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Rechtswidrige Regeln: Bundesnetzagentur muss 5G-Frequenzvergabe neu aufrollen


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Bundesnetz­agentur gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln zur 5G-Frequenzvergabe zurückgewiesen. Damit sind die Urteile rechtskräftig. Die 5G-Auktions­regeln aus dem Jahr 2019 waren rechtswidrig, weshalb deren Vergabe neu aufgerollt werden muss.

Am 26. August 2024 hatte das Verwaltungsgericht Köln geurteilt, dass die Versteigerung der 5G-Mobilfunkfrequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz am 19. März 2019 am Standort der Bundesnetzagentur in Mainz unter rechtswidrigen Regeln erfolgt war. An der ersten 5G-Auktion teil nahmen damals die Drillisch Netz AG (1&1 AG), Telefónica Deutschland (O2), Telekom Deutschland und Vodafone. In Summe spülten die Höchstgebote der vier Netzbetreiber rund 6,6 Milliarden Euro in die Staatskasse.

Konkret bezog sich das Urteil auf die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln. Diese umfasste unter anderem die Frequenznutzungsbestimmungen für die späteren Zuteilungsinhaber, also die Netzbetreiber. Dazu gehörten auch konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege sowie eine Diensteanbieterregelung, die die späteren Zuteilungsinhaber verpflichtete, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln.

Verfahren durch BMVI rechtswidrig beeinflusst

Dieses Gebot zur Verhandlung hielten die klagenden Anbieter jedoch für unzureichend, weshalb schon vor der 5G-Versteigerung in einem Verfahren vor der Präsidentenkammer eine Diensteanbieterverpflichtung beantragt und im Dezember 2018 mit Klagen weiter verfolgt wurde. Begründet wurden die Klagen mit schwerwiegenden Verfahrens- und Abwägungsfehlern der Präsidentenkammer­entscheidung. Das Verfahren sei insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter Leitung des damaligen Bundesministers Andreas Scheuer (CSU) in rechtswidriger Weise beeinflusst worden.

Die ursprüngliche Klage der Anbieter wurde am 3. Juli 2019 zunächst als unzulässig abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung am 21. Oktober 2021 jedoch teilweise wieder auf und verwies sie an das Verwaltungsgericht Köln zurück. Aufgeklärt werden sollte, ob mit Blick auf die Präsidentenkammer eine Besorgnis der Befangenheit bestanden habe, ob es zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde gekommen sei und ob die Abwägung der Präsidentenkammer unter dem Gesichtspunkt einer faktischen Vorfestlegung fehlerhaft gewesen sei.

Das BMVI versuchte während des gesamten Vergabeverfahrens im Jahr 2018 in erheblicher Weise, auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer Einfluss zu nehmen, indem es sich für strengere Versorgungsverpflichtungen einsetzte – aber eben nicht für eine Diensteanbieterverpflichtung. Das Verwaltungsgericht Köln zeigte sich daraufhin 2024 überzeugt davon, dass es im Vergabeverfahren zu einem Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde gekommen war.

Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerden der Bundesnetzagentur gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2024 zur 5G-Frequenzvergabe nun zurückgewiesen. Die Beschwerde sollte verhindern, dass die Urteile bestandskräftig werden, indem das höhere Gericht überzeugt wird, die Revision zuzulassen.

Keine sofortigen Auswirkungen auf Mobilfunknetze

Die Bundesnetzagentur wird das 5G-Frequenzverfahren zügig neu aufrollen, um möglichst schnell Rechtsklarheit und Planungssicherheit für die Unternehmen zu gewährleisten“, sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Sofortige Auswirkungen auf den Markt und die Mobilfunknetze hat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden aber nicht. „Sowohl die 5G-Frequenzvergabeentscheidung als auch die bestehenden Frequenzzuteilungen an die Unternehmen bleiben unverändert wirksam, solange sie nicht von der Bundesnetzagentur aufgehoben oder geändert werden.

Über die Regeln zur Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz soll jetzt neu entschieden werden. Das Verfahren werde objektiv, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt, so die Bundesnetzagentur. Nach Auswertung der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts will die Bundesnetzagentur das Verfahren erneut aufnehmen.



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