodell zu machen, stößt nun an juristische Grenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Auskunftsanträge eindeutig als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden können. Voraussetzung ist, dass sie allein mit der Absicht gestellt werden, später Schadenersatzansprüche zu provozieren.

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Mit der Entscheidung in der Rechtssache C-526/24 stärkt das höchste europäische Gericht die Verteidigungsmöglichkeiten von Unternehmen gegen sogenannte Datenschutz-Trolle. Der Fall nahm seinen Ausgang vor dem Amtsgericht Arnsberg. Dort entwickelte sich eine Art Lehrstück über eine moderne juristische Grauzone.

Eine in Österreich wohnhafte Person hatte sich für den Newsletter des Optikerunternehmens Brillen Rottler angemeldet und dabei freiwillig ihre Daten in die Maske eingegeben. Nur 13 Tage später forderte sie das Unternehmen nach Artikel 15 DSGVO auf, umfassend Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Als das Unternehmen den Antrag mit Verweis auf einen mutmaßlichen Missbrauch ablehnte, klagte die Person auf eine Entschädigung von mindestens 1000 Euro für den angeblich entstandenen immateriellen Schaden.

Das Optikerunternehmen konnte vor Gericht darauf verweisen, dass der Antragsteller kein Unbekannter war. Medienberichte und Informationen von Rechtsanwälten legten nahe, dass die Person systematisch Newsletter abonniert, unmittelbar danach Auskunft verlangt und bei der kleinsten Verzögerung oder Ablehnung Klagewellen wegen Datenschutzverstößen initiiert. Das Amtsgericht Arnsberg rief daraufhin den EuGH an. Es wollte klären lassen, ob bereits ein erster Auskunftsantrag als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO gelten kann und unter welchen Bedingungen ein Schadenersatzanspruch in solchen Konstellationen besteht.

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Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass der einschlägige Schutz der DSGVO nicht schrankenlos gilt. Zwar dient das Auskunftsrecht dazu, dass sich Bürger der Datenverarbeitung bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen können. Ziel ist es, gegebenenfalls Rechte auf Berichtigung oder Löschung wahrzunehmen. Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass ein Antrag trotz formaler Korrektheit nur gestellt wurde, um künstlich die Voraussetzungen für eine Schadenersatzklage zu schaffen, liegt ein Rechtsmissbrauch vor.

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Ein solcher Nachweis kann laut EuGH etwa durch das bisherige Verhalten der Person und öffentlich zugängliche Informationen über ähnliche Forderungen gegenüber anderen Unternehmen geführt werden.

Relevant für die Praxis ist die Klarstellung des EuGH zu den Voraussetzungen für Schadenersatz. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO reicht demnach nicht automatisch für eine Geldentschädigung aus. Der Kläger muss vielmehr nachweisen, dass ihm tatsächlich ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Zwar umfasst ein immaterieller Schaden grundsätzlich auch den Kontrollverlust über die eigenen Daten. Doch setzt der EuGH hier jetzt eine entscheidende Hürde: Wer durch sein eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden gesetzt hat – etwa indem er die Datenverarbeitung nur provoziert, um sie später zu „verklagen“ – kann keinen Ersatz verlangen.

Firmen verspricht dieses Urteil eine Erleichterung. Sie können bei exzessiven Anträgen unter Berufung auf Artikel 12 Absatz 5 DSGVO entweder die Auskunft verweigern oder ein angemessenes Entgelt für den Verwaltungsaufwand verlangen. Trotzdem bleibt die Beweislast beim Verantwortlichen.

Das Amtsgericht Arnsberg muss nun im konkreten Einzelfall prüfen, ob das Verhalten des Klägers die Schwelle zum Missbrauch überschritten hat, wobei Faktoren wie die kurze Zeitspanne zwischen Anmeldung und Antrag sowie die Freiwilligkeit der Datenpreisgabe eine zentrale Rolle spielen.


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Datenschutz & Sicherheit

Die Woche, in der fast niemand vom Überwachungspaket sprach


Liebe Leser:innen,

Begriffe wie Notstandsgesetze, Volkszählung, Rasterfahndung, Großer Lauschangriff oder die Otto-Kataloge haben sich in das kollektive Gedächtnis eingebrannt. Und das nicht nur bei Menschen, denen eine freie, unüberwachte Gesellschaft und Grundrechte am Herzen liegen. Rund um diese Projekte wurde in diesem Land protestiert, heftig gestritten und große gesellschaftliche Debatten geführt.

Gerade kommt ein neuer Begriff dazu, den man ohne weiteres in diese Reihe stellen kann: Das Überwachungspaket. Doch im Gegensatz zu seinen Vorgängern ist das Überwachungspaket nicht von einer großen öffentlichen Debatte begleitet. Dabei haben alle zivilgesellschaftlichen Organisationen mit Rang und Namen laut aufgeschrien. Sie haben in Stellungnahmen überdeutlich gemacht, dass diese Gesetze den Charakter des Landes verändern werden, dass sie verfassungswidrig sein werden, dass sie eine vollkommen neue Form Überwachung etablieren.

Doch in der medialen Berichterstattung tröpfelt es, wenn überhaupt. Während bei Wal Timmy jede Geschwindigkeitsänderung des Transports ein Update des Tickers wert ist, Benzin- und Heizkosten die Nachrichten beherrschen, läuft dieses gesellschaftsverändernde Überwachungspaket unter ferner liefen. Ein paar unkritische Artikel mit Titeln wie „Dobrindt jagt mit KI Kriminelle im Netz“ suggerieren Normalität.

Dabei ist gar nichts normal an diesen Gesetzen, über die wir schon lange berichten. Sie bringen die drastischste Verschärfung seit der Überwachungswelle nach dem Anschlag auf das World Trade Center am 11. September 2001.

Durch die automatisierte Datenanalyse, ob nun mit oder ohne Palantir, werden unterschiedlichste Daten in noch nie geahnter Tiefe polizeilich zusammengeführt und ausgewertet, um Muster aufzuspüren oder zu kreieren. Das erlaubt Profilbildungen und Erkenntnisse, gegen die die Auswirkungen der Volkszählung wie ein fröhlicher Kinderbauernhof aussehen.

Auch die automatisierte Fotofahndung im Netz wird uns alle betreffen. Erstens werden alle, die irgendwie mit ihrem Bild im Netz sind, potentiell durchgemessen und mit gesuchten Personen verglichen. Private Fotos füttern also bald den staatlichen Überwachungsapparat. Noch schlimmer ist, was mit der Technik letztlich möglich ist.

Eine biometrische Suche im Netz legt ja nicht nur das Gesicht selbst offen, sondern den Kontext des Bildes, das gefunden wird: Wer hat welche Veranstaltung besucht, welche Demonstration, wer ist in welcher Community unterwegs, wer macht was? Wer ist da noch drauf? Das sind sensibelste Informationen, die Rückschlüsse auf politische Einstellungen und sexuelle oder religiöse Orientierung erlauben.

Dass von dieser neuen Dimension der Massenüberwachung und dem fehlgeleiteten Sicherheitsbegriff in der medialen und politischen Debatte bislang kaum die Rede ist, ist tragisch und gefährlich für unsere Zukunft. Gerade in Zeiten, in denen wir auf immer autoritärere Regierungen mit rechtsradikaler Beteiligung zusteuern.

Deshalb bleiben wir dran und laut. Und da sind wir alle gefragt, wenn wir das Überwachungspaket irgendwie noch stoppen oder abbremsen wollen. Erzählt anderen davon. Wendet euch an eure Abgeordneten. Und schreibt gerne auch mal ein paar der guten alten Leser:innenbriefe an andere Medien, damit sie verstehen, was für eine gefährliche Lücke sie hier lassen.

Trotz allem schöne Frühlingstage wünscht Euch

Markus Reuter



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Datenschutz & Sicherheit

EU-Kommission will US-Behörden erlauben, politische Ansichten und „Herkunft“ abzufragen


Die Europäische Kommission hat nach Erteilung ihres Verhandlungsmandats im vergangenen Dezember ein Rahmenabkommen mit den USA über eine „Grenzpartnerschaft“ fertig ausgehandelt. Den Entwurf hat die britische Bürgerrechtsorganisation Statewatch veröffentlicht. Demzufolge geht das geplante Abkommen weit über die bislang bekannten US-Forderungen hinaus.

Den Abschluss einer „Enhanced Border Security Partnership“ (EBSP) hatte die US-Regierung bereits 2022 von allen Teilnehmerstaaten des Visa-Waiver-Programms (VWP) verlangt – mit einer Frist bis Ende 2026. Das VWP ermöglicht Staatsangehörigen aus 43 befreundeten Ländern im Rahmen von Kurzaufenthalten bis zu 90 Tagen visafreies Reisen in die USA – und umgekehrt.

Nun knüpft die Regierung in Washington die weitere Teilnahme an dem Programm an den Abschluss der „Grenzpartnerschaft“: Die beteiligten Staaten sollen ihre Polizeidatenbanken für US-Behörden öffnen. Wer sich weigert, verliert den visafreien Status. Das Abkommen soll dem Entwurf zufolge auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruhen. EU-Mitgliedstaaten sollen also ihrerseits Zugriff auf US-Datenbanken erhalten – sofern sich die US-Regierung nicht dagegen sperrt.

Mehr als Fingerabdrücke und Gesichtsbilder

Im Entwurf für das Rahmenabkommen ist nun auch die Rede davon, die Datenabfrage dazu zu nutzen dass „Personen, die ein echtes Risiko für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung darstellen“, daran gehindert werden, in den USA „zu verbleiben“. Es geht also auch um Abschiebungen, wie sie derzeit monatlich tausendfach von der brutalen US-Einwanderungsbehörde ICE durchgeführt werden. Ursprünglich hieß es, die „Grenzpartnerschaft“ solle nur bei Einreisen in die USA angewandt werden.
Außerdem galt bislang, dass US-Grenzbehörden nur Zugriff auf Fingerabdrücke und Lichtbilder in Polizeidatenbanken der VWP-Staaten verlangen. Im von der EU-Kommission ausgehandelten Entwurf steht darüber hinaus, dass auch „alphanumerische Daten zur Identifizierung einer Person, wie Vorname, Nachname und Geburtsdatum“ abgefragt werden können.

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Kommt es bei einer Anfrage zu einem Treffer, darf die angefragte Behörde – in Deutschland etwa das Bundeskriminalamt – ihrerseits nachfragen, was das Interesse an der Person ausgelöst hat und alle „bei der anfragenden zuständigen Behörde verfügbaren alphanumerischen und kontextuellen Daten zu derselben Person anfordern“.

Weitergabe an Drittstaaten möglich

Unter bestimmten Bedingungen dürfen laut Entwurf auch besonders sensible Kategorien personenbezogener Daten übermittelt werden, darunter Informationen zu „rassischer oder ethnischer Herkunft, politischen Ansichten oder religiösen oder sonstigen Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit“ sowie Angaben zu „Gesundheit oder Sexualleben“.

Der Entwurf erlaubt sogar die Weitergabe empfangener Daten an Behörden in Drittstaaten oder internationale Organisationen – allerdings nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde. Welche Drittstaaten konkret gemeint sein könnten, lässt der Entwurf offen. In Betracht kämen neben Interpol auch enge Verbündete der USA, etwa Großbritannien oder andere Staaten des Commonwealth sowie Israel, das eigene Abkommen zum Datentausch mit den USA geschlossen hat.

In Deutschland wären Millionen Datensätze betroffen

Angaben zu den abfrageberechtigten Behörden – auf US-Seite kämen vor allem der Zoll- und Grenzschutz (Customs and Border Protection, CBP) sowie ICE in Frage – enthält der nun veröffentlichte Rahmenentwurf nicht. Das soll jeweils in bilateralen Umsetzungsabkommen geregelt werden, die jeder betroffene Staat separat mit Washington schließen muss.

In Deutschland beträfe dies wohl die INPOL-Datenbank aller Polizeien des Bundes und der Länder, die derzeit Fotos und Fingerabdrücke von 5,4 Millionen Personen enthält – darunter mehr als die Hälfte Asylsuchende. Selbst innerhalb der EU gibt es bislang keinen gegenseitigen Direktzugriff auf derartig umfangreiche Informationssysteme einzelner Mitgliedstaaten – das geplante Abkommen mit den USA ist deshalb besonders intrusiv.

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Das Rahmenabkommen regelt auch den Einsatz von Software zur Erstellung von Prognosen aus den abgefragten Datensätzen. Zwar sollen Entscheidungen mit „erheblichen nachteiligen Auswirkungen“ nicht ausschließlich automatisiert erfolgen, sondern stets mit „menschlicher Beteiligung“. Vollautomatische Entscheidungen sind aber erlaubt, wenn dies „nach dem jeweiligen Rechtsrahmen der Vertragsparteien zulässig“ ist. In der EU wäre dies nach der KI-Verordnung ausgeschlossen, in den USA gibt es einen vergleichbaren Rechtsakt nicht.

Eingeschränkte Rechte für Betroffene

Der Entwurf enthält auch Vorgaben zur Protokollierung für „Prüftätigkeiten“ unter anderem von Datenschutzbehörden. Das Abkommen sieht außerdem vor, dass betroffene Personen Auskunft über ihre gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung beantragen können.

Diese Rechte stehen jedoch unter Einschränkungsvorbehalt: Verwehrt werden darf der Zugang unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zum Schutz laufender Ermittlungen oder zur Strafverfolgung.

Den Entwurf des Rahmenabkommens werden die EU-Innen- und Justizminister*innen auf einer ihrer kommenden Sitzungen beraten. Nach derzeitigem Stand wird das Parlament daran nicht beteiligt. Die endgültige Entscheidung über den Abschluss wird dann im Rat der Europäischen Union von den 27 Mitgliedstaaten getroffen. Ob dies noch vor der Sommerpause erfolgt, ist unklar. Auch die US-Regierung muss ihre Zustimmung zu dem Entwurf geben. Bis zur Deadline am 31. Dezember 2026 könnte es dann in Kraft treten.



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Datenschutz & Sicherheit

Der digitale Euro steht unter Druck.


Lieber Leser:innen,

mit dem digitalen Euro will sich die Europäische Union unabhängig von US-Zahlungsdienstleistern machen. Doch das Vorhaben steht doppelt unter Druck: Zum einen inhaltlich, weil Bankenverbände und Teile der Konservativen lieber einen schwachen D€ wollen. Zum anderen aber auch zeitlich, weil die Europäische Zentralbank schon nächstes Jahr mit einem Pilotprojekt starten und den digitalen Euro bis Ende des Jahrzehnts ausrollen will. Das Europäische Parlament aber ringt nach drei jahren noch immer um seine Position, kritische Themen wie Datenschutz wurden noch nicht mal verhandelt. Meine Kolleg:innen Anna und Leonhard erklären, was auf dem Spiel steht.

Habt ein schönes Wochenende

Euer Ingo

Lesenswert, wichtig und spannend – hier fasst die Redaktion netzpolitische Meldungen von anderswo als Linktipps zusammen.



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