Künstliche Intelligenz

Persönlichkeitsrecht: Synchronstimme ist vor KI-Nachahmung geschützt


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Das Landgericht Berlin hat vor wenigen Tagen ein wichtiges Signal für den Umgang mit KI-Technologien und Persönlichkeitsrechten gegeben. Es hat mit Urteil vom 20. August entschieden, dass auch die Stimme eines Synchronsprechers durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist und daher nicht durch Systeme mit Künstlicher Intelligenz nachgeahmt und anschließend öffentlich verwendet werden darf (Az.: II 2 O 202/24). Laut dem Beschluss verletzt die unerlaubte Nutzung einer solchen KI-Stimme dieses Recht des Sprechers, was unter anderem Schadensersatzansprüche begründen kann.

In dem Fall klagte ein renommierter deutscher Synchronsprecher, der als die „deutsche Stimme“ von Bruce Willis bekannt ist, gegen den Betreiber eines YouTube-Kanals. Dieser habe ohne Einwilligung des Sprechers zwei Videos mit einer von einer KI erzeugten Stimme vertont, die der Synchronstimme des Klägers täuschend ähnlich war. Das berichtet der Anwalt des Klägers, Kai Jüdemann. Die Clips hatten demnach einen rechtslastigen politischen Inhalt und warben für Waren in einem Online-Shop wie „Woke Zero“-T-Shirts.

Nachdem der YouTube-Betreiber eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, forderte der Kläger Ersatz der Abmahnkosten sowie materiellen Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung seiner Stimme. Das Gericht gab dem Kläger dem Anwalt zufolge recht und stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Punkte: Es stellte etwa klar, dass das Persönlichkeitsrecht die Freiheit einer Person schützt, selbst darüber zu entscheiden, wie ihre Stimme von Dritten genutzt wird. Die Richter betonten, dass einer bekannten Stimme ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann, ähnlich wie einem Bildnis oder einem Namen.

Die Nutzung der KI-generierten Stimme stellt laut dem noch nicht rechtskräftigen Urteil einen klaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Entscheidend war dabei nicht, dass es sich um eine exakte Kopie der Originalstimme handelte. Vielmehr sei die Ähnlichkeit bewusst so stark gewesen, dass ein Teil des Publikums annehmen musste, der bekannte Synchronsprecher habe dem Inhalt zugestimmt. Das Gericht befand, dass die kommerzielle Nutzung der Stimme im Vordergrund stand, um die Klickzahlen des YouTube-Kanals zu steigern und so den Web-Store zu bewerben.

Der Eingriff war dem Beschluss zufolge nicht gerechtfertigt. Die Nutzung der Stimme diente primär gewerblichen Zwecken und war nicht durch die Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt. Auch wenn die Videos einen satirischen Charakter hatten, zielte die Verwendung der Stimme nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Sprecher selbst, sondern auf die Steigerung der Attraktivität der Clips. Ferner war die fehlende Kennzeichnung als KI-generierte Stimme ein schwerwiegender Punkt. Diese habe den Eindruck erweckt, der Sprecher identifiziere sich mit den politischen Inhalten der Videos, heißt es. Zudem sei klar, dass der Kläger auch nicht im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in die Verbreitung seiner KI-erzeugten Stimme eingewilligt habe.

Den Anspruch auf Schadenersatz begründete das Gericht mit dem Konzept der fiktiven Lizenzgebühr: Wer das Persönlichkeitsmerkmal eines anderen ohne Erlaubnis für kommerzielle Zwecke nutzt, muss sich an dem wirtschaftlichen Wert festhalten lassen, den er damit schafft. Der Ausgleich wird dann in einer Höhe festgesetzt, die vernünftige Vertragspartner für die Verwendung der Stimme vereinbart hätten. Insgesamt stärkt das Urteil so die Rechte von Synchronsprechern und anderen prominenten Persönlichkeiten im digitalen Zeitalter.


(mack)



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