Künstliche Intelligenz

Metas Datensammlung: Auch Sachsen-Anhalt wechselt die Seite


Meta Platforms gerät im Kampf um sein Geschäftsmodell in Deutschland zunehmend in die Defensive. Am Donnerstag hat mit dem OLG Naumburg das dritte Oberlandesgericht festgestellt, dass Metas Datensammlung auf fremden Webseiten und Apps rechtswidrig ist. Das OLG erkennt dafür in zwei Verfahren Schadenersatz in vierstelliger Höhe zu. Damit steht es bei OLGs 10:0 gegen den Datenkonzern.

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Im Dezember hat der 14. Senat des OLG München in vier Verfahren gegen Meta geurteilt, Anfang der Woche kamen vier Entscheidungen des 4. Senats des OLG Dresden gegen Meta Platforms hinzu. Und jetzt der 9. Senat Naumburgs (Az 9 U 124/24 und 9 U 44/25). Dieses OLG ist für das gesamte Bundesland Sachsen-Anhalt zuständig; dessen Landgerichte (LG) haben bislang allesamt für Meta Platforms und gegen die von der Berliner Anwaltskanzler Baumeister und Kollegen vertreten Internetnutzer entschieden. Die LG werden ihre Rechtsprechung jetzt sicherlich um 180 Grad drehen.

Insgesamt sind in Deutschland um die 10.000 Klagen gegen Meta anhängig. Bislang sind nur die sechs diese Woche in Dresden und Naumburg entschiedenen Fälle rechtskräftig.

Anlass für die Klagewelle sind die sogenannten Meta Business Tools. Sie bestehen aus unsichtbaren Pixel sowie Schnittstellen (API), die Webmaster und App-Betreiber gebührenfrei einbinden können. Dann erhalten sie Informationen darüber, wie User die Angebote nutzen; Meta erhält im Gegenzug umfangreiche personenbezogene Daten über die User, darunter auch Kontaktdaten sowie unter Umständen sensible Informationen, etwa zu sexuellen Vorlieben, Gesundheit oder Weltanschauung. Ohne Zustimmung der Betroffenen bildet Meta aus diesen Daten Profile zu Zwecken, die sich nicht mit jenem Zweck decken, den die Nutzer beim Aufruf der Webseite oder App verfolgt haben.

„Meta konnte … bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf tausenden Webseiten uns Apps nachverfolgen“, schreibt das OLG Naumburg in einer Pressemitteilung. „Dazu musste die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.“ Seit November 2023 sei die Datenübertragung „je nach Einstellung der Nutzer differenzierter“, doch gebe es „nach wie vor umfassende Datennutzung durch“ Meta.

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Diese Datenverarbeitung ist laut OLG Naumburg rechtswidrig, verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und ist weder durch Einwilligungen noch andere Rechtfertigungsgründe gedeckt. Daher muss Meta die Sammlung der Daten über die Kläger mittels seiner Business Tools auf Drittseiten einstellen. Damit schließt sich das OLG den Kollegen in München und Dresden an.

Während der Schadenersatz in München nur dreistellig ausgefallen ist, sind es in Dresden und Naumburg niedrige vierstellige Beträge pro klagendem Meta-User: 1.500 Euro in Dresden, und 1.200 respektive 1.250 Euro in den beiden Naumburger Fällen. Die am Donnerstag verkündeten Urteile liegen schriftlich noch nicht vor, weshalb der Grund für den kleinen Unterschied noch unbekannt ist.

So wie das OLG Dresden schließt auch das OLG Naumburg die Revision um Bundesgerichtshof (BGH) aus. Schließlich gibt es keine zwei Meinungen an deutschen Obergerichten, auch wenn sich die Münchner und Dresdner Entscheidungen gegen Metas Datensammlung nicht genau decken. Mangels Revision sind die beiden Fälle aus Sachsen-Anhalt rechtskräftig.

Nur die vier Münchner Fälle hat Meta bislang mittels Revision dem BGH vorlegen können. Weil die Münchner Richter als erste geurteilt haben, konnten sie die Revision nicht unter Verweis auf einheitliche Rechtsprechung ausschließen.

Im November 2023 hat Meta in Europa kostenpflichtige Abos zum Preis von 13 Euro eingeführt. Sie helfen zwar gegen Werbung direkt auf Facebook und Instagram, nicht aber gegen die Datensammlung oder zielgerichtete Werbung auf anderen Apps und Webseiten. Und wer kein Meta-Konto hat, kann sowieso nichts einstellen.

Meta hat im Dresdner Verfahren angegeben, die mithilfe der Business Tools gesammelten Daten stets mit dem eigenen Nutzerverzeichnis abzugleichen. Gibt es dort keinen Treffer, werden die Daten für weniger Zwecke verarbeitet, als wenn es sich um Meta-Nutzer handelt. Doch schon dieser Abgleich ist Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Abs 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und benötigt daher eine Rechtsgrundlage, hat das OLG Dresden betont. Bislang sind der Redaktion keine Urteile nach Klagen von Nicht-Meta-Nutzern gegen diese Praxis bekannt.

In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Vorjahr erkannt, dass sowohl Metas Datensammlung als auch die darauf beruhende Personalisierung von Reklame unzulässig ist. Dieses Verfahren hat elf Jahre gebraucht. Die Unterlassungspflicht gilt aber auch in Österreich nur gegenüber dem Kläger, dem Facebook-Nutzer und Gründer der Datenschutzorganisation Noyb Max Schrems. Inzwischen hat der österreichische Verbraucherschutzverein (VSV) am Handelsgericht Wien eine Unterlassungsklage gegen Meta Platforms angestrengt; im Erfolgsfall würde das Urteil Meta hinsichtlich aller österreichischen Internetuser einhegen.

Auch in Deutschland ist eine Verbandsklage in Vorbereitung, zu der sich Interessenten allerdings anmelden werden müssen. Für Meta geht es um viel Geld, schließlich führt es personenbezogene Daten von abertausenden Webseiten und Apps zusammen. Diese Nutzerprofile sind wesentlich für den Verkauf personalisierter Werbeplätze. Damit nimmt das US-Unternehmen in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar wöchentlich ein.


(ds)



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