Datenschutz & Sicherheit
Selbstbestimmungsgesetz: Vom Versprechen zur Gefahr
Die Pläne des Bundesinnenministerium verletzen den Kern dessen, wofür das Selbstbestimmungsgesetz steht: Schutz, Würde und ein Leben ohne ständige Angst vor Outings. Sie verwandeln den Fortschritt in eine existenzielle Bedrohung. Ein Kommentar.

Alles in Ordnung, es gibt nichts zu sehen, nur ein normaler Verwaltungsakt. So klingt es, wenn das Bundesinnenministerium über seine Pläne spricht, die früheren Vornamen und Geschlechtseinträge von Personen dauerhaft im Melderegister zu speichern. Doch damit verschleiert das Haus von Alexander Dobrindt, welche Zerstörungskraft in diesem Vorhaben steckt. Würde diese Verordnung am Freitag vom Bundesrat beschlossen, wäre das nicht die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes – es wäre seine Demontage.
Als das Gesetz im vergangenen Jahr verabschiedet wurde, hatte es ein klares Ziel: Das Leben für Menschen, die trans, intergeschlechtlich oder nichtbinär sind, sich also weder ausschließlich als weiblich oder männlich verstehen, sollte einfacher und sicherer werden. Diskriminierung, Blicke, Anfeindungen sollten ihnen, wo möglich, erspart bleiben. Unfreiwillige Outings sollten der Vergangenheit angehören. Mit der Bankkarte an der Supermarktkasse. Mit dem Personalausweis am Flughafen. Das alte Ich, das für viele nie passte, sollte zur Vergangenheit werden. Das neue Ich, das richtige, sollte gelten.
Die Pläne aus dem Innenministerium höhlen dieses Ziel aus und verkehren es ins Gegenteil. Die alten Daten würden dauerhaft in den Meldedaten gespeichert bleiben und mit jedem Umzug weitergereicht. Unzählige Behörden könnten sie mit wenigen Klicks abrufen.
Betroffenen hängt das Ministerium so ein Schild um den Hals, sichtbar für jede Behörde. Und dieses Schild signalisiert: Diese Person entspricht nicht der Geschlechternorm.
Mutlosigkeit mit Ansage
Schon während der Beratungen zum Selbstbestimmungsgesetz zeigte sich die Ampelregierung mutlos. Der damalige Justizminister Marco Buschmann ist eingeknickt, ließ sich von einer radikalen Splittergruppe treiben, die in trans Menschen eine Bedrohung sieht. Dabei ist es genau umgekehrt. Trans Menschen werden bedroht. Sie sind einem ungleich höheren Risiko von Beleidigung, Angriffen und Gewalt ausgesetzt – besonders, wenn sie nicht weiß sind.
Die Transfeindlichkeit hat dennoch Einzug ins Gesetz gehalten, mit allerlei Klauseln, die dieses gesellschaftliche Misstrauen und den politischen Gegenwind abbilden, geht es nun um den Besuch im Fitnessstudio oder den Wehrdienst.
Das ist ärgerlich. Und trotzdem war es ein Meilenstein, dass dieses Gesetz endlich kam und für so viele ein selbstbestimmteres Leben mit der eigenen Identität ermöglichte.
Zwangsouting bei jedem Behördenkontakt
Wenn das Bundesinnenministerium diese neue Freiheit jetzt mit einer Meldeverordnung wieder zunichtemacht, wären all die Hoffnungen verfrüht gewesen. Statt einer Befreiung würde das Selbstbestimmungsgesetz für Betroffene vor allem neue Probleme schaffen, Unsicherheit säen und sie neuen Gefahren aussetzen.
Zum einen bliebe die Frage, ob die Person, mit der man es in Behördendeutschland gerade zu tun hat, den “Deadname”, den alten Geschlechtseintrag, kennt. Beim Bafög-Antrag, auf dem Arbeitsamt oder einfach, weil man ein geklautes Fahrrad anzeigen will. In all diesen Szenarien käme es immer wieder zu Zwangsoutings und damit auch zur Möglichkeit, immer wieder falsch angesprochen oder angefeindet zu werden. Auch 20, 30, 40 Jahre später noch.
Zum anderen ist da die berechtigte Angst, dass die neu geschaffene technische Infrastruktur – automatisierter Abruf von früheren Geschlechtseinträgen für unzählige Behörden – nur allzu gerne von jenen genutzt werden wird, die trans Menschen in Zukunft oder heute schon als Feinde sehen.
Trump macht es gerade vor
Wer kann verhindern, dass unter so vielen Behördenmitarbeitenden nicht die eine oder andere sitzt, die Listen erstellen wollte von all den Personen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch genommen haben. Oder dass eine künftige Regierung die Möglichkeiten, die hier geschaffen werden, nutzt, um Personen zu verfolgen. Welche beängstigenden Formen das annehmen kann, sieht man derzeit in den USA, wo Donald Trumps Regierung kaum eine Möglichkeit auslässt, um trans Menschen zu schikanieren.
Dass das Bundesinnenministerium meint, dieser Sorge mit einem einzelnen Satz Rechnung tragen zu können, der nun formaljuristisch verbietet, was technisch mit wenigen Mausklicks möglich sein wird, zeugt nur von weiterer Gleichgültigkeit.
Die geplante Verordnung verletzt den Kern dessen, wofür das Selbstbestimmungsgesetz steht: Schutz, Würde und ein Leben ohne ständige Angst vor Outings. Es zeugt von einer beispiellosen Ignoranz für die Lebensrealität von trans Menschen. Wer das Innenministerium auf diese Weise agieren lässt, verwandelt den Fortschritt in eine existenzielle Bedrohung.
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Datenschutz & Sicherheit
„Körperdaten sind keine freie Verfügungsmasse“
Spätestens nachdem Journalist:innen mit einer Gesichtersuchmaschine fast das Ex-RAF-Mitglied Daniela Klette aufgespürt hatten, forderten Sicherheitspolitiker:innen und Polizeiangehörige: Auch die Ermittlungsbehörden sollen entsprechende Software nutzen dürfen. Ihr Ruf blieb nicht ungehört: Mit dem sogenannten Sicherheitspaket wollte die Ampel-Regierung im vergangenen Jahr dem Bundeskriminalamt erlauben, biometrische Daten wie Fotos im Internet zu nutzen, um damit Verdächtige oder Opfer schwerer Straftaten zu suchen. Damit kam sie im Bundesrat letztlich nicht durch, weil den Ländern einige der anderen Überwachungsbefugnisse im Paket nicht weit genug gingen.
Doch die amtierende schwarz-rote Regierung hat bereits eine Neuauflage des tiefgreifenden Befugnisbündels in Vorbereitung. Das stand heute auf der Tagesordnung für das Bundeskabinett, von der es dann aber wie schon zuvor wieder gestrichen wurde. Nichtsdestotrotz legten heute die Grundrechtsorganisationen AlgorithmWatch und Amnesty International, der Chaos Computer Club, die Gesellschaft für Freiheitsrechte sowie der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber bei einer Pressekonferenz dar, warum der bislang bekannte und von netzpolitik.org veröffentlichte Entwurf in dieser Form verfassungs- und europarechtswidrig sei.
„Rechtswidrig, egal wer es betreibt“
„Biometrische Massenüberwachung ist rechtswidrig, egal wer sie betreibt“, sagte dabei Matthias Marx vom Chaos Computer Club. Der IT-Sicherheitsexperte erklärte eindringlich, dass keine Person sich biometrischer Überwachung entziehen könne. Biometrische Merkmale seien nun mal einmalig für eine Person und konstant. „Die Körperdaten von Menschen sind keine freie Verfügungsmasse, weder für Staat noch für kommerzielle Stalking-Dienstleister wie PimEyes oder Clearview“, so Marx. Die letzteren beiden sind die wohl bekanntesten kommerziellen Gesichtersuchmaschinen. Marx selbst wehrte sich bereits dagegen, dass etwa Clearview Daten zu seinem Gesicht gespeichert hatte.
Während bei den privaten Anbietern Konflikte mit der Datenschutzgrundverordnung offenkundig sind, stehen bei der polizeilichen Nutzung von biometrischen Daten aus Internetquellen andere Hindernisse im Weg. Allen voran die KI-Verordnung der EU. Sie verbietet es in Artikel 5, „Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen“ zu erstellen oder zu erweitern. Matthias Spielkamp, Geschäftsführer von AlgorithmWatch, berichtete, dass immer wieder darauf verwiesen worden sei, die Suche könne auch ohne Datenbank funktionieren.
Dazu hat AlgorithmWatch ein Gutachten von dem Suchmaschinen-Experten Dirk Lewandowski anfertigten lassen, der Professor für Information Research & Information Retrieval an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg ist. Lewandowski kommt darin zum Ergebnis, dass es technisch nicht umsetzbar sei, frei verfügbare Bilder aus dem Netz „für einen Abgleich praktikabel durchsuchbar zu machen, ohne eine Datenbank“ zu erstellen. Etwa weil Anfragen sehr lange dauern würden, wenn die notwendige Verarbeitung der Bilder immer erst ad hoc erfolge.
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Aus Sicht von Spielkamp bestätigt das Gutachten damit die Bedenken von Menschenrechtsverteidiger:innen: „Die angestrebten biometrischen Erkennungsverfahren würden zwangsläufig gegen EU-Recht verstoßen, weil sie ohne den Einsatz von Datenbanken nicht umsetzbar sind. Diese Bundesregierung kann diese Tatsache nicht länger bestreiten und sollte ihre Gesichtserkennungspläne endgültig begraben.“
Nicht nur europarechtliche Probleme
Doch selbst wenn es dieses rechtliche Problem nicht gäbe, stünden den Biometrieplänen im Gesetzentwurf weitere im Wege. Die Juristin Simone Ruf von der Gesellschaft für Freiheitsrechte sieht auch verfassungsrechtlich hohe Hürden, denn das Vorhaben greife tief in die informationelle Selbstbestimmung von Menschen ein. „Es wären biometrische Daten von Milliarden von Menschen betroffen“, so Ruf. Am Ende ließe sich fast jede Person überall identifizieren, es ergäbe sich das Potenzial für Massenüberwachung. Aus Rufs Perspektive sei es „sehr wahrscheinlich“, dass ein derartiger biometrischer Abgleich vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben würde.
Dem pflichtete auch Ulrich Kelber bei: „Immer wieder musste das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Klagen aus der Zivilgesellschaft überschießende Überwachungs- und Fahndungsgesetzgebung stoppen“, so der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte. „Das Bundesinnenministerium hat daraus nichts gelernt und will erneut gesetzliche Regelungen, die erkennbar gegen Vorgaben der Verfassung, des Datenschutzes und der KI-Regulierung verstoßen.“
Abschreckung und Diskriminierung
Lena Rohrbach von Amnesty International ging zusätzlich auf die gesellschaftlichen Folgen des geplanten Gesetzes ein. Es käme zu Abschreckungseffekten, sich im öffentlichen Raum zu bewegen. „Für die Bevölkerung ist gar nicht nachvollziehbar, welche Datenspuren korreliert werden und was verdächtig ist“, so die Referentin für Menschenrechte im digitalen Zeitalter. Das könne Personen davon abhalten, sich politisch zu engagieren und an Demonstrationen teilzunehmen. Und das wäre ein Problem, besonders heute: „Demokratie braucht eine aktive Zivilgesellschaft und keine eingeschüchterte“, so Rohrbach.
Überdies gebe es im Gesetzentwurf keinerlei Vorkehrungen, um Auswirkungen potenziell diskriminierender Technologien zu verhindern. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bestimmte Personen häufiger falsch erkannt und eventuell damit vermehrt zu Unrecht verdächtigt werden.
Datenschutz & Sicherheit
Fortinet aktualisiert unter anderem FortiOS, FortiPAM und FortiSwitch Manager
Neben den „üblichen Verdächtigen“ Microsoft und Adobe hat auch Fortinet pünktlich zum Patchday eine ganze Reihe von Updates für verschiedene Produkte veröffentlicht.
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Die aktuellen Sicherheitshinweise erwähnen insgesamt 18 geschlossene Lücken. Zwei davon wurden mit dem Schweregrad „High“ bewertet; sie betreffen FortiOS, FortiPAM sowie den FortiSwitch Manager. Hinzu kommen „Medium“- und „Low“-Lücken unter anderem in FortiAnalyzer, FortiProxy, FortiManager Cloud, FortiMail und FortiSRA.
Angesichts der Tatsache, dass IT-Sicherheitslösungen des Herstellers in der jüngeren Vergangenheit schon häufiger zum Ziel von kursierendem Exploit-Codes wurden, sollten Admins möglichst zügig handeln. Bis dato sind allerdings noch keine auf die aktuellen Lücken abzielenden Exploits bekannt.
Unbefugte Zugriffe leicht gemacht
Zur unbefugten Ausführung von Systembefehlen per Kommandozeile könnten lokale, authentifizierte Angreifer die Schwachstelle CVE-2025-58325 („Restricted CLI command bypass“; CVSS-Score 7.8) missbrauchen. Sie betrifft FortiOS in der gesamten 6.4-er Versionsreihe, die Versionen 7.0.0 bis 7.0.15, 7.2.0 bis 7.2.10 und 7.4.0 bis 7.4.5 (jeweils inklusive der letztgenannten) sowie die Version 7.6.0. Ein Upgrade auf die jeweils nächsthöhere Version beziehungsweise ein Umstieg von 6.4 auf ein aktuelles, gefixtes Release schaffen Abhilfe.
Schwache Authentifizierungsmechanismen sind die Wurzel von CVE-2025-49201 (CVSS 7.4), einer Lücke, die laut Fortinet Brute-Force-Angriffe erleichtert. Der National Vulnerability Database (NVD) ist überdies zu entnehmen, dass mittels spezieller HTTP-Requests auch in diesem Falle die Möglichkeit besteht, schädlichen Code oder Befehle auszuführen. Verwundbar sind mehrere FortiPAM-Versionsreihen (außer 1.6 und 1.7) sowie FortiSwitch Manager 7.2.0 bis inklusive 7.2.4.
Ausführliche Informationen zu allen verwundbaren und abgesicherten Versionen sind folgenden Advisories zu entnehmen:
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Alle Lücken im Überblick
Eine Übersicht auch über die Schwachstellen mit niedrigerer Risikobewertung bietet Fortinets Übersichtsseite nebst detaillierter Filteroptionen etwa nach Datum, Produkt und Schweregrad.
(ovw)
Datenschutz & Sicherheit
Datenschutz gilt auch für biometrische Überwachung aus dem Ausland
Die auf biometrische Massenüberwachung spezialisierte US-Firma Clearview AI hat vor einem britischen Gericht eine empfindliche Niederlage erlitten. Demnach gelten britische Datenschutzgesetze auch für Unternehmen, die nicht in Großbritannien ansässig sind und die ihre Dienste vorrangig ausländischen Behörden oder Unternehmen anbieten. Entsprechend ist die britische Aufsichtsbehörde ICO (Information Commissioner’s Office) zuständig und kann gegebenenfalls Strafen verhängen, urteilte das Berufungsgericht Upper Tribunal in der vergangenen Woche.
Das erst vor wenigen Jahren gegründete IT-Unternehmen hat laut eigener Aussage inzwischen mehr als 60 Milliarden Bilder von Gesichtern in eine durchsuchbare Datenbank gepackt. Dabei greift Clearview AI Quellen aus dem offenen Internet ab, darunter soziale Medien. Hinzu kommt sonstiges öffentlich zugängliches Bildmaterial, etwa Fahndungsfotos. Den Zugang zu der Gesichtserkennungsdatenbank bietet die Firma vor allem US-amerikanischen Behörden an, etwa lokalen Polizeien oder der Abschiebebehörde ICE. Für viele dieser Behörden gehört der Abgleich mit solchen Datenbanken inzwischen zum Alltag.
In Europa ist die Gesichtersuchmaschine hingegen unter starken Druck geraten. Unter anderem Italien und Frankreich haben Clearview AI wegen Datenschutzverletzungen zu millionenschweren Geldbußen verdonnert. Auch in Großbritannien hat ICO dem Anbieter im Jahr 2022 eine Buße von umgerechnet rund 8 Millionen Euro aufgebrummt und zudem angeordnet, Daten britischer Bürger:innen aus der Datenbank zu löschen. Der Anbieter habe ihre Daten ohne deren Wissen und Zustimmung massenhaft abgezogen, ausgewertet und kommerziell ausgeschlachtet, führte ICO damals aus.
Streit um Geltungsbereich von Datenschutzgesetzen
Gegen den Bescheid hatte sich Clearview AI juristisch gewehrt und konnte sich zumindest anfangs durchsetzen. So hatte die erste Instanz, das sogenannte First-tier Tribunal (FTT), der ICO-Behörde grundsätzlich das Recht abgesprochen, solche Urteile zu fällen. Zwar seien britische Bürger:innen womöglich der Überwachung ihres Lebens und ihres Verhaltens ausgesetzt. Jedoch falle die Datenverarbeitung des US-Unternehmens nicht in den Geltungsbereich des an die DSGVO der EU angelehnten britischen Datenschutzgesetzes, so das FTT.
Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht nicht gefolgt und gab der Aufsichtsbehörde ICO in den relevanten Punkten recht. Dem Urteil zufolge steht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Clearview AI im Zusammenhang mit der Überwachung des Verhaltens von Einwohner:innen des Vereinigten Königreichs. Somit fällt dies in den Anwendungsbereich des britischen Datenschutzrechts, selbst wenn das Unternehmen seine Dienste für ausländische Strafverfolgungs- und Regierungsbehörden erbringt.
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Das Urteil hat Präzedenzwirkung, allerdings kann Clearview AI noch in Berufung gehen. Derweil überwies das Upper Tribunal den Fall wieder zurück an das untergeordnete Gericht. Dieses muss den Fall erneut aufrollen und dabei berücksichtigen, dass die ICO-Aufsicht Geldbußen verhängen und sonstige Auflagen wie Löschanordnungen erteilen kann.
Unklare Lage in der EU
Der Klage gegen Clearview AI hatte sich die britische Menschenrechtsorganisation Privacy International angeschlossen. Der Programmdirektor Tom West begrüßt das Urteil: Nur weil ein Unternehmen mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden oder nationalen Sicherheitsbehörden zusammenarbeite, könne es sich nicht dem Datenschutzrecht entziehen. „Es wäre ein massives Problem, wenn diese Behörden aufdringliche Datenverarbeitungen an private Akteure auslagern könnten, die nicht unter das Gesetz fallen“, so West.
Auseinandersetzungen rund um den Einsatz biometrischer Massenüberwachung könnten durchaus auch in der EU bevorstehen. Die im Vorjahr in Kraft getretene KI-Verordnung enthält zwar eine Reihe an Schutzvorkehrungen, räumt aber Ermittlungsbehörden Ausnahmen bei der biometrischen Identifikation ein. Sogar die als besonders gefährlich geltende Echtzeit-Überwachung ist nicht komplett verboten. Wie groß der Spielraum für EU-Behörden tatsächlich ist, bleibt allerdings noch unklar.
Genau das loten derzeit eine Reihe an EU-Ländern aus, darunter auch Deutschland. So will das Bundesinnenministerium die Hürden für den Einsatz von Gesichter-Suchmaschinen im Asylverfahren weiter senken. Zugleich sollen Bundeskriminalamt und Bundespolizei künftig kommerzielle Gesichtersuchmaschinen wie Clearview oder PimEyes im Polizeialltag nutzen können, geht es nach Innenminister Alexander Dobrindt (CSU). Auf der Wunschliste stehen zudem weitere Datenanalysetools, etwa Palantir aus dem Hause des Trump-Verbündeten Peter Thiel.
Gegen die Pläne regt sich zunehmend Widerstand aus der Zivilgesellschaft. Erst heute haben die Nichtregierungsorganisationen AlgorithmWatch, Amnesty International, der Chaos Computer Club und die Gesellschaft für Freiheitsrechte gemeinsam mit dem ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, ihre Zweifel an deren Rechtmäßigkeit deutlich gemacht. In der vorliegenden Form wären die Gesetzentwürfe nicht mit EU-Recht vereinbar, so die Expert:innen.
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