Apps & Mobile Entwicklung
Big Battlemage: Intel stellt Arc Pro B70 und B65 nächste Woche vor

Laut jüngsten Gerüchten wird Intel nächste Woche zwei neue Profigrafikkarten vorstellen: Arc Pro B70 und B65. Beide nutzen „Big Battlemage“, also die BMG-G31-GPU. Während beide 32 GB GDDR6 bieten sollen, gibt es bei den aktiven Recheneinheiten einen großen Unterschied.
Wie VideoCardz anhand vertraulicher Daten von Intel erfahren hat, soll der Startschuss für Arc Pro B70 und Arc Pro B65 am 25. März 2026 fallen. Damit würden vorherige Gerüchte um eine Präsentation der Grafikkarten für Workstations im ersten Quartal gerade noch stimmen. Unklar ist, ob es sich dabei nur um die Vorstellung handelt oder die neuen Produkte zeitnah auch im Handel stehen.
Bei den Spezifikationen ist sich die Gerüchteküche inzwischen sicher, dass die Arc Pro B70 über 32 Xe2-Kerne verfügt, während die Arc Pro B65 lediglich 20 Xe2-Kerne bieten soll. Das wäre zum einen ein sehr großer Abstand zwischen den beiden neuen Modellen und zum anderen würde die B65 nicht mehr Xe2-Kerne als die ältere Arc Pro B60 bieten.
Allerdings sollen sowohl die B70 als auch die B65 ganze 32 GB GDDR6-Speicher an einem 256 Bit breiten Speicherbus anbinden. Die B60 besitzt hingegen nur 24 GB und ein 192-Bit-Interface. Bei der Arc Pro B60 Dual mit zwei G21-GPUs wird das verdoppelt, was aber auch für die TDP von 400 Watt gilt.
Für die Arc Pro B70 wird eine „Board Power“ von 160 bis 290 Watt genannt. Hier dürften Partner also viel Spielraum bei den Taktraten haben. Das Intel-Design liege bei 230 Watt. Bei der Arc Pro B65 werden wiederum 200 Watt genannt, was auch dem Maximum bei der B60 entspricht.
Weiter kein Big Battlemage für Spieler in Sicht
Wie schon zuvor stellt sich nun erneut die Frage: Wo bleibt „Big Battlemage“ für Spieler? Vielleicht kommt es gar nicht dazu. In Zeiten von knappem und teurem Speicher ist es schwer geworden, Gaming-Grafikkarten zu „bezahlbaren“ Preisen herauszubringen.
Auf einer Intel Arc Pro für professionelle (KI-)Anwendungen sind die höheren Kosten für viel Speicher hingegen besser zu verstecken respektive auf das Preisschild draufzuschlagen.
In Einer Umfrage unter ComputerBase-Lesern waren sich Dreiviertel einig, dass „Big Battlemage“ nicht mehr für Gaming kommt.
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Ja
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Nein
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„Widerrufsbutton“: Gesetz zu einfachem Widerruf für Online-Käufe gilt jetzt

Ab sofort gilt im deutschen Onlinehandel eine neue Pflicht: Händler müssen Verbrauchern eine deutlich sichtbare Schaltfläche zum Widerruf bereitstellen, über die Verträge digital mit wenigen Schritten widerrufen werden können. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf genauso einfach zu gestalten wie den Vertragsabschluss selbst.
Widerruf auf Knopfdruck
Eine eindeutige und leicht auffindbare Schaltfläche zum Widerruf ist ab sofort überall da zwingend vorgeschrieben, wo das gesetzliche Widerrufsrecht auch bisher schon greift. Betroffen ist nahezu der gesamte an Verbraucher gerichtete Onlinehandel, also Geschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen. Dazu zählen klassische Online-Shops, aber auch Verkaufsplattformen, Streamingdienste, digitale Abos, Online-Kurse sowie online abgeschlossene Finanzverträge wie Kredite oder Versicherungen. Für Marktplätze wie Amazon oder eBay liegt die technische Umsetzung beim jeweiligen Plattformbetreiber.
Der Widerruf muss zweistufig erfolgen: Zunächst führt ein leicht auffindbarer, optisch hervorgehobener und eindeutig beschrifteter Button – etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ – auf eine Eingabemaske. Dort sind nur grundlegende Angaben wie Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse erforderlich, falls nicht bereits hinterlegt. Grundsätzlich dürfen Verbraucher zum Widerruf nicht mit einem Kundenkonto angemeldet sein und ein Grund für den Widerruf darf auch nicht abgefragt werden. Anschließend bestätigt ein zweiter Klick den Vorgang verbindlich.
Händler sind verpflichtet, den Eingang automatisiert und unverzüglich zu bestätigen. Fehlt ein solcher „Widerrufsbutton“ hingegen oder werden Kunden nicht auf ihn hingewiesen, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr.
Umsetzung einer EU-Richtlinie
Die neue Pflicht basiert auf einer EU-Richtlinie zur Stärkung von Verbraucherrechten im Onlinehandel aus dem November 2023. In Deutschland wurde die Vorgabe Anfang Februar 2026 in nationales Recht überführt, am heutigen 19. Juni 2026 treten die neuen Vorgaben in Kraft. Damit ist der Widerrufsbutton für alle Onlineverträge verpflichtend, auf die deutsches Verbraucherrecht anwendbar ist.
Auch in Österreich ist ein entsprechendes Gesetz bereits auf den Weg gebracht worden, aber noch nicht in Kraft getreten. Aktuell heißt es, die neuen Vorgaben zum Widerruf sollen in Österreich bis Jahresende verpflichtend werden. Die Schweiz ist von der EU-Richtlinie offenkundig nicht betroffen.
Stärkung der Verbraucherrechte
Das grundsätzliche Widerrufsrecht selbst bleibt auch mit der neuen EU-Richtlinie unverändert. Die gesetzliche Frist beträgt weiterhin in der Regel 14 Tage ab Vertragsschluss oder Warenerhalt. Bestimmte Produkte sind weiterhin ausgenommen, etwa individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Lebensmittel oder digitale Inhalte und Dienstleistungen, wie auch etwa virtuell erworbene Videospiele.
Politisch wird die Reform dennoch als Stärkung des Verbraucherschutzes bewertet. Verbraucherzentralen begrüßen die Maßnahme und sehen darin mehr Transparenz und Nutzerfreundlichkeit. Kritik kommt hingegen aus der Wirtschaft. Handelsverbände warnten vor zusätzlichem bürokratischem Aufwand, insbesondere für kleinere Unternehmen. Branchenverbände sehen darüber hinaus Risiken durch mögliche Fehlbedienungen, Missbrauchsszenarien und eine erhöhte Gefahr von kostspieligen Abmahnungen.
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Im Test vor 15 Jahren: HTCs Sensation mit Dual-Core verfehlte den Markt

Das HTC Sensation (Test) war im Jahr 2011 als HTCs Flaggschiff geplant, das es mit einem Dual-Core-SoC mit dem Samsung Galaxy S II und dem LG Optimus Speed aufnehmen sollte. In der Realität kam dem Sensation der Preis und einige Mankos in die Quere.
Ein Smartphone mit typischen HTC-Qualitäten
Äußerlich handelte es sich bei dem HTC Sensation um ein typisches HTC-Smartphone: Ein abgerundetes Gehäuse aus Aluminium mit einem schicken Design, angenehmer Form und hochwertigen Materialien. Das Sensation war mit Abmessungen von 126,1 × 65,4 × 11,3 mm und einem Gewicht von 148 Gramm schwerer als ein Galaxy S II, das dank des Kunststoffgehäuses auf lediglich 116 Gramm kam.
Das Gehäuse war leicht gewölbt und verfügte über einen leicht hervorstehenden Kamerabuckel, wodurch das Smartphone nie vollständig flach auflegen konnte. Die Vorderseite des Sensation wurde von dem 4,3-Zoll-Display dominiert. Unter diesem fanden sich vier berührungsempfindliche Tasten zur Steuerung des Geräts.
Das Herzstück des Sensation war der Dual-Core-SoC des Typs Qualcomm MSM 8260 mit 1,2 GHz. Diesem standen 768 MByte Arbeitsspeicher zur Seite. Der interne Speicher fiel mit 1 GByte relativ knapp aus, ließ sich aber per microSD-Karte erweitern. Abseits davon bot HTC mit einer 8-Megapixel-Kamera und 1.080p-Videoaufnahme die erwartete Ausstattung für ein Flaggschiff-Smartphone. Das Sensation unterstützte – anders als das Galaxy S II – allerdings nur 3G nach HSPA mit bis zu 14,4 Mbit/s im Download, während HSPA+ des Konkurrenten bis zu 21 Mbit/s erreichte.
Gute, aber nicht die beste Leistung
Das Display des Sensation war ein sogenanntes Super-Clear-LCD statt beispielsweise eines Super-AMOLED, wie Samsung es bei dem Galaxy S II verwendete. Im Test platzierte es sich bei der erreichten maximalen Helligkeit im Mittelfeld, beim Kontrast musste es aber deutlich zurückstecken. Positiv zu werten war, dass das Sensation relativ wenig spiegelte und daher trotz der mittelmäßigen Helligkeit vergleichsweise gut abzulesen war.
Die Benchmarks zeigten, dass auch in Smartphones Dual-Core nicht gleich Dual-Core bedeutete. Je nach Benchmark war das HTC Sensation ein bisschen schneller bis hin zu 50 Prozent langsamer als das Galaxy S II und Optimus Speed. Generell fiel die Leistung in CPU-lastigen Szenarien vergleichbar und in GPU-lastigen Anwendungen deutlich schlechter aus als bei der Konkurrenz. Daraus ließ sich schließen, dass die Adreno-220-GPU des Sensation der Mali-400- und der GeForce-GPU der beiden Konkurrenten unterlegen war. Abseits der Benchmarks fiel dieser Leistungsnachteil in der Praxis nicht auf. Die Bedienung des Smartphones war durchgängig flüssig.
Die Kamera des HTC Sensation lieferte gute, aber keine herausragenden Ergebnisse ab. Für Schnappschüsse reichte sie, für mehr allerdings nicht. Störend war die lange Auslösezeit von knapp 1,5 Sekunden. In puncto Akkulaufzeit gab es keine Überraschungen: Bei normaler Nutzung hatte das Sensation genug Energie für knapp 1,5 Tage, bei starker Nutzung ging ihm nach einem Arbeitstag bereits die Batterie aus.
Fazit
Das HTC Sensation war insgesamt ein gutes Smartphone, musste sich aber an sehr starker Konkurrenz messen. Mit einem Preis von 540 Euro war es ähnlich teuer wie ein deutlich schnelleres und teilweise besser ausgestattetes Galaxy S II. Auf der anderen Seite war ein LG Optimus Speed mit etwa 370 Euro preislich deutlich attraktiver und trotzdem schneller. Am Ende blieben nicht viele Gründe für das HTC Sensation übrig in Anbetracht der Konkurrenz.
In der Kategorie „Im Test vor 15 Jahren“ wirft die Redaktion seit Juli 2017 jeden Samstag einen Blick in das Test-Archiv. Die letzten 20 Artikel, die in dieser Reihe erschienen sind, führen wir nachfolgend auf:
Noch mehr Inhalte dieser Art und viele weitere Berichte und Anekdoten finden sich in der Retro-Ecke im Forum von ComputerBase.
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Jahresbericht Breitbandmessung: Höchstgeschwindigkeit im Mobilfunk weiterhin selten erreicht

Der inzwischen zehnte Jahresbericht der Breitbandmessung durch Apps der Bundesnetzagentur liegt vor. Im Festnetz erreichten 45,9 Prozent der Messungen die vertraglich vereinbarte maximale Download-Datenrate. Beim Mobilfunk sieht es weiterhin sehr viel schlechter aus.
Breitbandmessung Mobilfunk mit 5G und 4G
Lediglich 7 Prozent der „normalen“ 5G-Messungen kamen demnach mindestens auf die volle Geschwindigkeit. Bei den hohen Bandbreiteklassen (BBKn) waren es aber immerhin 15 Prozent und 4 Prozent erhielten sogar die doppelte Geschwindigkeit. Beim 4G-Standard sieht es wiederum mit nur 3 Prozent der Nutzer weitaus schlechter aus.
Insgesamt fallen die Ergebnisse von 5G insbesondere in den hohen Bandbreiteklassen deutlich besser aus als bei 4G.
Bundesnetzagentur
Gegenüber dem vorherigen Bericht hat sich somit nicht viel geändert: Bei 4G waren es 4 Prozent, bei 5G 9 Prozent und bei „5G hohe BBKn“ 14 Prozent der Nutzer mit voller Geschwindigkeit.
Breitbandmessung im Festnetz
Im Festnetz wurde die vertraglich vereinbarte maximale Download-Datenrate wiederum bei einem deutlich höheren Anteil der Messungen erreicht: 45,9 Prozent waren es in der neusten Erhebung, während es ein Jahr zuvor noch 45,2 Prozent gewesen sind. Zumindest die Hälfte der erhofften Übertragungsrate wurde bei 85,9 Prozent der Nutzer im Festnetz erreicht.
Details zur Studie
Ausgewertet wurden laut der Mitteilung der Bundesnetzagentur 184.452 Messungen im Festnetz mit der „Breitbandmessung Desktop-App“ und 766.838 Messungen im Mobilfunk mit der „Breitbandmessung/Funkloch-App“, die seit Mai 2026 „Mobilfunk-Check“ heißt. Die Ergebnisse des zehnten Jahresberichts der Breitbandmessung basieren auf Messungen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025 durchgeführt wurden.
Die Ergebnisse seien allerdings nicht repräsentativ, da sie lediglich auf Messungen der App-Nutzer basieren. Zudem erlauben sie keine Rückschlüsse auf die jeweilige Netzabdeckung oder Verfügbarkeit. Weitere Informationen liefert die Website der Breitbandmessung.
Vor über zehn Jahren startete die Breitbandmessung
Am 25. September 2015 hatte die Bundesnetzagentur die Breitbandmessung per App gestartet, damit Endkunden eine Möglichkeit haben, die Leistung ihres Internetzugangs zu überprüfen. Über die Kartenansicht auf der offiziellen Website können Kunden sehen, welche Resultate in ihrer Region erzielt worden sind. Das gibt zumindest Anhaltspunkte über die dort zu erwartende Geschwindigkeit.
Im Jahr 2021 wurden Messkampagnen als Neuerung bei der Desktop-App eingeführt, die als Nachweisverfahren für eine Minderung des monatlichen Entgelts gegenüber dem Anbieter oder die außerordentliche Kündigung des Vertrags dienen.
Downloads
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4,5 Sterne
Desktop-App der Bundesnetzagentur für die Breitbandmessung mit Nachweisverfahren.
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