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„Macht süchtig”: Meta Platforms akzeptiert Urteil nicht


Meta Platforms bekämpft das Millionenurteil Geschworener, wonach der Datenkonzern seine Online-Dienste grob fahrlässig so gestaltet hat, dass Kinder süchtig und psychisch geschädigt wurden. Schlimmer noch: Meta hat laut Urteil böswillig agiert, so dass der Schadenersatz auf 4,2 Millionen US-Dollar verdoppelt wurde, für eine einzige Klägerin, bekannt als K.G.M. Meta meint, der Prozess sei falsch gelaufen, weshalb der Richter das Urteil der Geschworenen umkehren oder zumindest annullieren müsse.

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Das geht aus einer Eingabe beim zuständigen Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien (Superior Court, County of Los Angeles) hervor. Der Datenkonzern beruft sich erneut auf eine als Section 230 bekannte Norm in US-Bundesrecht. Sie verleiht Immunität für Inhalte, die Webseitenbetreiber nicht selbst bereitstellen, sondern die von Dritten gepostet werden (mit Ausnahmen, die hier nichts zur Sache tun). Damit hat Meta schon in einer früheren Phase des Verfahrens argumentiert – erfolglos, denn die Klage stützt sich nicht auf Inhalte, sondern auf das von Meta selbst gestaltete Produktdesign, darunter endlose Webseiten (infinite scroll) und automatisch ablaufende Videos (autoplay).

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Die Klägerin stützt sich also auf Produkthaftung, nicht um die durch Section 230 eingeschränkte Haftung für Inhalte. Doch Meta argumentiert nun, dass die den Geschworenen gezeigten Beweise regelmäßig die der Klägerin zugefügten Schäden mit ihr vorgesetzten Inhalten in Verbindung gebracht hätten. Damit sei es schlussendlich doch um Inhalte gegangen, womit Section 230 anzuwenden sei. Und damit sei der Konzern aus dem Schneider. Darüber soll am 4. Juni verhandelt werden.

Eine ähnliche Berufungsbegründung wird bis dahin vom Google-Konzern Alphabet erwartet, der im selben Verfahren zu 1,8 Millionen US-Dollar verurteilt worden ist. Beide Konzerne haben beantragt, das Urteil vorerst auszusetzen. Dass Meta und Alphabet die im Gerichtsverfahren als schädlich erkannten Funktionen entfernen, um Kinder unabhängig von der finanziellen Haftungsfrage zu schützen, ist der Redaktion nicht überliefert.

Da in den USA über tausend parallele Klage Geschädigter anhängig sind, geht es um richtig viel. Dass alle Klagen irgendwann im Gerichtssaal verhandelt werden, ist ausgeschlossen. Bis dahin wären viele der Kinder in Pension. Das Gericht in LA hat daher drei unterschiedliche Fälle für Geschworenenprozesse ausgewählt: KGM, RKC und Moore. An diesen Urteilen sollen sich später die Vergleichsverhandlungen der meisten Klagen orientieren.

Daher versuchen die unterlege Datenkonzerne alle juristischen Mittel, um das KGM-Urteil aufheben zu lassen. Dazu gehört auch ein Angriff auf die Rechtsfreunde der jungen Frau. Meta und Alphabet beschuldigen die gegnerischen Anwälte, direkt mit Konzernfunktionären kommuniziert zu haben, anstatt ausschließlich mit deren Anwälten.

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Das kalifornische Sammelverfahren heißt offiziell Christina Arlington Smith individually and as successor-interest to Lalani Walton, deceased, et al vs Tiktok et al (Az. 22STCV 2135, JCCP5255). Der ausgewählte Fall K.G.M. wird als P. F. et al vs Meta Platforms et al, Az. 23SMCV0 3371, geführt und ist auch als KGM v Meta et al bekannt.


(ds)



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Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone


Über die Videospielstreamingdienste Amazon Luna, Boosteroid, Nvidia GeForce Now (GFN) und Xbox Cloud Gaming mieten Spielerinnen und Spieler einen leistungsstarken Cloud-PC, der grafisch anspruchsvolle Titel als Videostream an Endgeräte liefert. Da Clients nur einen Videostream dekodieren müssen, laufen visuell opulente Spiele wie „Cyberpunk 2027“ damit sogar auf einem älteren Laptop oder Smartphone. Das klappt auch mit dem Steam Deck.

Wir haben das auf einem iPhone Air und einem iPad Pro M4 über GeForce Now mit einer 4K-tauglichen Ultimate-Mitgliedschaft und der kostenpflichtigen App CloudGear ausprobiert. Nervig: Weil Apple-Geräte für Services wie AirDrop stetig auf dem WLAN-Kanal 44 lauschen, kommt es zu Rucklern, wenn ein Endgerät auf einem anderen Kanal funkt. Um dieses Problem zu lösen, muss man im Router dauerhaft auf den Kanal 44 wechseln oder ein Ethernetkabel verwenden. Weitere Details und eine Alternativlösung findet man im Supportbereich der CloudGear-Website.

Für iOS und iPadOS bietet Nvidia keinen offiziellen Client an, daher lässt sich der Service nur über Umwege nutzen. Mit Safari ist aufgrund technischer Einschränkungen nur maximal eine Auflösung von 1600 × 1200 Pixeln mit 60 Bildern pro Sekunde (fps), einer Farbtiefe von 8 Bit und einer Videodatenrate von 75 Mbit/s drin. Mit dem kostenlosen Client Nexus+ sind im 16:9-Format immerhin 2560 × 1440 Pixel und 120 fps möglich. Doch da geht noch mehr.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone“.
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Streaming-Abgabe: So will Weimer Netflix & Co. zu Millioneninvestitionen zwingen


Die deutsche Medienpolitik macht Ernst im Ringen mit den globalen Tech-Giganten. Ein Referentenentwurf zum „Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz“ (MedienInvestVG) aus dem Haus von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos), der heise online vorliegt und auf der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition vom Februar beruht, soll die hiesige Filmwirtschaft in vielen Facetten stärken.

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Ziel ist ein deutlicher Wachstumsschub für den Standort: Die staatliche Förderung wird der Initiative zufolge von 133 Millionen Euro im Vorjahr auf 250 Millionen Euro fast verdoppelt. Streaming-Dienste sollen zudem über den „Plattform-Soli“ zusätzlich hunderte Millionen Euro in den Markt pumpen.

Das als „Lex Netflix“ bekannt gewordene Vorhaben nimmt alle Anbieter in die Pflicht, die in Deutschland signifikante Umsätze mit Video-on-Demand (VoD) oder Fernsehen erzielen. Wer mehr als zehn Millionen Euro im Jahr umsetzt, muss demnach künftig acht Prozent seines hiesigen Nettojahresumsatzes in europäische Werke reinvestieren.

Dabei geht es nicht nur um Netflix, Amazon oder Disney+. Auch nationale Player wie RTL+, ProSiebenSat.1 mit Joyn und sogar die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender fallen prinzipiell unter die neue Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Entwurf stellt dabei hohe Hürden für die Anrechnung auf: Ganze 80 Prozent der Investitionssumme müssen in Werke mit „deutscher kultureller Prägung“ fließen. Das bedeutet: Es muss in deutscher Originalsprache gedreht werden, wenn das Projekt nicht bereits über eine deutsche Filmförderung verfügt. So will Weimer sicherstellen, dass das Kapital nicht in beliebige globale Einheitsware fließt.

Zudem müssen mindestens 60 Prozent der Mittel in neue Eigenproduktionen investiert werden. Reine Lizenzkäufe alter Klassiker reichen zur Erfüllung der Quote nicht aus.

Um die mittelständische Struktur der Branche zu schützen, schreibt der Entwurf vor, dass mindestens 70 Prozent der Gelder an unabhängige Produzenten gehen müssen. Damit würde der Gesetzgeber tief in die Vertragsgestaltung eingreifen: Sogenannte Total Buyouts, bei denen Konzerne alle Rechte auf ewig schlucken, sollen durch verpflichtende Rechterückfälle nach drei bis sieben Jahren begrenzt werden. Das soll es den Produzenten ermöglichen, eigene Rechtekataloge aufzubauen – ein Kernanliegen der Standortstrategie der Bundesregierung.

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Für die großen US-Dienste enthält der Entwurf aber eine Hintertür: die freiwillige Selbstverpflichtung. Wer bereit ist, statt der geforderten acht Prozent sogar zwölf Prozent seines deutschen Umsatzes zu investieren, kann sich von dem strengsten gesetzlichen Korsett befreien. In einer individuellen Branchenlösung dürfen die Dienste dann flexiblere Bedingungen aushandeln.

Das könnte etwa so aussehen, dass sie trotz der Investitionspflicht in englischer Sprache in deutschen Studios drehen dürfen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, um internationale Vermarktbarkeit und lokale Investitionen zu vereinen.

Die Kontrolle des neuen Regimes soll die Filmförderungsanstalt (FFA) übernehmen. Sie wird künftig akribisch prüfen, ob die investierten Summen den realen Umsätzen entsprechen. Weimer sieht in dem Paket die Grundlage für einen neuen „Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.

Der Entwurf muss zunächst noch das Bundeskabinett passieren, bevor er an Bundestag und Bundesrat geht. Ob die Streaming-Riesen den Plattform-Soli dann ohne Klagen hinnehmen oder die Mehrkosten am Ende über höhere Abopreise an die Nutzer weitergeben, bleibt die entscheidende Frage für den digitalen Medienmarkt.


(vbr)



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Smart-Meter-Umstieg: Verbraucherschützer warnt vor irreführenden Infobriefen


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen warnt vor irreführenden Briefen, in denen ein sogenannter wettbewerblicher Messstellenbetreiber mit falschen Angaben auf den Einbau eines Smart Meters drängt. In dem Schreiben werde der Eindruck erweckt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher zu diesem Einbau verpflichtet seien und dass dieser gleichzeitig finanziell gefördert werde. Beides sei falsch, die Briefe schürten damit Verunsicherung. Die Pflicht zum Einbau intelligenter Strommessgeräte liege bei den grundzuständigen Messstellenbetreibern – zumeist also den lokalen Netzbetreibern, erklärt die Organisation. Als wettbewerbliche Messstellenbetreiber werden Unternehmen bezeichnet, die selbst Smart Meter anbieten und die Preise dafür selbst festlegen können.

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Bei dem Vorgang geht es um die Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit einem digitalen Stromzähler. Die muss bis 2032 erfolgen und von dem grundzuständigen Messstellenbetreiber erledigt werden. Die Geräte dürften maximal 25 Euro kosten, erklärt die Verbraucherzentrale. Sie speichern einige Verbrauchsdaten, können diese aber nicht senden. Dafür braucht es ein intelligentes Messsystem mit einem Smart-Meter-Gateway, das genau dazu in der Lage ist. Solche Smart Meter – deren Einbau eben nicht vorgeschrieben ist – kosten demnach zwischen 40 und 50 Euro im Jahr. Wer solch ein Gerät möchte, kann dieses beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen.

Die irreführende Infopost stammt von einem nicht namentlich genannten Unternehmen, das Smart Meter frei verkauft und für das die Preisgrenzen nicht gelten. Solche Firmen könnten beispielsweise zum Zug kommen, wenn der Netzbetreiber noch keine intelligenten Messsysteme verbaue, erklärt die Verbraucherzentrale. Teilweise würden die Geräte auch als Teil eines Komplettangebots vertrieben, das eine Optimierung des Stromverbrauchs verspreche. Solche Angebote sollten aber genau geprüft und verglichen werden, sie könnten deutlich teurer sein. Das Schüren von Ängsten mit den irreführenden Briefen schafft jedenfalls kein Vertrauen.


(mho)



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