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Google-Fonts-Abmahnwelle: BGH schickt Grundsatzfragen zu IP-Adressen an den EuGH


Die juristische Auseinandersetzung über die dynamische Einbindung von Google Fonts geht in die nächste und entscheidende Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem unlängst gefassten Beschluss ein Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei zentrale Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Fall mit dem Aktenzeichen VI ZR 258/24 könnte das Ende für ein Geschäftsmodell bedeuten, das in den vergangenen Jahren tausende Webseite-Betreiber in Atem hielt: die systematische Provokation von Datenschutzverstößen zum Zweck massenhafter Abmahnungen.

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Der BGH erläutert dazu: Der Beklagte habe einen Webcrawler benutzt, „um automatisiert eine Vielzahl von Webseiten auf die dynamische Einbindung von Google Fonts zu überprüfen“. Unter anderem beim Webauftritt des Klägers habe er so einen „Treffer“ erzielt. Unter Zuhilfenahme einer weiteren extra dafür entwickelten Software sei ein Besuch des Beklagten auf der Homepage des Klägers automatisiert vorgenommen worden. Die dabei an den Beklagten zu vergebene dynamische IP-Adresse sei an Google in den USA weitergeleitet worden.

Die erste Frage, die der EuGH laut der inzwischen veröffentlichten Vorlage vom 28. August nun klären soll, betrifft ein Fundament des Datenschutzes: Wann genau ist eine Information „personenbezogen“ im Sinne von Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Die Berufungsinstanz in Form des Landgerichts Hannover hatte zuvor argumentiert, dass die dynamisch vergebene IP-Adresse im konkreten Fall kein personenbezogenes Datum sei. Grund: Der US-Konzern Google verfüge nicht über die rechtlichen Mittel, den Besucher mithilfe seines Internetzugangsanbieters zu identifizieren.

Der BGH äußert hier indes Zweifel. Er will wissen, ob ein „relativer Maßstab“ gilt. Damit würde es darauf ankommen, ob der Empfänger der Daten die Person grundsätzlich identifizieren kann. Greife dagegen ein „objektiver Maßstab“, würde auch eine dynamische IP-Adresse bereits dann personenbezogen sein, wenn irgendjemand, etwa der Provider, den Bezug zu der Person herstellen kann. Sollte der EuGH diesem „objektiven“ Ansatz folgen, wäre die Hürde für Datenschutzverstöße bei der Übermittlung von IP-Adressen deutlich niedriger als bisher von vielen Gerichten angenommen.

Noch vertrackter ist die zweite Vorlagefrage, die sich mit dem Begriff des immateriellen Schadens nach Artikel 82 der DSGVO befasst. Bisher sahen Gerichte in einem Schaden oft eine „unfreiwillige Einbuße“. Im vorliegenden Casus hat der Beklagte den Verstoß jedoch bewusst und aktiv herbeigeführt, nur um ihn dokumentieren und finanziell geltend machen zu können.

Der BGH will hier wissen, ob ein immaterieller Schaden überhaupt vorliegen kann, wenn eine betroffene Person die Kontrolle über ihre Daten nicht unfreiwillig abtritt, sondern den „Kontrollverlust“ gezielt inszeniert. Dies gilt insbesondere dann, wenn solche Verstöße in großer Zahl automatisiert ausgelöst werden. Der EuGH hat in der Vergangenheit zwar bereits wiederholt betont, dass der Schadensbegriff weit auszulegen ist. Eine Antwort auf die Frage der bewussten Provokation steht aber noch aus.

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Die dritte Frage schlägt die Brücke zum Rechtsmissbrauch. Selbst wenn Juristen einen Verstoß und einen formalen Schaden bejahten, könnte ein Anspruch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Der BGH bittet um Klarstellung: Kann ein Schadensersatzanspruch verneint werden, wenn die betroffene Person die Bedingungen für diesen Anspruch künstlich geschaffen hat, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen?

Dabei ist entscheidend, ob die Erlangung eines Geldbetrags die alleinige Motivation sein muss oder ob es ausreicht, wenn dieses finanzielle Interesse deutlich im Vordergrund stand. Das Berufungsgericht konnte in der Sache nämlich nicht ausschließen, dass der Beklagte womöglich auch das Ziel verfolgte, auf Datenschutzprobleme hinzuweisen.

Die EuGH-Entscheidung dürfte wegweisend für die digitale Wirtschaft sein. Einerseits gehe es darum, ob die DSGVO weiterhin als scharfes Schwert für den Schutz der Privatsphäre dient, weiß der IT-Rechtler Jens Ferner. Andererseits müsse verhindert werden, dass sie zum Werkzeug für automatisierte Klage-Industrien verkomme. Während das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach Paragraf 826 BGB einstufte, da Ansprüche gezielt provoziert wurden, muss der EuGH jetzt die Komponente des EU-Rechts abschließend beleuchten.

Für Website-Betreiber bleibt die Lage bis zum Urteil aus Luxemburg, das erst in einigen Monaten oder Jahren ergehen dürfte, zwar unsicher. Die BGH-Vorlage signalisiert aber, dass die Karlsruher Richter der massenhaften Abmahnpraxis mit erheblicher Skepsis gegenüberstehen. Die Zeit der leichten Gewinne durch automatisierte Crawler-Besuche könnte bald vorbei sein.

Bereits 2016 entschied der EuGH: Pseudonymisierte Daten – wie eine dynamische IP-Adresse – sind nicht automatisch anonym. Solange die Möglichkeit besteht, die Identität der Person durch „zusätzliche Informationen“ wiederherzustellen, bleibt der Personenbezug bestehen. Der entscheidende Aspekt dabei ist, ob der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung verfügt. Dies schließt die Option der Kooperation mit Dritten wie Internetprovidern oder Behörden ein.


(nie)



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Gegen Ordner-Chaos: Tool rüstet Vorschau im macOS-Finder nach


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Viele Nutzer packen insbesondere ihren Mac-Desktop mit zahllosen Dateien und Ordnern voll. Zwar lassen sich diese über die Stapelansicht optisch aufräumen, doch eine schnelle Möglichkeit der Durchsicht fehlt in Finder-Fenstern. Hier hilft das kleine Tool Folder Preview: Es rüstet in der macOS-Vorschau Quick Look alias Übersicht eine Ordneransicht nach, die Apple bislang aus unerfindlichen Gründen nicht mitliefert.

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Folder Preview arbeitet äußerst simpel: Man wählt nach der Installation einen Ordner im Finder (oder auf dem Schreibtisch) aus und betätigt die Leertaste. Statt dem simplen Ordnersymbol samt Speicherverbrauch und Datum taucht der gesamte Inhalt des Ordners auf. Die Funktion steht neben dem Finder und dem Schreibtisch auch in jeder anderen standardmäßigen Dateiansicht – also auch in Apps – zur Verfügung. Die Vorschau lässt sich einstellen (Spalten verstecken) und es werden Thumbnails für Bilder, PDFs und SVGs gezeigt. Auch eine Vorschau in Archivdateien (zip, tar, gz, 7z, rar) ist mit dabei.

Die App, die vom Entwickler Anybox stammt, wird in zwei Varianten offeriert: eine Standardversion, die es über den App Store gibt und die 2,99 Euro kostet, und eine Pro-Variante, die via Web verteilt wird. Der Grund: Die Pro-Version enthält systemnahe Funktionen, die Apple im App Store aufgrund des Sandboxing nicht zulässt. So kann die Pro-Version alle Dateitypen, die der Finder beherrscht, als Thumbnail anzeigen, Info-Dialoge anzeigen, innerhalb weiterer Folder navigieren und einzelne Dateien direkt öffnen oder kopieren.

Folder Preview Pro kostet als Einmalzahlung 9,99 US-Dollar, wobei ein Kauf der App-Store-Version zuvor angerechnet wird. Dies erfolgt, indem man in Folder Preview auf „Upgrade“ klickt. Nutzer von Folder Preview Pro sollten Folder Preview löschen, damit sich die Apps untereinander nicht ins Gehege kommen.

Bei der Vorschau von Archiven ist zu beachten, dass Folder Preview diese zunächst temporär auspacken muss. Das kann wiederum SSD-Platz kosten. Die Löschung erfolgt „nach einer gewissen Zeit“ automatisch.

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(bsc)



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Programmiersprache Kotlin: Noch Frühbuchertickets für Online-Konferenz sichern


Am 24. und 25. Februar 2026 findet erstmals die betterCode() Kotlin statt. Die zwei Tage der von iX und dpunkt.verlag veranstalteten Online-Konferenz sind im Paket oder einzeln buchbar. Bis Ende Januar gibt es noch günstige Frühbuchertickets.

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Der erste Konferenztag konzentriert sich auf die Entwicklung für Android und den Desktop. Dabei stehen unter anderem Jetpack Compose und die Neuerungen in Android 16 im Fokus.

Tag zwei zeigt fortgeschrittene neue und kommende Features der Programmiersprache wie Context Parameter und Rich Errors. Außerdem gibt er Einblicke in das Koog-Framework für AI Agents und Unit-Tests für Ktor-Anwendungen.

Das Programm der betterCode() Kotlin bietet deutsche und englischsprachige Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Was Android 16 alles zu bieten hat
  • Compose Deep Dive
  • Kotlin Symbol Processing & Annotationen: Smarte DSGVO-Datenerfassung
  • Ktor-Services Unit-testen
  • Koog your own AI! Delicious recipes
  • From Classes To Functions
  • Mistakes You Make Using Kotlin Coroutine
  • Data Visualization with Kotlin for Finance

Noch bis zum 27. Januar kosten die Tickets für einen Konferenztag 249 Euro (alle Preise zzgl. 19 % MwSt.). Das Zweitagesticket ist für 449 Euro erhältlich.

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Die zusätzlich buchbaren ganztägigen Workshops „Deep Dive into Testing mit Kotlin„, „Funktionale Programmierung: Data-oriented Programming“ und „Alles Ktor, oder was?“ kosten jeweils 549 Euro.

Wer über den Verlauf der betterCode()-Konferenzen auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den Newsletter eintragen.


(rme)



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Vorstellung Mazda CX-6e: E-SUV als Rettungsanker


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Auf der kleinen Messe in Brüssel unternimmt Mazda einen weiteren Anlauf, endlich auch mit Elektroautos zu überzeugen. Als Basis dient der 6e, doch im Detail stellt das E-SUV CX-6e die erst im vergangenen Jahr vorgestellte Limousine schon wieder in den Schatten. Das kann nicht überraschen, denn einerseits hat Mazda einiges aufzuholen, andererseits hinterließ der 6e trotz guter Anlagen keinen komplett überzeugenden Eindruck. Technisch eigenwillig bleibt die Marke im Antriebsbereich dennoch.

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Der CX-6 ist mit 4,85 m etwas kürzer als die Limousine. Zwischen den Achsen misst das E-SUV 2,9 m, Platz sollte im Innenraum also reichlich vorhanden sein. Der Kofferraum misst 468 Liter, was der Raumnutzung kein gutes Zeugnis ausstellt. Zum Vergleich: Ein Skoda Enyaq (Test) ist rund 20 cm kürzer und bietet hier über 100 Liter mehr. Dafür hat der Mazda unter der vorderen Haube ein Ablagefach, das mit 83 Litern mehr als eine Unterbringung für ein Ladekabel ist.


Auch Mazda folgt dem Trend, die Bedienung fast aller Funktionen auf den Bildschirm zu verlegen. Im Alltag helfen soll eine Gestensteuerung. Ein Beispiel: Mit dem „V“-Zeichen können Nutzer die Innenraumkamera für ein Selfie nutzen. (Bild:

Mazda

)

Stets serienmäßig ist ein großes, nicht zu öffnendes Glasdach. Anders als in der Limousine ist hier ein Rollo zur Verschattung offenbar schon in der Grundausstattung enthalten. Inspiriert sei die Gestaltung des Innenraums von der japanischen Philosophie „ma“, die den leeren Raum zwischen Objekten betone, schreibt Mazda. Das mag für manch einen zunächst fast beängstigend formuliert wirken, doch immerhin hat die Marke sich bei der Auswahl der Materialien und auch bei der Verarbeitung in den vergangenen Jahren einen guten Ruf erarbeitet. Die Gestaltung an sich weicht deutlich von der Limousine ab. Statt eines Kombiinstruments zimmert Mazda einen riesigen Bildschirm von der Mitte bis vor den Beifahrer in das SUV.

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So viel Platz eröffnet prinzipiell viele Möglichkeiten, wie geschickt sie genutzt wurden, muss ein Test zeigen. Die Limousine hinterließ auch in diesem Punkt noch reichlich Raum für Verbesserungen. Neu ist eine Gestensteuerung mit festen Belegungen. Mit einer Faust beispielsweise bittet man das Navigationssystem, den Weg zur Arbeit zu berechnen. Vielleicht habe ich einfach Glück mit meinem Arbeitgeber, aber auf diese Verbindung wäre ich nicht gekommen. Eine Herz-Geste fügt den aktuell laufenden Song zu einer Playlist des Benutzers hinzu. Falls jemand fragen sollte: Die Scheibenwischer-Geste aktiviert diese nicht.

Das erscheint dennoch nochmals etwas verspielter als die Idee, Außenspiegel durch Kameras und Bildschirme zu ersetzen. Unternommen haben diesen Versuch schon einige Hersteller, komplett überzeugend fand ich es bis jetzt in keinem Auto. Die teurere von zwei Ausstattungslinien bringt einen digitalen Innenspiegel mit: Ein Display ersetzt den Spiegel, das Bild kommt von einer Kamera in der Heckscheibe. Wer sein Auto regelmäßig bis unter das Dach volllädt, könnte daran durchaus Gefallen finden.


Von der Größe her spielt der Mazda CX-6e in einer Klasse mit Mercedes GLC EQ und BMW iX3. Bei den technischen Daten bleibt er weit darunter, beim Preis allerdings auch. (Bild:

Mazda

)

In der Limousine verbaut Mazda zwei etwas seltsam konfigurierte Antriebsstränge, im E-SUV erscheint das im Rahmen dieser Plattform sinnvoller zusammengestellt. Es gibt zumindest vorerst nur eine Version. Der mit 190 kW minimal stärkere E-Motor wird mit der größeren Batterie kombiniert. Ihr Gewicht liegt bei 550 kg, der Brutto-Energiegehalt bei 78 kWh. Wie viel sich davon im SUV tatsächlich nutzen lässt, verrät Mazda noch nicht. Damit lässt sich auch die durchschnittliche Ladeleistung nur annähernd beschreiben. Von zehn auf 80 Prozent lädt der CX-6e in 24 Minuten und damit erheblich schneller als die Limousine mit der großen Batterie. Die maximale Ladeleistung soll bei 195 kW liegen. Bezogen auf den Brutto-Energiegehalt würden hier knapp 55 kWh in 24 Minuten mit durchschnittlich knapp 136 kW nachgeladen werden. Das wäre kein Spitzenwert, aber schon recht ordentlich. Die durchschnittliche Nettoladeleistung zuzüglich der Ladeverluste wird leicht darunter liegen.

Eigenwillig ist die Entscheidung Mazdas, zumindest vorerst das SUV nur mit Heckantrieb anzubieten. 190 kW und 290 Nm reichen selbstverständlich für mehr als nur anständige Fahrleistungen, wenngleich in der Welt der Elektromobilität unverändert ein Wettrüsten stattfindet. Mazda nennt 7,9 Sekunden im Sprint auf Tempo 100 und 185 km/h Spitze. Der Verbrauch im WLTP soll zwischen 18,9 und 19,4 kWh liegen. Je nach Bereifung liegt die maximale Reichweite im Zyklus bei 468 bis 484 km.


Mazda CX-6e

Mazda CX-6e

Der CX-6e bietet keine technischen Daten, mit denen sich glänzen ließe. Andererseits bleibt eben auch der Preis unter dem einiger Konkurrenten.

(Bild: Mazda)

Mazda verzichtet also darauf, mit technischen Werten herauszuragen. Andererseits schnürt die Marke durchaus ein konkurrenzfähiges Angebot, denn 49.990 Euro sind in dieser Klasse angesichts der umfangreichen Ausstattung schon im Basismodell „Takumi“ ein freundliches Angebot. Dazu reicht Mazda ohne weitere Kosten sechs Jahre Garantie (bis 150.000 km), ein Versprechen in die Haltbarkeit, für das einige Konkurrenten schon mal einen vierstelligen Aufpreis in Rechnung stellen. Etwas übertrieben geschäftstüchtig scheint dagegen das Wartungsintervall von 20.000 km bzw. 12 Monaten. Vielleicht finden die Verantwortlichen noch eine Möglichkeit, das auf 30.000 km/24 Monate auszudehnen.

Lesen Sie mehr zur Marke Mazda


(mfz)



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