Künstliche Intelligenz
Verfassungsbeschwerde gegen Auswertung der Fake-App AN0M unzulässig
Im Zweifel geht das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) davon aus, dass US-Behörden „bei der Gewinnung (von Beweismitteln) die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes“ beachten. Daher weist das BVerfG die Beschwerde eines mit US-Rechtshilfe in Deutschland Verurteilten als unzulässig zurück.
Hintergrund des Verfahrens ist die vermeintlich verschlüsselnde App AN0M (auch ANOM), auf die mehr als zehntausend Verdächtige hereingefallen sein sollen. Tatsächlich steckten Strafverfolger aus Australien, den USA und einem nicht bekannten EU-Mitgliedsstaat dahinter. Die Verdächtigen glaubten, einen besonders sicheren Kommunikationsdienst zu nutzen, zahlten dafür Gebühren, gingen aber in die Falle. Ihre Chats wanderten von der App zum dem EU-Mitglied, von dort zum FBI, und dann von dort wieder an europäische Strafverfolger, darunter in Deutschland und auch Österreich.
Auf Grundlage ihm zugeordneten Chats wurde ein Mann vom Landgericht Mannheim wegen Handelns mit Cannabis in nicht geringer Menge zu einer Haftstrafe verurteilt. Durch die heimliche Überwachung und die mangelnde Offenlegung, wer die Chat-Inhalte wie erhoben und ihm zugeordnet hat, erachtete er sich in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, und wandte sich an das BVerfG.
Nicht zur Entscheidung angenommen
Dieses hat nun kurzen Prozess gemacht und die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Die Eingabe sei nicht schlüssig und schüre keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verwertung der AN0M-Daten, sagen die drei Richter. Ob der unbekannte EU-Staat durch die Datenweitergabe an das FBI sein eigenes Recht gebrochen hat, sei für ein etwaiges Beweisverbot in Deutschland unerheblich. Entscheidend sei das Verhalten jenes Staates, der Deutschland die Daten gegeben habe, in diesem Fall die USA. Und es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die USA „bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnten“.
Etwaige Verletzung von US-Recht spiele wiederum keine Rolle, weil es bei der außerhalb der USA erfolgten Überwachung nicht anzuwenden sei. Schließlich weist das Bundesverfassungsgericht noch darauf hin, dass es, auch unabhängig vom konkreten Fall, keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die bei AN0M geernteten Daten nach deutschem Verfassungsrecht grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Das Az. des Beschlusses vom 23. September 2025 lautet 2 BvR 625/25.
(ds)