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Windows: Microsoft gibt Schulversion auf


„Für Kunden im Bildungsbereich, die kostengünstige Geräte suchen, ist Microsoft Windows 11 SE eine gute Wahl“, sagt der Anbieter. Doch per Oktober 2026 stellt Microsoft die Unterstützung ein; Google und Apple dürfen sich freuen. „Der Support für Windows 11 SE – einschließlich Softwareupdates, technischer Unterstützung und Sicherheitskorrekturen – endet im Oktober 2026“, teilt Microsoft mit. Funktionserweiterungen sind schon nach Version 24H2 keine mehr gekommen.

Windows 11 SE wird eine Windows-Variante gewesen sein, die insbesondere für Schulen mit Computern im unteren Preissegment entwickelt wurde, also mit weniger leistungsstarker Hardware funktionieren muss. Es kommt mit vorinstalliertem Office-Paket, für dessen Gebrauch allerdings zusätzliche Kosten anfallen. Klassische Windows-Software (Win32) sowie Anwendungen aus dem Microsoft-Store (UWP) funktionieren mit Windows 11 SE nicht, von einer handverlesenen Schar Programme abgesehen. Microsoft verweist SE-Anwender auf Web-Apps und Progressive Web-Apps.

Da es ja Kinder geben soll, die mit ihren Laptops wenig sorgsam umgehen, darf es nicht zu teuer werden, ein Gerät zu ersetzen. Außerdem möchten viele Schulen gerne einschränken, welche Programme Schüler verwenden und auf welche Inhalte oder Dienste sie zugreifen können. Gleichzeitig haben die Schulen nicht die Budgets großer Konzerne, die sich klassische Flottenverwaltungssysteme leisten können.

Das hat Google frühzeitig erkannt und mit ChromeOS/ChromiumOS 2011 ein auf Effizienz getrimmtes, Linux-basiertes Betriebssystem auf den Markt gebracht. Speicherplatz war zunächst begrenzt, weil Google bei ChromeOS auf Online-Dienste und Webapps setzte, darunter die seit 2006 gebührenfrei angebotenen Google Docs Editors. ChromeOS gilt als besonders sicher, und Managementsysteme erleichtern die Verwaltung großer Flotten zu überschaubaren Kosten. Diese Kombination ist insbesondere für Schulen attraktiv. In wohlhabenden Ländern kann auch Apple mit Tablets unter iPadOS reüssieren.

Im dritten Quartal 2015 erreichte ChromeOS im US-Schulsystem erstmals 51 Prozent Marktanteil. Den Rest teilten sich damals Apple und Windows zu etwa gleichen Teilen. Darauf reagierte Microsoft; es ließ sich ein Verwaltungssystem für Schulklassen-Laptops programmieren und brachte weniger ressourcenhungrige Windows-Varianten für Schulen heraus: zunächst Windows 10 Education und dann Windows 11 SE.

Der Erfolg ist enden wollend. Im US-Schulsystem dominiert ChromeOS mit knapp zwei Drittel Marktanteil. Weltweit entfallen 52 Prozent aller Computerkäufe durch Bildungseinrichtungen auf Chromebooks, also Laptops, die unter ChromeOS laufen, meldet der indische Marktforscher Global Growth Insights; Tendenz steigend. Bei deutschen Unternehmen haben Chromebooks demnach 31 Prozent Marktanteil erreicht, im deutschen Gesamtmarkt 37 Prozent, wiederum dank hohen Marktanteils im Schulsystem.

In Japans Schulden ist ChromeOS auf 60 Prozent gewachsen, Apples iPadOS kann sich mit 31 Prozent behaupten, Windows ist auf zehn Prozent abgestürzt. Das zeigt ein aktuelles Umfrageergebnis. Allerdings ist die Zukunft des Betriebssystems ChromeOS unklar, da Google ChromeOS mit Android zusammenlegen möchte.

Nun gibt Microsoft die separate Windows-Version für den Bildungsbereich auf. Die allgemeine Unterstützung Windows 10′ läuft bereits diesen Oktober aus, für Windows 11 SE kommt ein Jahr Galgenfrist hinzu. Microsoft empfiehlt, wenig überraschend, den Einsatz anderer Geräte mit Windows 11. Oft kann der alte Computer aber noch Jahre weiterlaufen, mit ChromeOS Flex oder einer vollen Linux-Distribution, zumindest außerhalb der strengen Regime von Schuladministratoren.


(ds)



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Bundesgerichtshof: Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Urheber zwar Anspruch auf eine Vergütung für Privatkopien in der Cloud haben. Sie können eine entsprechende Zahlung aber nicht direkt von den Cloud-Anbietern verlangen. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht demnach vor, dass diese Abgabe an die Veräußerung von physischen Geräten und Speichermedien wie CDs oder DVDs geknüpft ist. Den Ausgleich legitimer Privatkopieren müssen demnach nur entsprechende Hersteller, Importeure oder Händler zahlen.

Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften für diese Betroffenen auf Anbieter von Diensten in den Rechnerwolken kommt laut dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 17. Juli „mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht“ (Az.: I ZB 82/24). Die Karlsruher Richter sehen also keine unbeabsichtigte Lücke im UrhG. Der Gesetzgeber habe offenbar bewusst entschieden, dass die Zahlungspflicht für Cloud-Dienste nicht gilt. Auch die Vorgaben aus der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 verlangten nicht, die deutsche Klausel auf Cloud-Speicher auszuweiten.

In dem Fall geht es um einen Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche im Namen mehrerer Verwertungsgesellschaften geltend macht. Das tat sie auch gegenüber mehreren Cloud-Anbietern inklusive Dropbox, kam damit vor Gericht aber nicht weit. Die Betroffenen sollten unter anderem erklären, wie viele ihrer Online-Speicher sie jeweils nachweislich privaten und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung stellten. Einen konkreten Tarif für die Vergütungen wollten die Verwertungsgesellschaften im Anschluss veröffentlichen. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sollte dazu eine empirische Untersuchung durchführen, wies dieses Begehr aber im März 2024 zurück.

Die ZPÜ wollte die Schlichtungsinstanz nun über das Bayerische Oberste Landesgericht dazu verpflichtet sehen, die geforderte Marktanalyse rund um PCs, Tablets, Mobiltelefonen, Smartwatches und Cloud-Server doch noch zu erstellen. Den Antrag der ZPÜ auf gerichtliche Entscheidung lehnten die Münchner Richter aber ab. Der BGH musste sich daher mit der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung befassen.

Das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus der Cloud lässt sich laut dem BGH als eine einzige Handlung sehen, um eine Privatkopie zu erstellen. EU-Länder dürften daher ein System einführen, bei dem eine Ausgleichszahlung an die Urheber nur für Geräte oder Speichermedien erhoben wird, die für diesen Vorgang notwendig sind. Das sind etwa Smartphones oder Festplatten. Dabei muss die Höhe der Abgabe dem Beschluss zufolge so bemessen sein, dass sie den Schaden für die Werkschöpfer angemessen ausgleicht.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2015: Danach dürften die Mitgliedstaaten keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der Privatkopie-Klausel erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden.

Dem BGH ist zugleich nicht entgangen: Wenn Nutzer ihren lokalen Speicherplatz wie auf Festplatten oder USB-Sticks durch Cloud-Dienste ersetzen, sinken die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe. Um zu beurteilen, ob diese Entwicklung die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht gefährde, müsste das gesamte Nutzungsverhalten der Konsumenten umfassend analysiert werden. Eine solche vertiefte Untersuchung habe die Schiedsstelle vorgeschlagen, die ZPÜ sei damit aber nicht einverstanden gewesen.

Die Karlsruher Richter verweisen auch auf von Wissenschaftlern geäußerte Zweifel, ob das geltende System der Geräte- und Speichermedienvergütung geeignet ist, den angemessenen Ausgleich für Privatkopien mit Blick auf die zunehmende Cloud-Nutzung sicherzustellen. Überwiegend hielten diese Stimmen eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für angezeigt. Aus den Darlegungen der niederen Instanz hätten sich dafür aber keine Anhaltspunkte ergeben. Die ZPÜ forderte die Politik schon voriges Jahr auf, „in Deutschland eine Cloud-Vergütung zu realisieren“.


(mma)



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Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test


Unser Körper besteht je nach Alter zu 50 bis 80 Prozent aus Wasser – und dieses erfüllt zahlreiche lebenswichtige Funktionen: Es reguliert die Körpertemperatur, transportiert Nährstoffe, unterstützt die Verdauung und hält Haut, Hirn und Kreislauf in Schwung. Ein Flüssigkeitsdefizit kann zu Konzentrationsproblemen, Kopfschmerzen oder Müdigkeit führen.

Mediziner empfehlen Erwachsenen eine Zufuhr von etwa 1,5 Litern Wasser pro Tag. Der konkrete Wert hängt unter anderem vom Aktivitätslevel und der Umgebungstemperatur ab. Tatsächlich trinken viele Menschen zu wenig – und diese Problematik verstärkt sich im Alter häufig, weil etwa das natürliche Durstgefühl nachlässt oder Medikamente eingenommen werden, die entwässernd wirken.

Hier setzt die Trinkflasche LARQ iQ der für ihre Wasserfilter bekannten Firma Brita an: Sie misst automatisch, wie viel der Nutzer trinkt und soll so helfen, täglich die empfohlene Menge zuverlässig zu erreichen. Ganz preiswert ist das smarte Trinkvergnügen nicht: Die Brita LARQ iQ kostete bei Redaktionsschluss rund 125 Euro.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Mehr trinken: Trinkflasche Brita LARQ iQ mit Wassertracking im Test“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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LibreOffice 25.8: Ein letztes Mal für macOS 10.15


LibreOffice 25.8 ist freigegeben: Die freie Office-Suite bringt zahlreiche Verbesserungen und neue Funktionen für Writer, Calc, Impress, Draw sowie weitere Updates unter der Haube. Zu den wichtigsten Updates zählt die Integration weiterer PDF-2.0-Features, etwa eine AES-256-Verschlüsselung, Unterstützung für PDF/A-4 und der Export von Dokumenten als PDF 2.0.

Im Textverarbeitungsprogramm Writer können Nutzer das Verhalten der Silbentrennung am Seitenende gezielter steuern. LibreOffice kann entweder Wörter auf der letzten Zeile einer Seite trennen oder stattdessen die betroffene Zeile komplett auf die folgende Seite verschieben. Außerdem können Anwender ihre Änderungen individuell aufzeichnen, wiederherstellen und nachvollziehen – bislang ließ sich das ausschließlich für einzelne Dokumente, aber nicht für Nutzer aktivieren. Ferner führt ein Ablehnen einer Änderung nicht mehr zum vollständigen Verschwinden des Vorschlags, sie finden sich ab sofort im Verlauf des Dokuments wieder.

In Calc wurden viele neue Tabellenfunktionen integriert, etwa SPALTENWAHL, ZEILENWAHL, ERWEITERN, WEGLASSEN und viele weitere. Für den Dialog ‚Textimport‘ gibt es jetzt Kontrollkästchen ‚Beim Import immer anzeigen‘, das standardmäßig gesetzt ist. Wer häufig mit gespeicherten Einstellungen CSV-Dateien in die Tabellenkalkulation importiert, kann den Dialog also ausschalten. Die zugehörigen Einstellungen finden sich unter ‚Filtereinstellungen bearbeiten‘ im Dialog ‚Datei öffnen‘.

Komplett neu ist der anwendungsweite Viewer-Modus. Er öffnet Dateien im schreibgeschützten Modus, den Nutzern stehen keinerlei Bearbeitungswerkzeuge zur Verfügung. Zudem haben die Entwickler wie bei jedem Release die Filter für den Import und Export verbessert, um die Kompatibilität mit Microsoft Office zu erhöhen. Dasselbe gilt für die Geschwindigkeit der Programme, große Dokumente sollen sich jetzt schneller laden lassen.

Allerdings fällt mit LibreOffice 25.8 auch der Support alter Betriebssysteme weg: Die Unterstützung für Windows 7 sowie 8 und 8.1 hat das Projekt entfernt und wird auch die 32-Bit-Windows-Builds nicht mehr weiterentwickeln. Außerdem wird das Release das letzte für macOS 10.15 sein, das kommende LibreOffice 26.2 wird wenigstens macOS 11 voraussetzen. Alle Änderungen der neuen Version führen die ausführlichen Release-Notes auf. Hier findet sich auch ein Ausblick auf noch experimentelle Features, darunter ein neuer ‚Makro-Manager‘ und ein neuer Modus der passwortbasierten ODF-Verschlüsselung.


(fo)



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