Connect with us

Künstliche Intelligenz

Australien: Apple und Google wegen Wettbewerbsverstößen verurteilt


Auch wenn Apple sich wiederholt über das Vorgehen Europas bei der Regulierung von Tech-Unternehmen irritiert zeigte, sieht sich der iPhone-Hersteller doch in anderen Teilen der Erde ebenfalls Eingriffen in seine Geschäftspolitik ausgesetzt. In Australien hat jetzt ein Gericht Apple und seinen Mitbewerber Google wegen Marktmissbrauchs verurteilt. Lachender Dritter ist der Spielehersteller Epic Games. Das Unternehmen von Tim Sweeney kündigte an, bald auch in Australien mit seinem alternativen App Store an den Start zu gehen. Dies teilte das Unternehmen auf X mit. Bislang existiert dieser Store nur im Gebiet der Europäischen Union.

Die Entscheidung eines Bundesgerichts könnte für die Herausgeber der Smartphonebetriebssysteme iOS und Android aber noch viel empfindlichere Auswirkungen haben. Millionen von Verbrauchern und Entwicklern können nun Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert Millionen Dollar fordern. Richter Jonathan Beach stellte in seinem Urteil fest, dass beide Tech-Konzerne gegen Abschnitt 46 des australischen Wettbewerbs- und Verbrauchergesetzes verstoßen haben, indem sie ihre Marktmacht missbrauchten, um den Wettbewerb zu beschränken. Die Entscheidung ebnet den Weg für Sammelklagen, die 15 Millionen Verbraucher und 150.000 App-Entwickler vertreten.

Die Klagen, angeführt von den Anwaltskanzleien Phi Finney McDonald und Maurice Blackburn sowie dem Fortnite-Entwickler Epic Games, warfen Apple und Google vor, illegale Monopole im App-Verkauf zu betreiben. Beide Unternehmen hätten durch das Verbot oder die starke Behinderung alternativer Stores und Websites Entwickler dazu gezwungen, ihre Bezahlplattformen zu nutzen, die zwischen 15 und 30 Prozent der Verkaufserlöse als Gebühren einbehielten. Der Rechtsstreit begann im Jahr 2020, als Fortnite aus den App Stores von Google und Apple entfernt wurde, nachdem Epic Games ein eigenes In-App-Bezahlsystem eingeführt hatte, um die Provisionen der Tech-Riesen zu umgehen.

Während Apple sein App Store-System als geschlossenes Ökosystem betreibt, verfolgt Google mit Android einen offeneren Ansatz. Nutzer können theoretisch mehrere App Stores verwenden und Apps direkt von Websites herunterladen. Dennoch stellte das Gericht fest, dass Google durch restriktive Verträge und die Kontrolle über das Android-Ökosystem ähnlich wettbewerbsschädigend agierte.

Richter Beach wies auch Apples Argument zurück, die Beschränkungen in iOS dienten ausschließlich Sicherheitsbedenken: „Die Tatsache, dass Apple dieses zentrale App-Vertriebssystem zum Schutz der Sicherheit eingeführt hat, bedeutet nicht, dass nicht auch ein erheblicher wettbewerbswidriger Zweck vorliegt”, zitierte ihn der australische Fernsehsender ABC.

Ein Vertreter der Kläger schätzt die möglichen Entschädigungszahlungen auf „wahrscheinlich Hunderte Millionen Dollar“. Die genaue Summe wird in einer separaten Anhörung bestimmt. Verbraucherschützer und Anwälte erwarten, dass das Urteil erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb digitaler Plattformen in Australien haben könnte, mit möglichen Folgen wie niedrigeren Preisen, verstärktem Wettbewerb und mehr Innovation. Zusätzlich wird in Australien schon länger über eine stärkere Regulierung der Techkonzerne diskutiert.

Apple sagte in einer Stellungnahme gegenüber der australischen ABC, dass das Unternehmen die Ablehnung einiger Vorwürfe von Epic durch das australische Gericht begrüße. Jedoch sei Apple mit der Entscheidung des Gerichts zu anderen Ansprüchen überhaupt nicht einverstanden.


(mki)



Source link

Künstliche Intelligenz

Was mobile Klimaanlagen leisten: Drei Kühl-Geräte im Praxistest​


Bei 30 Grad und mehr in der Wohnung lässt sich weder sinnvoll arbeiten noch schlafen. Doch was tun, wenn es draußen und drinnen wochenlang heiß ist und die dringend notwendige Abkühlung ausbleibt? Eine echte Klimaanlage verspricht zwar Abhilfe, fest installieren darf die aber nur ein Fachmann. Für die meisten Mieter ist der notwendige Wanddurchbruch schlicht unmöglich.

Mobile Klimageräte lassen sich auch ohne bauliche Veränderungen betreiben. Zudem ist solch eine Anlage flexibler einsetzbar, arbeitet idealerweise also immer dort, wo man es gerade kühl braucht: beispielsweise tagsüber im Arbeits- und abends im Schlafzimmer. Die Flexibilität der Geräte kommt zwar mit einigen Nachteilen daher, doch die nimmt man gerne in Kauf, wenn die tropische Hitze im Zimmer nachlässt.

Wir wollten wissen, was die mobilen Klimaanlagen wirklich leisten. Liefern sie die notwendige Abkühlung, wie laut sind sie, wie viel Strom schlucken sie eigentlich und wie brauchbar sind die Apps? Dafür haben wir uns exemplarisch drei Modelle ins Büro geholt: das AEG AXP26U339CW Comfort 6000 für rund 360 Euro, das Medion Life X960HS für 380 Euro und das Premium-Gerät DeLonghi Pinguino PAC EX130 CST WIFI für rund 1000 Euro. Die Anlage von AEG ist eine der günstigsten Geräte mit App-Anbindung, das Medion-Gerät bietet sogar eine Heizfunktion und das DeLonghi-Modell verspricht viel Komfort über individuelle Einstellmöglichkeiten. Als besonders starkes Gerät muss es exemplarisch aufzeigen, welche Unterschiede bei Lautstärke und Kühlvermögen zu erwarten sind.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Was mobile Klimaanlagen leisten: Drei Kühl-Geräte im Praxistest​“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Asus GeForce RTX 5080 Noctua Edition ist fast 40 cm lang


Die Kooperation zwischen dem Hardware-Hersteller Asus und dem Kühlungsspezialisten Noctua geht in die fünfte Iteration. Gemeinsam haben die beiden Firmen die Asus GeForce RTX 5080 Noctua Edition vorgestellt. Sie hat eine auffällige Änderung: einen dritten Lüfter.

Von der GeForce RTX 3070 Noctua Edition bis zur GeForce RTX 4080 Super Noctua Edition kamen bisher immer zwei 120-mm-Lüfter vom Typ NF-A12x25 zum Einsatz. Auf der 5080er-Variante sitzen nun drei NF-A12x25 G2.


(Bild:

Asus

)

Um Platz für drei 120-mm-Lüfter zu machen, wächst die GeForce RTX 5080 Noctua Edition auf eine Länge von 385 mm. Wie ihre Vorgängerinnen belegt sie vier Steckplätze. Asus‘ anderen RTX-5080-Modelle der TUF- und Astral-Serien verwenden drei flachere 110-mm-Lüfter und sind 348 beziehungsweise 358 mm lang.

Die Noctua Edition bekommt einen eigens angepassten Kühlkörper. Er ist länger und nutzt elf Heatpipes über einer sogenannten Vapor Chamber zur Verteilung der Abwärme.


Grafischer Vergleich zweier Kühler

Grafischer Vergleich zweier Kühler

Kühler der neuen Noctua Edition und des TUF-Gaming-Schwestermodells im Vergleich.

(Bild: Noctua)

In einer eigenen Performance-Analyse beschreibt Noctua den thermischen Vorteil der GeForce RTX 5080 Noctua Edition. Bei automatischen Lüftereinstellungen bleibt diese unter gleichen Testbedingungen sechs Grad Celsius kühler als die Schwestermodelle TUF Gaming und ROG Astral. Die große Stärke liegt allerdings in der Geräuschentwicklung: Die Lautstärke sinkt demnach gleichzeitig um bis zu 14,5 dB(A).


Drei Graphen nebeneinander zur Kühlleistung verschiedener Grafikkarten

Drei Graphen nebeneinander zur Kühlleistung verschiedener Grafikkarten

Die Kühleigenschaften der Noctua im Vergleich zur TUF Gaming und ROG Astral.

(Bild: Noctua)

Asus betrachtet die ROG-Astral-Version seiner GeForce RTX 5080 weiterhin als Topmodell. Die Noctua Edition muss sich daher mit einem niedrigeren GPU-Boost-Takt von 2700 statt 2760 MHz begnügen. In der Praxis dürfte allerdings kein Unterschied spürbar sein.

Auf Nachfrage bestätigte Asus, dass die GeForce RTX 5080 Noctua Edition ab September erhältlich sein soll. Einen Preis nennt der Hersteller bislang nicht. Die 4080-Super-Vorgängerin kostete 1300 bis 1400 Euro. Da die Preise bei der alten Generation generell niedriger waren, ist beim Neuling ein höherer Preis Richtung 1500 Euro zu erwarten.


(mma)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Plattformaufsicht: Über 800 Beschwerden und vier Verfahren wegen DSA-Verstößen


Viele Beschwerden, wenige Verfahren – und noch keine Bußgelder. So lässt sich der erste Tätigkeitsbericht des Digital Services Coordinator (DSC) zusammenfassen. Seit das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Mitte Mai in Kraft getreten ist, fungiert diese Koordinationsstelle bei der Bundesnetzagentur als zentrale Plattformaufsicht für Deutschland. Sie ist gemeinsam mit weiteren zuständigen Ämtern wie Landesmedienanstalten oder der Bundesdatenschutzbehörde dafür zuständig, die Einhaltung des Digital Services Act (DSA) der EU hierzulande sicherzustellen.

2024 verzeichnete die mit Startschwierigkeiten behaftete Koordinationsinstanz, die seit Juli mit Johannes Heidelberger ein Digitalisierungsexperte der Bundesnetzagentur leitet, laut dem jetzt veröffentlichten Bericht 884 Eingänge über das DSC-Beschwerdeportal. Bei 824 Fällen handelte es sich um Eingaben nach Artikel 53 DSA, also um solche, die einen möglichen Verstoß gegen das Plattformgesetz anzeigen.

60 Eingänge über das Beschwerdeportal hatten keinen Bezug zum DSA. Für Einzelfälle wie üble Beleidigungen oder einen Verkauf von Elektrogeräten ohne CE-Kennzeichen ist der Koordinator nicht zuständig. Er soll nur eingreifen, wenn solche Fälle vielfach vorkommen und ein „systemisches Versagen“ vorliegen könnte.

Von den Beschwerden nach Artikel 53 DSA leitete die Plattformaufsicht zwei an die Landesmedienanstalten weiter. Daneben schickte sie insgesamt 87 einschlägige Eingaben an Koordinatoren anderer EU-Mitgliedstaaten. 83 davon gingen nach Irland, wo die meisten großen US-Internetkonzerne ihren EU-Hauptsitz haben. Eine Beschwerde übermittelte der deutsche DSC per E-Mail an die EU-Kommission.

Der hiesige Koordinator erhielt im Berichtszeitraum parallel selbst sieben Beschwerden von DSCs anderer EU-Mitgliedsstaaten. Je zwei kamen aus Irland und den Niederlanden und je eine aus Finnland, Österreich und der Slowakei.

Bis Ende 2024 leitete der DSC insgesamt vier Verwaltungsverfahren gegen Diensteanbieter ein. Drei davon betrafen mögliche Mängel bei der Melde- und Abhilfepflicht (Artikel 16 DSA), der Begründung von Maßnahmen gegenüber Nutzern (Artikel 17 DSA) und dem internen Beschwerdemanagementsystem (Artikel 20 DSA). Eines dieser Verfahren beendete die Behörde bereits voriges Jahr, weil der betreffende Diensteanbieter die Mängel schnell behoben hatte. Die anderen zwei laufen noch, die Ermittlungen dauern an.

Das vierte Verfahren bezieht sich auf einen Diensteanbieter außerhalb der EU. Dieser hat es versäumt, einen gesetzlichen Vertreter in der EU zu benennen (Artikel 13 DSA). Ordnungswidrigkeitenverfahren sind noch keine anhängig, entsprechend hat der Koordinator auch noch keine Bußgelder etwa gegen Big-Tech-Konzerne verhängt. Ferner wirkte der DSC 2024 nach eigenen Angaben aktiv bei Verfahren der EU-Kommission gegen AliExpress, Temu, TikTok, und X mit.

Zusätzlich gingen bei der Regulierungsstelle 336 Beschwerden zu Digitalthemen ein, die beantwortet oder hausintern weitergeleitet wurden. Dabei handelte es sich nur teilweise um DSA-Fälle, bei denen der DSC die Einreicher auf das Beschwerdeportal verwies. Der Großteil dieser Eingänge betraf Verstöße gegen die Impressumspflicht oder den Datenschutz, Beschwerden über betrügerische Webseiten, Geschäftsmodelle oder Dienstleister. Dazu kamen Hinweise auf Abo-Fallen, Probleme bei der Abwicklung oder Aufhebung von Online-Käufen, Rufnummernmissbrauch sowie Ungereimtheiten mit Zugangsanbietern oder beim Hostproviderwechsel.

Artikel 9 und 10 DSA regeln, was Anbieter von Vermittlungsdiensten machen müssen, wenn sie von nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden eine Anordnung erhalten. Dabei kann es sich um einen Verwaltungsakt oder eine gerichtliche Entscheidung handeln, gegen illegale Inhalte vorzugehen. Sobald ein Anbieter eine solche Verfügung erhält, muss er die ausstellende oder eine andere benannte Behörde informieren, ob und wann er sie umgesetzt hat.

Das Portal des DSC für die Übermittlung solcher Anordnungen steht Justiz- und Verwaltungsbehörden erst seit November zur Verfügung. Bis Ende 2024 gingen darüber 53 Verfügungen ein. Die meisten davon stammten von den Landesmedienanstalten und monierten rechtswidrige Inhalte wie Pornografie, sexuelles Missbrauchsmaterial zu Kindern, oder Hass und Hetze gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Eine Anordnung erging auf Basis des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes. Sehr genau setzten sich die Verfasser der Ersuchen offenbar nicht immer mit den Inhalten auseinander. In dem Bericht heißt es: „Einige der Angaben bestanden aus allgemein gehaltenen Textbausteinen.“

Daneben gibt es unverbindliche Lösch- und Auskunftsaufforderungen („Referrals“). Die Landesmedienanstalten verschickten voriges Jahr 4225 solcher nicht mit Rechtswirkung versehenen Hinweise, die mit dem DSA zunächst nichts zu tun haben. Folgen die betroffenen Anbieter diesen Meldungen nicht, können die Medienwächter aber ein Verwaltungsverfahren einleiten und in diesem Rahmen eine DSA-Anordnung ausstellen.

Schon vor einem Jahr zertifizierte der DSC die User Rights als erste außergerichtliche Streitbeilegungsstelle. Im Oktober bestätigte er die Meldestelle REspect! bei der Jugendstiftung Baden-Württemberg als vertrauenswürdige Hinweisgeberin. Im Juni – also nicht mehr im Berichtszeitraum – erkannte der Koordinator auch den Bundesverband Onlinehandel, die Organisation HateAid und den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) als „Trusted Flagger“ an.

Die Rolle dieser Hinweisgeber ist umstritten, da sie Bedenken rund um die Meinungsfreiheit und die staatliche Kontrolle ausgelöst haben. Manchmal ist der Vorwurf der Zensur und mangelnder Unabhängigkeit zu hören. Diese sei aber die Voraussetzung für eine Tätigkeit als Trusted Flagger, betont die Regulierungsbehörde. Es handele sich auch „stets um Organisationen, die über besondere Sachkenntnis und Expertise im Erkennen und Melden rechtswidriger Inhalte verfügen“. Deren Ziel ist es, Effizienz und Geschwindigkeit beim Entfernen illegaler Inhalte zu verbessern. Anordnungen können sie nicht erlassen.

Noch nicht ganz rosig ist dem Bericht zufolge die Personalsituation: In Summe stünden für die Aufgaben des DSC nach dem Entwurf des Haushalts 2025 insgesamt 47,8 Planstellen zur Verfügung. Die Finanzierung von Personaleinzelkosten und anteiligen Sachkosten für zehn davon sei im Entwurf zum Haushalt 2025 allerdings nicht enthalten. Sie könnten somit noch nicht besetzt werden. Mit dem Haushalt 2026 solle sich dies aber ändern.

Die für den DSC im DDG-Entwurf ausgewiesenen jährlichen Sachkosten in Höhe von 1,7 Millionen Euro stellte die Bundesnetzagentur über ihren Haushalt 2024 bereit. Die Mittel waren veranschlagt für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, die Nutzung von Software und Lizenzen, Forschung, Fortbildung, Schulungen, Netzwerkarbeit und die Durchführung von Konferenzen.


(vbr)



Source link

Weiterlesen

Beliebt