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Falscher Empfänger: Millionen-Bußgeld gegen Telegram scheitert vor Amtsgericht


Zwei Bußgeldbescheide gegen die Betreiber des Messengers Telegram wegen Verletzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes hat das Amtsgericht Bonn aufgehoben. Grund ist, dass sie gegen die falsche Firma gerichtet waren.

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Im Oktober 2022 hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) zwei Bußgeldbescheide über insgesamt 5,125 Millionen Euro gegen Telegram FZ-LLC erlassen. Der Grund: Telegram hielt sich nach Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht an die Vorschriften des damals geltenden, höchst umstrittenen Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG).

Unter anderem warf die Behörde, die sonst für Führungszeugnisse und das Sammelklagenverzeichnis zuständig ist, Telegram vor, trotz Verpflichtung keine Meldemöglichkeit für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte anzubieten (Az. 653 OWi 24/23). Dazu kam, dass Telegram keinen gesetzlichen Vertreter in Deutschland benannt hatte (Az. 652 OWi 27/23).

Das Problem daran: Ohne gesetzlichen Vertreter, der amtliche Post für Telegram entgegennimmt, konnte die Behörde mit der Firma nicht direkt in Kontakt treten. Selbst per Diplomatenpost an den mutmaßlichen Unternehmenssitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten versuchte das BfJ zuzustellen.

Am Ende nutzte das BfJ, das im Bundesjustizministerium angesiedelt ist, die Möglichkeit der „öffentlichen Zustellung“ und kündigte im Bundesanzeiger die Verhängung der Bußgelder an. Daraufhin meldete sich eine von Telegram beauftragte Anwaltskanzlei, und die Staatsanwaltschaft legte die Bescheide des BfJ dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung vor.

Dieses hat die Bescheide jetzt aufgehoben. Gescheitert ist das Bußgeldverfahren an einer grundsätzlicheren Frage: Wer betreibt Telegram eigentlich? In App-Stores tritt die Telegram FZ-LLC als Anbieter auf. Entscheidend ist laut Gericht jedoch, wer die tatsächliche oder rechtliche Kontrolle („Funktionsherrschaft“) über den Dienst ausübt.

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Im Gerichtsverfahren habe sich gezeigt, dass eine andere Firma die richtige Adressatin gewesen wäre. Denn technische Infrastruktur, Nutzerverwaltung und Administration des Dienstes würden „nach den gewonnenen Erkenntnissen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Telegram Messenger Inc. erbracht“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Die Aufsichtsbehörde für das inzwischen weitgehend entkernte und durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DSA) der EU verdrängte NetzDG hätte dafür in die Datenschutzerklärung des Dienstes schauen müssen, so der Hinweis des Amtsrichters. Ob Telegram überhaupt vom NetzDG betroffen wäre, musste das Amtsgericht daher gar nicht mehr klären.

Dabei wäre das spannend geworden: Die Anwaltskanzlei hat unter anderem argumentiert, dass Telegram gar keine Social-Media-Plattform im Sinne des Gesetzes sei, sondern ein Messenger. Diese Argumentation verfolgt Telegram auch beim europäischen DSA.

Das dürfte die Kommission nicht überzeugen. Sie hat Mitbewerber Whatsapp erst am Montag als plattformartigen Dienst eingestuft, weil er wie Telegram eine Funktion hat, über die man an viele Nutzer Nachrichten senden kann. Immerhin hat die Kommission ein Problem nicht: Sie hat eine Adresse Telegrams.

Das Bundesamt für Justiz kann gegen die Entscheidung vor dem Landgericht Köln berufen, die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig. Sie ist dem BfJ bis Mittwochnachmittag noch nicht zugestellt worden. Ob das Verfahren weitergeführt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft Bonn.


(vbr)



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