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Urheberrecht: EuGH könnte deutsche Judikatur zu Hyperlinks umdrehen
Ein Prozess gegen ein Content Delivery Network (CDN) droht, bisherige deutsche Rechtsprechung zu Urheberrechtsfragen grundlegend zu ändern. Erstens könnte schon das Setzen eines Hyperlinks auf eine Datei, die auf einem Drittserver liegt, als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft werden, was teure Haftung auslösen kann. Zweitens könnten Content Delivery Networks, die Webseiten Dritter spiegeln und gegen kriminelle Angriffe verteidigen, unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Webseitenbetreiber haften. Das würde CDN-Dienste enorm verteuern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei einschlägige Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser soll nun erklären, wie bestimmte Bedingungen dreier EU-Richtlinien auszulegen sind.
Die Fragen des BGH an den EuGH lauten konkret:
- Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen
Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen? - Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?
Erst wenn der EuGH geantwortet hat, was geraume Zeit dauern dürfte, wird der BGH den ihm vorliegenden Fall weiter bearbeiten. Dabei wird sich der BGH an der Rechtsauslegung des EuGH orientieren. Das ist Sinn und Zweck solcherart vorgelegter Fragen.
Darf man noch verlinken?
Das öffentliche Zugänglichmachen von Werken ist Rechteinhabern vorbehalten. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich macht, haftet dafür. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung, dass sich die nicht lizenzierte Werkkopie „in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befindet. Einfacher ausgedrückt: Nur wer kontrollieren kann, ob eine bestimmte Datei abrufbar ist, haftet auch dafür. Wer lediglich einen Hyperlink setzt, der auf eine Datei verweist, deren Verfügbarkeit er selbst nicht kontrolliert, haftet nicht.
Doch nun hegt der BGH-Senat offenbar Zweifel, ob seine eigene Judikaturlinie EU-Recht entspricht. Vielleicht soll auch jeder, der einen Link auf Dateien Dritter setzt, haften? Eventuell unter bestimmten Bedingungen? Eine Bejahung durch den EuGH würde das Grundprinzip von Hypertext und dem darauf aufbauenden World Wide Web gefährden. Hinzu kann das Problem treten, dass derjenige, der eine Datei kontrolliert, deren Inhalt jederzeit ändern kann, ohne, dass sich die von anderen gesetzten Hyperlinks ändern.
Was müssen CDNs?
Die zweite Frage bezieht sich auf Content Delivery Networks. Diese halten Server an zahlreichen Standorten bereit, stellen aber keine eigenen Inhalte bereit. Vielmehr zahlen Betreiber von Webseiten dafür, dass ihre Seiten auf den CDN-Servern gespiegelt werden. Damit können Internetnutzer auf deutlich näher liegende Server zugreifen, was die Übertragung schneller und stabiler macht. Gleichzeitig wird es für Angreifer schwieriger, den „echten“ Webserver anzugreifen. Auch die öffentliche Hand bedient sich laufend CDNs, betont der BGH. Damit ein CDN funktioniert, muss der DNS-Eintrag für die Webseite auf das CDN verweisen, weshalb CDNs in aller Regel auch DNS-Einträge verwalten.
Im Kern sind CDNs eine fortgeschrittene Variante von Cache-Servern. Für Caching gibt es ausdrückliche Haftungsbefreiungen in zwei EU-Richtlinien (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die diese novellierende Richtlinie für digitale Dienste). Schließlich kann der Betreiber eines Cache-Servers unmöglich alle Inhalte prüfen, die zeitweilig über seine Infrastruktur laufen.
Allerdings hat der EuGH 2022 im Fall Youtube und Cyando Kriterien dafür aufgestellt, wann Videoplattformen für Inhalte haften, die von Dritten auf die Plattformen hochgeladen wurden. Daraufhin musste der BGH seine bis dahin laufende Judikaturlinie, dass Videoplattformen grundsätzlich nicht wie die Täter für Urheberrechtsverletzungen haften, ändern. Womöglich kommt das jetzt auch auf CDNs zu.
Der Anlassfall: Tonträger vs CDN
Ein Hersteller von Tonträgern hat ein CDN verklagt. Die dort gespiegelte Webseite enthielt Hyperlinks auf ausgewählte Dateien, die von Filesharing-Plattformen vorgehalten wurden. Einer dieser Links verwies auf eine Kopie eines Musikalbums, an dem der Tonträgerhersteller Urheberrechte hält. Weder das CDN noch die Webseite haben diese Datei bereitgestellt.
Dennoch haben Landgericht Köln (Az. 14 O 29/21) und Oberlandesgericht Köln (6 U 149/22) das CDN zu Unterlassung verurteilt, woraufhin sich das CDN an den BGH gewandt hat (Az. I ZR 155/23). Dieser möchte klären, ob die auf der Webseite gesetzten Hyperlinks rechtswidrig sind. Nach bisheriger Judikatur sind sie es nicht, womit auch deren Spiegelung einwandfrei ist. Sind die Links dennoch verboten, stellt sich die Frage nach etwaiger Haftung des spiegelnden CDN.
(ds)
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Disney+ folgt Netflix und nennt künftig auch keine regelmäßigen Abozahlen mehr
Disney wird zukünftig in ihren vierteljährlichen Geschäftsberichten keine Abozahlen der eigenen Streaming-Dienste mehr nennen. Bislang meldet der Unterhaltungskonzern die Zahl der Mitglieder mindestens einmal pro Quartal. Doch mittlerweile werden Abozahlen und der erzielte Umsatz pro Nutzer zumindest für das finanzielle Ergebnis weniger relevant, erklärt Disney jetzt. Damit folgt das Unternehmen dem Beispiel von Netflix.
Denn bereits im April 2024 hatte Netflix angekündigt, keine Abozahlen mehr zu nennen. Seit Anfang dieses Jahres berichtet der Streaming-Dienst die Zahl der eigenen Abonnenten nicht mehr regelmäßig, sondern nur noch bei Erreichung besonderer Meilensteine. Begründet wurde dies durch neue Einnahmequellen wie Werbung in bestimmten Abo-Tarifen. Durch die unterschiedlichen Tarife und verschiedene, auch regional unterschiedliche Preise seien Abozahlen nicht mehr so aussagekräftig wie zuvor.
Ab Oktober keine Abozahlen für Disney+ und Hulu mehr
Das sieht Streaming-Konkurrent Disney nun offenbar ähnlich. Bei der Vorstellung der Ergebnisse des letzten Quartals, als Disney von Streaming und Freizeitparks profitierte, bezeichneten Disney-Chef Bob Iger und Finanzvorstand Hugh Johnston die Abozahlen der Streaming-Dienste und den durchschnittlichen Erlös pro Kunde (ARPU, Average Revenue per User) als weniger wichtig und relevant für das finanzielle Ergebnis. Deshalb werden diese Zahlen ab dem ersten Geschäftsquartal 2026, das im Oktober beginnt, in den vierteljährlichen Berichten nicht mehr auftauchen.
„Seit wir die Anzahl der zahlenden Abonnenten und den ARPU melden, haben sich unsere DTC-Strategie und das Geschäftsumfeld weiterentwickelt“, heißt es am Ende einer gemeinsamen Erklärung zu den Geschäftszahlen [Anm.: DTC = Direct to Customer]. „Angesichts dieser Entwicklung planen wir, Änderungen an unseren Finanzinformationen für die Bereiche Unterhaltung und Sport vorzunehmen. Zu den geplanten Änderungen gehört, dass vierteljährliche Aktualisierungen der Anzahl der zahlenden Abonnenten und des ARPU für die Bewertung der Geschäftsentwicklung weniger aussagekräftig geworden sind.“
Disneys Streaming-Abos wachsen weiter
„Daher werden wir diese Kennzahlen ab dem ersten Quartal des Geschäftsjahres 2026 für Disney+ und Hulu und ab dem vierten Quartal des Geschäftsjahres 2025 für ESPN+ nicht mehr veröffentlichen“, heißt es weiter. „Wir werden zwar keine Abonnenten und keinen ARPU mehr veröffentlichen, aber Informationen zur Profitabilität im Direct-to-Consumer-Unterhaltungsbereich bereitstellen.“
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Der letzte Geschäftsbericht ist also die vorletzte Version mit den Abozahlen von Disneys Streaming-Diensten, und diese sind zuletzt weiter gestiegen. Ende Juni zählte Disney+ 128 Millionen Abonnenten, das sind 1,8 Millionen mehr als im Quartal zuvor. Zusammen mit Hulu verzeichnet Disney 183 Millionen Abos. Das entspricht einem Anstieg von 2,6 Millionen im gleichen Zeitraum, denn auch Hulu konnte seine Kundenzahl im Frühjahr etwas erhöhen.
(fds)
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US-Batteriefirma Lyten will Northvolt übernehmen – Hoffnung für Heide
Das US-Unternehmen Lyten will alle verbliebenen Standorte des insolventen schwedischen Batterieherstellers Northvolt übernehmen. Darunter ist auch die im Bau befindliche Fabrik bei Heide in Schleswig-Holstein. Das kündigte der im kalifornischen San Jose ansässige Batterietechnik-Spezialist heute an, ohne Angaben zum finanziellen Rahmen der Vereinbarung zu machen.
Lyten hatte sich bereits im November 2024 ein großes Northvolt-Werk in Kalifornien gesichert. Vor rund einem Monat hatte das Unternehmen aus dem Silicon Valley zudem verkündet, das große Werk der Schweden im polnischen Danzig zu übernehmen.
Nun habe man eine verbindliche Vereinbarung zum Erwerb der Northvolt-Stammfabrik samt Expansionswerk im schwedischen Skellefteå, des Entwicklungszentrums Northvolt Labs in Västerås, der geplanten Fabrik Northvolt Drei bei Heide sowie sämtlichen geistigen Eigentums abgeschlossen, teilte Lyten mit. Diese Vermögenswerte seien zuvor auf insgesamt fünf Milliarden Dollar (4,3 Mrd. Euro) geschätzt worden. Der Betrieb an den beiden schwedischen Standorten werde nach dem Abschluss der Transaktion wiederaufgenommen.
Geplante Anfangskapazität 15 GWh
Bis dahin dürften noch Monate vergehen: Lyten rechnet damit, die Übernahmen im vierten Quartal abzuschließen, nachdem alle erforderlichen behördlichen Genehmigungsprozesse in Schweden, Deutschland und der EU durchlaufen wurden.
Hinsichtlich der Fabrik bei Heide arbeite man mit Northvolt und der Bundesregierung daran, an dem Programm festzuhalten, eine Batterieproduktionsanlage mit einer Anfangskapazität von 15 Gigawattstunden zu errichten. Dabei geht es sicher auch um einst Northvolt zugesicherte Fördermittel.
Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) nannte den Vorvertrag eine erfreuliche Nachricht. „Bis zum endgültigen Abschluss, dem Closing, müssen allerdings noch einige Hürden genommen, insbesondere Einzelheiten und Vollzugsbedingungen in Schweden und Deutschland geklärt werden.“ Das werde voraussichtlich einige Wochen bis Monate dauern.
Zu schnell gewachsen: Insolvenz
Northvolt galt als Hersteller von Batterien für E-Autos lange Zeit als große Hoffnung der europäischen Automobilbranche. Die Schweden expandierten, mussten jedoch immer wieder neue Rückschläge wie den Rückzug eines Milliardenauftrags für Batteriezellen durch den Autobauer BMW verkraften und mit immer größer werdenden Schulden ringen.
Vor knapp einem Jahr zog das Unternehmen in Schweden dann die erste Reißleine, indem es die Entlassung von schätzungsweise 1.600 Beschäftigten in Schweden ankündigte und gleichzeitig diverse Expansionspläne auf Eis legte. Im November beantragte das Unternehmen Gläubigerschutz in den USA und hoffte auf ein erfolgreiches Restrukturierungsverfahren.
Auch das half nicht: Wegen anhaltender Finanzierungsprobleme stellte Northvolt Mitte März Insolvenzantrag für den Betrieb in Schweden. Unklar blieb bis zuletzt, wie es mit der geplanten Gigafabrik bei Heide weitergehen sollte. Das deutsche Tochterunternehmen Northvolt Germany ist zwar eine eigenständige Gesellschaft, als Teil des insolventen Mutterkonzerns aber indirekt von dem Verfahren betroffen.
Was passiert mit deutschem Steuergeld?
Als im März 2024 mit dem Bau in Schleswig-Holstein begonnen wurde, waren die Hoffnungen in der strukturschwachen Region groß. Zum symbolischen Baustart für das 4,5-Milliarden-Euro-Projekt kamen auch der damalige Kanzler Olaf Scholz (SPD) und der damalige Vize-Kanzler Robert Habeck (Grüne). Geplant war damals der Bau von Batteriezellen für bis zu einer Million Elektroautos pro Jahr.
Bei der staatlichen Förderung droht ein Millionenverlust für den Steuerzahler. Northvolt hatte von der staatlichen Förderbank KfW für den geplanten Fabrikbau bei Heide über eine Wandelanleihe rund 600 Millionen Euro erhalten. Bund und Land bürgten für die Wandelanleihe je zur Hälfte. Hinzu kamen 20 Millionen Euro für Zinsen und Verfahrenskosten. Ein Teil des Geldes soll noch vorhanden sein.
Die EU-Kommission genehmigte Anfang 2024 zudem direkte Fördermittel in Höhe von rund 700 Millionen Euro (137 Millionen Euro vom Land, 564 vom Bund). Dieses Geld wurde bislang nicht ausgezahlt.
Habecks Nachfolgerin Katherina Reiche (CDU) kritisierte Entscheidungen ihres Vorgängers über eine staatliche Förderung von Northvolt. Ende Juni erklärte sie bei einer Regierungsbefragung im Bundestag, die Investitionsentscheidung sei mit guter Absicht getroffen worden – habe sich aber als „fehlerhaft“ erwiesen.
Förderung auf Grundlage eines Gutachtens
Der Bund und Schleswig-Holstein entschieden sich auf Grundlage eines Gutachtens des Beratungsunternehmens PwC für die Förderung. Aus dem Dokument geht hervor, dass die Prüfer eine Rückzahlung der Wandelanleihe inklusive Zinsen für „plausibel“ hielten. Das Absatzpotenzial für die von Northvolt produzierten Batteriezellen schätzten sie zudem als hoch ein. Allerdings zeigte das Gutachten auch, dass Northvolt auf externe Kapitalgeber angewiesen war, um die Ausgaben zu decken.
„Laut dem Gutachten, das die Bundesregierung in Auftrag gegeben hatte, lag die Ausfallwahrscheinlichkeit bei unter 1 Prozent und die Rückzahlungswahrscheinlichkeit bei 86 Prozent. Auf dieser belastbaren Grundlage haben wir die Entscheidung getroffen“, sagte Günther im Juli dpa. Seine Landesregierung musste auf Verlangen der Opposition umfangreiche Akten im Zusammenhang mit der Investitionsentscheidung freigeben.
Mehr zum Batteriehersteller Northvolt
(fpi)
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Einplatinencomputer mit Raspi-Mikrocontroller und HDMI-Buchse
Der Mikrocontroller Raspberry Pi RP2350 hat einen besonderen „HSTX“-Port, der sich zur Ausgabe von DVI-Signalen an einen Monitor nutzen lässt. Über diese Funktion bindet Adafruit beim 40 US-Dollar teuren Board „Fruit Jam“ eine HDMI-Buchse an. Die meisten Monitore akzeptieren an ihren HDMI-Eingängen auch DVI-Signale.
Das Fruit Jam hat auch zwei USB-A-Buchsen für Tastatur, Maus oder Gamecontroller sowie einen analogen Audio-Ausgang und kommt mit einem beigelegten Lautsprecherlein. Diese Ausstattung ist beispielsweise für Retroprojekte interessant, bei denen man alte Homecomputer oder Spielkonsolen emuliert. Beispielsweise bildet Matt Evans‘ Projekt Pico-Mac den 40 Jahre alten Apple Macintosh 128K schon auf dem RP2350-Vorgänger RP2040 nach.
Viel (PS-)RAM, 16 MByte Flash, WLAN
Dem RP2350 stehen auf dem Fruit Jam zusätzliche 8 MByte PSRAM zur Seite, wodurch sich das im Mikrocontroller eingebaute (schnellere) SRAM als Videospeicher nutzen lässt. 16 MByte Flash sind aufgelötet, dazu kommt ein MicroSD-Kartenleser.
Um drahtlosen Netzwerkanschluss kümmert sich ein Espressif ESP32-C6, der außer Wi-Fi 6 (nur bei 2,4 GHz) und Bluetooth auch Zigbee und Thread beherrscht.
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ARM- und RISC-V-Kerne
Sowohl der ESP32-C6 als auch der Raspberry Pi RP2350 enthalten je zwei RISC-V-Kerne, allerdings in ganz unterschiedlichen Konfigurationen. Die des RP2350 sind nur alternativ zu den beiden ARM-Kernen von Typ Cortex-M33 nutzbar.
Adafruit Fruit Jam mit aufgeschraubter Abdeckplatte
(Bild: Adafruit)
Taster, Anschlüsse, LEDs
Auf dem Fruit Jam sitzen auch drei konfigurierbare Taster, ein Ein-/Aus-Schiebeschalter, zahlreiche I/O-Kontakte – teils als 16-polige GPIO-Pfostenleiste, teils als Stemma-Buchsen – sowie fünf Neopixel-(RGB-)LEDs.
Stromversorgung und Programmierung erfolgen via USB-C-Buchse. Das Board hat die Abmessungen einer Bezahlkarte.
Adafruit verkauft das Fruit Jam inklusive Lautsprecher und Abdeckplatte für 39,95 US-Dollar zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten, derzeit ist es aber ausverkauft.
(ciw)
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