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Staatsvertrag: Alle Provider sollen rechtswidrige Glücksspiele sperren müssen


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Die Bundesländer wollen die rechtliche Grundlage für Websperren im Kampf gegen illegales Glücksspiel im Internet deutlich aufbohren. Künftig sollen nicht nur Inhalteanbieter, sondern auch Access Provider verpflichtet werden können, den Zugang zu rechtswidrigen Lotterien und anderen Gewinnspielen im Netz zu blockieren. Dies gilt dem Plan nach unabhängig davon, ob sie für die Inhalte verantwortlich sind. Neben vollständigen Sperrungen sollen dabei auch selektive Maßnahmen wie das Entfernen einzelner Seiteninhalte möglich sein.

Dies geht aus einem Entwurf der Länder zur Reform des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) von 2021 hervor. Die Novelle haben die zuständigen Landesvertreter bereits bei der EU-Kommission angemeldet. Sollte diese im Rahmen dieser „Notifizierung“ bis zum Ende der Stillhaltefrist am 9. Oktober keine Änderungen mehr fordern oder Bedenken von anderen Mitgliedsstaaten erhalten, dürfte der Text so von den Landesregierungen unterzeichnet und von deren Parlamenten ratifiziert werden. Die erweiterten Netzsperren wären dann ab Mai 2026 möglich.

Mit der Initiative wollen die Länder eine Lücke schließen. Der bisherige Staatsvertrag erlaubt behördliche Sperranordnungen nur gegen Diensteanbieter, die im Sinne der Paragrafen 8 bis 10 Telemediengesetz (TMG) ausdrücklich „verantwortlich“ sind. Dies schließt die Haftung von neutral agierenden Diensteanbietern wie Zugangsanbietern und Internet-Resellern weitestgehend aus. Sie sind daher in der Regel nicht verantwortlich und können so nicht als Adressaten einer Sperranordnung herangezogen werden. Dies hat nach Ansicht der Länder die Gefahrenabwehr ineffektiv gemacht.

Die vorgesehene Neufassung verzichtet auf das Kriterium der „Verantwortlichkeit“ nach dem TMG. Ziel ist es, bald insbesondere auch Access Provider in den Kreis der zu Blockaden verpflichteten Dienstleister einzubeziehen. Um das geschärfte Instrument angemessen und verhältnismäßig zu halten, sollen Zugangsanbieter erst in Anspruch genommen werden dürfen, wenn Maßnahmen gegen Veranstalter oder Vermittler illegalen Glücksspiels nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend sind. Zudem müssten die Behörden zunächst andere infrage kommende Vermittler einspannen, wenn dies effektiv sein könnte.

Auch gegen Domain-Registrare und nachgeordnete Verwaltungsstellen sollen staatliche Aufseher besser vorgehen können. Diese müssten nicht mehr gesondert genannt werden, heißt es in der Begründung der Staatsvertragsreform. Sie gälten nach dem Digital Services Act (DSA) ohnehin als Anbieter eines Vermittlungsdienstes Access Providern gleichgestellt und seien so von der neuen, ausgebauten Vorschrift erfasst. Bleiben soll es zunächst bei DNS-Sperren, die als vergleichsweise einfach zu umgehen gelten, da ein weitergehendes IP-Blocking die Gefahr der Sperre weiterer Webseiten mit legalen Inhalte hinter der betroffenen IP-Adresse berge.

Ferner wird dem Entwurf nach die internationale Zusammenarbeit gestärkt: Die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden erhalten die Befugnis, auch mit ausländischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsämtern sowie der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zusammenzuarbeiten und Anfragen zu stellen. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder soll administrativ entlastet werden.

Parallel läuft die gesetzlich vorgesehene Evaluation des GlüStV anhand mehrerer vergebener Studien. Bis Ende des Jahres soll dazu ein Bericht vorliegen. Damit dürften dann auch wieder vertagte Punkte etwa beim Vollzug, IP-Blocking und internationalen Datenaustausch sowie bei Zuständigkeiten auf den Tisch kommen. Mit einem folgenden Entwurf für einen GlüStV 2029 würden die entscheidenden Weichen gestellt, betonte Maximilian Widera von der Beratungsfirma Bernstein gegenüber heise online. Spätestens dann sollte der Staat auch steuern, etwa durch attraktive legale Angebote, wirksamen Schutz vor Spielsucht und effektive Maßnahmen für einen echten Rückgang des Schwarzmarkts.


(mki)



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