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Speicherdauer von Bonitätsdaten – Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen Schufa auf


Wie lange darf die Schufa wissen, dass jemand früher Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt hat? Damit muss sich erneut das Oberlandesgericht Köln (OLG) befassen, nachdem der Bundesgerichtshof ein früheres Urteil des OLG aufgehoben hat. Entgegen der Auffassung des OLG kommt es nämlich auf die Quelle dieser Information an, sowie gegebenenfalls auf „besondere Umstände“. Das Erkenntnis des BGH ist ein Etappensieg für den Bonitätsdienst Schufa.

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Kläger ist eine Person, die in den Jahren 2019, 2020 und 2021 jeweils eine zu Recht bestehende Schuld nicht fristgerecht bezahlt hat: zwei Vollstreckungsbescheide und eine mehrfach gemahnte Rechnung. Die Gläubiger meldeten das der Schufa. Der Schuldner beglich die Rechnungen schließlich mit bis zu 21 Monaten Verspätung. Dennoch speicherte die Schufa die gemeldeten Daten weiter; anfragenden Unternehmen teilte sie mit, dass sie die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufe.

Die betroffene Person wollte das nicht hinnehmen. Auf eine erfolglose Abmahnung folgte eine Klage auf Schadenersatz. Diese scheiterte zwar beim Landgericht Bonn (Az. 20 O 10/24), doch in der Berufung sprach das OLG Köln 500 Euro Schadenersatz zu (Az. 15 U 249/24).

Es verwies auf eine Vorlageentscheidung des EuGH im Fall C26/22: Werden Daten aus den Insolvenzbekanntmachungen gelöscht, müssen auch Auskunfteien ihre Kopien solcher Daten löschen. Andernfalls laufe die Löschregelung ins Leere.

In diesem Fall geht es zwar nicht um Insolvenzbekanntmachungen, sondern um einfache Schulden. Doch die Systematik sei die gleiche. Weil das öffentliche Schuldnerverzeichnis solche Einträge nach Bezahlung löschen würde, müsse auch die Schufa Angaben zu schlechter Zahlungsmoral nach Bezahlung sofort löschen. Da sie das nicht getan hat, sei sie schadenersatzpflichtig.

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Dagegen erhob die Schufa Revision an den BGH. Wie schon beim OLG brachte sie vor, dass sie die konkreten Daten aus keinem öffentlichen Verzeichnis, sondern direkt von den Gläubigern erhalten habe. Diese Unterscheidung überzeugt den BGH-Senat I. „Die Erwägung (des EUGH), dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht”, fasst die Pressemitteilung des Gerichtshofes zusammen. Er hebt das OLG-Urteil auf und schickt den Fall dorthin zurück.

Es hängt also von der Datenquelle ab. Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen müssen Wirtschaftsauskunfteien löschen, sobald die Daten aus den Verzeichnissen gelöscht sind. Bleibt die Frage, wie lange die Schufa Daten speichern darf, die sie aus anderen Quellen erhält. Das beantwortet der BGH nicht konkret, er gibt dem OLG aber einen Wink mit dem Zaunpfahl.

Dem BGH-Senat erscheint es „möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden.” Und dazu, so die BGH-Richter, habe der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit neue Verhaltensregeln für die deutschen Wirtschaftsauskunfteien herausgegeben, die seit Jahresanfang gelten. Deren Bestimmungen lobt der BGH-Senat als „grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich”.

Demnach dürfen personenbezogene Daten zu ausgeglichenen Forderungen drei Jahre gespeichert werden. Weil es ja vorkommen kann, dass auch gute Schuldner einmal eine Rechnung übersehen, gibt es eine Einzelfallregelung: Handelt es sich nur um eine einzelne unbezahlte Forderung, und wird ihre Bezahlung binnen 100 Tagen gemeldet, halbiert sich die Speicherfrist auf 18 Monate, sofern sonst keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.

Ganz reicht aber auch diese Regelung dem BGH nicht: Betroffenen muss zusätzlich möglich sein, „besondere Umstände” vorzubringen. Geht daraus ein „wesentlich überdurchschnittliches” Löschinteresse hervor, könne dies „ausnahmsweise” bewirken, dass „eine noch kürzere Speicherungsdauer” angemessen ist. War die Speicherung zumindest für einen Teil des Zeitraums rechtswidrig, kann das Anspruch auf Schadenersatz auslösen (BGH I ZR 97/25, der Volltext liegt noch nicht vor).

Das OLG Köln muss sich nun damit befassen, ob und gegebenenfalls wann der Kläger „besondere Umstände” vorgebracht hat, die eine ausnahmsweise kürzere Speicherdauer bedingen. Andernfalls wird die Schufa wohl keinen Schadenersatz leisten müssen.

Das freut die Firma naturgemäß. Die Entscheidung habe jedoch Bedeutung über den Einzelfall hinaus, zumal der BGH die Verhaltensregeln bestätigt habe. Außerdem helfe die Datenspeicherung anderen Verbrauchern, betont dioe Schufa: „Stünden diese Daten zum Prüfen der Bonität nicht zur Verfügung, würde das für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu weniger Krediten und höheren Zinsen bei deren Aufnahme führen.“


(ds)



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Auto-Neuanmeldungen wachsen EU-weit weiter, E-Autos von 13,4 auf 16,9 Prozent


Der Automarkt in der EU hat im November erneut zugelegt. Insgesamt wurden im abgelaufenen Monat 887.491 Pkw neu angemeldet und damit 2,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, wie der europäische Herstellerverband Acea in Brüssel mitteilte. In den ersten elf Monaten des Jahres wurden damit rund 9,86 Millionen Autos neu zugelassen, 1,4 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Trotz der jüngsten positiven Entwicklung liegen die Gesamtumsätze weiter deutlich unter dem Niveau vor der Pandemie, schrieb der Verband.

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Der Anteil batterieelektrischer Autos stieg in Elf-Monats-Sicht von 13,4 Prozent auf 16,9 Prozent. Der Absatz von Tesla brach im November allerdings erneut ein. So kam das Unternehmen in der EU im vergangenen Monat auf 12.130 neu zugelassene Autos, das waren gut 34 Prozent weniger als im November 2024. Im bisherigen Jahresverlauf schrumpfte der Absatz damit um fast 39 Prozent.

Unangefochtener Marktführer in der EU bleibt Volkswagen, dessen Marken im November im Jahresvergleich um insgesamt 3,5 Prozent zulegten. Porsche aus der VW-Gruppe kam jedoch auf ein Minus von gut 28 Prozent. Von den Marken des BMW-Konzerns wurden vier Prozent mehr Autos zugelassen. Mercedes-Benz hingegen verzeichnete bei den Neuzulassungen einen Rückgang von 3,8 Prozent. Der Stellantis-Konzern kam mit Marken wie Peugeot, Citroën, Fiat und Opel auf ein Plus von 0,3 Prozent.

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(fpi)



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Japans DMA: Reicht noch nicht für „Fortnite“, meint Epic


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Apple hat in Japan zahlreiche Regulierungsvorgaben umgesetzt, um seine iOS-Plattform zu öffnen – ähnlich wie man dies aus Europa vom Digital Markets Act (DMA) kennt. Das reicht allerdings nicht, um Epic Games zurück in den App Store zu locken. Der bekannt meinungsstarke CEO des Spielekonzerns, Tim Sweeney, teilte bereits in der vergangenen Woche auf X mit, es sei leider nicht möglich, das Versprechen umzusetzen, den Shooter „Fortnite“ noch im Jahr 2025 in Japan anzubieten.

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„Apple war dazu verpflichtet, iOS für konkurrierende Software-Läden zu öffnen, doch statt dies ehrlich zu tun, hat das Unternehmen erneut eine Farce inszeniert – aus Behinderung [der Konkurrenz, Anm. d. Red.] und Gesetzesverstößen.“ Das Unternehmen bringe damit Japans Regierung und seiner Bevölkerung „grobe Missachtung“ entgegen.

Sweeney stört sich vor allem an den Provisionen, die Apple verlangt. Eine Gebühr von 21 Prozent für Third-Party-In-App-Zahlungen sei „Wettbewerbs-zerstörend“, genauso wie die 15 Prozent auf Web-Zahlungen, die in den USA ein Gericht bereits für illegal erklärte. Sweeney nannte die Gebühren „junk fees“ (Müllgebühren). Zudem habe Apple „Scare Screens“ implementiert, die Nutzer vor der Verwendung alternativer Anbieter abschrecken sollten.

Schließlich ärgert sich Sweeney über eine neue Gebühr in Höhe von fünf Prozent für Apps, die über alternative App-Marktplätze in Japan verteilt werden. „Dies ist eine ungeheuerliche Zumutung von Apple in Bezug auf Vertrieb und Zahlungen, mit denen sie nichts zu tun haben.“

Sweeney glaubt, dass es in Japan weiterhin keine echte Konkurrenz geben wird, von der Kunden profitieren könnten. Epic Games werde sich nun an die japanischen Marktüberwacher wenden, um die Angelegenheit zu untersuchen. In Japan gilt seit Kurzem der sogenannte MSCA (Mobile Software Competition Act), der marktbeherrschende Player – darunter auch Google – dazu zwingen soll, ihre Plattformen zu öffnen.

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Apple hatte die Forderungen deutlich geräuschloser umgesetzt als in der EU – wohl auch, weil sich die japanische Regierung gegenüber Sicherheits- und Kinderschutzargumenten offener zeigte. Andere Marktteilnehmer wie der offene Altstore sehen die Entwicklung offenbar positiver als Sweeney und Epic Games: Nur einen Tag nach Marktöffnung wurde das Angebot gestartet. Es läuft ab iOS 26.2.


(bsc)



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iOS 18 nur noch für wenige Geräte: Apple erzwingt iOS-26-Upgrade


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Bei Erscheinen von iOS 26.2 vor nicht ganz zwei Wochen deutete es sich bereits an: Apple macht sein umstrittenes Betriebssystem-Upgrade mit der Liquid-Glass-Oberfläche künftig zum Zwang, sofern Nutzerinnen und Nutzer alle bekannten Sicherheitslücken gepatcht haben möchten. Trotz der Tatsache, dass es iOS 18.7.3 auch als Einzeldownload gibt, wird dieses Betriebssystem nur noch für iPhones angeboten, die iOS 26 nicht mehr ausführen können. User mit moderneren Geräten erhalten die Möglichkeit zur Aktualisierung nicht mehr.

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Damit ändert Apple seine bisherige Strategie: Mit iOS 26.1, erschienen im November, ließ der Konzern Usern noch die Wahl, auf das gleichzeitig verfügbar gemachte iOS 18.7.2 zu aktualisieren. Auch bei der ersten Version von iOS 26 im September blieb das Upgrade optional, die Kundschaft durfte auf iOS 18 bleiben, falls gewünscht – und bekam Zugriff auf das Sicherheitsupdate iOS 18.7.

iOS 18.7.3 ist hingegen offiziell nur noch für iPhone XS, XS Max und XR verfügbar – alles Modelle, die iOS 26 nicht mehr ausführen können. Ein Trick, bei dem man durch Aktivierung der iOS-Betaversionen doch noch an die aktuelle iOS-18-Version gelangte, wurde von Apple mittlerweile unterbunden. Wer Liquid Glass und die anderen Neuerungen in iOS 26 nicht wünscht, kann zwar auf iOS 18.7.2 bleiben, nimmt damit aber Löcher im Safari-Browser und der WebKit-Unterstützung in Kauf, die laut Apple bereits aktiv per Exploit ausgenutzt werden. Ein Upgrade ist damit dringend angeraten.

Warum Apple so aggressiv zum Upgrade auf iOS 26 drängt, bleibt unklar – mit iOS 15 hatte der iPhone-Hersteller einst die Möglichkeit eröffnet, auch auf der älteren iOS-Version 14 zu verbleiben. Allerdings endete der Support für iOS 14 auf neueren Geräten dann ebenfalls später – wenn auch erst im Januar, nicht schon wie bei iOS 18 bereits Mitte Dezember.

Da iOS 26 zahlreiche Neuerungen bietet, die in der Nutzerschaft kontrovers debattiert werden, hätten sich viele von Apple mehr Zeit gewünscht. Allerdings gilt bereits seit Jahren, dass der Konzern nur die jeweils neueste Betriebssystemversion tatsächlich mit allen Sicherheitspatches ausstattet. Auf dem Mac zwingt Apple User unterdessen noch nicht auf macOS 26 mit Liquid Glass: Dort steht macOS 15.7.3 für alle unterstützten Systeme zum Download bereit.

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(bsc)



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