Künstliche Intelligenz
Grundsatzurteil: Bei Flugausfällen müssen Airlines auch Provisionen erstatten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gegenüber Airlines bei Annullierungen deutlich gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden am Donnerstag, dass der Anspruch auf Erstattung des Flugticketpreises grundsätzlich auch Provisionen umfasst, die von Vermittlern wie Online-Reisebüros beim Kauf erhoben wurden. Damit erteilt das Gericht der Praxis vieler Fluggesellschaften eine Absage, bei Rückzahlungen lediglich den Nettopreis des Tickets zu erstatten. Kunden mussten sich in solchen Fällen bislang oft selbst an die Vermittler wenden, um auch Buchungsgebühren zurückzuverlangen.
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95 Euro einbehalten
Auslöser des Verfahrens war ein Rechtsstreit in Österreich. Mehrere Reisende hatten über das Portal Opodo Flüge der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima gebucht. Nachdem die Verbindung annulliert wurde, erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein. Diesen Betrag hatte das Reisebüro den Kunden als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt. Die betroffenen Passagiere traten ihre Ansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab, der die vollständige Summe vor den nationalen Gerichten einklagte.
KLM argumentierte im Verfahren, dass man nicht zur Erstattung der Provision verpflichtet sei. Die Airline gab an, dass ihr weder die Existenz noch die exakte Höhe dieser Zusatzgebühr bekannt gewesen sei. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte den Fall schließlich dem EuGH vor, um die Auslegung der Fluggastrechteverordnung von 2004 zu klären.
Fluglinie muss genaue Provision nicht kennen
In seinem Urteil in der Rechtssache C−45/24 räumt der Gerichtshof nun zwar ein, dass Provisionen in früheren Urteilen nur dann als erstattungsfähig galten, wenn sie mit Wissen der Fluggesellschaft festgelegt wurden. Doch diese Vorgabe interpretieren die Richter eng: Akzeptiere eine Fluggesellschaft, dass ein autorisierter Vermittler in ihrem Namen Tickets ausstellt, kenne sie zwangsläufig auch dessen Geschäftspraxis, Gebühren zu erheben. Da das Ansetzen einer solchen Provision einen unvermeidbaren Bestandteil des Gesamtpreises darstelle, gelte sie rechtlich als von der Airline genehmigt.
Besonders relevant für die Praxis ist die Klarstellung, dass die Airline die genaue Höhe der Provision nicht kennen muss. Der EuGH betont, dass der vom EU-Recht angestrebte hohe Schutz für Fluggäste sonst massiv geschwächt würde. Müssten Reisende ihren Erstattungen bei verschiedenen Stellen hinterherlaufen, würde zudem die Attraktivität von Buchungsportalen sinken. Das Urteil bindet nicht nur die österreichische Justiz, sondern dient als Präzedenzfall für ähnliche Konstellationen in der gesamten EU.
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(vbr)
Künstliche Intelligenz
Statt Scraping: KI-Firmen schließen Verträge mit Wikipedia für Datenzugriff
Pünktlich zum 25. Geburtstag der Wikipedia hat die Wikimedia Foundation bekannt gegeben, dass inzwischen auch mehrere KI-Firmen dafür zahlen, dass sie ihre Modelle mit Inhalten der beliebten Onlineenzyklopädie trainieren dürfen. Für speziell dazu eingerichtete Zugänge von Wikimedia Enterprise hätten jetzt Microsoft, Mistral AI, Perplexity, Pleias und ProRata die Lizenzierungsvereinbarungen unterschrieben, heißt es in der Stellungnahme. Hinzu kommt der Suchmaschinenanbieter Ecosia aus Deutschland. Genutzt worden sei die Schnittstelle vorher bereits von Amazon, Google und Meta, schreibt die Gesellschaft noch. Zusammen unterstützten sie die Wikipedia und könnten gleichzeitig mit der benötigten Geschwindigkeit auf Inhalte zugreifen.
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Noch vor weniger als einem Jahr hat die Wikimedia Foundation beklagt, dass Scraper für das Training von KI-Modellen für einen drastischen Anstieg der Bandbreite für Downloads von Multimedia-Inhalten verantwortlich seien. Besonders problematisch war, dass sie kontinuierlich auf alle und auch sonst selten abgerufene Inhalte zugriffen. Dabei sei die Wikipedia eigentlich so aufgebaut, dass sie auf plötzlich ansteigendes Interesse an einzelnen Inhalten vorbereitet sei, hieß es damals. Die KI-Scraper wurden dann dafür verantwortlich gemacht, dass während der Zugriffsspitzen alle Besucher und Besucherinnen mit längeren Ladezeiten konfrontiert waren, einfach weil die Grundlast zu hoch war.
Im Herbst hat die Wikimedia Foundation deshalb begonnen, darauf zu drängen, dass KI-Firmen für ihre Zugriffe die separate Schnittstelle (API) benutzen, die für automatisierte, strukturierte Abfragen geschaffen wurde. Deren Tarife sind dabei nicht öffentlich, und auch jetzt nennt die Wikimedia Foundation keine Zahlen zu den Einnahmen, die die neuen Verträge versprechen. Für sie dürfte sich das Vorgehen aber schon lohnen, wenn die Grundlast bei den Zugriffen sinkt und die damit verbundenen Kosten geringer werden. Man habe etwas gebraucht, um zu verstehen, was die Firmen genau bräuchten, sagte Lane Becker von Wikimedia Enterprise der Nachrichtenagentur Reuters. Aber jetzt sähen alle Partner ein, dass sie sich für die Aufrechterhaltung der Wikipedia einsetzen müssten.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Tschechien: Oberster Gerichtshof kippt die anlasslose Vorratsdatenspeicherung
Millionen von Tschechen waren über Jahre hinweg einer gesetzlich verordneten Überwachungsmaßnahme ausgesetzt, die der Oberste Gerichtshof als rechtswidrig eingestuft hat. Der Nejvyšší soud bestätigte in einem Urteil vom 8. Januar (Az.: 30 Cdo 2556/2025), dass die nationale Vorschrift zur Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstoße. Damit endete ein langjähriger Prozess, den der Journalist Jan Cibulka mit Unterstützung der Datenschutzorganisation IuRe gegen das Ministerium für Industrie und Handel geführt hatte.
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Im Zentrum des Falls stand die Pflicht für Telekommunikationsanbieter, Verbindungs- und Standortdaten aller Nutzer sechs Monate lang präventiv aufzubewahren. Erfasst wurde dabei zwar nicht der Inhalt der Kommunikation, aber wer mit wem wann und von wo aus telefonierte oder Textnachrichten austauschte. Diese Metadaten erlauben laut dem Gericht sensible Rückschlüsse auf das Privatleben nahezu aller Bürger. Polizei und Geheimdienste konnten auf diese Informationen zugreifen, ohne dass im Einzelfall eine konkrete Bedrohung vorliegen musste.
Die Richter stellten klar, dass eine solche anlasslose und flächendeckende Speicherung nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Dies gelte etwa bei einer unmittelbaren und realen Bedrohung der nationalen Sicherheit. Da das tschechische Gesetz die Datensammlung aber pauschal und ohne Rücksicht auf die Sicherheitslage anordnete, verletzt es laut dem Urteil die E-Privacy-Richtlinie der EU. Das Gericht wies das Argument des Staates zurück, wonach die aktuelle globale Sicherheitslage – etwa durch den Krieg in der Ukraine – eine solche Überwachung rechtfertige.
Richter sehen Schadenersatzpflicht
Das Verfassungsgericht hielt auch fest, dass bereits das bloße Gefühl des Überwachtwerdens und der damit einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten einen entschädigungspflichtigen, immateriellen Schaden darstellen. Für Journalisten wie Cibulka wiegt dieser Eingriff besonders schwer, da der Schutz von Informanten durch die unkontrollierte Datenspeicherung untergraben worden sein könnte. Infolge des Urteils ist das Ministerium nun zu einer offiziellen Entschuldigung gegenüber dem Kläger verpflichtet.
Die Entscheidung rückt Tschechien näher an die Datenschutzstandards anderer EU-Staaten wie Deutschland oder Belgien, in denen ähnliche Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung bereits durch Gerichte gestoppt oder stark eingeschränkt wurden. Bürgerrechtler drängen auf eine schnelle Gesetzesreform, um die massenhafte Datensammlung zu beenden und den Zugriff der Behörden auf das notwendige Maß zu beschränken.
Hierzulande treibt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) aktuell die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen voran. Auch die EU-Kommission plant eine neue EU-weite Initiative auf diesem umstrittenen Gebiet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte eine frühere einschlägige Richtlinie schon vor Jahren für nichtig und lockerte seine Rechtsprechung mit der Zeit nur teilweise – etwa mit Blick auf IP-Adressen. Die Luxemburger Richter betonen immer wieder, dass ein solches grundrechtsrelevantes Ermittlungsinstrument auf das absolut notwendige Maß beschränkt werden müsse.
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(wpl)
Künstliche Intelligenz
Einfach nur einen Webbrowser, bitte
Die führenden Webbrowser verzetteln sich. Jetzt gibt es Abhilfe: Das neue Projekt „Just the Browser” erleichtert Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox um Ballast. Deaktiviert werden, binnen Sekunden, nach Kräften die meisten KI-Dienste, Autostart, Einkaufsfunktionen, aufgedrängte Inhalte Dritter wie bezahlte Icons oder täglich frischem Klickbait, die Belästigung mit „Mach mich zum Default”-Popups, die Übertragung von Nutzungsdaten sowie das Einführungssemester nach der Erstinstallation.
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Der Witz: Das geht alles weg mit Bordmitteln. Weder kommen Plug-ins hinzu, noch wird der Sourcecode der Browser angetastet. Damit erhalten sie auch weiterhin automatische Updates, wenn verfügbar. Und Updates reaktivieren in aller Regel die unerwünschten Zusätze auch nicht.
Just the Browser macht einfach die für große Organisationen gedachten Gruppenrichtlinien einzelnen Anwendern zugänglich. Ein in die Shell kopierter Befehl reicht, Browser auswählen, bestätigen, und im Handumdrehen sind die Richtlinien installiert. Der gleiche Shell-Befehl ermöglicht dann auch die Rückgängigmachung, also die Entfernung der installierten Browserrichtlinien.
Edge und Firefox blenden in den Einstellungen den Hinweis ein, dass der Browser durch eine „Organisation” gemanagt werde. Diese Organisation sind dann aber die Nutzer von Just the Browser selbst.
Windows, MacOS, Linux
Hinter dem Projekt steckt der US-Journalist und Programmierer Corbin Davenport. „Nennen sie mich altmodisch, aber ich möchte, dass mein Webbrowser bloß ein Webbrowser ist”, erläutert er den Beweggrund für Just the Browser. „Ich möchte keine Shopping-Integration, oder KI-Agenten, die meinen Cursor okkupieren, noch lokale KI-Modelle, die andauern im Hintergrund laufen, um meine Browsertabs umzuschichten. Ich sollte dafür nicht auf Safari oder halbgare Firefox-Forks zurückgreifen müssen.”
Daher hat Davenport entsprechende Gruppenrichtlinien für die drei großen Browsermarken veröffentlicht, zusammen mit Dokumentation, die Installation und gegebenenfalls Anpassung der Richtlinien an eigene Vorstellungen erläutert. Dazu gibt es Installationsskripte für Windows (x86 32 und 64 bit, ARM 64 bit), MacOS und Linux (vorerst nur Firefox; Debian/Ubuntu x86 und Fedora/openSUSE x86,). Alles ist Open Source (MIT License) und darf auch weiterverbreitet und kommerziell genutzt werden.
Obacht bei parallelen Instanzen des gleichen Browsers
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Wichtigste Ausnahme bei der Entfernung der Large Language Models (LLM) ist die Übersetzungsfunktion in Firefox. Unterstützung für Google Chrome unter Linux ist in Arbeit. Auch die Unterstützung per Flatpak installierter Browser unter Linux steht noch aus. Eine fertige Lösung gegen den Mission Creep bei Browsern für Android gibt es bislang nicht. iOS steht im Github-Repositorium, auf der Liste möglicher Ausweitung.
In einem ersten Versuch mit Just the Browser unter Linux gelang die Entschlackung des Firefox-Browsers in wenigen Sekunden. Am Längsten dauerte dabei die Eingabe des Passworts. Allerdings wurden sowohl die „normale” Firefox-Instanz als auch der parallel installierte Firefox ESR (Extended Support Release) erfasst, obwohl im Script nur von „Firefox” die Rede war. Die installierten Richtlinien ließen sich ebenso flott rückgängig machen, wieder für beide Firefox’, doch waren dann einige ursprünglich manuell vorgenommene Einstellungen zurückgesetzt.
Normale Browserupdates sollten die Richtlinien nicht tangieren. Es kann aber vorkommen, dass Browser-Herausgeber bestimmte Einstellungsmöglichkeiten entfernen oder andere grundlegende Änderungen vornehmen, die bestehende Organisationsrichtlinien kaputt machen. Dann werden Anwender unter Umständen das Script von Just the Browser neu ausführen müssen, um die dann neueste Version einzuspielen.
(ds)
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