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Urheberrecht: EuGH könnte deutsche Judikatur zu Hyperlinks umdrehen


Ein Prozess gegen ein Content Delivery Network (CDN) droht, bisherige deutsche Rechtsprechung zu Urheberrechtsfragen grundlegend zu ändern. Erstens könnte schon das Setzen eines Hyperlinks auf eine Datei, die auf einem Drittserver liegt, als „öffentliche Zugänglichmachung“ eingestuft werden, was teure Haftung auslösen kann. Zweitens könnten Content Delivery Networks, die Webseiten Dritter spiegeln und gegen kriminelle Angriffe verteidigen, unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Webseitenbetreiber haften. Das würde CDN-Dienste enorm verteuern.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei einschlägige Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser soll nun erklären, wie bestimmte Bedingungen dreier EU-Richtlinien auszulegen sind.

Die Fragen des BGH an den EuGH lauten konkret:

  1. Kann eine Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens eines Tonträgers im
    Sinn des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nur durch denjenigen vorgenommen werden, in dessen eigener Zugriffssphäre sich die geschützte Aufnahme befindet? Oder kann dies – und wenn ja unter welchen
    Voraussetzungen – auch durch das Setzen eines Hyperlinks geschehen?
  2. Sind die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien für eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG durch den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform auch auf die Beurteilung der Frage zu übertragen, ob der Betreiber eines Content Delivery Networks, der nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 von der Haftung befreit sein kann, eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat?
    Wenn dies nicht der Fall ist: Welche Kriterien gelten für eine eigene Handlung des öffentlichen Zugänglichmachens durch den Betreiber eines Content Delivery Networks?

Erst wenn der EuGH geantwortet hat, was geraume Zeit dauern dürfte, wird der BGH den ihm vorliegenden Fall weiter bearbeiten. Dabei wird sich der BGH an der Rechtsauslegung des EuGH orientieren. Das ist Sinn und Zweck solcherart vorgelegter Fragen.

Das öffentliche Zugänglichmachen von Werken ist Rechteinhabern vorbehalten. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich macht, haftet dafür. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BGH ist Voraussetzung, dass sich die nicht lizenzierte Werkkopie „in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden“ befindet. Einfacher ausgedrückt: Nur wer kontrollieren kann, ob eine bestimmte Datei abrufbar ist, haftet auch dafür. Wer lediglich einen Hyperlink setzt, der auf eine Datei verweist, deren Verfügbarkeit er selbst nicht kontrolliert, haftet nicht.

Doch nun hegt der BGH-Senat offenbar Zweifel, ob seine eigene Judikaturlinie EU-Recht entspricht. Vielleicht soll auch jeder, der einen Link auf Dateien Dritter setzt, haften? Eventuell unter bestimmten Bedingungen? Eine Bejahung durch den EuGH würde das Grundprinzip von Hypertext und dem darauf aufbauenden World Wide Web gefährden. Hinzu kann das Problem treten, dass derjenige, der eine Datei kontrolliert, deren Inhalt jederzeit ändern kann, ohne, dass sich die von anderen gesetzten Hyperlinks ändern.

Die zweite Frage bezieht sich auf Content Delivery Networks. Diese halten Server an zahlreichen Standorten bereit, stellen aber keine eigenen Inhalte bereit. Vielmehr zahlen Betreiber von Webseiten dafür, dass ihre Seiten auf den CDN-Servern gespiegelt werden. Damit können Internetnutzer auf deutlich näher liegende Server zugreifen, was die Übertragung schneller und stabiler macht. Gleichzeitig wird es für Angreifer schwieriger, den „echten“ Webserver anzugreifen. Auch die öffentliche Hand bedient sich laufend CDNs, betont der BGH. Damit ein CDN funktioniert, muss der DNS-Eintrag für die Webseite auf das CDN verweisen, weshalb CDNs in aller Regel auch DNS-Einträge verwalten.

Im Kern sind CDNs eine fortgeschrittene Variante von Cache-Servern. Für Caching gibt es ausdrückliche Haftungsbefreiungen in zwei EU-Richtlinien (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die diese novellierende Richtlinie für digitale Dienste). Schließlich kann der Betreiber eines Cache-Servers unmöglich alle Inhalte prüfen, die zeitweilig über seine Infrastruktur laufen.

Allerdings hat der EuGH 2022 im Fall Youtube und Cyando Kriterien dafür aufgestellt, wann Videoplattformen für Inhalte haften, die von Dritten auf die Plattformen hochgeladen wurden. Daraufhin musste der BGH seine bis dahin laufende Judikaturlinie, dass Videoplattformen grundsätzlich nicht wie die Täter für Urheberrechtsverletzungen haften, ändern. Womöglich kommt das jetzt auch auf CDNs zu.

Ein Hersteller von Tonträgern hat ein CDN verklagt. Die dort gespiegelte Webseite enthielt Hyperlinks auf ausgewählte Dateien, die von Filesharing-Plattformen vorgehalten wurden. Einer dieser Links verwies auf eine Kopie eines Musikalbums, an dem der Tonträgerhersteller Urheberrechte hält. Weder das CDN noch die Webseite haben diese Datei bereitgestellt.

Dennoch haben Landgericht Köln (Az. 14 O 29/21) und Oberlandesgericht Köln (6 U 149/22) das CDN zu Unterlassung verurteilt, woraufhin sich das CDN an den BGH gewandt hat (Az. I ZR 155/23). Dieser möchte klären, ob die auf der Webseite gesetzten Hyperlinks rechtswidrig sind. Nach bisheriger Judikatur sind sie es nicht, womit auch deren Spiegelung einwandfrei ist. Sind die Links dennoch verboten, stellt sich die Frage nach etwaiger Haftung des spiegelnden CDN.


(ds)



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So richten Sie lokale LLMs gratis als Schreibhilfe für Geschichten und Co. ein


Keine Cloud, keine Gebühren, keine Zensur: Mit diesen Vorzügen punkten lokale KI-Modelle. Sie lassen sich einfach installieren und auf Wunsch ohne Programmieraufwand nutzen. Dabei bleiben Ihre Daten auf dem eigenen Rechner. Egal ob Sie Geschichten erfinden, Kampagnen für Pen-and-Paper-Rollenspiele entwerfen oder fix Ihre nächste E-Mail formulieren wollen: Die Technik vereinfacht viele Schreibaufgaben und gibt Denkimpulse.

Wir zeigen, wie Sie lokale KI-Modelle in kurzer Zeit ohne Vorwissen mit der Software LM Studio verwenden. Das kostenlose Programm hat mehrere Stärken: Es erlaubt Nutzern eine Vielzahl von LLMs (Large Language Models) herunterzuladen und ermöglicht es ihnen, bequem verschiedene System-Prompts zu speichern. Damit weisen Sie Ihren KIs bestimmte Rollen und Antwortregeln zu. Eingesetzt haben wir LM Studio auf einem Rechner mit Windows 11 und einer Nvidia 3070 Ti mit 8 GByte VRAM.

  • Keine Cloud, keine Gebühren und auf Wunsch keine Zensur: Mit lokalen LLMs (Large Language Models) holen sie sich künstliche Intelligenz auf den eigenen Rechner.
  • Die kostenlose Software LM Studio macht Installation und Verwendung lokaler KIs sehr einfach. Programmierkenntnisse sind überhaupt keine nötig.
  • Wir zeigen, wie man lokale LLMs als kreative Schreibhilfe einsetzt. Dabei machen wir uns einige Stärken von LM Studio zu nutze.

Im Artikel erstellen wir mithilfe eines lokalen LLM eine Szene für eine Cyberpunk-Geschichte. Hier ein Vorgeschmack auf das Ergebnis: „Der Konferenzraum war ein Käfig aus Licht und Stille. Dr. Elias Varek stand am Rand des Panoramafensters, das sich über die gesamte Stirnwand spannte wie eine geschmolzene Fläche aus halbtransparentem Chrom. Unter ihm: Neonova – ein Atemzug aus tausend Leuchtreklamen.“


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „So richten Sie lokale LLMs gratis als Schreibhilfe für Geschichten und Co. ein“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Vodafone: 2G-Ende bis 2028 und neue eCall-Generation


Vodafone schickt das 2G-Netz in den Ruhestand und hat seine Planungen für die Abschaltung der fast 40 Jahre alten Mobilfunktechnik konkretisiert: Das Unternehmen wird die 2G-Dienste für Privat- und Geschäftskunden im September 2028 deaktivieren.

Für besonders kritische IoT-Anwendungen bleibe das 2G-Netz von Vodafone nach Angaben des Unternehmens jedoch bis Ende 2030 geöffnet, auch um einen reibungslosen Übergang auf neue Technologien zu gewährleisten. Die für 2G verwendeten Frequenzen sollen stattdessen beim LTE- und 5G-Netz für mehr Tempo sorgen.

Außerdem profitiert der ländliche Raum vom Aus für 2G, verspricht Vodafone: Im Rahmen des laufenden Netzausbaus erhalten die letzten verbleibenden Netzbereiche, die bisher nur mit 2G versorgt sind, noch vor dem 2G-Aus eine 4G- oder 5G-Versorgung.

Durch das Abschalten von 2G erhöht sich für LTE und 5G im sogenannten Low Band die verfügbare Bandbreite. Daraus resultiert laut Vodafone ein Kapazitätsgewinn von rund zehn Prozent. Das bedeutet, dass mehr Daten gleichzeitig übertragen werden können und die Geschwindigkeit für Mobilfunknutzer steigt.

Der Großteil der Vodafone-Kunden nutze bereits Geräte, die 4G und 5G unterstützen, gibt Vodafone an. Für diejenigen, die noch ältere Handys oder Sensoren verwenden, sei ein Wechsel auf modernere Endgeräte notwendig. „Zudem steigt der Anteil der Kunden, die über LTE telefonieren, stetig weiter an“, betont Tanja Richter. Ob ein Handy 4G oder 5G unterstützt, verrät demnach meist ein Blick aufs Display: „Tauchen dort die Kürzel 4G, LTE oder 5G auf, besteht für Kunden kein Handlungsbedarf“, sagt Tanja Richter.

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Es gibt viele neue Techniken auf dem Markt, die ältere IoT-Geräte (z. B. Energiezähler) unterstützen, geringe Bandbreiten benötigen und energiesparend sind. Bis 2030 wird der Anteil solcher Systeme, die Maschinennetze wie CAT-M und NB-IoT nutzen, stark anwachsen, glaubt Vodafone. Technologien wie CAT-M und NB-IoT sind für IoT-Dienste prädestiniert, da sie über mehr Leistung und Kapazität als ältere Techniken verfügen. Mit 5G RedCap stehe zudem eine neue, besonders energiesparende IoT-Technologie auf Basis von 5G in den Startlöchern.

Mit 2G verschwindet auch die Grundlage für die aktuelle eCall-generation. Diese automatische Notruftechnik sorgt seit 2018 für schnellere Hilfe. Wie Vodafone mitteilt, soll der Nachfolger „Next Generation Emergency Call“ (NG eCall) im Januar 2026 starten. Jetzt schaltet Vodafone an ersten Mobilfunkstationen die neue Notruftechnik für Tests der Autoindustrie frei.

Im Gegensatz zum bisherigen System werde der Notruf bei NG eCall nicht mehr über die fast 40 Jahre alte Mobilfunktechnologie 2G (GSM) gesendet, erklärt Vodafone. Diese will der Mobilfunkanbieter ab September 2028 für Industrie und Privatverbraucher abschalten. Stattdessen wird die Sprechverbindung demnach über das IP-basierte 4G-(LTE)-Netz hergestellt.

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Dank schnellerer Datenübertragung bietet NG eCall darüber hinaus Möglichkeiten, die über das bisherige Notrufsystem hinausgehen. So ist es nach Vodafone-Angaben zum Beispiel vorstellbar, dass künftig auch neben den Standort- und Fahrzeugdaten weitere Informationen an die Notrufzentrale übermittelt werden – zum Beispiel Live-Bilder vom Unfallort oder mit entsprechender Freigabe auch die Gesundheitsdaten der Fahrzeuginsassen. Damit könnten Einsatzkräfte einen noch besseren Überblick erhalten und präziser Hilfe leisten.

Rettungskräfte würden damit künftig schneller als bisher einen umfassenden Überblick über das Unfallgeschehen erhalten und könnten Rettungsmaßnahmen noch zielgerichteter einleiten, betont Tanja Richter, Technik-Chefin bei Vodafone. „Wir schalten die Mobilfunktechnik dafür jetzt erstmals im Netz frei“, sagt Richter.

Ab Januar 2026 wird das Notrufsystem der neuesten Generation in Europa für alle neuen Fahrzeugmodelle zur Pflicht, um eine Zulassung zu erhalten. Ab Januar 2027 muss NG eCall in allen Neufahrzeugen eingebaut werden. Damit die neue Technik für Fahrzeug-Notrufe funktioniert, müssen auch die Mobilfunknetze und die Notruf-Leitstellen das System ab 2026 unterstützen. Die bundesweite Freischaltung von NG eCall im Mobilfunknetz will Vodafone im Januar vornehmen.

Die aktuelle eCall-Generation ist seit 2018 in der gesamten EU Pflicht für alle neuen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge. Das System verkürzt die Reaktionszeiten der Rettungsdienste bei Verkehrsunfällen, indem es bei schweren Unfällen automatisch eine Telefonverbindung an die Notrufnummer 112 absetzt und wichtige Informationen wie den Unfallort übermittelt. Die Notruf-Kommunikation erfolgt über die Mobilfunknetze 2G (GSM) und 3G (UMTS). Die 3G-Netze haben die deutschen Telekommunikationsanbieter 2021 abgeschaltet.

Konkretisiert haben sich bei Vodafone die Pläne zur 2G-Abschaltung: Vodafone plant, die 2G-Dienste für Privat- und Geschäftskunden bereits im September 2028 zu deaktivieren. Für besonders kritische IoT-Anwendungen wie eCall bleibt das 2G-Netz von Vodafone bis Ende 2030 geöffnet, um einen reibungslosen Übergang auf neue Technologien zu gewährleisten. Die frei werdenden 2G-Kapazitäten sollen das LTE und 5G Netz von Vodafone noch besser machen.


(nen)



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Analyse: Fossile Förderpläne widersprechen Klimazielen


Zehn Jahre nach dem Pariser Weltklimaabkommen übersteigen die weltweit geplanten Fördermengen an Kohle, Öl und Gas noch immer deutlich das zur Eindämmung des Klimawandels zulässige Maß. Wie aus einem Bericht führender Forschungsinstitute um das Stockholm Environment Institute (SEI) hervorgeht, planen 20 große Förderländer für das Jahr 2030 eine insgesamt mehr als doppelt so hohe Produktion an fossilen Energieträgern, wie mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius vereinbar wäre. Nach genaueren Angaben in dem Report sind es 120 Prozent mehr.

Bezogen auf das 2-Grad-Ziel liegt das Produktionsvolumen rund 77 Prozent über dem Zielwert. Damit übersteigen die Werte sowohl für die 1,5- als auch für die 2-Grad-Grenze diejenigen des vorherigen Berichts aus dem Jahr 2023. Im Vergleich zu der damaligen Analyse planen die Staaten den Angaben zufolge zusammengenommen etwa eine noch stärkere Kohleförderung bis 2035 und Gasförderung bis 2050 als sie sich 2023 vorgenommen hatten. Dies gefährde die globalen Klimaziele, warnen die beteiligten Forscher.

Die Pläne widersprechen laut Bericht zudem den Erwartungen, dass die weltweite Nachfrage nach Kohle, Öl und Gas unter den derzeitigen politischen Maßnahmen vor 2030 ihren Höhepunkt erreichen wird.

„Dieser Bericht soll zugleich Warnung und Wegweiser sein“, erklärte die frühere UN-Klimachefin Christiana Figueres. Unweigerlich würden erneuerbare Energien wie Wind- und Solarkraft die fossilen Brennstoffe vollständig verdrängen. Man brauche jedoch jetzt entschlossenes Handeln, um die Lücke rechtzeitig zu schließen und einen fairen Übergang zu den Erneuerbaren voranzutreiben, wurde Figueres in einer Mitteilung zitiert.

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Als problematisch betrachten die Autoren des Berichts vor allem höhere staatliche Förderquoten für die Kohle- und Gasproduktion. Öffentliche Gelder für fossile Projekte seien „Fehlinvestitionen“, die noch dazu menschliche und ökologische Kosten nach sich zögen, monierte Co-Autor Neil Grant.

Im 2015 geschlossenen Klimaabkommen von Paris haben sich Staaten weltweit dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad und möglichst aber auf 1,5 Grad über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dafür muss der Ausstoß menschengemachter klimaschädlicher Treibhausgase wie Kohlendioxid (CO₂) drastisch und kontinuierlich zurückgehen. Diese Gase werden zum größten Teil durch die Verbrennung der fossilen Brennstoffe Kohle, Öl und Erdgas verursacht. Die nächste Weltklimakonferenz findet Mitte November in Belém in Brasilien statt.

Die 20 analysierten Länder sind für rund 80 Prozent der weltweiten Produktion fossiler Brennstoffe verantwortlich. Unter ihnen ist auch Deutschland, dessen prognostizierter schnellerer Kohleausstieg und Weg zu einem 80-prozentigen Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung bis 2030 in dem Bericht als Positivbeispiele für den Übergang zu sauberen Energien genannt werden. Bereits 2023 zählte die Bundesrepublik demnach zu den wenigen Ländern, die konkrete Szenarien zur fossilen Förderung veröffentlicht hatten, die mit den nationalen und globalen Klimazielen vereinbar waren.


(afl)



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