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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verlinkt heißt nicht immer vereinbart
Verträge sind einzuhalten, das ist ein uralter zivilrechtlicher Grundsatz. Leider kann das Drumherum kompliziert sein. So mussten Zivilgerichte sich schon oft damit befassen, ob vermeintliche Abmachungen tatsächlich zu einem vereinbarten Vertrag gehören oder nicht. Manche Bestimmungen, um die sich nachvertraglicher Ärger dreht, sind Bestandteil von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie können bei Käufen etwa Angaben zu Garantien und manch anderes betreffen. Geht es beispielsweise um Mobilfunk- oder Hostingverträge, gehören auch wichtige Details wie Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen dazu. AGB sind § 305 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zufolge keine individuell ausgehandelten Vertragsklauseln, sondern Bedingungen, die eine Vertragspartei für Verträge mit einer Vielzahl von Partnern vorformuliert hat.
Häufig stehen AGB nicht direkt im Vertragstext, sondern liegen als eigenständige Dokumente vor. Um sie wirksam in einen Vertrag einzubinden, müssen beide Vertragspartner einverstanden sein – das lässt sich auf unterschiedliche Weise dokumentieren, unter anderem durch Anklicken einer Checkbox in einem Bestelldokument. Auf jeden Fall muss ein AGB-Verwender seinem Partner vor beziehungsweise bei Vertragsschluss die Möglichkeit geben, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2, 3 BGB).
- Wenn Anbieter ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Verträge einbinden wollen, müssen sie ihren Vertragspartnern Gelegenheit geben, diese Bestimmungen auf zumutbare Weise zur Kenntnis zu nehmen.
- Normalerweise gilt es als zumutbar, wenn ein Bestelldokument mit einem gesonderten AGB-Dokument im Web verlinkt ist; auch ein QR-Code kann als Link für diesen Zweck tauglich sein.
- Medienbrüche im Ablauf und andere für Kunden unzumutbare Hürden können verhindern, dass AGB wirksam in Verträge eingebunden werden.
Er braucht nicht technisch sicherzustellen, dass der Partner die AGB auch tatsächlich gelesen hat. Der Weg einer möglichen Kenntnisnahme muss für den Vertragspartner aber zumutbar sein. Bei Ladengeschäften ist es vielfach üblich, dass die AGB vor Ort aushängen. Welche anderen zumutbaren Möglichkeiten es genau gibt, die insbesondere für Onlinekunden als zumutbar gelten dürfen, hat der Gesetzgeber nicht definiert.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verlinkt heißt nicht immer vereinbart“.
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Windows 11 26H1: Unterstützung für bestimmte Prozessoren
In den Medien gab es bereits Gerüchte, dass Microsoft eine Windows 11 26H1-Version veröffentlichen könnte. Genaueres blieb unklar. Nun hat Microsoft tatsächlich im Windows-Insider-Kanal „Canary“ einen neuen Build veröffentlicht, der diese Versionsnummer mitbringt.
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Das ist offenbar laut Ankündigung von Microsoft auch die augenfälligste Änderung an Windows 11 mit der Build-Nummer 28000. „Mit diesem Build sehen Windows Insider im Canary-Kanal aktualisierte Versionsinformationen unter ‚Einstellungen‘ – ‚System‘ – ‚Info‘ (und winver), auf Windows 11, Version 26H1“, schreibt Microsoft. Das Unternehmen weist deutlich darauf hin, dass es sich nicht um ein Funktionsupdate für Windows 11 25H2 handelt. Die Fassung enthält demnach lediglich Plattform-Anpassungen, um bestimmte Prozessoren (Englisch „Silicon“) zu unterstützen. Kunden müssen keine Maßnahmen ergreifen.
Windows 11 25H2 bleibt Entwicklungsschwerpunkt
Der Build-Zweig 25H2 bleibt der primäre Ort für neue Funktionen, führt Microsoft weiter aus. „Windows 11 erhält weiterhin einen jährlichen Rhythmus für Funktionsupdates bei, mit Releases in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs“, stellt das Unternehmen klar. Eine weitere Erklärung schieben die Autoren nach: „Im Windows-Insider-Programm landen neue ‚Erfahrungen‘ in den Builds im Beta- und Dev-Kanal, während der Canary-Kanal sich auf Plattform-Änderungen fokussiert.“ Das Unternehmen erklärt dazu weiter: „Die Builds, die wir im Canary-Kanal veröffentlichen, spiegeln die neuesten Plattform-Änderungen zu Beginn des Entwicklungszyklus wider und sollten nicht als mit einer bestimmten Windows-Version übereinstimmend angesehen werden.“
Zur Art des erweiterten CPU-Supports schweigt Microsoft sich aus. Gerüchten zufolge soll es etwa um Qualcomms Snapdragon X2 Elite gehen, der ab Anfang 2026 ausgeliefert werden soll. Zu den Funktionen heißt es von Microsoft nur, die Canary-Vorschau bringe „einen kleinen Satz an allgemeinen Verbesserungen und Korrekturen mit, die die allgemeiner ‚Erfahrung‘ für Insider verbessern, die diesen Build auf ihrem Rechner installieren“. Dazu gehört etwa, dass nun Live-Untertitel nicht mehr abstürzen oder das Zugangsdaten-Fenster nicht zugreifbar war, wenn ein Log-in-Versuch in Outlook anstand.
Zuletzt brachten Windows-Insider-Vorschauen etwa eine verbesserte Suche im System und automatische Speicherchecks nach Systemabstürzen mit.
(dmk)
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Analyse: Verbraucher haben mit dem Digital Markets Act größere Auswahl
Kaum ein gutes Haar lassen US-Tech-Riesen wie Apple und Google am Digital Markets Acts (DMA) der EU. Auch Nutzer und der Mittelstand gehörten zu den Verlierern, so ihre Einwände. Der Dachverband der europäischen Verbraucherorganisationen, Beuc, bricht dagegen nun eine Lanze für die neuen, seit 2024 geltenden Wettbewerbsregeln. In den vergangenen Jahrzehnten litten Verbraucher ihm zufolge unter missbräuchlichen Praktiken von Big-Tech-Unternehmen wie geschlossenen Ökosystemen (Walled Gardens), der Bindung an bestimmte Dienste (Lock-ins), eingeschränktem Zugang zu Alternativen und höheren Preisen. Der DMA sei entstanden, um diese unfairen Praktiken effektiver anzugehen und von vornherein zu verhindern.
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Das traditionelle Wettbewerbsrecht habe sich auf den schnellen Technologiemärkten als zu langsam und wenig schlagkräftig erwiesen, schreibt Beuc in einem Bericht zu den „ersten Blüten“ der Wettbewerbsverordnung. Kartellverfahren dauerten oft Jahre und der Schaden sei in der Zwischenzeit längst eingetreten. Digitale Märkte seien parallel für das tägliche Leben der Konsumenten essenziell geworden – etwa für den Zugang zu Informationen, den Einkauf von Produkten oder die Kommunikation.
Achtzehn Monate nach Inkrafttreten des DMA ist es laut den Brüsseler Verbraucherschützern noch zu früh für eine abschließende Bilanz: Viele der erfassten Gatekeeper („Torwächter“) hielten sich noch nicht vollumfänglich an die Vorschriften. Dennoch hätten sich bereits konkrete Vorteile für die Verbraucher ergeben. Ein wichtiger Erfolg sei etwa, dass iOS-Nutzer nun einen Auswahlbildschirm erhalten, um ihren Standardbrowser festzulegen. Seit dem Apple-Update 18.2 im Oktober 2024 könnten Nutzer aus einer Liste der meistgeladenen Internet-Navigationswerkzeuge wählen. Darunter seien auch Wettbewerber wie Ecosia, DuckDuckGo, Opera und Brave. Das sei ein bedeutender Fortschritt im Vergleich zur Zeit vor dem DMA, als Nutzer zum vorinstallierten und -eingestellten Safari gedrängt wurden.
Gmail nicht mehr für Android nötig
Ferner könnten Verbraucher auf iOS- und iPadOS-Geräten nun auch Standard-Apps für eine Vielzahl von Kategorien frei wählen, ist der Analyse zu entnehmen. Mit dem Update 18.4 seien Nutzer in der Lage, von Drittanbietern installierte Apps für Navigation, Übersetzung, E-Mail, Anrufe, Messaging, Kamera oder Fotos als Standard festzulegen und sogar vorinstallierte Apple-Apps zu entfernen. Zuvor seien eigene Anwendungen des iPhone-Bauers oder von ihm bevorzugte Drittanbieter-Apps voreingestellt gewesen.
Im Bereich der kontaktlosen Zahlungen auf iPhones sind Verbraucher ebenfalls nicht mehr gezwungen, Apple Pay zu nutzen, lobt Beuc. Alternative Zahlungsdienstleister konnten so seit Anfang 2025 erstmals ihre Dienste für iPhone-Nutzer einführen. Schließlich sei auch der Zwang zur Nutzung von Gmail für die Erstellung eines Google-Kontos etwa für den Einsatz der Mobilplattform Android Geschichte. User könnten nun stattdessen eine E-Mail-Adresse eines Drittanbieters verwenden. Hierzulande untersagte es das Landgericht Mainz Google vor wenigen Monaten ausdrücklich auf DMA-Basis, den eigenen E-Mailservice Gmail bei der Einrichtung eines Android-Smartphones zu bevorzugen.
Die nächsten Stufen für den DMA
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Trotz dieser ersten Erfolge sieht Beuc noch Bereiche, in denen Gatekeeper mutmaßlich gegen den DMA verstoßen. Um die volle Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, fordert der Verband die EU-Kommission dringend auf, die Durchsetzung der Vorschriften auf die nächste Stufe zu heben. Dies erfordere schnellere Verfahren, ausreichende Ressourcen und die formelle Eröffnung von Untersuchungen in den noch offenen Verdachtsfällen. Dabei soll die Kommission auf eine Kombination aus Dialog und entschiedenen Sanktionen setzen, um eine schnelle Einhaltung zu erzwingen.
Die Verbraucherschützer kritisieren, dass Torwächter unvollständige oder nicht konforme Lösungen einführten, bevor sie eine finale Einigung mit der Kommission erzielten. Das führe zu Frustration bei den Anwendern. Die Brüsseler Regierungsinstitution sollte daher die Befugnis erhalten, die Einführung neuer Compliance-Lösungen einzufrieren, bis sie von Dritten geprüft und freigegeben worden sind. Ferner müssten Gatekeeper verpflichtet werden, die Neutralität ihrer Lösungsansätze zu testen und die Ergebnisse der Kommission und Dritten zugänglich zu machen.
Zudem empfiehlt Beuc, den DMA an neue Technologien anzupassen. Dazu gehöre die Prüfung der Benennung von Cloud-Diensten wie iCloud und OneDrive als zentrale Plattformdienste, da diese oft standardmäßig auf neuen Geräten voreingestellt seien und Lock-in-Effekte erzeugen könnten. Auch Systeme für generative KI wie ChatGPT, Gemini, Meta AI und Copilot sollten als solche wichtigen Services eingestuft werden, möglicherweise unter der Kategorie der virtuellen Assistenten. Dies soll verhindern, dass Gatekeeper ihre bestehenden Dienste missbrauchen, um ihre eigenen Chatbots wettbewerbswidrig zu fördern. Nicht zuletzt unterstützt der Verband die Prüfung von Interoperabilitätsanforderungen für Social-Media-Dienste von Gatekeepern, um Netzwerkeffekte aufzubrechen, die Verbrauchern Wechsel erschweren.
(nen)
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Digitale Souveränität: „Am Ende gilt für die US-Konzerne immer das US-Recht.“
Seit Donald Trumps Amtsantritt ist die IT-Welt in Deutschland und Europa eine andere. Die Sorge, dass der US-Präsident die digitale Vorherrschaft der US-Konzerne als Machthebel ausnutzt, liegt nahe. Der Fall des Internationalen Strafgerichtshofs, der sich wohl nicht zuletzt aus Furcht vor US-Sanktionen von Microsoft abgewandt und für openDesk entschieden hat, illustriert das eindrucksvoll. Im Interview erklärt CDU-Politiker Ralph Brinkhaus, was Digitalpolitik für mehr Souveränität tun kann. Das Interview fand via E-Mail statt.
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(Bild: Tobias Koch )
Ralph Brinkhaus ist seit 2009 als Mitglied des Deutschen Bundestags. Von 2018 bis 2022 war er Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Seit 2025 ist Brinkhaus Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Digitales und Staatsmodernisierung der CDU/-CSU Bundestagsfraktion. Sein Kernthema ist dabei die Modernisierung des Staates.
Der erratische Stil von Trumps US-Regierung lässt viele Marktteilnehmer zweifeln, ob sie weiter IT der großen US-Konzerne nutzen sollten. Welche Chancen birgt das für deutsche Anbieter?
Darin liegen große Chancen für deutsche IT-Anbieter. Die kürzlich verkündete Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs zur Nutzung von openDesk ist dafür ein Beispiel. Allerdings hoffe ich nicht nur auf Chancen für Open-Source-Modelle, sondern auch auf Chancen für europäische Anbieter proprietärer Software.
Welche Rolle spielt denn Open Source für die Souveränität und die heimische IT-Wirtschaft? Oder ist Herkunft entscheidender als die Quelloffenheit der Software?
Open Source ist ein Baustein für die Souveränität, aber nicht die abschließende Lösung für alle Fragen der digitalen Souveränität. Wir müssen auch an den deutschen IT-Mittelstand mit proprietären Angeboten denken. Und es geht mir bei der ganzen Souveränitätsdiskussion nicht darum, künftig zu 100 Prozent in allen Bereichen nur noch deutsche und europäische Lösungen zu haben. Es geht darum, einseitige Abhängigkeiten auf ein kontrollierbares Maß zu senken.
Was muss die deutsche Digitalpolitik jetzt dafür tun, um die hiesige IT-Wirtschaft voranzubringen?
Zunächst einmal muss die hiesige IT-Wirtschaft sich durch wettbewerbsfähige Produkte selbst voranbringen. Wir sind und bleiben eine soziale Marktwirtschaft. Gleichzeitig muss der Staat mit gutem Beispiel vorangehen – also sich selbst erstmal durchdigitalisieren. Daran arbeiten wir mit Hochdruck, von der Verwaltungsdigitalisierung bis zur Modernisierungsagenda. Und der Staat kann als Ankerkunde auftreten. Das kann und muss noch verstärkt werden. Derzeit ist beispielsweise das neue Vergaberechtsgesetz im Gesetzgebungsverfahren, und die Bundesregierung hat bereits im Entwurf vorgesehen, dass bei der Auftragsausführung künftig digitale Souveränität berücksichtigt werden kann.
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Helfen Vergaberegeln, den EU-Anbietern mehr Chancen einzuräumen?
Ja, das kann ein großer Schritt sein. Mit dem Staat als Ankerkunden können Unternehmen Umsatz und Gewinn generieren und diesen wiederum in die Weiterentwicklung ihrer Produkte investieren. Ein international bekanntes Beispiel dafür ist SpaceX, das am Anfang vor allem Regierungsaufträge bekommen hat und dann auch auf dem kommerziellen Markt sehr erfolgreich expandiert ist.
Das Digitalministerium hat erst kürzlich festgestellt, dass Deutschland und seine Verwaltung in vielen Bereichen von US-Technik abhängig sind. Warum setzen gerade deutsche Behörden und Ministerien so sehr auf Microsoft und Co.?
Dies gilt nach meiner Kenntnis nicht nur für Behörden, sondern für Deutschland insgesamt. Microsoft hat den größten Marktanteil. Mir geht es darum, ob wir künftig zu große einseitige außereuropäische Abhängigkeiten reduzieren können – und damit meine ich nicht nur Software, sondern auch Rohstoffe etc. Es geht nicht darum, alles Außereuropäische auf null herunterzufahren. Wir sollten niemals versuchen, eine Insel in der Welt sein.
Die großen US-Konzerne reagieren auf die aktuelle Souveränitätsdebatte mit mehr oder minder vom US-Mutterschiff abgetrennten Clouds – womit man speziell auch die regulatorischen Vorgaben von Behörden bedienen will. Zementiert das nicht vorhandene Abhängigkeiten?
Ja, und außerdem glaube ich nicht an eine vollständige Abtrennung. Spätestens bei der Wartung sind sie doch wieder auf das Mutterschiff angewiesen. Und am Ende gilt für die US-Konzerne immer das US-Recht.
Welche internationalen IT-Partner außerhalb der EU werden auch in Zukunft einen guten Ruf genießen können?
Ich denke, dass wir beispielsweise mit Kanada, Südkorea und Japan durchaus sehr gute IT-Partner haben, und bin mir sicher, dass dies auch so bleiben wird.
Warum haben wir diese Debatte vor allem über die Abhängigkeit von US-Cloud-Anbietern, aber nicht bei chinesischen IT-Hardware-Herstellern?
Wir haben die Debatte bei chinesischen IT-Hardware-Herstellern von Anfang an geführt – denken Sie nur an die Umsetzung der NIS1-Richtlinie und die Huawei-Diskussionen noch unter der Regierung von Bundeskanzlerin Merkel. Derzeit ist das NIS2-Umsetzungsgesetz im parlamentarischen Verfahren.
Erleben wir gerade das Ende der Globalisierungs-Ära und stattdessen eine Neubesinnung auf nationale Champions?
Wir erleben in der derzeitigen geopolitischen Neuordnung und dem US-China-Handelskonflikt tatsächlich ein Stück weit ein Ende der sogenannten Globalisierungs-Ära. Das heißt aber nicht, dass wir uns nur noch auf nationale Champions fokussieren. Wir bleiben dem freien Handel auch im Digitalbereich verpflichtet, wir dürfen dabei aber nicht naiv sein. Sonst werden wir in Europa irgendwann am Ende der Wertschöpfungskette stehen.
Herr Brinkaus, vielen Dank für die Antworten!
(axk)
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