Künstliche Intelligenz
OLG-Urteil: Biometrische Überwachung bei Online-Prüfungen ist rechtswidrig
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat mit einem Urteil vom Montag entschieden, dass die Online-Überwachung von Studierenden während digitaler Prüfungen mithilfe biometrischer Gesichtserkennung („Proctoring“) rechtswidrig ist (Az.: 3 U 885/24). Die Richter stellen mit dem Urteil in 2. Instanz klar, dass die Praktiken, die viele Universitäten während der Corona-Pandemie zur Betrugsprävention einführten, einen tiefen und unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellen.
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Konkret verstößt die Verarbeitung von biometrischen Daten, die etwa zur Gesichtserkennung und damit zur Identifizierung der Prüflinge dienen, laut der an der Klage beteiligten Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Demnach dürfen solche besonders sensiblen Körperinformationen nur in Ausnahmefällen und vor allem nur mit einer ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Hochschule diese Anforderungen nicht erfüllte. Wichtiger Grund: Die Studierenden hatten in der Regel keine echte Wahl, an den Online-Prüfungen teilzunehmen, wenn sie ihr Studium fortsetzen wollten. Die Studentin Jennifer Kretzschmar, die in dem Fall gegen die Universität Erfurt klagte und von der GFF sowie der Studentenorganisation FZS unterstützt wurde, erhielt daher Schadensersatz zugesprochen. Damit erkennen die Richter die erlittene Rechtsverletzung und die damit verbundenen Ängste und Unsicherheiten rund um die Verwendung und Speicherung ihrer sensiblen Daten an.
„Big Brother hat keinen Lehrauftrag“
Im Zentrum des Verfahrens stand die Anwendung Wiseflow, die die Uni Erfurt zur digitalen Beaufsichtigung einsetzte. Diese Software überwachte die Studierenden auch per Gesichtserkennung. Dies sollte sicherstellen, dass während der gesamten Prüfungszeit dieselbe Person vor dem Monitor saß. Das OLG beanstandete vor allem die Tatsache, dass Wiseflow die gesammelten biometrischen Daten zudem an den externen Cloud-Dienstleister Amazon Web Services (AWS) weiterleitete. Dieser als klar rechtswidrig eingestufte Transfer verschärfte die datenschutzrechtlichen Bedenken erheblich.
Die GFF betont die Notwendigkeit, einen klaren Unterschied zwischen Aufsicht und Ausspionieren zu ziehen. Sie fordert Hochschulen auf, die Grundrechte ihrer Studierenden zu respektieren. GFF-Jurist David Werdermann lobt die OLG-Ansage: „Big Brother hat keinen Lehrauftrag.“ Das Urteil unterstreiche, dass die digitale Überwachungspraxis vieler Unis die informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Privatsphäre der Studierenden unangemessen einschränke.
Neudeutsch Proctoring wird die Beaufsichtigung von Prüfungen und Tests genannt, um die Identität der Teilnehmer zu überprüfen und Täuschungsversuche zu verhindern. Dazu kommt nicht nur bei Online-Prüfung oft Software zum Einsatz. Aus einem von der GFF beauftragten Gutachten geht hervor: Studierende sind dafür oft gezwungen, Anwendungen zu installieren, deren Funktionsumfang Spyware ähnelt.
Die Klägerin hob hervor, dass die eingesetzte Überwachungssoftware starke Ängste bei ihr ausgelöst habe. Die Entscheidung sei daher nicht nur ein rechtlicher Erfolg, sondern auch eine Bestätigung des Gefühls vieler Studierender, in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.
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Eilantrag in NRW blieb erfolglos
Das OLG kassierte mit seiner Entscheidung die der vorherigen Instanz. Das Landgericht Erfurt hatte die Klage im November 2024 zunächst noch abgewiesen. Das Urteil hat nach GFF-Ansicht Signalwirkung weit über den Bildungssektor hinaus, da es die strengen Anforderungen der DSGVO an die Verarbeitung biometrischer Daten in einer digitalen Umgebung bekräftige. Es diene als wichtiger Maßstab für alle Bereiche, in denen Technologien zur biometrischen Überwachung – etwa am Arbeitsplatz oder in anderen öffentlichen oder privaten Umfeldern – genutzt werden sollen.
Die GFF reichte zusammen mit einem Studenten der Fernuniversität Hagen auch einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen ein. Ziel war es, dass eine für März 2021 geplante Prüfung nicht aufgezeichnet, sondern allenfalls mittels Videoübertragung beobachtet wird. Die Münsteraner Richter wiesen den Eilantrag aber ab. Diese Entscheidung beruhte nicht auf einer ausführlichen Prüfung der Rechtslage, sondern nur auf einer Folgenabwägung. Ausdrücklich heißt es vom OVG: Die „Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung“ könne im Eilverfahren nicht geklärt werden.
(vbr)