Künstliche Intelligenz
Für Apple Maps und Apple Ads könnten bald schärfere EU-Regeln gelten
Apple könnte in der EU bei zwei weiteren, zentralen Produkten als Gatekeeper eingestuft werden: Apple Karten respektive Apple Maps und Apple Ads liegen nach Angabe des Herstellers nun über den vom Digital Markets Act (DMA) vorgegebenen Schwellenwerten, wie die EU-Kommission am Freitag mitteilte. Die Regulierer müssen innerhalb von 45 Tagen prüfen und entscheiden, ob sie die beiden Dienste als sogenannte „Core Platform Services“ des Gatekeepers einstufen. Sollte das passieren, gelten für Apple Maps sowie Apple Ads ab Mitte 2026 schärfere Wettbewerbsregeln mit klaren Öffnungsvorgaben.
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Die Schwellenwerte für solche Gatekeeper-Dienste sind nach Definition der EU-Kommission 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer und 10.000 jährliche geschäftliche Nutzer. Beides bezieht sich auf die Verwendung innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten und muss sich mindestens über die drei vorausgehenden Geschäftsjahre erstrecken.
Apple wehrt sich gegen Gatekeeper-Einstufung
Apple hat bereits Einspruch gegen diese mögliche Einstufung von Apple Maps und Apple Ads als Gatekeeper-Dienste eingelegt. Beide Produkte würden im Vergleich zur Konkurrenz nur eine begrenzte Nutzung in der EU aufweisen, teilte der Konzern mit. Apple Maps richte sich nur begrenzt an Geschäftskunden und Apple Ads haben nur einen winzigen Anteil im hiesigen Werbemarkt. Bei beiden Diensten stehe zudem Datenschutz im Fokus, betonte das Unternehmen. Berichten zufolge arbeitet Apple allerdings daran, Werbung in Apple Maps zu integrieren. Seit Kurzem wird der Apple-Kartendienst erstmals für Cross-Promotion verwendet.
Mit iOS, iPadOS, App Store und Safari unterliegen bereits mehrere Plattformen und Dienste des Konzerns den Regeln des Digital Markets Acts. iMessage war ursprünglich ebenfalls als möglicher Gatekeeper-Dienst eingestuft, wurde von der EU aber letztlich ausgeklammert. Apples Messaging-Dienst spielt eine zu geringe Rolle bei der Kommunikation zwischen Geschäftskunden und Endnutzern in der EU, hieß es damals.
Erzwungene Öffnung von iOS und iPadOS
In iOS und iPadOS musste Apple allerdings weitreichende Öffnungen umsetzen und erstmals alternative Marktplätze zulassen. Derzeit arbeitet der Konzern daran, das iPhone wie vorgegeben kompatibler zu Produkten anderer Hersteller zu gestalten. Die Umsetzung erfolgt zwar, aber nur widerwillig – und mit vielen Hürden für Entwickler. Apple forderte zuletzt, den DMA radikal zu überarbeiten oder gleich ganz abzuschaffen. Auch in den Handelsverhandlungen zwischen USA und EU bleibt das Gesetz ein zentrales Streitthema.
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(lbe)
Künstliche Intelligenz
Künftiger EnBW-Chef: „Kritik an E-Autos oft zu emotional“
Unterschiedliche Tarife fürs Laden von Elektrofahrzeugen sind für den künftigen Chef der E-Mobilitäts-Sparte beim Karlsruher Energiekonzern EnBW unausweichlich. Nur so könnten Verbraucher für sie passende Bezahlmodelle finden. Die einen laden viel zu Hause, andere eher an öffentlichen Ladepunkten, argumentiert Martin Roemheld. Der 52-Jährige tritt sein Amt zum Jahreswechsel an. Zuvor war er unter anderem Produktleiter beim Ladeanbieter BP Pulse und Head of E-Mobility Services bei VW.
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„Laden nicht vergleichbar mit tanken“
Laden und Tanken ist aus Sicht von Roemheld nicht vergleichbar „In der Tankwelt war das einfacher: Da kann keiner zu Hause tanken“, räumte der Maschinenbauingenieur ein. Bei der E-Mobilität werde die Lade-Infrastruktur aber unterschiedlich genutzt, daher müssten auch unterschiedliche Tarife je nach den Bedürfnissen angeboten werden. Man dürfe auch nicht versuchen, vom Literpreis beim Benzin auf eine vergleichbare einheitliche Größe beim Laden zu kommen. „Die Vorstellung, ein Liter kostet für alle 1,50 Euro, greift nicht mehr“, sagte Roemheld. Hilfreich und sinnvoll wären aus seiner Sicht Vergleichsmöglichkeiten wie beim Telefonieren. „Da kann ja auch jeder schauen, was zum eigenen Bedarf am besten passt.“
In wenigen Minuten so viel Strom
Kritik an der E-Mobilität und den Kosten hält der Manager entgegen: „Die Debatte wird oft zu wenig rational und viel zu emotional geführt.“ Wichtig ist aus Roemhelds Sicht, dass E-Fahrzeuge inzwischen in wenigen Minuten so viel Strom laden können, dass sie relevante Reichweiten von einigen Hundert Kilometern bewerkstelligen. Auch sei die Infrastruktur inzwischen in Deutschland gut ausgebaut. „Die Stammtischparolen können wir abräumen.“
Häufig werde auch bemängelt, dass Elektromobilität für Menschen ohne heimische Lademöglichkeit unpraktisch sei. Die EnBW adressiere dieses Thema mit einem breiten Angebot an öffentlichen Schnellladepunkten. Dass er nun zum Marktführer in Deutschland beim Ladeangebot wechselt, begründete Roemheld mit dem Ansporn: „Diesen Vorsprung auch bei einem wachsenden Wettbewerb erfolgreich zu sichern, reizt mich ungemein.“ Der Markt sei groß genug für eine relevante Zahl an Wettbewerbern.
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(mfz)
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Streaming-Dienst: RTL+ Premium wird teurer
RTL will die Preise für seinen Streaming-Dienst RTL Premium im kommenden Januar erhöhen. Das sagte Streaming-Chef Henning Nieslony dem Handelsblatt. Demnach nutzen das Streaming-Abo von RTL aktuell insgesamt 6,6 Millionen Menschen.
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Das Medienmagazin DWDL hat von RTL konkrete Preise bekommen: Dem Bericht zufolge bleibt der Einstiegstarif Basis bei einem Preis von 6 Euro monatlich. Hier muss man Werbung sehen, es fehlen zudem Sportprogramme und die Download-Möglichkeit. Der Preis der höheren Stufe Premium steigt derweil von 9 auf 10 Euro im Monat. Sport und Downloads sind enthalten, Werbung muss man aber trotzdem ertragen.
Wer keine Werbung sehen möchte, kann laut DWDL ab Januar den Tarif „Premium werbefrei“ für 13 Euro im Monat buchen, der offenbar den bisherigen „Max“-Tarif ablöst. Im Gegensatz zum bisherigen „Max“-Tarif enthält „Premium werbefrei“ zum gleichen Preis allerdings kein Musikstreaming. Wer das komplette RTL-Programm inklusive Deezer-Musikstreaming möchte, zahlt künftig 15 Euro pro Monat für das „RTL+ Musik“-Abo – de facto also eine Preiserhöhung um 2 Euro im Vergleich zum bisherigen Max-Tarif.
RTL will Abonnenten gewinnen
Trotz der Preiserhöhungen will RTL weiter Abonnenten in RTL+ gewinnen, sagte Streaming-Chef Nieslony dem Handelsblatt. Bis Ende 2026 will man acht Millionen zahlende Kunden haben, etwa anderthalb Millionen mehr als aktuell. „Wir haben das Angebot von RTL+ stark ausgebaut und werden es weiter ausbauen. Die Preisanpassung in den höheren Tarifen trägt dem Rechnung und orientiert sich am Wettbewerb“, sagte Nieslony dem Handelsblatt. Mit dem Einstiegstarif bleibe man einer der günstigsten Streaminganbieter im Markt.
Andere Streaming-Dienste verdrängen will Nieslony dabei gar nicht unbedingt. Er rechnet stattdessen damit, dass Deutsche schlicht mehr Geld fürs Streaming ausgeben werden. „Menschen sparen eher beim Restaurantbesuch oder beim Outfit als an einem schönen Abend zu Hause auf dem Sofa mit ihrem Entertainmentangebot“, sagte Nieslony.
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(dahe)
Künstliche Intelligenz
KI-Training: Normalsprachlicher Nutzungsvorbehalt reicht OLG Hamburg nicht
Zweite Niederlage für den Berliner Stock-Fotografen Robert Kneschke: Auch vor dem Oberlandesgericht in Hamburg verlor der Fotograf, dessen Bilder für KI-Training tokenisiert wurden, gegen den Hamburger Verein Laion. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass es die Nutzung von Bildmaterial des Fotografen als von der sogenannten Text- und Data Mining-Schranke gedeckt sieht. Die Richter des fünften Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts schlossen sich im Ergebnis der Vorinstanz weitgehend an.
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Vor allem zwei Aspekte spielten für die Richter am OLG Hamburg dabei eine Rolle: die Frage, ob Kneschke einen wirksamen Nutzungsvorbehalt formuliert habe, der den Vorgaben des Urheberrechts entspricht und das Text- und Data-Mining (TDM) untersagt, die sogenannte Schranke also wirksam beschränkt. Hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass es für die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken nach §60d Urheberrechtsgesetz keinerlei Vorbehaltsmöglichkeit gebe, anders als bei der kommerziellen Nutzung nach §44b. Und auch dabei sei es nach der Formulierung des deutschen Gesetzgebers maßgeblich, dass ein maschinenlesbarer Vorbehalt hinterlegt sei.
Der Nutzer sei für den Nachweis verantwortlich, dass er sich daran halte, der Rechteinhaber aber dafür, dass er den Vorbehalt maschinenlesbar hinterlegt habe. Der Vorbehalt sei in diesem Fall jedoch nachweislich nur „in natürlicher Sprache“ in Quellcode und bei den Nutzungsbedingungen der Website abgefasst worden. Warum beides für KI-Modell-Crawler jedoch nicht zu erschließen sein solle, darüber dürften nicht nur die Beteiligten weiter diskutieren. Die Hamburger Richter jedenfalls meinen – offenbar auch mit Hinblick auf den Zeitpunkt des Crawlens 2021 – „dass ein Programm Bildbeschreibungen und Bilder vergleichen kann, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass es möglich war, umfangreiche Nutzungsbedingungen auszuwerten“.
Urteil wird weitere Kreise ziehen
Dass dem Fotografen auch kein Entgelt für die Nutzung seiner Werke zustehe, sei „Ergebnis der gesetzgeberischen Entscheidung, unter die Schranke fallende Nutzungen von einer Vergütungspflicht auszunehmen“, heißt es im Urteil. Diese Regelung wird von Urheberverbänden teils scharf kritisiert. Und auch in Berlin und Brüssel, wo auf EU-Ebene die maßgeblichen Urheberrechtsregeln vereinbart werden, wird der Fall seit Beginn genau verfolgt. Denn die DSM-Richtlinie, in der die „TDM-Schranke“ steht, wird in dieser Legislatur überprüft, spätestens im Juni 2026 soll die EU-Kommission dazu einen Bericht vorlegen.
Mit dem Urteil des OLG Hamburg (AZ 5 U 104/24) wird die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen ausdrücklich zugelassen. „Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts“, heißt es im jetzigen Urteil. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Verhältnis von Urheberrecht und KI-Training würden sich hier über den vorliegenden Fall hinausgehend Rechtsfragen von Bedeutung stellen. Anders als bei einer Berufungsverhandlung wird bei einer Revision jedoch keine vollständige Bestandsaufnahme des Sachverhalts durchgeführt, sondern die Rechtsfehlerfreiheit der Urteilsfindung der unteren Instanzen geprüft. Zuständig für die Revision wäre der Bundesgerichtshof. Ob der Berliner Stockfotograf Robert Kneschke diesen Schritt nun gehen will, ließ er vorerst noch offen, Anfang Januar liefe die Frist hierfür ab.
(emw)
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