Apps & Mobile Entwicklung

„Glasfaser-DSL“ keine Glasfaser: Landgericht unterbindet irreführende Werbung von 1&1


1&1 hat Internetanschlüsse über die Kupferleitung als Glasfaser-DSL-Tarif beworben. Für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist das Vorgehen irreführend, man hat daher eine Klage eingereicht. Das Landgericht Koblenz hat den Verstoß von 1&1 nun bestätigt.

Die Richter waren ebenso wie die Verbraucherschützer der Auffassung, dass 1&1 irreführende Werbung betreibt, wenn man DSL-Anschlüsse unter der Bezeichnung „1&1 Glasfaser-DSL“ anbietet. „Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Ramona Pop, Vorständin vom Verbraucherzentrale Bundesverband, laut der heute veröffentlichten Mitteilung.

Positives Ergebnis im Glasfaser-Check

Demnach erschien der Hinweis, wenn Nutzer auf der Webseite von 1&1 prüften, ob ein Glasfaseranschluss bei ihnen zu Hause verfügbar ist. Selbst wenn Kunden wegen vorhandener Kupferleitungen nur DSL-Anschlüsse buchen können, wurde laut vzbv ein positives Ergebnis angezeigt. „1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar“ samt grüner Haken war das Resultat.

Bei „1&1 Glasfaser-DSL“ handelte sich dann aber um keine Glasfaser-, sondern um herkömmliche DSL-Tarife, die Vectoring nutzen. Die Glasfaser läuft also nur bis zum Verteilerkasten vor dem Haus. Was 1&1 damit erwecke, wären falsche Verheißungen auf einen Highspeed-Internet-Zugang, so Ramona Pop.

„Versteckte Hinweise“ auf DSL-Tarif reichen nicht aus

So sieht es auch das Landgericht Koblenz, das ebenfalls von falschen Erwartungen ausgeht. Ein positiver Glasfaser-Check suggeriere, Nutzer erhalten an ihrer Adresse einen vollwertigen Glasfaseranschluss, bei dem das Glasfaserkabel direkt bis zum Gebäude reicht.

Dass 1&1 in dem Ergebnis in „versteckten Hinweisen“ informiere, dass „Glasfaser-DSL“ kein echter Glasfaser-Tarif sei, reiche nicht aus. Die Irreführung bestehe. Zumal die Nutzer keinen Grund und keine Verpflichtung hätten, selbst nach Informationen zu suchen, die den Annahmen entgegenstehen, die aus der Werbung hervorgehen.

Das Urteil des LG Koblenz (Az. 3 HK O 69/24. ) stammt bereits vom 16.09.2025 und ist noch nicht rechtskräftig. 1&1 ist gegen das Urteil in Berufung gegangen (Az. 9 U 990/25).



Source link

Beliebt

Die mobile Version verlassen