Künstliche Intelligenz
Tesla stellt hauseigenes KI-Projekt Dojo ein
Tesla stellt sein hauseigenes Dojo-Supercomputer-Projekt ein. Dessen Teamleiter Peter Bannon verlässt das Unternehmen. Dojo, das auf dem selbst entwickelten D1-Chip basierte, hat der US-amerikanische Automobilbauer für das KI-Training eingesetzt, um die Autopilot-Funktionen und das Full Self Driving (FSD) in Tesla-Fahrzeugen zu verbessern. Laut Medienberichten soll es schon vor der Entscheidung von Geschäftsführer Elon Musk in der jetzt geschlossenen Abteilung rumort haben. 20 Mitarbeiter seien zu einem neuen Start-up-Unternehmen namens DensityAI gewechselt. Verbliebene Mitarbeiter sollen anderen Projekten bei Tesla zugeordnet werden.
Die Entwicklung von Dojo begann im Jahr 2019. Musk begründete das Projekt seinerzeit damit, dass Supercomputer zu dieser Zeit zumeist für allgemeine Einsatzzwecke konzipiert wurden. Zudem versprach sich Tesla Unabhängigkeit von Nvidia-GPUs und geringere Kosten. Im Erfolgsfall hätte Dojo überdies ein Alleinstellungsmerkmal sein können, um einen Innovationsvorsprung gegenüber Mitbewerbern im Automobilmarkt zu gewinnen. Schon damals wurde allerdings von einem “Long Shot” mit hohem Risiko gesprochen. Dieses Wagnis will Tesla nun offenbar nicht länger eingehen.
Konzentration auf AI5 und AI6
Dojo, dessen Name eine Anspielung auf Trainingsräume für Kampfkünste darstellte, sollte hingegen einem speziellen Einsatzzweck dienen und hierfür optimiert werden. Neben der Verarbeitung von Millionen von Terabyte an Videodaten aus der Tesla-Fahrzeugflotte sollte der Supercomputer auch für die Weiterentwicklung der humanoiden Optimus-Roboter zum Einsatz kommen. In Buffalo im US-Bundesstart New York existiert ein Rechenzentrum, in dem Dojo in Version 1 steht.
Musk erklärte in einem X-Post, dass eine Aufteilung der Ressourcne auf zwei verschiedene KI-Chipdesigns nicht sinnvoll sei. Tesla wolle sich jetzt auf die Autoprozessoren AI5, AI6 und nachfolgende Chips konzentrieren, die sowohl für Inferenz als auch „zumindest recht gut“ für Training geeignet sein sollen. Der Hersteller strebt nun doch eine stärkere Zusammenarbeit mit Nvidia und AMD an. Die eigenen Prozessoren ab der AI6-Generation stellt Samsungs Chipfertigungssparte her, mit der Tesla ein Abkommen bis 2033 mit einem Wert von 16,5 Milliarden US-Dollar geschlossen hat.
Die öffentliche Ankündigung kommt derweil abrupt: Noch am 23. Juli 2025 betonte Musk in einer Analystenkonferenz, dass Tesla Dojo 2 kommendes Jahr hochfahren will. Da zeigte sich der Firmenchef noch optimistischer zu den Trainingsfertigkeiten von AI6. Viele solcher Chips zusammengeschlossen bezeichnete er als Option für einen Dojo 3. So ein Verbund könnte laut Musk weiterhin Sinn ergeben. Erst vor wenigen Tagen kursierten Gerüchte, dass Intels Fertigungssparte einige AI6-Chips auf einem Träger zu Dojo-Boards zusammenschließen könnte.
Geheimnisvolles Start-up
Offen bleibt, wie sich der Weggang etlicher Mitarbeiter zu DensityAI auf Tesla auswirken wird. Aktuell handelt es sich dabei noch um ein so genanntes Stealth-Start-up, also ein junges Unternehmen, das noch im Verborgenen arbeitet. Die US-Finanznachrichtenagentur Bloomberg berichtet, dass DensityAI plane, Chips sowie Hard- und Software zu entwickeln, die für Robotik, KI-Agenten und im Automobilsektor verwendet werden können. Das Unternehmen sei von einem früheren leitenden Mitarbeiter des Dojo-Projekts bei Tesla sowie weiteren Ex-Tesla-Beschäftigten gegründet worden.
(mki)
Künstliche Intelligenz
Jobs im öffentlichen Dienst sprechen auch ITler zunehmend an
In Krisenzeiten wächst offenbar der Wunsch nach einem sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, wie aus der aktuellen Berufestudie des Versicherers HDI hervorgeht. Dabei hätten insbesondere Angestellte aus der IT sowie aus der Bau- und Architekturbranche ein gestiegenes Interesse: 30 Prozent der Befragten in diesen Jobfeldern erklärten demnach, dass die Arbeit für den Staat heute attraktiver sei als noch vor fünf Jahren.
Unter Führungskräften seien das sogar 32 Prozent gewesen. Über die Gesamtheit aller befragten Berufstätigen hinweg hätten 24 Prozent dem öffentlichen Dienst mehr Attraktivität zugeschrieben. Bei gleichem Tätigkeitsfeld würden sich laut der Studie auch mehr der Befragten für eine Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst entscheiden (43 Prozent) statt in der Privatwirtschaft (40 Prozent). Dabei zeigten sich Unterschiede bei den Altersgruppen: Insbesondere die Berufstätigen unter 25 Jahren und ab 45 Jahren neigten zum öffentlichen Dienst. Nur in der dazwischenliegenden Altersgruppe liege die Privatwirtschaft vorn.
54 Prozent der Berufstätigen in Deutschland sehen als größten Vorteil des öffentlichen Dienstes die Sicherheit des Arbeitsplatzes. Danach folgen höhere Bezüge im Ruhestand, ein besseres Nettogehalt sowie weniger Stress. Das Umfrageinstitut Yougov befragte im HDI-Auftrag im Juni und Juli insgesamt 3.739 Berufstätige, die Erhebung war demnach repräsentativ.
Mehrheit möchte Teilzeit
Ein weiteres zentrales Ergebnis der HDI-Studie ist, dass eine wachsende Mehrheit in Deutschland nicht mehr Vollzeit arbeiten möchte. Mittlerweile würden 53 Prozent der befragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Teilzeit bevorzugen, wenn es ein entsprechendes Angebot für sie gäbe. Im Vergleich zum letzten Jahr ist das ein neuerlicher Zuwachs um zwei Prozentpunkte, bis 2023 waren die Teilzeit-Anhänger noch in der Minderheit. Besonders bei jüngeren Arbeitnehmern unter 40 ist der Wunsch mit 57 Prozent stärker ausgeprägt.
Wer Homeoffice nutzen kann, möchte dies laut der Studie meist auch nicht mehr aufgeben. Mehr als zwei Drittel (68 Prozent) von denen, die heute dauerhaft oder regelmäßig im Homeoffice oder mobil arbeiten, sind gegen einen Rückruf an den Firmenarbeitsplatz sowie strikte Vorgaben, wie viel im Homeoffice gearbeitet werden darf. Bei den Angestellten, die aber ohnehin dauerhaft am Firmen arbeiten, sieht das aber etwas anders aus. Hier könnten sich 40 Prozent für einen generellen Rückruf ins Büro oder entsprechende Vorgaben erwärmen.
(axk)
Künstliche Intelligenz
Ausgemustert: Apple blockiert Downgrades von iOS 26 auf iOS 18
Apple hat genau eine Woche nach Herausgabe von iOS 26 die Möglichkeit abgeschaltet, von der neuesten Version des iPhone-Betriebssystems auf iOS 18.6.2 zurückzukehren. Wer jetzt noch versucht, ein Downgrade vorzunehmen, bekommt eine Fehlermeldung. Denjenigen, die sich mit dem neuen Liquid-Glass-Design nicht anfreunden können, ist die Rückkehr zum alten Design in iOS 18 jetzt verwehrt.
Das Einstellen der Signierung älterer Versionen ist ein üblicher Vorgang, wenn Apple Updates herausbringt. Es ist eine Sicherheitsmaßnahme, um zu verhindern, dass potenziell fehlerbehaftete und unsichere alte Versionen neu installiert werden können. Beim Versuch einer Installation wird jeweils über Apples Server ein Abgleich vorgenommen, um anhand der digitalen Signatur der Software ihre Echtheit zu bestätigen. Apple kann damit aber auch so genannten Jailbreaks entgegenwirken, weil hierfür oft Lücken in älteren Betriebssystemversionen benutzt werden.
iOS 18.7 nur für bestimmte ältere Geräte
Die Rückkehr zu älteren iOS-Versionen ist allerdings auch bei vorhandener Möglichkeit alles andere als bequem. Nutzer müssen hierfür die ältere Version in Form einer IPSW-Datei auf einem Mac oder PC herunterladen und dann via USB-Kabel auf dem Gerät einspielen. Während Betaphasen ist das Downgrade eine Art letzte Rettung, wenn massive Probleme mit der Beta auftreten. Allerdings können Nutzer dann jeweils nur zu einem Backup der Daten zurückkehren, das sie vor dem Update auf die Beta vorgenommen haben.
Zusammen mit iOS 18.6.2 wurden auch die Signierungen von iPadOS 18.6.2 und tvOS 18.6 aus dem Verkehr gezogen. Apple wartet mit diesem Schritt in der Regel eine Woche.
iOS 18.7 wird indessen weiterhin signiert. Diese Version steht allerdings nur für bestimmte ältere Geräte bereit und dient dazu, diese mit Sicherheitsupdates zu versorgen. Wer ein Gerät besitzt, das iOS 26 unterstützt, findet kein passendes IPSW-File mit iOS 18.7, um damit ein Downgrade vorzunehmen.
(mki)
Künstliche Intelligenz
Lidl-Plus-App: Das Sammeln persönlicher Daten hat keinen Preis
Ist der Begriff „kostenlos“ irreführend, wenn Nutzer für Rabatte ihre persönlichen Daten hergeben und auswerten lassen müssen? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) meint: Nein. Der fürs Verbraucherrecht zuständige 6. Zivilsenat hat mit einem Urteil vom Dienstag eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen das App-basierte Vorteilsprogramm Lidl Plus abgewiesen. Die Discounter-Kette muss die Gestaltung der App demnach nicht verändern und kann sie weiter als gratis bezeichnen (Az.: 6 UKl 2/25).
Der vzbv verklagte Lidl, weil er meint, der Anbieter dürfe das Bonusprogramm nicht als „kostenlos“ bezeichnen. Zwar zahlen Nutzer für die Mobilanwendung kein Geld. Sie müssen aber ihre persönlichen Informationen hergeben, die der Betreiber dann verwerten kann. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das eine Art Bezahlung. Deshalb hätte Lidl einen „Gesamtpreis“ angeben müssen – in diesem Fall den Wert der personenbezogenen Daten.
Das OLG sieht das in erster Instanz anders: Nach deutschem und europäischem Recht bezieht sich ihm zufolge der Begriff „Preis“ auf einen Geldbetrag. Weil Kunden für die App keinen Euro bezahlen müssen, existiere auch kein „Gesamtpreis“, der angegeben werden müsste. Die Gesetze sollten Verbraucher vor versteckten finanziellen Kosten und Abofallen schützen, nicht vor der Nutzung von Daten, heißt es in der Urteilsbegründung.
Verbraucherschützer steuern den BGH an
Auch eine Irreführung kann das Gericht nicht erkennen. Wer die Nutzungsbedingungen der App studiere, finde direkt neben dem Wort „kostenlos“ die Erklärung, dass im Gegenzug Daten gesammelt und verwendet werden, erläutert er. Für einen aufmerksamen Leser sei also klar, dass die App zwar kein Geld koste, aber trotzdem eine Art Gegenleistung in Form der eigenen Daten erfordere. Kunden müssen ein Kästchen anklicken, über das sie sich im Zuge der Anmeldung für das Programm mit den Teilnahmebedingungen von Lidl Plus einverstanden erklären.
Wegen der anderweitig noch offenen Rechtslage und der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts hat das OLG Stuttgart eine Revision zugelassen und so den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) freigemacht. Die Verbraucherzentrale werde „aller Voraussicht nach“ diesen Weg gehen und die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen, kündigte vzbv-Vorständin Ramona Pop an. Bonus-Apps seien „keineswegs kostenlos“. Verbraucher bezahlten Rabatte bei deren Einsatz mit der Preisgabe persönlicher Daten. Darüber müssten die Nutzer zumindest deutlicher als bisher in Kenntnis gesetzt werden.
(vbr)
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