Datenschutz & Sicherheit

Verfassungsgericht: Staatstrojaner sind bei „Alltagskriminalität“ tabu


Das Bundesverfassungsgericht hat ein wegweisendes Urteil zum Ausmaß der heimlichen Überwachung im Internet gesprochen. Die Polizei darf Staatstrojaner demnach nicht mehr einsetzen, wenn eine verfolgte Straftat mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger geahndet wird. Im Kampf gegen „Alltagskriminalität“ können Ermittler künftig also nicht mehr heimlich Software auf Computern, Smartphones oder anderen digitalen Geräten installieren, um Daten zu überwachen. Zugleich hat das höchste deutsche Gericht die gesetzliche Regelung zur heimlichen Online-Durchsuchung im Bereich der Strafverfolgung aus formalen Gründen für verfassungswidrig erklärt.

Die Karlsruher Richter argumentieren in ihrem jetzt veröffentlichten Urteil vom 24. Juni (Az.: 1 BvR 2466/19), dass der Eingriff in die Privatsphäre bei dieser Art der Überwachung sehr stark ist. Um diesen rechtfertigen zu können, muss die zu verfolgende Straftat ebenfalls von besonderer Schwere sein. Bei leichteren Delikten ist der Eingriff unverhältnismäßig. Der zuständige Erste Senat hat die entsprechenden Rechtsgrundlagen daher für nichtig erklärt.

Bei der Online-Durchsuchung bemängelt das Gericht einen rein formalen Fehler: das sogenannte Zitiergebot. Nach Artikel 19 des Grundgesetzes muss der Gesetzgeber genau angeben, welches Grundrecht er einschränkt. Bei der Online-Durchsuchung wies er aber nur auf das sogenannte IT-Grundrecht hin, nicht aber auf das separate Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 Grundgesetz, das ebenfalls betroffen ist. Die aktuelle Regelung bleibt laut dem Richterspruch zwar vorerst in Kraft, damit die Behörden weiter ermitteln können. Der Gesetzgeber muss sie jedoch zeitnah überarbeiten und grundsätzlich verfassungskonform ausgestalten.

Strafverfolger wie die Polizeien von Bund und Ländern dürfen prinzipiell im Rahmen ihrer alltäglichen Arbeit verschlüsselte Internet-Telefonate und Chats überwachen. Eine entsprechende Basis für die Quellen-TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) schuf der Bundestag 2017 über eine Novelle der Strafprozessordnung (StPO) mit den Stimmen der damaligen Großen Koalition. Als Voraussetzung dafür gilt der breite Deliktkatalog aus Paragraf 100a StPO, der auch das Abhören klassischer Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails regelt.

Die Liste fängt mit Mord und Totschlag an, reicht aber über Steuerdelikte, Computerbetrug, Hehlerei bis zum Verleiten von Flüchtlingen zum Stellen eines missbräuchlichen Asylantrags. Dieser Katalog sei zu lang und undifferenziert, hob das Verfassungsgericht nun hervor und schränkte ihn ein. Der Staat muss ihm zufolge die Verhältnismäßigkeit wahren. Er darf nicht mit dem „großen Hammer“ zuschlagen, um „kleine Delikte“ zu bekämpfen. Mit Blick auf den Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat laut dem Urteil jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.

Die Ermittler erhielten mit der StPO-Reform zudem die Befugnis, beim Verdacht auf solche „besonders schweren Straftaten“ heimlich Festplatten und Rechner auszuspähen. Diese Klausel für Online-Durchsuchungen ist an den strikteren Paragrafen 100c StPO gekoppelt, der den großen Lauschangriff regelt. Unklar blieb, wie bei den Maßnahmen in der Praxis das vom Bundesverfassungsgericht im Streit um Computerwanzen 2008 entwickelte Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen gewahrt bleiben soll. Die Opposition sprach von einem der „invasivsten Überwachungsgesetze der letzten Jahre“.

Gegen die StPO-Reform legten zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen Verfassungsbeschwerde ein. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) monierten 2018 etwa, der Gesetzgeber habe nicht definiert, wie ein Staatstrojaner auf Geräte gebracht werden dürfe. Vor allem die mögliche Infektion eines Zielrechners durch Ausnutzen von Sicherheitslücken sei gefährlich, da die Behörden dafür entsprechende Schwachstellen „horten“ könnten. Letztlich würden so Millionen Nutzer von IT-Systemen weltweit, die von einer dem Bund bekannten Lücke betroffen seien, „einem fortbestehenden Risiko von Cyber-Angriffen ausgesetzt“.

Zuvor hatten bereits FDP-Politiker und der Datenschutzverein Digitalcourage das Bundesverfassungsgericht in der Sache angerufen. Mit solchen Gesetzen ebne Schwarz-Rot den Weg „in einen autoritären Überwachungsstaat“, begründeten die Aktivisten ihre jetzt entschiedene Klage. Jeder, der digital kommuniziere, sei betroffen und könne die Beschwerde in Karlsruhe unterstützen.

In einer Gesamtschau begründe die Quellen-TKÜ einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in Artikel 10 als auch ins IT-System-Grundrecht, begründet der erste Senat seinen Spruch. Art und Umfang der heimlich und durch gezielte Umgehung von Sicherungsmechanismen erhobenen Daten wirkten schon für sich genommen Eingriffs-verstärkend, denn die Maßnahme ermögliche den Zugang zu einem Datenbestand, „der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann“.

Abgegriffen werden könne der „gesamte Rohdatenstrom“, erläutern die Richter. Das habe gerade unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen „eine außerordentliche Reichweite“. So wird mit den erfassten Datenströmen nicht nur eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert und der Auswertung zugeführt. Angesichts der allgegenwärtigen und vielfältigen Nutzung von IT-Systemen finde inzwischen auch zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen ihren Niederschlag und werde so insbesondere durch Staatstrojaner erfasst. Dazu komme, dass die Integrität eines IT-Systems beeinträchtigt und deren Vertraulichkeit gefährdet werde.

Keinen Erfolg hatte Digitalcourage dagegen mit der Verfassungsbeschwerde von 2019 gegen die 2018 geschaffene Lizenz zum Einsatz von Staatstrojanern im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Datenschützer kritisierten hier, dass eine Funktionsbeschränkung des Instruments auf die Überwachung der laufenden Kommunikation technisch nicht möglich sei. Zudem würden zwangsläufig Sicherheitslücken ausgenutzt, um die Überwachungssoftware überhaupt auf dem Zielgerät installieren zu können. Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen seien zudem zu weit gefasst.

Ebenfalls mit Beschluss vom 24. Juni (Az.: 1 BvR 180/23) entschied das Bundesverfassungsgericht hier: Die Polizei in NRW darf Staatstrojaner einsetzen, um schwere Straftaten wie Terrorismus zu verhindern, bei denen eine konkrete Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib und Leben besteht. Die Richter sehen in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da die Befugnis an eine Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren gebunden ist oder die Straftat einen terroristischen Hintergrund hat. Der Schutz der Öffentlichkeit vor solchen Bedrohungen wiege schwerer als der Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen.

Laut der aktuellen Statistik setzten Strafverfolger 2023 erneut mehr Staatstrojaner ein. Gerichte erlaubten demnach 116 Mal das Hacken von IT-Geräten – 2022 gab es 109 Anordnungen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) will auch der Bundespolizei die Nutzung des Bundestrojaners erlauben.


(mack)



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