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Datenschutz & Sicherheit

Verfassungsgericht: Staatstrojaner sind bei „Alltagskriminalität“ tabu


Das Bundesverfassungsgericht hat ein wegweisendes Urteil zum Ausmaß der heimlichen Überwachung im Internet gesprochen. Die Polizei darf Staatstrojaner demnach nicht mehr einsetzen, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Im Kampf gegen „Alltagskriminalität“ können Ermittler künftig also nicht mehr heimlich Software auf Computern, Smartphones oder anderen digitalen Geräten installieren, um Daten zu überwachen. Zugleich hat das höchste deutsche Gericht die gesetzliche Regelung zur heimlichen Online-Durchsuchung im Bereich der Strafverfolgung aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt.

Die Karlsruher Richter argumentieren in ihrem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. Juni (Az.: 1 BvR 2466/19), dass der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung sehr stark ist. Um diesen rechtfertigen zu können, muss die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein. Bei leichteren Delikten ist der Eingriff unverhältnismäßig. Der zuständige Erste Senat hat die entsprechenden Rechtsgrundlagen daher für nichtig erklärt.

Bei der Online-Durchsuchung bemängelt das Gericht einen rein formalen Fehler: das sogenannte Zitiergebot. Nach Artikel 19 des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber genau angeben, welches Grundrecht er einschränkt. Bei der Online-Durchsuchung wies er aber nur auf das sogenannte IT-Grundrecht hin, nicht aber auf das separate Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Grundgesetz, das ebenfalls betroffen ist. Die aktuelle Regelung bleibt laut dem Richterspruch zwar vorerst in Kraft, damit die Behörden weiter ermitteln können. Der Gesetzgeber muss sie jedoch zeitnah überarbeiten und grundsätzlich verfassungskonform ausgestalten.

Strafverfolger wie die Polizeien von Bund und Ländern dürfen prinzipiell im Rahmen ihrer alltäglichen Arbeit verschlüsselte Internet-Telefonate und Chats überwachen. Eine entsprechende Basis für die Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) schuf der Bundestag 2017 über eine Novelle der Strafprozessordnung (StPO) mit den Stimmen der damaligen Großen Koalition. Als Voraussetzung dafür gilt der breite Deliktkatalog aus Paragraf 100a StPO, der auch das Abhören klassischer Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails regelt.

Die Liste fängt mit Mord und Totschlag an, reicht aber über Steuerdelikte, Computerbetrug, Hehlerei bis zum Verleiten von Flüchtlingen zum Stellen eines missbräuchlichen Asylantrags. Dieser Katalog sei zu lang und undifferenziert, hob das Verfassungsgericht nun hervor und schränkte ihn ein. Der Staat muss ihm zufolge die Verhältnismäßigkeit wahren. Er darf nicht mit dem „großen Hammer“ zuschlagen, um „kleine Delikte“ zu bekämpfen. Mit Blick auf den Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat laut dem Urteil jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.

Die Ermittler erhielten mit der StPO-Reform zudem die Befugnis, beim Verdacht auf solche „besonders schweren Straftaten“ heimlich Festplatten und Rechner auszuspähen. Diese Klausel für Online-Durchsuchungen ist an den strikteren Paragrafen 100c StPO gekoppelt, der den großen Lauschangriff regelt. Unklar blieb, wie bei den Maßnahmen in der Praxis das vom Bundesverfassungsgericht im Streit um Computerwanzen 2008 entwickelte Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen gewahrt bleiben soll. Die Opposition sprach von einem der „invasivsten Überwachungsgesetze der letzten Jahre“.

Gegen die StPO-Reform legten zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen Verfassungsbeschwerde ein. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) monierten 2018 etwa, der Gesetzgeber habe nicht definiert, wie ein Staatstrojaner auf Geräte gebracht werden dürfe. Vor allem die mögliche Infektion eines Zielrechners durch Ausnutzen von Sicherheitslücken sei gefährlich, da die Behörden dafür entsprechende Schwachstellen „horten“ könnten. Letztlich würden so Millionen Nutzer von IT-Systemen weltweit, die von einer dem Bund bekannten Lücke betroffen seien, „einem fortbestehenden Risiko von Cyber-Angriffen ausgesetzt“.

Zuvor hatten bereits FDP-Politiker und der Datenschutzverein Digitalcourage das Bundesverfassungsgericht in der Sache angerufen. Mit solchen Gesetzen ebne Schwarz-Rot den Weg „in einen autoritären Überwachungsstaat“, begründeten die Aktivisten ihre jetzt entschiedene Klage. Jeder, der digital kommuniziere, sei betroffen und könne die Beschwerde in Karlsruhe unterstützen.

In einer Gesamtschau begründe die Quellen-TKÜ einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in Artikel 10 als auch ins IT-System-Grundrecht, begründet der erste Senat seinen Spruch. Art und Umfang der heimlich und durch gezielte Umgehung von Sicherungsmechanismen erhobenen Daten wirkten schon für sich genommen Eingriffs-verstärkend, denn die Maßnahme ermögliche den Zugang zu einem Datenbestand, „der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann“.

Abgegriffen werden könne der „gesamte Rohdatenstrom“, erläutern die Richter. Das habe gerade unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen „eine außerordentliche Reichweite“. So wird mit den erfassten Datenströmen nicht nur eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert und der Auswertung zugeführt. Angesichts der allgegenwärtigen und vielfältigen Nutzung von IT-Systemen finde inzwischen auch zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen ihren Niederschlag und werde so insbesondere durch Staatstrojaner erfasst. Dazu komme, dass die Integrität eines IT-Systems beeinträchtigt und deren Vertraulichkeit gefährdet werde.

Keinen Erfolg hatte Digitalcourage dagegen mit der Verfassungsbeschwerde von 2019 gegen die 2018 geschaffene Lizenz zum Einsatz von Staatstrojanern im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Datenschützer kritisierten hier, dass eine Funktionsbeschränkung des Instruments auf die Überwachung der laufenden Kommunikation technisch nicht möglich sei. Zudem würden zwangsläufig Sicherheitslücken ausgenutzt, um die Überwachungssoftware überhaupt auf dem Zielgerät installieren zu können. Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen seien zudem zu weit gefasst.

Ebenfalls mit Beschluss vom 24. Juni (Az.: 1 BvR 180/23) entschied das Bundesverfassungsgericht hier: Die Polizei in NRW darf Staatstrojaner einsetzen, um schwere Straftaten wie Terrorismus zu verhindern, bei denen eine konkrete Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben besteht. Die Richter sehen in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da die Befugnis an eine Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebunden ist oder die Straftat einen terroristischen Hintergrund hat. Der Schutz der Öffentlichkeit vor solchen Bedrohungen wiege schwerer als der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen.

Laut der aktuellen Statistik setzten Strafverfolger 2023 erneut mehr Staatstrojaner ein. Gerichte erlaubten demnach 116 Mal das Hacken von IT-Geräten – 2022 gab es 109 Anordnungen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will auch der Bundespolizei die Nutzung des Bundestrojaners erlauben.


(mack)



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Datenschutz & Sicherheit

Sicherheitslücken gefährden PCs mit Dell CloudLink und Command Monitor


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Dells Verschlüsselungs- und Key-Managementlösung CloudLink und Command Monitor zum Verwalten von PC-Beständen in Firmen sind verwundbar. Im schlimmsten Fall können Angreifer die volle Kontrolle über Systeme erlangen.

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In einem Beitrag führen die Entwickler aus, dass CloudLink unter anderem über zwei als „kritisch“ eingestufte Sicherheitslücken (CVE-2025-45378, CVE-2025-46364) attackierbar ist. In beiden Fällen kann ein Angreifer PCs vollständig kompromittieren. Dafür muss er aber über nicht näher ausgeführte Rechte verfügen.

In den anderen Fällen ist unter anderem Zugriff auf sensible Informationen möglich. Angreifer können aber auch DoS-Zustände herbeiführen. Die verbleibenden Sicherheitslücken sind mit dem Bedrohungsgrad „hoch“ (CVE-2025-30479, CVE-2025-45379) und „mittel“ (CVE-2025-46365, CVE-2025-46366, CVE-2025-46424) eingestuft. Weitere Lücken betreffen die OpenSSH-Komponente (CVE-2025-26465 „mittel„, CVE-2025-26466 „mittel„). Daran können Angreifer etwa für eine DoS-Attacke ansetzen.

Die Entwickler versichern, die Schwachstellen in den CloudLink-Ausgaben 8.1.1 und 8.2 gelöst zu haben. Alle vorigen Versionen sollen angreifbar sein. Bislang gibt es keine Berichte, dass Angreifer die Lücken bereits ausnutzen. Admins sollten trotzdem zeitnah handeln.

Durch das erfolgreiche Ausnutzen der Schwachstelle (CVE-2025-46990 „hoch„) in Command Monitor können sich Angreifer, die bereits über niedrige Nutzerrechte verfügen, hochstufen. Wie solche Attacken im Detail ablaufen könnten, ist bislang nicht bekannt.

In einer Warnmeldung listen die Entwickler die dagegen geschützte Ausgabe 10.12.3.28 auf.

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Erst kürzlich wurde die Datenintegrationsplattform IBM InfoSphere Information Server gegen mögliche Attacken abgesichert.


(des)



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Have I Been Pwned: Milliarden neuer Passwörter in Sammlung


Troy Hunt, Betreiber des Dienstes Have-I-Been-Pwned, hat der Datensammlung nun 1,3 Milliarden einzigartige Passwörter hinzugefügt. Sie stammen aus der erweiterten „Synthient“-Datensammlung.

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Synthient hat offen zugängliche Daten in aus dem Internet zugreifbaren Cloudspeichern oder etwa Telegram-Gruppen gesammelt, von wo Troy Hunt sie auch erhalten hat. Einen ersten Teil dieser Daten hatte Hunt gefiltert und vor etwa zwei Wochen zunächst rund 183 Millionen Zugangsdaten daraus in die HIBP-Sammlung ergänzt. Dabei handelte es sich insbesondere um Daten, die Infostealer ausgeleitet haben.

Infostealer sind Trojaner, die auf Rechner oder Smartphones installiert werden und dort mitschneiden, wenn Opfer sich in Dienste anmelden. Diese Zugangsdaten leiten sie an Command-and-Control-Server weiter. Diese Daten landen oftmals offen einsehbar im Netz. Solche Infostealer installieren sich Opfer etwa als Dreingabe zu vermeintlichen Cracks für populäre Software, sie können jedoch auch durch Sicherheitslücken in installierter Software auf die Geräte gelangen.

Synthient hat jedoch weitaus mehr Datensätze gesammelt, die Sammlung besteht aus Daten aus diversen Datenlecks – Hunt bezeichnet sie auch als „Credential Stuffing“-Einträge. Insgesamt umfasst die Datensammlung rund 2 Milliarden einzigartige E-Mail-Adressen. Wie Troy Hunt zu der Ankündigung der nun hinzugefügten 1,3 Milliarden Passwörter erörtert – davon 625 Millionen bislang unbekannte –, nutzen Angreifer diese Daten, um andere Konten von Opfern zu knacken, bei denen dieselben Passwörter (wieder-)benutzt werden. Das Durchtesten dieser Zugangsdaten nennt sich Credential Stuffing.

Dass das eine erfolgreiche Taktik ist, hat Hunt beim Verifizieren der Daten bestätigen können. Laut seines Berichts hat er einige Abonnenten von HIBP befragt, ob die Daten echt seien. Gleich die erste Antwort lieferte Klarheit: „[Passwort] #1 ist ein altes Passwort, das ich nicht mehr nutze. #2 ist ein aktuelleres Passwort. Danke für die Vorwarnung, ich bin hingegangen und habe die Passwörter für alle kritischen Zugänge geändert, die eines davon genutzt haben“. Ein weiterer Nutzer berichtete, dass es sich um ein Wegwerf-Passwort für unwichtige Konten handelte, das er zwischen 20 und 10 Jahren zuvor genutzt hatte. Weitere Antworten deuten ebenfalls in die Richtung alter, lange nicht mehr genutzter Passwörter. Die Datensammlung umfasst also auch sehr alte Einträge.

Interessierte können auf einer eigenen HIBP-Webseite prüfen, ob ihre Passwörter in einem Datenleck aufgetaucht sind. Eine kurze Prüfung etwa mit „123456“ liefert gleich 178.863.340 Einträge, in denen diese Zahlenfolge als Passwort auftauchte.

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(dmk)



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Cisco: Teils kritische Sicherheitslücken in mehreren Produkten


In mehreren Produkten aus dem Portfolio von Cisco hat das Unternehmen Sicherheitslücken gemeldet. Aktualisierungen stehen für die zum Teil als kritisches Risiko eingestuften Schwachstellen bereit. IT-Verantwortliche sollten prüfen, ob sie verwundbare Systeme einsetzen und die Updates zügig installieren.

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Am gravierendsten sind laut Cisco Sicherheitslücken in Cisco Unified Contact Center Express (Unified CCX). Aufgrund mehrerer Schwachstellen in der darin genutzten Java Remote Method Invocation (RMI) können Angreifer aus dem Netz ohne vorherige Authentifizierung beliebige Befehle ausführen, ihre Rechte zu „root“ ausweiten, Authentifizierung umgehen und beliebige Dateien hochladen – sprich, das System vollständig kompromittieren (CVE-2025-20354, CVSS 9.8; CVE-2025-20358, CVSS 9.4; beide Risiko „kritisch„). Cisco Unified CCX 12.5 SU3 ES07 und 15.0 ES01 stopfen die Sicherheitslecks.

Als hochriskant stuft Cisco eine Schwachstelle im Radius-Server ein. Die Einstellung „Reject RADIUS requests from clients with repeated failures“ der Cisco Identity Services Engine (ISE) ermöglicht nicht authentifizierten Angreifern aus dem Netz, Cisco ISE unerwartet neu starten zu lassen. Das mündet in einen Denial-of-Service (DoS). Angreifer können das mit einer bestimmten Sequenz von manipulierten Radius-Anfragen auslösen (CVE-2025-20343, CVSS 8.6, Risiko „hoch„). Die Einstellung ist standardmäßig aktiv. Betroffen ist Cisco ISE 3.4, die Fassungen davor und die neueren 3.5er-Versionen sollen dafür nicht anfällig sein. Die Version 3.4 Patch 4 soll das Problem lösen.

In Ciscos Unified Contact Center Express (Unified CCX), Cisco Unified Contact Center Enterprise (Unified CCE), Cisco Packaged Contact Center Enterprise (Packaged CCE) und Cisco Unified Intelligence Center (CUIC) können angemeldete Angreifer aus dem Netz beliebigen Code einschleusen und ausführen, ihre Rechte zu „root“ ausweiten, sensible Informationen auslesen und beliebige Dateien herunterladen (CVE-2025-20375, CVE-2025-20376; beide CVSS 6.5; CVE-2025-20374, CVSS 4.9; alle Risiko „mittel“). Die Sicherheitsmitteilung nennt als korrigierte Softwareversionen Cisco Unified CCX 12.5 SU3 ES07 und 15.0 ES01 sowie Cisco Unified Intelligence Center 15.0(01) ES202508; wer noch Version 12.6 oder älter einsetzt, soll auf eine unterstützte Version migrieren.

Schließlich können angemeldete Angreifer aus dem Netz sensible Informationen auslesen oder Cross-Site-Scripting-Angriffe in Ciscos Identity Services Engine (ISE) und Cisco ISE Passive Identity Connector (ISE-PIC) ausführen (CVE-2025-20303, CVE-2025-20304, CVSS 5.4; CVE-2025-20289, CVSS 4.8; CVE-2025-20305, CVSS 4.3; alle Risiko „mittel„). Anfällig sind Cisco-ISE-Releases 3.4 und ältere, die jüngere Fassung 3.5 hingegen nicht. Wer noch 3.1 einsetzt, soll auf eine unterstützte Version migrieren, für die anderen Entwicklungszweige schließen die Versionen 3.2 Patch 8 (im Dezember 2025), 3.3 Patch 8 (im November 2025) und 3.4 Patch 4 die Sicherheitslücken.

Cisco-Schwachstellen sind für Cyberkriminelle ein lohnenswertes Ziel, ermöglicht deren Missbrauch in der Regel doch Zugang zu Netzwerken von Organisationen. So lassen sich etwa immer noch Angriffe auf eine Sicherheitslücke aus dem Jahr 2023 beobachten, die zu derzeit rund 15.000 mit der Malware „Badcandy“ infizierten Cisco-Geräten weltweit führt.

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(dmk)



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